Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP180019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 10. September 2018
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Aberkennung / negative Feststellungsklage
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. April 2018 (FV180004-E)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 16. Januar 2018 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil dem Beklagten und Beschwerdegegner (fort- an Beklagter) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster definitive Rechtsöffnung für Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 800.– sowie Kosten und Entschädigung (Urk. 2/6 S. 2). Mit Eingabe vom 29. Januar 2017 [recte: 2018] er- hob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Einzelgericht im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) "Aberkennungsklage" und beantragte sinngemäss die Feststellung seiner Nichtschuld (Urk. 1). Mit Urteil vom 10. April 2018, eröffnet zunächst in unbegründeter (Urk. 17), hernach in be- gründeter Form (Urk. 23), wies die Vorinstanz die Klage ab, soweit sie darauf ein- trat (Urk. 23 S. 6 = Urk. 26 S. 6). 1.2. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. Juni 2018 an die Vorinstanz (Urk. 25), welche es zusammen mit den übrigen Akten an die beschliessende Kammer weiterleitete (Urk. 25, Urk. 28). 1.3. Der Kläger erhebt mit seiner Eingabe vom 9. Juni 2018 "Wiederspruch ge- gen dieses Verfahren" "in Sachen: Rechtsprechung vom 10. April 2018" (Urk. 25 S. 1). Er übergab die Eingabe am 9. Juni 2018 und damit innert Beschwerdefrist der schweizerischen Post (Urk. 24, Poststempel Briefumschlag zu Urk. 25), reich- te sie jedoch entgegen der klar formulierten Rechtsmittelbelehrung im angefoch- tenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 6, Urk. 26 S. 6) statt bei der zuständigen Kam- mer bei der Vorinstanz ein. Dies schadet indes gestützt auf die Praxis des Bun- desgerichts und die einhellige Lehre nicht (BGE 140 III 636 E. 3.6 und 3.7; BK ZPO-Sterchi, Art. 311 N 4 mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist die unverzüglich von der Vorinstanz an die beschliessende Kammer weitergeleitete Eingabe im Sinne von Art. 319 ff. ZPO als fristgerecht eingereichte Beschwerde entgegenzu- nehmen. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist,
kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 6, Urk. 26 S. 6). Aus diesen muss eindeutig her- vorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil im Wesentlichen, sofern der Kläger mit seinen Vorbringen eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG habe anhängig machen wollen (vgl. Titel der Klageschrift, Urk. 1 S. 1), sei diese gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid nicht zulässig, weshalb diesfalls auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 26 S. 3). Erhebe der Kläger dahingegen eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO, sei auf diese mangels vorgängig durchgeführtem Schlichtungsverfahren und da- mit aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Urk. 26 S. 3). Handle es sich bei der Eingabe des Klägers um eine Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG, sei die Klage abzuweisen: Die betriebene Forderung sei öf- fentlich-rechtlicher Natur, weshalb mit der Klage nach Art. 85a SchKG nur das Fehlen eines materiell rechtskräftigen Entscheids (resp. dessen Nichtigkeit) oder aber seither eingetretene Tilgung bzw. Stundung der Schuld geltend gemacht werden könne (Urk. 26 S. 4 f.) . Ersteres liege nicht vor, Letzteres sei nicht vorge- bracht worden. Insgesamt sei die Klage demnach abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten sei (Urk. 26 S. 5). 3.2. Die beschwerdeweise erhobenen Vorbringen des Klägers befassen sich nicht mit diesen massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Vielmehr lässt sie der Kläger in der Beschwerdeschrift vollends unkommentiert. Stattdessen erklärt er erneut, er werde die Kosten resp. Rechnung (gemeint wohl
die betriebenen Gerichtsgebühren) nicht bezahlen, solange "die Schuldigen ihre Sache nicht Ordnungshalber erfüllt" hätten (Urk. 25 S. 1, Urk. 1 S. 3). Will er sich damit gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung durch die Staatsanwalt- schaft See/Oberland resp. die Einstellung des Verfahrens durch diese wenden (vgl. Urk. 2/1+2), ist ihm entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Entscheide im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - wie bereits erstinstanzlich ausgeführt (Urk. 26 S. 4 f.) - nicht überprüfbar sind. Die weiteren Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeschrift sind weitgehend unverständlich. Was der Kläger aus ihnen für die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid ableiten will, ist nicht er- sichtlich, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Indem sich der Kläger in der Beschwerdeschrift nicht zu den entscheidtra- genden Erwägungen im angefochtenen Urteil äusserte, kam er seiner Begrün- dungsobliegenheit nicht nach. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, oh- ne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., Art. 311 N 34 i.V.m. Art. 321 N 14). 4.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 800.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 100.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen: Dem Beklagten und Beschwerdegegner sind im Beschwerdeverfahren kei- ne entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
Zürich, 10. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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