Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP180014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 15. Mai 2018
in Sachen
A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Revision)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. Februar 2018 (BR180001-M)
Erwägungen: 1. a) Der damalige Kläger, heutige Revisionskläger und Beschwerdeführer (fortan Revisionskläger) reichte am 10. Mai 2017 beim Bezirksgericht Dietikon (Vor- instanz) gegen die Beklagte, heutige Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Revisionsbeklagte) eine Klage auf Bezahlung von Fr. 11'694.87 nebst Zins und Kosten sowie Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf ein (Urk. 5/2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 15. März 2017, Urk. 5/1). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2017 schlossen die Parteien einen Ver- gleich, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom gleichen Tag das Verfahren als durch Vergleich erledigt abschrieb, unter vereinbarungsgemässer Kostenauflage je zur Hälfte (Urk. 5/22). Der Vergleich lautet wie folgt (Urk. 9): "1. Der Kläger reduziert die eingeklagte Forderung auf EUR 10'000.00 netto (Zah- lungsbefehlskosten und Kosten des Schlichtungsverfahrens inbegriffen) und die Beklagte anerkennt sie in diesem Umfange. Der Betrag ist bis zum 16. Ok- tober 2017 zu bezahlen. 2. Die Beklagte offeriert dem Kläger den Abschluss eines Provisionsvertrages "C." Österreich in der Höhe von 3 % der entrichteten Fördermittel sowie einen Vertrag auf die Zusammenarbeit zu diesem Projekt. 3. Der Kläger zieht spätestens 10 Tage nach Erhalt der Zahlung gemäss Ziffer 1 dieses Vergleichs die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Schlie- ren/Urdorf zurück. 4. Die Parteien übernehmen die gerichtlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte. 5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Projekt D. gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein." b) Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 wandte sich der Revisionskläger erneut an die Vorinstanz und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 5/24). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe mit den Akten FV170034-M an die Kammer zur allfälligen Behandlung als Rechtsmittel weiter (Urk. 29). Nach Rückfrage beim Re- visionskläger, ob er ein Rechtsmittel einlegen wolle (Urk. 25 S. 3), legte die Kam- mer auf Wunsch des Revisionsklägers das Beschwerdeverfahren PP170045-O an und trat mit Beschluss vom 8. November 2017 auf das Rechtsmittel des Revisions- klägers nicht ein (Urk. 5/25 S. 5). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Januar 2018 auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten war (Urk. 5/26 S. 5), fragte die Erstinstanz beim Revisionskläger
nach, ob seine Eingabe vom 9. Oktober 2017 als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen sei (Urk. 5/27). c) Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 erklärte der Revisionskläger, dass er ein Revisionsgesuch stelle (Urk. 1), und die Vorinstanz behandelte diese Eingabe zu- sammen mit dem Schreiben vom 9. Oktober 2017 als Revisionsgesuch. Der Revi- sionskläger machte im Wesentlichen geltend, er habe den Betrag von EUR 10'000.– und die in Ziffer 2 des Vergleichs erwähnten Vertragsofferten der Revisionsbeklagten nicht erhalten. Es habe sich herausgestellt, dass das Projekt "C." ... [Region] in Österreich infolge fehlender technischer Gutachten und Abnahmeprotokolle zum gegenwärtigen Stand der Technik nicht realisierbar sei. Solange die Beklagte für das Projekt " C." kein aktuelles technisches Gutach- ten eines anerkannten unabhängigen Prüfinstitutes vorlege, könne er den von der Beklagten offerierten Provisionsvertrag " C._____ Österreich" zur Gewinnung von Fördermittel wegen substantieller rechtlicher Mängel nicht akzeptieren und aner- kennen. Die beiden im Vergleich erwähnten Verträge seien wegen fehlender tech- nischer Voraussetzungen als undurchführbar und unerfüllbar anzusehen. Das Ver- fahren gegen die Beklagte, bei dem es um einen Geldwert von EUR 349'675.– und nicht nur um den ursprünglich festgelegten Streitwert von CHF 11'694.87 gehe, sei daher fortzusetzen (Urk. 5/24, Urk. 1). Mit Urteil vom 22. Februar 2018 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 9 S. 6): 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege sowie Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– (Pauschalgebühr). 4. Die Gerichtskosten werden dem Revisionskläger auferlegt. 5. Der Revisionsbeklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft in die Akten mit Geschäfts-Nr. FV170023-M. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen.
nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher in- folge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 6. a) Der Revisionskläger macht im Beschwerdeverfahren geltend, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung vor. Der Vergleich sei, so der Revisionskläger weiter, unklar, widersprüchlich und unvoll- ständig und vermöge den Anforderungen von Art. 334 Abs. 1 ZPO nicht zu genü- gen (Urk. 8 S. 17). Der errichtete Vergleich entspreche wegen der zivilrechtlichen Unwirksamkeit nicht dem Besprochenen. Die Vorinstanz habe es versäumt, ihn als unvertretenen juristischen Laien über die Folgen der Ausweitung des Streitwerts auf EUR 349'675.–, im Detail über die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie über die zivilrechtliche Unwirksamkeit dieses Vergleichs in seiner Gesamtheit rechtlich zu belehren (Urk. 8 S. 19 unter Verweis auf Urk. 8 S. 1-19). Er habe im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht voraussehen können, dass der Beklagte mit Gegenstand 2 dem Gericht und dem Kläger eine absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) offeriert habe, also die Mitwirkung bei einer technischen Anlage "C." ... in Österreich, "und den Gegenstand 2 als Kompensation € 349'675,00 in Bezie- hung zum Gegenstand 5 gesetzt habe, also einer vollständigen Auseinanderset- zung mit dem Projekt ''D." (Urk. 8 S. 10). Diese Vorbringen des Revisionsklägers im Beschwerdeverfahren sind neu (vgl. Urk. 1 und 5/24). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlos- sen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausser- ordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Der Sache nach handelt es sich bei den Vorbringen des Revisionsklägers im Beschwerdeverfahren um materielle Revisionsgründe. Diese können aber nicht
erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, sondern hätten vor Vorinstanz geltend gemacht werden müssen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist darauf daher nicht näher einzugehen, und auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht ein- zutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich Art. 334 ZPO nicht auf den Abschluss von Vergleichen bezieht. Es geht in der genann- ten Bestimmung vielmehr um die Berichtigung und Erläuterung von gerichtlichen Entscheiden. Auch die vom Revisionskläger zitierten Art. 160f. ZPO finden vorlie- gend keine Anwendung, geht es doch in jenen Bestimmungen um die Mitwirkungs- pflicht der Parteien und von Dritten im Beweisverfahren und die diesbezügliche Aufklärungspflicht der Gerichte. Im vorliegenden Verfahren kam es aber gar nicht zu einem Beweisverfahren, weil die Parteien bereits vorher einen Vergleich abge- schlossen haben (vgl. Prot. im Verfahren FV170023-M, S. 12 und Urk. 5/21). b) Weiter macht der Revisionskläger geltend, er hätte bei Kenntnis der inzwi- schen neu entdeckten Tatsachen und Beweismittel keinen oder nur einen für ihn günstigeren Vergleich abgeschlossen. Daraus ergebe sich die zivilrechtliche Un- wirksamkeit seiner Zustimmung zum Vergleich am 13. September 2017 (Urk. 8 S. 17ff.). Hätte die Vorinstanz die Revisionsbeklagte bereits in der Hauptverhandlung vom 13. September 2017 mit einer richtigen Beweiswürdigung und einer richtigen Sachverhaltsfeststellung zum Thema "C." Österreich veranlasst, alle Urkun- den und Beweise vorzulegen, hätte er - der Revisionskläger - keinesfalls seine Zu- stimmung zum Vergleich erteilt (Urk. 8 S. 17). Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2017 abgeschlossenen Ver- gleichs ergibt sich gemäss dem Revisionskläger daraus, dass der Vergleich unklar, unvollständig und widersprüchlich sei (Urk. 8 S. 18). Das Vorbringen des Revisionsklägers, die Vereinbarung sei unklar, unvoll- ständig und widersprüchlich, ist neu und damit unbeachtlich. Vor Vorinstanz mach- te der Revisionskläger lediglich geltend, solange die Revisionsbeklagte kein aktuel- les technisches Gutachten vorlege, könne er den von der Revisionsbeklagten offe- rierten Provisionsvertrag "C." Österreich zur Gewinnung von Fördermittel (Fördergelder) wegen substantieller rechtlicher Mängel nicht akzeptieren und aner- kennen. Der im Vergleich vom 13. September 2017 offerierte "Provisionsvertrag" sowie der "Vertrag auf die Zusammenarbeit" zu diesem Projekt sei wegen fehlen-
der technischer Voraussetzungen als undurchführbar und unerfüllbar anzusehen (Urk. 5/24 S. 2). Die Vorinstanz erwog hierzu, dass der Revisionskläger gestützt auf die Ver- einbarung vom 13. September 2017 keinen Anspruch auf den Abschluss eines Ver- trages, sondern lediglich auf eine Vertragsofferte durch die Revisionsbeklagte ha- be. Der Revisionskläger bemängle einzig, dass zum Abschluss des Vertrags noch ein technisches Gutachten fehle. Dass ein solches überhaupt nicht beigebracht werden könne, mache der Revisionskläger nicht geltend, sondern lediglich, dass dieses noch nicht vorliege. Es gehe folglich auch in diesem Punkt einzig um eine Frage der Vollstreckung des Vergleichs, nicht aber um einen Mangel des Ver- gleichsabschlusses als solchem (Urk. 9 S. 4f.). Mit dieser entscheidtragenden Erwägung setzt sich der Revisionskläger in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er führt vielmehr aus, es gehe vorliegend keinesfalls um einen oder zwei Irrtümer im Gegenstand 1 oder 2 der Vereinbarung und auch nicht um einen Willensmangel in der Erfüllung des gesamten Vergleichs, sondern um gravierende Verfahrensmängel insgesamt; würde nur ein Willensman- gel zu Gegenstand 2 der Vereinbarung und nur ein technisches Gutachten fehlen, so wäre die Vereinbarung in ihrer Gesamtheit und Wirksamkeit gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO trotzdem mangelhaft, da die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Vollstre- ckung des Vergleichs in seiner Gesamtheit ungenügend sei (Urk. 8 S. 13). Damit legt der Revisionskläger nicht ausreichend dar, inwiefern die Vorinstanz den Sach- verhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt hät- te. Daran ändert auch seine Bemerkung nichts, hier gehe es vor allem um die Erfül- lung des Gegenstandes 2 unter Vorlage aller dafür notwendigen Urkunden und Verträge bei Gericht und beim Kläger, also die Erledigung der technischen Voraus- setzungen, die Vertragsunterzeichnung der zwei Verträge (Provisionsvertrag, Ver- trag über die Zusammenarbeit) als Nachweis zur vollständigen finanziellen Ausei- nandersetzung (Urk. 8 S. 8). Insgesamt vermag die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen (E. 5) nicht zu genügen. 7. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens dem Revisionskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 11'694.87 ist die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Revisionsbeklagten ist mangels erheblicher Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 9. Der Revisionskläger stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8 S. 19). Unklar ist, ob der Re- visionskläger für das Beschwerdeverfahren auch die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters verlangt, macht er doch geltend, er stelle das Gesuch, da er "juristischer Laie (Ingenieur) und österr. Staatsangehöriger ist, und um weitere Ver- fahrensmängel zu vermeiden" (Urk. 8 S. 19). Sollte der Revisionskläger für das Beschwerdeverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangen, so ist festzuhalten, dass im Beschwer- deverfahren aufgrund des geltenden absoluten Novenverbots mit der Erstattung der Beschwerdeschrift sämtliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu erfolgen haben. Insofern ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr notwendig, da dieser ohnehin keine neuen Be- hauptungen mehr einbringen oder neue Unterlangen einreichen könnte. Wie soeben gezeigt, erweist sich die Beschwerde des Revisionsklägers überdies als aussichtslos. Damit fehlt es aber mindestens an einer der beiden notwendigen Vo- raussetzungen gemäss Art. 117 ZPO (Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosig- keit), so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Revisionsklägers für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Revisionsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Revisionskläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 8, 10 und 11/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'694.87. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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