Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP180013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. i ur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 9. April 2018
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. Dezember 2017 (FV170015-E)
Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Dezember 2017: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 6'440.– zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 864.00 Gutachterkosten 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt, aber aus den vom Klä- ger geleisteten Vorschüssen bezogen. Der nicht beanspruchte Anteil der Kostenvorschüsse wird dem Kläger zurückerstattet. Die Beklagte wird ver- pflichtet, dem Kläger die aus seinem Kostenvorschuss bezogenen Kosten zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsver- fahrens von Fr. 380.– zu ersetzen und dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 450.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] Beschwerdeanträge: "Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Dezember 2017 sei auf- zuheben und es sei: 1) die Beschwerdeführerin zu verurteilen, dem Beschwerdegegner den Sachmangel, welcher beim Kauf nicht ersichtlich war, in Form einer Mängelrüge fachmännisch zu beheben 2) die Gerichts- und Gutachterkosten beiden Parteien zur Hälfte auf- zuerlegen 3) der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung aufzuerlegen" Erwägungen: 1. a) Am 26. Januar 2016 kaufte der Kläger von der Beklagten ein Oc- casionsauto Audi A4 Avant 3.0 TDI Quattro zum Preis von Fr. 22'380.-- ; im Kauf- vertrag war u.a. vereinbart: "Ausschliesslich 12 Monate Quality 1 Garantie. Jede weitere Garantie-Gewährleistung ist wegbedungen. Garantiert kein Unfallwagen. Ab MFK". Im Oktober 2016 stellte der Kläger einen Mangel fest und übergab das
Auto zur Beurtei lung einer Spenglerei; diese schätzte die voraussichtlichen Repa- raturkosten auf Fr. 6'119.81 (Urk. 33 S. 2). Am 22. Dezember 2016 machte der Kläger beim Friedensrichteramt C._____ eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 6'119.81 rechtshängig und am 12. April 2017 reichte er diese beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) ein (Urk. 1). Am 14. Juni 2017 wurde die vorinstanzliche Verhand- lung durchgeführt. Am 28. August 2017 gab die Vorinstanz ein Gutachten in Auf- trag, welches am 7. November 2017 einging. In seiner Stellungnahme zum Be- weisergebnis erhöhte der Kläger seine Klage auf Fr. 6'440.-- . Am 22. Dezember 2017 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 30 = Urk. 33). b) Hiergegen hat die Beklagte am 26. Februar 2018 fristgerecht (Urk. 31) Beschwerde erhoben und die eingangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 32 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde der Beklagten eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Be- schwerde und zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- angesetzt (Urk. 38). Beides ging fristgerecht ein (Urk. 39, Urk. 40). Da sich im Übrigen die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Ein- holung ei ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beklagte hat ihre Beschwerde anlässlich der nachträglichen Unterzei chnung noch ergänzt (Urk. 39, neue Ziffer II.1.d; vgl. Urk. 32). Diese Er- gänzung ist, da weit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht, unbeachtli ch. b) Die Beklagte stellt in ihrer Beschwerde den Antrag, sie sei – gemeint: anstelle einer Zahlungsverpflichtung – zur fachmänni schen Behebung des Man- gels zu verpflichten (Beschwerdeantrag 1). Im vorinstanzlichen Verfahren hat sie keinen solchen Antrag gestellt (vgl. Vi-Prot. S. 6 f. und S. 8, Urk. 28). Im Be- schwerdeverfahren sind jedoch neue Anträge nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO, ebensowenig auch neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel); was
i m vori nstanzli chen Verfahren nicht beantragt wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr verlangt bzw. nachgeholt werden. Insoweit kann da- her auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Aufgrund des soeben erwähnten Beschwerdeantrags auf Verpflichtung zu r fachmännischen Mängelbehebung könnte angenommen werden, die Beklagte anerkenne das Vorliegen eines Mangels und damit den grundsätzlichen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises. Nachdem sie jedoch in der Beschwerdebegrün- dung ausführt, dass die Voraussetzung für eine Minderung nicht gegeben sei, ist davon auszugehen, dass sie eine Zahlungsverpflichtung generell ablehnt und da- mit (auch) den Antrag auf Abweisung der Klage stellt. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gutachter habe beim gekauften Fahrzeug diverse schlecht behobene Schäden festgestellt, u.a. diverse schlechte Ausbeulungen an den rechten Türen und am rechten Türschweller und einen Bruch der hinteren rechten Unterboden-Abdeckung; da der Türschweller zur tragenden Fahrzeugstruktur zähle, dürfe das Fahrzeug nicht mehr als "unfall- frei" deklariert werden. Das Fahrzeug erweise sich somit als mangelhaft im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR. Dass die Beklagte keine Kenntnis davon gehabt habe, sei aufgrund von Art. 197 Abs. 2 OR nicht entscheidend (Urk. 33 S. 7). Der Kläger habe rechtzeitig Mängelrüge erhoben (Urk. 33 S. 7 f.). Er habe damit Anspruch auf Minderung. Diese entspreche der Differenz zwischen dem Wert mit Mangel und demjenigen ohne Mangel. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Min- derwert mit den Kosten der Mängelbeseitigung identisch sei. Diese würden laut Gutachten Fr. 6'440.-- betragen. Die Klage sei somit gutzuheissen (Urk. 33 S. 8). die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zulasten der un- terliegenden Beklagten zu regeln (Urk. 33 S. 9). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand.
c) Die Beklagte wirft der Vorinstanz in ihrer Beschwerde hi nsi chtli ch ei nes allfälligen Minderwerts eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Sie macht geltend, der Zeitwert des Fahrzeugs beim Kauf im Januar 2016 habe mit Fr. 22'000.-- bei 28.7 % vom Neupreis von Fr. 76'660.-- gelegen; das Gutach- ten halte fest, es könne nicht von einem Minderwert gesprochen werden, weil der Zeitwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Occasionskaufs unterhalb der 60 % Grenze gelegen habe. Damit sei offensichtlich, dass die Voraussetzung für eine Mi nderung nicht gegeben sei. Das Gutachten führe sodann auch aus, dass bei einer einwandfreien Reparatur darüber gestritten werden könne, ob überhaupt ein relevanter Minderwert vorliege (Urk. 32 S. 2).
d) Die Beklagte vermischt verschiedene Arten von Minderwerten. Ei n Minderwert kann einerseits bestehen zwischen einem mangelhaften (nicht repa- rierten) und einem fachgerecht reparierten Fahrzeug; andererseits kann auch ein nicht unfallfreies, aber fachgerecht repariertes Fahrzeug einen Minderwert ge- genüber einem unfallfreien Fahrzeug aufweisen. Einzig ein solcher Minderwert (zwischen einem unfallfreien und einem zwar nicht unfallfreien, aber fachgerecht reparierten Fahrzeug) kann gemäss dem Gutachten beim vorliegenden Fahrzeug nicht vorliegen, weil der Kaufpreis schon so tief war (28.7 % des Neupreises), dass dieser Unterschied (unfallfrei – nicht unfallfrei, aber fachgerecht repariert) nicht mehr ins Gewicht fällt (Urk. 22 S. 4). Umgekehrt stellt das Gutachten dage- gen eindeutig fest, dass das fragliche Fahrzeug eben gerade nicht fachgerecht repariert ist, sondern dass Kosten von Fr. 6'440.-- für eine solche fachgerechte Reparatur aufzuwenden seien (Urk. 22 S. 4). Mit anderen Worten ist das verkauf- te Fahrzeug erst nach Investition dieser Fr. 6'440.-- als fachgerecht repariert an- zusehen und ist es erst dann in dem Zustand, in dem es gegenüber dem von der Beklagten unbestritten zugesicherten Zustand (unfallfrei) keinen relevanten Min- derwert mehr hat. Die Vorinstanz hat dies alles richtig erkannt und das Gutachten korrekt gewürdigt; eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor (schon gar keine offensichtlich unrichtige). e) Dass bei dieser Sachlage die Klage gutgeheissen wurde, wird in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Aufgrund der Klagegutheissung ent-
spricht aber auch die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi gungs- folgen dem Gesetz (und wird ohnehin nicht konkret beanstandet). f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2.b). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'440.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 32, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 9. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz