Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP180012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. März 2018
in Sachen
gegen
D., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Nachbarrecht (Zulassung Vertreter)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 1. Februar 2018 (FV170048-E)
Erwägungen: 1. a) Am 27. Dezember 2017 reichte Dipl. Ing. C._____ als Vertreter der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil eine nachbarrechtliche Klage samt Klage- bewilligung vom 28. September 2017, Beilagen und Vollmacht ein (Vi-Urk. 1-5). Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 wurde dem Vertreter der Kläger Frist ange- setzt zur Erklärung, ob er die Vertretung berufsmässig ausübe, oder um darzule- gen, inwiefern er zur Vertretung befugt sei (Vi-Urk. 7). Am 31. Januar 2018 erklär- te der Vertreter, er habe im Jahre 2007 die Ausbildung als "Paralegat ECTS" ab- geschlossen, diese sei bei Vertretungen vor Gericht noch nie beanstandet worden und er habe nur Vertretungen in bautechnischen Angelegenheiten übernommen (Vi-Urk. 10). Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 liess die Vorinstanz Dipl. Ing. C._____ nicht als Vertreter der Kläger zu (Vi-Urk. 11 = Urk. 2). b) Gegen diese ihm am 13. Februar 2018 zugestellte (Urk. 13) Verfügung hat der Vertreter der Kläger in deren Namen am 23. Februar 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Mutmassungen und Annahmen von Bezirksrichterin lic. iur. C. Matt- le in der Verfügung vom 1. Februar 2018 sind zu verwerfen. 2. C._____ soll als Vertreter der Kläger, A._____ und B._____, zur Ver- handlung zugelassen werden." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Zulassung des Vertreters der Kläger als deren Vertreter, mithin um dessen Postulationsfähigkeit. Für das Beschwerdeverfahren ist er daher als postulationsfähig anzusehen und damit berechtigt, als Vertreter der Kläger zu handeln. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, in ihrem Verfahren seien zur berufsmässigen Vertretung nur eingetragene Rechtsanwälte zugelassen. Be- rufsmässig sei eine Vertretung dann, wenn sie gegen Entgelt ausgeübt werde oder wenn der Vertreter bereit sei, seine Tätigkeit in einer unbestimmten Anzahl
von Fällen auszuüben. Vorliegend müsse von einer berufsmässigen Vertretung ausgegangen werden. Der Vertreter habe ausgeführt, er habe in der Vergangen- heit bereits mehrere Vertretungen vor Gericht übernommen; dadurch weise er die Bereitschaft auf, in einer unbestimmten Anzahl von Fällen als Vertreter tätig zu werden. Überdies habe er ausgeführt, er sei ein Fachmann für bautechnische An- gelegenheiten, und es sei anzunehmen, dass die Beiziehung eines Fachmannes nicht unentgeltlich erfolge, zumal in den Akten kein Hinweis auf eine freundschaft- liche Vertretung vorliege. Da der somit berufsmässige Vertreter schliesslich auch nicht im Anwaltsregister eingetragen sei, könne er nicht als Vertreter der Kläger zugelassen werden (Urk. 2 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Vertreter der Kläger macht in der Beschwerde geltend, er habe von Freunden noch nie ein Honorar verlangt und arbeite schon gar nicht berufsmässig als Vertreter in Gerichtsangelegenheiten; er sei seit Januar 2012 Rentner. Er ken- ne die Klägerin 1 persönlich seit 1962; sie hätten drei Jahre lang die gleiche Klas- se besucht und sich seither viermal jährlich mit anderen Schulkollegen getroffen. Im vorliegenden Verfahren handle es sich um ein bautechnisches Problem; die Kläger hätten darum ihn gebeten, das an die Hand zu nehmen (Urk. 1 S. 2). d) Die Tatsachenbehauptungen, dass der Vertreter kein Honorar verlangt habe und dass die Klägerin 1 mit dem Vertreter eine jahrzehntelange Bekannt- schaft verbinde, wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen und dür- fen daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (oben Erwägung
3.b). Damit bleibt es dabei, dass in den (vorinstanzlichen) Akten kein Hinweis auf eine freundschaftliche Vertretung vorlag. Und auch die vorinstanzliche tatsächli- che Annahme, dass die Beiziehung des Vertreters als Baufachmann nicht unent- geltlich erfolge, ist bei dieser Sachlage keinesfalls offensichtlich unrichtig. Die wei- tere vorinstanzliche Erwägung, dass der Vertreter der Kläger aufgrund seines Hin- weises auf bereits mehrere erfolgte Vertretungen die Bereitschaft aufweise, in ei- ner unbestimmten Anzahl von Fällen als Vertreter tätig zu werden, wird sodann in der Beschwerde nicht beanstandet. Damit bleibt es schliesslich dabei, dass die Vertretung der Kläger aufgrund des im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden Aktenstandes als berufsmässig im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO anzusehen ist. Nachdem der Vertreter der Kläger kein im Anwaltsregister einge- tragener Rechtsanwalt ist, ist er nicht zur Vertretung der Kläger befugt (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO) und erweist sich die vorinstanzliche Nichtzulassung als dem Gesetz entsprechend. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert des Haupt- verfahrens von Fr. 15'000.-- auszugehen (Vi-Urk. 1). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), je zur Hälfte und unter solidari- scher Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Klägern zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 12. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf