Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP180003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. C. Faoro Beschluss vom 28. Mai 2018
i n Sachen
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
gegen
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Januar 2018 (FV160123-L)
Erwägungen: 1. (Unbestrittener) Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichten die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) unter Beilage von vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., ausgestellten Klagebewilligungen bei der Vorinstanz vier Klagen gegen die Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagte) ein. Es wurden vier Verfahren angelegt. Die Klagebegehren gegen die Beklagten 1 und 2 lauteten wie folgt (Urk. 5/2/2 S. 2; Urk. 5/13/2 S. 2): "1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu verpflichten, Fr. 5'003.45 zugunsten der Miteigentümergemeinschaft M.-Strasse ..., ... Zürich, auf das auf diese lautende Betriebskon- to, Konto Nr. ... bei der Zürcher Kantonalbank, 8001 Zürich (IBAN CH...), zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 9. Februar 2016. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Kosten der beiden Schlichtungsverfahren von insgesamt Fr. 800.00 und gesetzli- che Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." Die Klagen gegen die Beklagten 3 und 4 hatten folgenden Wortlaut (Urk. 5/14/2 S. 2; Urk. 5/15/2 S. 2): "1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu verpflichten, Fr. 9'644.00 zugunsten der Miteigentümergemeinschaft M.-Strasse ..., ... Zürich, auf das auf diese lautende Betriebskon- to, Konto Nr. ... bei der Zürcher Kantonalbank, 8001 Zürich (IBAN CH...), zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 9. Februar 2016. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Kosten der beiden Schlichtungsverfahren von insgesamt Fr. 800.00 und gesetzli- che Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." 1.2. Sämtliche (vori nstanzli che n) Parteien sind Miteigentümer der Liegenschaft M._____-Strasse ... in Züri ch. Streitgegenstand bilden angeblich nicht beglichene Betriebs- und Verwaltungskosten (Urk. 2 E. 1). 1.3. Am 22. August 2016 wurden sämtliche Parteien zur Instrukti ons ver ha nd lung vom 31. Oktober 2016 vorgeladen. An dieser Verhandlung konnte indes keine Ei- ni gung erzielt werden. Nachfolgende aussergerichtliche Vergleichsgespräche scheiterten ebenfalls (vgl. Urk. 2 E. 1). Mi t Verfügung vom 25. Juli 2017 wurden
die vier Verfahren in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 lit. c ZPO vereinigt. Die Kla- gebegründungen der Kläger gingen innert Frist ein. Darin "aktualisierten" die Klä- ger ihre Klagebegehren insofern, als dass sie nunmehr gegenüber den Beklagten 1 und 2 die Bezahlung eines (Gesamt-)Betrags von Fr. 5'096.10 und gegenüber den Beklagten 3 und 4 ei nen solchen von Fr. 4'399.95 verlangten (Urk. 23 S. 2 f.). In der Folge wurde den Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Urk.5/25) . Am 14. November 2017 erstattete der Rechtsvertreter der Beklagten innert erstreckter Frist eine "nicht einlässliche Klageantwort" mit dem Hauptbe- gehren, auf die Klage sei mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten (Urk. 5/25 und Urk. 5/29). Die Kläger nahmen mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 dazu Stellung und stellten folgende Anträge (Urk. 5/33; vgl. auch Urk. 2 E. 1): "1. Die Anträge der Beklagten seien abzuweisen. 2. Auf die Klage sei einzutreten und es sei den Beklagten eine kurze Frist zur Einreichung einer einlässlichen Klageantwort anzusetzen. 3. Eventualiter sei auf die Klage der Kläger 3, 6 und 8 einzutreten, und es seien die Kläger 1, 2, 4, 5 und 7 als Nebenintervenienten ins Verfahren aufzunehmen." Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 fällte die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 5/34 S. 7 = Urk. 2 S. 7): 1. Das Begehren der Beklagten auf Nichteintreten auf die Klage wird abgewie- sen. 2. Der beklagten Partei wird eine letzte Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen. Darin hat sie darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagen- den Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Sie hat ihre eigenen Anträge zu stellen und zu begründen, ihre Tatsachenbehaup- tungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augen- schein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder Be- weisaussage) genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel beizulegen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismit- tel dienen sollen, sind zusammen mit der Klageantwort und zusätzlich je als Kopie für die Gegenseite einzureichen. Bei Säumnis ist die beklagte Partei mit einer schriftlichen Klageantwort ausgeschlossen. Das Gericht kann zudem ohne weitere Vorbringen der Parteien einen Endentscheid treffen.
Beklagten (Urk. 13). Die Beklagten liessen sich in der Folge ni cht mehr verneh- men (siehe Urk. 14). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-35). Auf die Partei- vorbringen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 2. Prozessuales 2.1. Zunächst i st darauf hi nzuwei sen, dass die Beklagten – wie bereits in der Verfügung vom 30. Januar 2018 erwogen wurde und worauf zu verweisen ist (siehe Urk. 6 S. 3) – zu Recht die Beschwerde erhoben haben. 2.2. Die Kläger werfen in ihrer Beschwerdeantwort vorab ein, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 321 Abs. 2 ZPO handle und die Beschwerdefrist damit lediglich 10 Tage be- trage. Damit sei die mit Eingabe vom 25. Januar 2018 erhobene Beschwerde ver- spätet. Die falsche Rechtsmittelbelehr ung im angefochtenen Entscheid ändere daran nichts, zumal die anwaltlich vertretenen Beklagten deren Fehlerhaftigkeit bemerkt hätten und die Frist sich eindeutig aus dem Gesetz ergebe (Urk. 13 S. 2). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden: Die Bejahung des Vorliegens einer strittigen Prozessvoraussetzung stellt einen Prozesszwischenentscheid dar (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowo tny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 308 N 20 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 308 N 28). Strittig ist vorliegend die Gültigkeit der Kla- gebewilligung (vgl. Urk. 2 E. 2). Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung stellt eine Prozessvoraussetzung i m Si nne von Art. 59 Abs. 1 ZPO dar (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 3.4.). Entsprechend handelt es sich beim angefochtenen Entschei d – mangels Erreichens des erforderlichen Streitwerts gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO – um ei nen ni chtberufungsfä hi gen Zwi schenentschei d i m Si nne von Art. 319 lit. a ZPO. Die Beschwerdefrist beträgt damit 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Diese Frist haben die Beklagten mit ihrer Beschwerdeschrift vom 25. Januar 2018 gewahrt (Urk. 1 i.V.m. Urk. 5/35/2).
2.3. Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) i nhaltli ch mit den Erwägungen der Vor- i nstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vori nstanzli che n Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2; 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, je m. w.Hinw., insbes. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). 2.4. Was ni cht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz ni cht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Abge- sehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus ei- nem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Ar- gumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Mo- tivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni , Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, D IK E-Komm- ZPO, Art. 57 N 22). 3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz erwog Folgendes: Unbestritten sei vorliegend, dass das Schlichtungsgesuch unter der Bezeichnung "Miteigentümergemei nschaft M._____-Strasse ..." eingereicht worden sei und nicht alle im vorliegenden Pro- zess klagenden Personen an der Schli chtungsver ha nd l ung tei lgenommen hätten. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssten die Parteien grundsätzlich persönlich zur Schli chtungsverha ndl ung erscheinen. Dass i m Schli chtungsverfa hre n Dispensati- onsgesuche für die abwesenden Kläger gestellt worden seien, sei nicht geltend gemacht worden. In materieller Hinsicht bestimme Art. 647b ZGB zwar, dass eine Person von einer qualifizierten Mehrheit der Miteigentümer mit wi chti gen Verwal-
tungshandlungen betraut werden könne. Dazu müsse auch selbstredend die Füh- rung von Prozessen zählen. Dies ändere jedoch nichts an der prozessualen per- sönli chen Erschei nungspfli cht vor dem Friedensrichter, selbst wenn di e Zahlung an die Gemeinschaft verlangt werde. Das Begehren der Beklagten müsse indes gleichwohl abgewiesen werden. Das Schlichtungsgesuch datiere vom 9. Februar 2016 und die Schlichtungsverhandlung vom 31. März 2016. Die Beklagten hätten jederzeit gewusst, mit wem sie es zu tun gehabt hätten. Einwendungen gegen die Parteifähigkeit der Miteigentümergemeinschaft bzw. die klagenden Miteigentümer seien bislang nicht erhoben worden. Vielmehr hätten die Beklagten anstandslos an der Instruktionsverhandlung teilgenommen und auch danach intensive Ver- gleichsgespräche mit den Klägern geführt. Die Grundlage des Streits reiche denn auch bis zum Jahr 2010 zurück. Eine Klage zwischen den Parteien sei – nach ei- ner Rückweisung durch das Obergericht – aktuell noch pendent. Vor diesem Hin- tergrund liege ein Handeln wider Treu und Glauben vor, wenn die Beklagten nun (implizit) behaupteten, dass sie nicht wüssten, wer als Kläger auftrete, und dass bisher keine Gelegenheit für Vergleichsgespräche vorgelegen hätte. Im Übrigen wäre den Klägern hinsichtlich deren Ausführungen zur Gültigkeit der Klagebewilli- gung in Bezug auf die an der Schlichtungsverhandlung anwesenden Kläger und deren Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Forderung zuzustimmen und das gestellte Interventionsgesuch in Bezug auf die übrigen, ni cht an der Schli chtungs- verhandlung anwesenden Kläger gutzuheissen. Schliesslich seien die Beklagten daran zu erinnern, dass ein Nichteintreten und ein erneuter Verweis auf den Weg des Schli chtungsver fa hre ns kei ne Rechtskraftwirkung entfalten und somit einen nutzlosen Leerlauf darstellen würde (Urk. 2 E. 4). 3.2. Die Beklagten monieren im Wesentlichen, dass die Vorinstanz das Recht falsch angewendet habe, nämlich Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 197 ZPO und Art. 2 ZGB. D i e Vori nstanz stütze i hren Entschei d auf Treu und Glauben. Of- fenbar sei sie selbst zu Recht der Ansicht, dass keine gültige Klagebewilligung vorliege. Damit sei jedoch eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben, zumal die fehlende oder ungültige Klagebewilligung keinen verbesserungsfähigen Mangel darstelle. Dies führe zu ei nem Ni chtei ntreten. Im Übrigen hätten sich die Beklag- ten auch ni cht treuwi dri g verhalten. Bi s anhi n hätten si e gar kei nen Anlass und
auch keine Möglichkeit gehabt, sich bei Gericht zu den Prozessvoraussetzungen zu äussern. Si e hätten si ch erstmals mit ihrer "nicht einlässlichen Klageantwort" vom 14. November 2017 geäussert. An der Instruktionsverhandlung sei das vor- liegende Verfahren nicht thematisiert worden. Sie hätten denn auch von Begi nn weg die fehlende Klagebewilligung kritisiert (i m Schli chtungsver fa hre n sei i m We- sentlichen die Parteifähigkeit angezweifelt worden). Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, wonach die Beklagten jederzeit gewusst hätten, mit wem sie es zu tun hätten und worum es gehe, sei angesichts der Prüfungspflicht der Prozessvo- raussetzungen von Amtes wegen ohnehi n irrelevant. Im Übrigen sei die Behaup- tung auch falsch: Die heutigen Kläger hätten weder das Schlichtungsverfahren gemeinsam eingeleitet (unter "falscher Bezei chnung"), noch seien sie (unter "fal- scher Bezei chnung") gemei nsam zur Schli chtungsver ha nd l ung erschi enen. Ge- mäss der eingereichten Klagebewilligung sei an der Schli chtungsver ha ndl ung "für die Klägerin" N._____ (eine Drittperson) sowie die Kläger 3, 6 und 8 erschienen. Es ändere auch nichts, dass die Kläger an der Schlichtungsverhandlung nicht anwaltlich vertreten gewesen seien. Zumindest die Klage sei von einem Rechts- anwalt eingereicht worden. Dieser hätte die fehlende Gültigkeit der Klagebewilli- gung erkennen und ei n (neues) Schli chtungsverfa hren anhängi g machen müssen. Der vorinstanzliche Hinweis auf die Nebenintervention sei ebenfalls falsch. Eine Nebenpartei habe nicht dieselben prozessualen Rechte wie die Hauptpartei. Schliesslich sei auch der vorinstanzliche Hinweis auf den "nutzlosen Leerlauf" un- belegt und auch unbeachtlich. Wenn die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben seien, führe dies zu einem Nichteintreten (Urk. 1 S. 8 ff.). 3.3. Die Kläger halten dem Folgendes entgegen: Die Beklagten würden nicht dartun, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich falsch sei, dass die Beklagten jederzeit gewusst hätten, mit wem sie es zu tun hätten und worum es gegangen sei. Die rein formelle Argumentation der Beklagten würde nicht auf die Ausführungen der Vorinstanz eingehen. Diese habe zu Recht auf die bis ins Jahr 2010 zurückreichende Streitigkeit zwischen den Parteien hingewiesen. Vor die- sem Hintergrund hätten die Beklagten genau gewusst, dass andere Miteigentü- mer gegen sie auf Leistung an die Gemeinschaft klagen würden. Auch treffe nicht zu, dass die Beklagten "von Anfang an das Vorliegen einer gültigen Klagebewilli-
gung (...) in Abrede gestellt" hätten. Weder im Schlichtungsverfahren noch im Rahmen von Vergleichsgesprächen sei dies je ein Thema gewesen. Überdies würden sich die Beklagten mit einem wesentlichen Teil der vorinstanzlichen Even- tualbegründung ni cht auseinandersetzen. Sie würden sich lediglich gegen die Be- gründung ei ner Parteistellung der an der Schlichtungsverhandlung nicht anwe- senden Kläger mittels Nebenintervention wenden. Damit hätten sie selbstredend ni cht darzutun vermocht, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dass in Bezug auf die an der Schlichtungsverhandlung anwesenden Kläger eine gültige Klage- bewilligung vorliege, an einem Mangel im Sinn von Art. 320 ZPO leiden solle (Urk. 13 S. 3 f.). 3.4. Die Vorinstanz wies das Begehren der Beklagten um Nichteintreten auf die erhobenen Klagen infolge Fehlens einer gültigen Klagebewilligung mit dem Hin- weis auf ein treuwidriges Verhalten seitens der Beklagten ab. Dieser Begründung kann indes nicht gefolgt werden. Wie die Beklagten zu Recht darauf hinweisen, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind (Art. 60 ZPO). Wo – wie im vorliegenden Fall – ei n Schlichtungsobligato- rium vorliegt (Art. 197 und Art. 198 ZPO), stellt das Vorliegen einer gültigen Kla- gebewilligung (Art. 209 ZPO) eine solche Prozessvoraussetzung dar (BGE 1 4 1 III 159 E. 2.1; 139 III 273 E. 2.1 m.w.H.; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 18). Bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ergeht grundsätzlich ein Nichteintretensentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N 11; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 26). Ein treuwidriges Verhalten ist vorliegend denn auch ni cht ersichtlich. Die Beklagten stellen in Abrede, dass sie an der Schlichtungsverhandlung sowie an der vori nstanzli chen Instrukti ons ver ha ndl ung die Parteifähigkeit nicht kritisiert bzw. keine Rüge der ungültigen Klagebewilligung erhoben hätten (Urk. 2 E. 4 S. 6; Urk. 1 Rz. 4.4.). D i es kann jedoch vorliegend ni cht entschei dend sei n, zumal die Beklagten insbesondere i m Schli chtungsver fa hre n noch ni cht anwaltli ch ver- treten waren und eine Instruktionsverhandlung gerade auch einer Streitbeilegung dienen soll. Massgebend ist vielmehr, dass die Beklagten mit ihrem ersten Vertei- digungsvorbringen i m vori nstanzli che n Verfahren, der Eingabe vom 14. November 2017 (Urk. 5/29), die Ungültigkeit der Klagebewilligung gerügt haben. Auch dass die Streitigkeit bereits bis zum Jahr 2010 zurückreicht, begründet kein Verhalten
wider Treu und Glauben. So lag es keineswegs auf der Hand, dass sich sämtliche Kläger des Verfahrens Proz.-Nr. CG100051 bzw. CG150032 zu ei ner weiteren Klageerhebung entschliessen würden und es entsprechend klar war, wer vorlie- gend das Verfahren einleitete. Den Beklagten ist schliesslich auch i nsowei t zuzu- stimmen, als dass es irrelevant bleibt, ob ein erneuter Verweis ins Schlichtungs- verfahren letztlich ein "nutzloser Leerlauf" darstellt oder nicht. 3.5. Zu prüfen i st, ob tatsächlich eine gültige Klagebewilligung bezüglich der Kläger 3, 6 und 8 vorliegt (siehe vorstehend Ziffer 2.4.). Das Schli chtungsgesuch der Kläger wurde unter der Bezeichnung "Miteigentümergemeinschaft M.- Strasse ..." eingereicht (siehe Urk. 2 E. 4 S. 5). Die vorgelegte Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise ..., lautet ebenfalls auf die als Klägerin auftretende "Miteigentümergemeinschaft M.-Strasse ..." (siehe Urk. 5/1; Urk. 5/13/1; Urk. 5/14/1; Urk. 5/15/1). Die Miteigentümergemeinschaft ist jedoch eine Rechtsgemeinschaft, die weder partei- (Art. 66 ZPO) noch prozessfä- hig (Art. 67 Abs. 1 ZPO) ist (ZK ZPO-E. Staehelin/Schweizer, Art. 66 N 23; BSK ZPO-Tenchi o, Art. 66 N 43). Verfahrensparteien sind somit stets die einzelnen Miteigentümer. Die Klage bei der Vorinstanz wurde denn auch im Namen einzel- ner Miteigentümer eingereicht. Insofern liegt keine Identität vor. Eine (formelle) Berichtigung der Parteibezeichnungen kommt ni cht i n Frage: Gemäss bundesge- ri chtli cher Rechtsprechung wird eine Parteibezei chnung beri chti gt, wenn i hre Be- zeichnung mit einem Irrtum behaftet ist, so dass die Partei nicht ganz präzis iden- tifiziert werden kann. In diesen Fällen handelt es sich um ein redaktionelles Ver- sehen, welches zu keinem Parteiwechsel führt und das vom Gericht korrigiert werden darf. Kann der Fehler vom Richter und der Gegenpartei leicht erkannt und berichtigt werden, besteht keine Verwechslungsgefahr und eine Berichtigung ist möglich (BGE 136 III 545 E. 3.4.1; 131 I 57 = Pra 94 [2005] Nr. 135, Erw. 2). Ei ne Berichtigung kann auch dann vorgenommen werden, wenn sich der Kläger in sei- ner eigenen Bezeichnung irrt. Irrt sich der Kläger aber in der Frage, wem das ma- terielle Recht tatsächlich zusteht, kann keine Berichtigung erfolgen (ZK ZPO- Schwander, Art. 83 N 14 mit Verweis auf BGE 131 I 57 = Pra 2005 Nr. 135). Kann eine ungenaue Bezeichnung nicht korrigiert werden, weil die Identität einer Partei
unklar ist, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGer 4A_242/2016 vom 10. Oktober 2016, E. 3.4., nicht publiziert in BGE 142 III 623). Die Miteigentümerschaft der Liegenschaft M.-Strasse ... besteht offenbar aus den Klägern und den Beklagten. Bei einer Klageerhebung unter der Bezeich- nung "Miteigentümergemeinschaft M.-Strasse ..." ist insofern ni cht ohne Weiteres ersichtlich, welche der Miteigentümer nun eine Klage anstrengen wollen. Insbesondere liegt nicht auf der Hand, dass dies sämtliche Miteigentümer sein sollen, die nicht auf der Beklagtenseite stehen. Denn zur Geltendmachung von Kosten i m Si nne von Art. 649 ZGB ist jeder Miteigentümer im Verhältnis seiner Anteile berechtigt, mithin bilden die Miteigentümer – sofern sie zusammen klagen – eine einfache Streitgenossenschaft. Damit lassen sich gewisse Zweifel an der Identität der klagenden Partei nicht ohne weiteres verneinen und es kann ni cht je- de Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. D aran ändert auch ni chts, dass die Grundlage des Streits bereits bis ins Jahr 2010 zurück rei cht (siehe vor- stehend Ziffer 3.4.). Hinzu kommt zudem Folgendes: Die Kläger brachten vorinstanzlich vor, sie wür- den eine Forderung geltend machen, die der Gemeinschaft zustehe. Dass sie die Bezeichnung der Gläubigerin und die Parteistellung nicht genau auseinander ge- halten hätten, könne i hnen ni cht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sie im Schlichtungsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen seien (Urk. 5/33 Rz. 1). Im Schli chtungsverfa hre n trat zudem als Vertreterin für die "Klägerin" (Mi t- eigentümergemeinschaft M.-Strasse ...) die O. AG auf (Urk. 5/1; Urk. 5/13/1; Urk. 5/14/1; Urk. 5/15/1), deren Zweck gemäss Handelsregistersaus- zugs die Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermarktung von Liegenschaften ist. Des weiteren wurde auch die Betreibung (zumindest gegen den Beklagten 3), für welche im Schlichtungsverfahren die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangt wurde (siehe Urk. 5/14/1), namens der Miteigentümergemeinschaft eingeleitet (Urk. 5/30/2). Diese Umstände sprechen vorliegend für ei nen Irrtum seitens der Kläger hinsichtlich der materiellen Berechtigung an der Forderung (Miteigentü- mergemeinschaft anstatt die einzelnen Miteigentümer). Dass dies darauf zurück-
zuführen ist, dass die Kläger im Schlichtungsverfa hre n noch ni cht anwaltli ch ver- treten waren, ändert daran nichts. 3.6. Mit Bezug auf die nicht an der Schlichtungsverhandlung anwesenden Kläger 1, 2, 4, 5 und 7 weist die Vorinstanz schliesslich lediglich darauf hin, dass das in Bezug auf sie gestellte Interventionsgesuch im Übrigen gutzuheissen wäre. Die- ser Hinweis stellt indes kei ne Eventualbegründung dar. Eine allfällige diesbezügli- che Gutheissung vermag nicht das Eintreten auf die (entsprechenden) Klagen bzw. die Abweisung des Begehrens um Ni chtei ntreten wegen fehlender Klagebe- willigung zu begründen. Der Entscheid über die Zulassung oder Ablehnung der Nebenintervention stellt eine prozessleitende Verfügung dar und wird selbststän- dig nach Anhörung der Parteien eröffnet (siehe Art. 74 ff. ZPO; ZK ZPO- Staeheli n, Art. 75 N 21 f.). Auch in Bezug auf die Kläger 1, 2, 4, 5 und 7 gilt so- dann das zuvor unter Ziffer 3.5. Gesagte. Zudem erweist sich die Klagebewilli- gung hinsichtlich der Kläger 1, 2, 4, 5 und 7 bereits aus folgendem Grund als un- gülti g: Erschei nt eine klagende Partei nicht an der Schlichtungsverhandlung und hätte die Schlichtungsbehörde das Verfahren mangels persönlichen Erscheinens der klagenden Partei (Art. 204 Abs. 1 ZPO) abschreiben müssen, weil bei Säum- nis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt, ist die Klagebewilligung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungültig (BGE 141 III 1 5 9 E . 2.1; 140 III 70 E. 5). Die Kläger 1, 2, 4, 5 und 7 haben unbestrittener- massen nicht an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen (Urk. 2 E. 4 S. 5; Urk. 5/29 Rz. 9; Urk. 5/33 Rz. 5; vgl. auch Urk. 13 Rz. 6). Die Klagebewilligung erweist sich in Bezug auf sie als ungülti g. Dies auch dann, wenn die Parteien die Prozessführung einem Vertreter im Sinne von Art. 647b ZGB übertragen hätten, ändert di es doch ni chts an der persönli chen Erschei nungspfli cht i m Schli chtungs- verfahren (so auch die Vorinstanz in Urk. 2 E. 4 S. 6 oben). 3.7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde damit als begründet. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein neuer Entschei d zu fällen i st (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Auf die Klage ist nach dem zuvor Ausgeführten mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung nicht einzutreten.
Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss werden die Kläger für das erstinstanzliche Verfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwer- tes von insgesamt Fr. 9'496.05 (vgl. Urk. 5/23 S. 2 und Urk. 6) ist die erstinstanzli- che Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzulegen (§ 4 Abs. 1 § 9 Abs. 2 GebV OG) und ausgangsgemäss zu je einem Achtel unter solidarischer Haftung den Klägern aufzuerlegen. Die Kläger sind überdies zu je einem Achtel unter solidarischer Haf- tung zu verpflichten, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Par- tei entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.–, zuzügli ch Mehrwertsteuer von 8 %, mi thi n Fr. 2'160.– (§ 4 Abs. 1, § 8, § 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV), zu bezahlen. 4.2. Für das Beschwerdeverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG) festzu- setzen und mit dem von den Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen. Ausgangsgemäss ist sie den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuer- legen. Die Kläger si nd zu je einem Achtel unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, den Beklagten diesen Betrag zurückzuers tat te n. Die Kläger sind überdies zu je einem Achtel unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Beklagten für das Berufungsverfahren eine nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessende (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Deren Höhe ist auf Fr. 1'600.– zuzügli ch 7.7 % MwSt., mithin auf gerundet Fr. 1'750.–, festzulegen (§ 4 Abs. 1, § 8, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Januar 2018 (FV160123-L) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Auf die Klagen wird nicht eingetreten." 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und den Klägern zu je 1/8 unter solidarischer Haftung auferlegt.
Die Kläger werden je zu 1/8 unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Be- klagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 2'160.– zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern zu je 1/8 unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden mit dem von den Beklag- ten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kläger werden zu je 1/8 un- ter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten den Betrag von Fr. 1'200.– zurückzuersta tte n. 6. Die Kläger werd en zu je 1/8 unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Be- klagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von i nsge- samt Fr. 1'750.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'496.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
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