Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170058-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 12. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung (Dienstbarkeit)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. November 2017; Proz. FV150120
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Die Parteien sind Nachbarn. Unter den Parzellen des Beklagten und Beschwerde- führers (im Folgenden: Beklagter) (Kat.-Nr. 1 und 2) und der Parzelle der Kläger und Beschwerdegegner (im Folgenden: Kläger) (Kat.-Nr. 3) befindet sich eine Un- terflurgarage (act. 4/2-4b). Zu Gunsten des klägerischen Grundstückes und zu Lasten der beklagtischen Grundstücke besteht eine Dienstbarkeit zur Mitbenüt- zung dieser Unterflurgarage. An den Stützsäulen in der Garage waren Steckdo- sen montiert. Diese wurden vom Beklagten entfernt. Am 10. Juli 2015 stellten die Kläger beim Friedensrichteramt ... ei n Schli chtungs- gesuch. Nachdem keine Einigung zustande kam, stellte der Friedensrichter am 9. November 2015 die Klagebewilligung aus (act. 1). Mit Eingabe vom 11. De- zember 2015 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Bülach Klage ein und stell- ten folgendes Rechtsbegehren (act. 2): 1. Es sei der Beklagte unter Androhung von Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die von ihm entfernte Steckdose (mit Stromkabel), die am sich links unten des Parkplatzes Nr. 7 befindenden Pfosten in der sich unter dem Grundstück Kataster-Nr. 2 befindenden Unterflurgarage ange- bracht war, innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils wieder zu monti eren und i n ei nen funkti onstaugli c hen Zustand zu versetzen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch MwSt.) zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte stellte am 11. Januar 2016 den Antrag, die Klage sei unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Mehrwertsteuer) zulasten der Kläger abzu- weisen (act. 8). Nach Durchführung des Verfahrens – unter anderem wurde das Verfahren für Vergleichsgespräche sistiert (Verfügung vom 14. April 2016, act. 12) und am 6. Juni 2016 wurde ein Augenschein genommen (Protokoll Vorinstanz S. 5 ff.) – fällte das Bezirksgericht Bülach am 13. November 2017 folgenden Ent- scheid (act. 30 = act. 45): 1. Der Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, die von ihm entfernte Steckdose, die am links unten des Parkplatzes Nr. 7 befindenden
Pfosten in der sich unter dem Grundstück Kataster-Nr. 2 befin- denden Unterflurgarage angebracht war, innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils wieder zu montieren und in einen funkti- onstauglichen Zustand zu versetzen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.– festgesetzt. Allfällige wei- tere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Vorschuss zurückzuerstatten. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. [Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung] Der Entscheid wurde dem Beklagten am 16. November 2017 zugestellt (act. 40). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2017 erhob der Beklagte rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 43): 1. Die Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Dispositivs des Urteils vom 13. No- vember 2017 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach in Sa- chen der Parteien betreffend Forderung seien aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung die- ses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, zu verfügen. 4. B._____ und C._____ seien zu verpflichten, A._____ fürs erstin- stanzliche Verfahren ausseramtlich zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädi gungspfli cht fürs Beschwerdeverfah- ren zu Lasten von B._____ und C._____. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 650.00 angesetzt (act. 46). Der Vorschuss wurde geleistet (act. 48). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Ver- fahren i st spruchrei f.
barkeit die Benutzung sowie die Verpflichtung zum Unterhalt der Tiefgarage mit sämtlichen Einrichtungen umfasse. Unbestrittenermassen seien die Steckdosen seit jeher in der Tiefgarage montiert gewesen. Sie seien als dazugehörende Ein- ri chtung zu qualifizieren. Diese Auffassung stehe in Einklang mit den Ausführun- gen des Beklagten, wonach die Kosten für die Elektroinstallation sowie den Stromverbrauch der Dienstbarkeitsberechtigten mit der Nebenkostenabrechnung verrechnet werde. Aus dem Grundbucheintrag gehe nach dem Gesagten hervor, dass die Mitbenutzung der Steckdosen als Einrichtung der Unterflurgarage von der Grunddienstbarkeit erfasst sei. Die Prüfung des Erwerbsgrundes sowie der Art und Weise der Ausübung der Dienstbarkeit erübrige sich. Mit der Entfernung der Steckdosen habe der Beklagte die Ausübung der Dienst- barkeit im Sinne von Art. 737 Abs. 3 ZGB verhindert oder erschwert. Gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB hätten die Kläger Anspruch darauf, dass der Beklagte die Steckdosen wieder anbringe. Da die Kläger nicht mehr verlangt hätten als die Wiederanbringung der Steckdose, die sich links unten des Parkplatzes Nr. 7 be- finde, sei ihnen nicht mehr zuzusprechen. Die Klage sei insoweit gutzuheissen. Abzuweisen sei die Klage in Bezug auf das Begehren, der Beklagte habe die Stromkabel wieder anzubringen. Denn der Beklagte habe zwar die Nutzung der Steckdosen zu dulden, sei aber nicht verpflichtet, Stromkabel zur Verfügung zu stellen. Das Gericht habe gemäss Art. 236 Abs. 3 ZGB die geeigneten Vollstreckungs- massnahmen anzuordnen. Die beantragte Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Unterlassung sei geeignet und angemessen. 3. Argumente des Beklagten Der Beklagte bringt vor, die elektrische Installation in der Garage sei für den Ist- Zustand erstellt worden, es seien keine Reserven vorhanden. Gemäss dem Miet- vertrag sei es nicht erlaubt, Strom für private Zwecke zu beziehen. Der Allge- meinstrom werde von den Mietern der Einstellplätze bezahlt (Kostenteiler: 2/16 zu Lasten der Kläger, 1/16 zu Lasten D., 13/16 zu Lasten der Mieter E.- Strasse 1 und 2). Ein Mieter beziehe dauernd Strom für die Ladestation seines
Autos und seines Motorrades. Es sei zu befürchten, dass i n naher Zukunft auch Elektroautos geladen würden. Dies sei Diebstahl von Allgemeinstrom. Die Steck- dosen seien aus Sicherheitsgründen entfernt worden, weil die Elektroinstallation vorschriftswidrig gewesen sei. Müsse die Steckdose wieder montiert werden, so wäre mit dem Kollabieren der Stromversorgung zu rechnen. Es wäre zu prüfen, wer für den Schaden aufkommen müsste. 4. Würdi gung Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinander- setzt und genau aufzeigt, welchen Teil der Begründung er für falsch hält und auf welche Dokumente er sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. Soweit eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80, OGer RT120191, veröffentlicht unter www.gerichte-zh.c h). Nach den zu Recht nicht gerügten Erwägungen der Vorinstanz gehören die vom Beklagten entfernten Steckdosen zu den Einrichtungen, die gemäss Dienstbarkeit zu unterhalten sind und deshalb nicht entfernt werden dürfen. Was der Beklagte gegen den Entscheid, die Steckdose am Pfosten beim Parkplatz Nr. 7 wieder an- bri ngen zu müssen, vorbri ngt, i st ni cht sti chhalti g. Die von ihm vorgebrachten Sicherheitsgründe legitimierten ihn nicht zur Entfer- nung der Steckdosen, selbst wenn sie vorliegen würden. Treten Mängel auf, so sind diese zu beseitigen und nicht die Einrichtung an sich. Auch wenn di es für den Entschei d ni cht relevant ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Beanstandungen im Kontrollbericht vom 23. März 2015 hinsichtlich der im Streit liegenden Installation marginal waren; die Steckdosen an sich wurden nicht beanstandet und es wurde deren Beseitigung nicht verlangt. Verlangt wurde lediglich die Instandstellung ei-
nes Rohres, das zur Schalter-Steckdosenkombination führt (act. 4/9). Dies hätte eine kleine Reparatur zur Folge gehabt, die ohne Weiteres zur Unterhaltspflicht gemäss Dienstbarkeitsvereinbarung gehört hätte. Die verlangte Beseitigung von provisorisch installierten Verlängerungskabeln betrifft nicht den vorliegenden Streit (feste Installation der Stromzuführung bis und mit Schalter-Steckdosen- kombination), sondern die von einem Benutzer angebrachten wegführenden pro- visorischen Leitungen, die nicht zur Einrichtung gemäss Servitut gehört. Auch der von ihm behauptete unrechtmässige Bezug elektrischer Energie durch Mieter berechtigte den Beklagten nicht zur Entfernung der Steckdosen. Würde un- rechtmässig Strom bezogen, so wäre gegen den Fehlbaren vorzugehen. Die Be- antwortung der Frage des unrechtmässigen Energiebezugs ist somit nicht rele- vant. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für ei- nen unrechtmässigen Bezug vorliegen. Wie der Beklagte zu Recht selbst ein- räumt, sind Steckdosen für den Strombezug bestimmt (act. 43 Rz 1). Der Bezug von Kleinmengen, wie sie notorischerweise für den Betrieb eines Staubsaugers oder zur Ladung einer Starterbatterie benötigt werden, muss – vorbehältlich ei ner i m ersti nstanzli che n Verfahren nicht behaupteten abweichenden Regelung – zu- lässig sein, andernfalls die Steckdosen den Garagenbenützern ni cht di enen wür- den, was ni cht Zweck der Ei nri chtung sei n kann. Würde man mit dem Beklagten die gegenteilige Meinung vertreten, so müsste konsequenterweise auch der Be- zug der kleinen Mengen Strom für die Beleuchtung, die bei jeder individuellen Be- nützung der Garage nötig ist, zu Lasten der Allgemeinheit unzulässi g sei n. D i es macht der Beklagte zu Recht nicht geltend. Für den Bezug von grossen Mengen, wie sie für die Ladung von Elektroautos benötigt werden, würde wohl etwas ande- res gelten. Doch auch wenn solches vorkäme, hätte der Beklagte gegen den möglicherweise Fehlbaren vorzugehen und wäre nicht berechtigt, zu Lasten des Dienstbarkeitsberechtigten die bestehende elektrische Einrichtung teilweise zu entfernen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Klage zur Recht gut- geheissen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic. i ur. M. Hi nden
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