Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 16. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Aberkennung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. November 2017 (FV170028-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. September 2017 erteilte das Bezirksgericht Horgen der (heutigen) Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Si hltal (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2017) provi sori sche Rechtsöffnung für Fr. 4'417.40, Fr. 116.65 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädi gung gemäss diesem Urteil (Urk. 2/2). Am 2. Oktober 2017 reichte der Kläger beim Be- zirksgericht Horgen (Vorinstanz) Klage auf Aberkennung dieser Forderung ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. November 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm ei ne Nachfri st zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 930.-- an (Urk. 10). Mit Verfü- gung vom 23. November 2017 trat die Vorinstanz schliesslich auf die Klage nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 450.-- fest und auferlegte diese dem Klä- ger (Urk. 13 = Urk. 18). b) Hiergegen hat der Kläger mit bei der Vorinstanz eingereichter Eingabe vom 28. November 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 17). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzi ch- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 23. November 2017 entgegen Art. 238 lit. f ZPO kein Rechtsmittel angegeben. Zulässiges Rechtsmit- tel ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO) mit einer Frist von 30 Tagen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eingehalten. b) Der Kläger hat seine Eingabe vom 28. November 2017 nicht als Be- schwerde oder sonst als Rechtsmittel bezeichnet (vgl. Urk. 17). Auf telefonische Anfrage der Vorinstanz hat er jedoch erklärt, dass er ein Rechtsmittel gegen den Kostenentscheid einlegen wolle und dass seine Eingabe als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet werden solle (Urk. 16). Die Vorinstanz hat dies getan und die Eingabe vom 28. November 2017 ist hierorts als Beschwerde entgegen- genommen worden.
c) Die Beschwerde des Klägers enthält keine konkreten Anträge, wie dies für ein Rechtsmittel eigentlich erforderlich wäre (damit klar ist, was genau ange- fochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte). Allerdings wurde er von der Vorinstanz infolge der unterlassenen Rechtsmittelbelehrung hierauf nicht hingewiesen, weshalb sich eine gewisse Grosszügigkeit rechtfertigt. Daher kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Beschwer- de erreichen will, dass er für das vorinstanzliche Verfahren keine oder allenfalls stark reduzierte Gerichtskosten bezahlen muss (vgl. Urk. 17). d) Die Vorinstanz hat bei der beklagten Partei die Adresse von deren Zweigniederlassung aufgeführt. Da die Zweigniederlassung ni cht rechts- und da- mit nicht parteifähig ist, war das Rubrum entsprechend zu korrigieren. 3. a) Die Vorinstanz erwog zu den Gerichtskosten, diese seien aus- gangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Für die Berechnung der Entscheidge- bühr sei von einem Streitwert von Fr. 4'400.-- auszugehen. In Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts sei die auf die Hälfte reduzierte Ent- scheidgebühr auf Fr. 450.-- festzusetzen (Urk. 18 S. 2). b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, diese Entscheidgebühr sei viel zu hoch. Zuerst sei ein horrend hoher Kostenvorschuss gefordert worden, dann sei sein Armenrechtsgesuch abgewiesen worden und nun würden Fr. 450.-- für die angefochtene Verfügung verlangt (Urk. 17). c) Das Obergericht hat für die von den Gerichten zu erhebenden Ent- scheidgebühren eine Gebührenverordnung erlassen (Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 96 ZPO). Nach dieser bildet der Streitwert die primäre Grundlage für die Be- messung der Entscheidgebühr (§ 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung = GebV OG). Der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren betrug Fr. 4'417.40 (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Für diesen Streitwert beträgt die volle Entscheidgebühr Fr. 933.50 (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG). Der verlangte Kostenvorschuss entsprach damit der Verord- nung. Wird, wie vorliegend, das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt, kann die Gebühr sodann auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG) und bei (im Vergleich zum Streitwert) geringem Aufwand seitens des Gerichts
könnte die Gebühr schliesslich weiter ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Von einem im Vergleich zum Streitwert geringen Aufwand ist für das vorinstanzli- che Verfahren nicht auszugehen, waren doch nebst dem Endentscheid noch wei- tere Verfügungen zu erlassen (wobei der Aufwand für die Beurteilung des Armen- rechtsgesuchs nicht mitgerechnet wird; Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dem Reduktions- grund für die Erledigung des Verfahrens ohne i nhaltli che Prüfung der Klage hat die Vorinstanz Rechnung getragen. Die Höhe der (von ihr sogar um etwas mehr als die Hälfte reduzierten) Entscheidgebühr entspricht damit der obergerichtlichen Gerichtsgebührenverordnung und ist demnach nicht zu beanstanden. d) Dass die Gerichtskosten dem unterliegenden Kläger auferlegt wurden, entspricht ebenso dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als un- begründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 450.-- . Gemäss § 1 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 12 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 17; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dies schadet ihm jedoch nicht, denn ein solches wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 450.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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