Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss vom 19. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 22. Mai 2017 (FV160028-H)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2013 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2006, unter die elterliche Sorge der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) gestellt (Urk. 14/1, Dispositivziffer 1 und 2). Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) wurde zur Leistung von Kinderunterhaltsbei- trägen an die gemeinsame Tochter von monatlich Fr. 660.– (zuzüglicher allfälliger Kinderzulagen) verpflichtet. Gemäss Scheidungsurteil sind die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu bezahlen, "solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet" (Urk. 14/1, Dispositivziffer 4). 1.2 Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sie mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 – und somit nach dem Erlass des vorgenannten Scheidungs- urteils – ei nen "Unterhaltsvergleich" abgeschlossen hätten, mit welchem die mo- natli chen Unterhaltsbeiträge für die Tochter auf Fr. 450.– reduzi ert worden seien (vgl. Urk. 13 S. 3 i.V.m. Urk. 14/4; Prot. I. S. 9). 1.3 Mit Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2016 setzte die Klägerin die ihrer Ansicht nach (teilweise) ausstehenden Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2014 sowie für die Monate Februar bis Juni 2016 im Gesamtbetrag von Fr. 6'450.– i n Betrei bung (Urk. 20). Nachdem der Beklagte gegen den erwähnten Zahlungsbefehl Rechts- vorschlag erhoben hatte (Urk. 20 S. 2), machte die Klägerin mit Eingabe vom 21. November 2016 – unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 19. September 2016 (Urk. 4) – eine Forderungsklage mit einem Streitwert von Fr. 8'850.– beim Bezirksgericht Pfäffikon anhängig (Urk. 1 i.V.m. Urk. 4; Urk. 13 S. 1 f.; Urk. 34 S. 2). Gleichzeitig beantragte sie die Beseitigung des Rechtsvor-
schlages sowie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 4 und Urk. 13 S. 2). 1.4 Am 9. Februar 2017 fand am Bezirksgericht Pfäffikon die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 7 ff.). Die Vorinstanz verzichtete im Anschluss daran auf ei n Be- weisverfahren (vgl. Urk. 34 E. II.5) und erliess am 22. Mai 2017 (zuerst i n unbe- gründeter Form) folgendes Urteil (Urk. 34 S. 15 f.): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: Fr. 4'500.– März - Dez. 2014 Fr. 450.– Feb. 2016 Fr. 600.– März bis Juni 2016 Fr. 600.– Juli bis Okt. 2016 Fr. 800.– Nov. 2016 - Feb. 2017 Fr. 6'950.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 auf Fr. 4'500.–, Zins zu 5 % seit 1. Februar 2016 auf Fr. 450.–, Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016 auf Fr. 1'200.– und Zins zu 5 % seit 1. Januar 2017 auf Fr. 800.– sowie Fr. 73.30 Betrei- bungskosten. 2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau- Effretikon (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2016) definitive Rechtsöffnung er- teilt für den Betrag von Fr. 5'550.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 auf Fr. 4'500.–, Zins zu 5 % seit 1. Februar 2016 auf Fr. 450.–, Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016 auf Fr. 600.–, sowie für den Betrag von Fr. 73.30. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'700.– wi rd der Klägerin zurückerstattet. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 1'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich 4/5 der Kosten des Schlichtungsverfahrens, mithin Fr. 336.– zu bezahlen. 6. [Mitteilungssatz].
grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 2.2 Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde ergibt sich ferner, dass ge- nau bestimmte Rechtsmittelanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (statt vieler OGer ZH RT170051 vom 29.03.2017, E. 4a, mit Hinweis auf ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34, betreffend die analo- ge Problematik bei der Berufung; BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 4). Die Beschwer- de wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch – wenn das Verfahren spruchreif ist – reformatorisch wirken (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (OGer ZH RT170053 vom 03.05.2017, E. 4a). Bezüglich der Notwendigkeit von Rechtsbegehren gelten da- mit weitgehend die gleichen Grundsätze wie nach Art. 42 Abs. 2 BGG für das Ver- fahren der Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht, wonach das Vorhan- densein von klaren Rechtsmittelanträgen Eintretensvoraussetzung ist (vgl. Sutter- Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz 1355 mit Hinweis auf BGE 133 III 489 E. 3). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. In di esem Si nne sollen fehlende Anträge oder eine unzureichende Begründung nicht unwei gerli ch das Nichteintreten zur Folge haben, wenn das Gericht "mi t lei chter Mühe" erkennen kann, i n welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (ZR 111/2012 Nr. 41, S. 119; vgl. auch BGer 4A_477/2016 vom 27. September 2016, E. 1.2). Aus der
Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers muss nach dem Gesagten hervorge- hen, dass und weshalb er einen Entscheid anficht und inwieweit dieser zu sei nen Gunsten abgeändert oder aufgehoben werden soll. Ergeben si ch auch unter Ein- bezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, oh- ne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). 3. Beschwerdeschrift des Beklagten 3.1 Die Beschwerdeschrift des Beklagten vom 15. September 2017 enthält kei- ne Rechtsmittelanträge. Der Eingabe ist nicht zu entnehmen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid zugunsten des Beklagten abgeändert bzw. aufgehoben wer- den soll. Am Ende der Rechtsmittelschrift ist lediglich folgende Formuli erung ent- halten (Urk. 33 S. 3): "darum Bitte ich das Obergericht des Kantons Zürich Zivilkammer um ein machbare Lösung und Vorschlag." Diese Bitte an das Obergericht stellt keinen genügenden und auch keinen zuläs- sigen Beschwerdeantrag dar. Ein solches Begehren könnte bei Gutheissung der Beschwerde offensichtlich nicht zum Entscheid erhoben werden. Aufgrund dieser Formulierung ist nicht erkennbar, welche Dispositivziffer(n) des vori nstanzli che n Entscheids der Beklagte anficht und wie diese gegebenenfalls abgeändert werden sollen. Insbesondere ist nicht klar, ob sich die Beschwerde des Beklagten nur ge- gen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung richtet (Dispositivziffer 2) oder damit auch die Zahlungsverpflichtung gemäss Dispositivziffer 1 angefochten wird. Grundsätzlich bestreitet der Beklagte nämli ch nicht, dass er der Klägerin gestützt auf das Scheidungsurteil bzw. den "Unterhaltsvergleich" Alimente für die gemein- same Tochter von monatlich Fr. 650.– bzw. Fr. 450.– schuldet (Pot. I S. 9). Die Ausführungen des Beklagten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung helfen diesbezüglich auch nicht weiter. Weder aus der Klageantwort noch aus der Duplik lassen sich Aussagen oder Anträge entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, inwiefern der Beklagte mit dem angefochtenen Urteil nicht einver- standen ist. Auch vor Vorinstanz erklärte der Beklagte nicht, ob er die geltend gemachte Forderung der Klägerin vollumfänglich oder nur in einem Teilbetrag be-
streitet und ob er sich auch gegen die beantragte Rechtsöffnung zur Wehr setzt (Prot. I S. 8 ff. und S. 15 f.). Nach dem Gesagten enthält die Beschwerdeschrift des Beklagten keinerlei Anträge oder konkrete Begehren. Insbesondere ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, in welchem Umfang der Beklagte mit den von der Vorinstanz berechneten Unterhaltsausständen für di e Zeit von März 2014 bis Februar 2017 (vgl. Urk. 34 E. 4 und Dispositivziffer 1) nicht einverstanden ist. Bereits aufgrund der vollständig fehlenden Rechtsmittelanträge ist auf die Be- schwerde des Beklagten nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist nachfol- gend zu prüfen, ob sich aus der Begründung des Beklagten ergibt, in welchem Umfang er den vori nstanzli che n Entschei d anfi cht und i n welchem Si nne dieser zu sei nen Gunsten abgeändert werden soll. 3.2 Der Beklagte bringt vor Obergericht zusammengefasst vor, solange die Klä- gerin in der Schweiz gelebt habe, habe die Alimentenstelle die Unterhaltsbeiträge bezahlt. Insbesondere seien der Klägerin von der Alimentenstelle für den Januar und Februar 2014 insgesamt Fr. 1'500.– ausbezahlt worden. Diese Auszahlung habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt (Urk. 33 S. 1 f.). Dem angefochtenen Ur- teil ist hingegen expli zi t zu entnehmen, dass für die Monate Januar und Februar 2014 je Fr. 650.– bevorschusst worden seien. Entsprechend könne die Klägerin für diese beiden Monate keine Unterhaltsbeiträge vom Beklagten fordern (Urk. 34 E. III.4 .1 ). Dabei stützte sich die Vorinstanz auf den vom Beklagten eingereichten Kontoauszug der Alimentenstelle, auf welchem der Beklagte handschriftlich ver- merkt hat, dass für Januar und Februar 2014 insgesamt Fr. 1'300.– bevorschusst wurden (Urk. 17/5). Die Vorinstanz hat somit die bevorschussten Unterhaltsbei- träge für die Monate Januar und Februar 2014 – genau so wie vom Beklagten be- antragt – berücksichtigt. Wie der Beklagte neuerdings auf einen Betrag von Fr. 1'500.– kommt (Urk. 33 S. 1), i st ni cht ersi chtli ch und auch ni cht nachvollzi eh- bar. Der Beklagte setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Alimenten- bevorschussung nicht auseinander und behauptet lediglich zu Unrecht, die Zah- lungen der Alimentenstelle seien nicht berücksichtigt worden. Nachdem die Vor- instanz die bevorschussten Alimente ausdrücklich zugunsten des Beklagten von der Unterhaltsforderung der Klägerin abgezogen hat, ist nicht ersichtlich, i nwi efern
das angefochtene Urteil abgeändert werden soll. Aus diesen Vorbringen lässt sich jedenfalls kein rechtsgenügender Beschwerdeantrag konstruieren. 3.3 Weiter führt der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift aus, er bezahle seiner Ex-Frau monatlich bereits Fr. 262.–, welche er direkt in die Mongolei überweise. Wenn nun sein Lohn gepfändet und er dadurch seine Arbeit verlieren würde, habe die Klägerin gar nichts mehr – auch nicht die Fr. 262.– pro Monat. Zudem sei der Beklagte aufgrund seiner erheblichen gesundheitlichen Ei nschränkungen eigent- lich arbeitsunfähig. Nur mit Schmerzen und Leiden könne er überhaupt einer Ar- beit nachgehen. Sollte er aufgrund der möglichen Lohnpfändung seine Stelle ver- lieren, sei er und seine jetzige Familie auf Sozialhilfe angewiesen. Diese Ausfüh- rungen nehmen überhaupt keinen Bezug auf das angefochtene Urteil. Die von der Vorinstanz im Detail berechneten Ausstände der geschuldeten Unterhaltsbeiträge werden mit keinem Wort bestritten oder kritisiert. Der Beklagte bestreitet in seiner Beschwerde auch nicht, dass er grundsätzlich verpflichtet ist die festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Er stellt sich lediglich auf den Standpunkt, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage ist, diesen Forderungen nachzukommen. Für diesen Fall steht dem Beklagten die Möglichkeit offen, die Alimente im Rahmen eines Abänderungsverfahrens anpassen zu lassen – sofern die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Rahmen der vorlie- genden Beschwerde können diese Einwände jedoch ni cht berücksichtigt werden. Vor allem aber setzt sich der Beklagte mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ausei nander, weshalb aus sei nen Ausführunge n auch kei ne nachvollziehbaren Beschwerdeanträge hervorgehen. 3.4 Zusammenfassend geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor, in- wieweit der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist und wie dieser entsprechend angepasst werden soll. Es lassen sich aus der Begründung der Beschwerde kei- ne Rechtsmittelanträge herauslesen und es i st auch ni cht erkennbar, i n welchem Umfang die festgesetzte Zahlungsverp fli c ht ung angefochten wird. Zudem ist nicht ersichtlich, gegen welche Dispositivziffer(n) sich die Beschwerde im Einzelnen ri chtet. Damit ist eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids ni cht möglich. Nach dem Gesagten ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung
keine rechtsgenügenden Anträge, weshalb auf die Beschwerde des Beklagten ni cht ei nzutreten i st. 3.5 Daran ändert auch die unaufgefordert eingereichte Eingabe des Beklagten vom 19. November 2017 ni chts (Urk. 42), die keinen direkten Bezug zum vorin- stanzli chen Urtei l hat. Die Rechtsschrift beinhaltet diverse neue Vorbringen, wel- che aufgrund des strikten Novenverbots nicht berücksi chti gt werden können. Dasselbe gilt für den sinngemässen Antrag auf Anordnung eines Vaterschafts- tests. Jedenfalls si nd auch dieser Eingabe keine Hinweise auf allfällige Rechtsmit- tel anträge zu entnehmen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. 4.2 Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Zudem ist er zu verpflichten, der Klägerin eine angemessen Parteientschädigung auszurichten, wobei sich der Aufwand der Klägerin auf die Erstattung der rund zweiseitigen Beschwerdeantwortschrift beschränkte (Urk. 43). Die Parteientschä- di gung ist somit gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 500.– festzusetzen. Dazu kommt ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8% und somit Fr. 40.– (vgl. Urk. 43 S. 2). 4.3 Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 37). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Züri ch, 19. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer
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