Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 14. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 29. Mai 2017; Proz. FV170033
Erwägungen: 1. Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. No- vember 2015 geschieden und stehen sich nun vor dem Bezirksgericht Bülach in einem Forderungsprozess gegenüber (act. 4/1, act. 6). 2. Der Kläger und hiesige Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 4. und 23. Mai 2017 (Datum Poststempel) eine Klage über Fr. 11'990.– nebst 5 % Zins seit dem 24. November 2015 sowie Fr. 500.– Kosten des Friedensrichteramts ge- gen die Beklagte und hiesige Beschwerdegegnerin ein (act. 6/1, act. 6/5). Mit Ver- fügung vom 29. Mai 2017 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'100.– (act. 6/7 = act. 2 = act. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 rechtzeitig Be- schwerde (act. 3, act. 6/8). Er stellt den Antrag, auf den Kostenvorschuss sei zu verzichten, eventualiter sei die Höhe zu reduzieren und die Frist zur Vorschuss- leistung neu anzusetzen (act. 3 S. 1). Die vori nstanzli che n Akten wurden bei ge- zogen (act. 6/1-14). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Die Forderung von Fr. 11'990.– setzt sich gemäss Angaben des Beschwer- deführers zusammen aus Fr. 6'000.– Prozesskostenvorschuss für das Schei- dungsverfahren der Parteien sowie insgesamt Fr. 5'990.– D arlehen und Ali men- tenvorschüsse, welche er der Beschwerdegegnerin gewährt habe (act. 3 S. 9, act. 4/2/2-4, act. 6/2/1). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerde- gegnerin seit der Eheschliessung weder Verantwortung übernommen, die Lan- dessprache gelernt noch sich beruflich integriert habe. Sie halte sich während ca. sechs Monaten im Jahr in Thailand auf. Dies führe dazu, dass er, selbst bei Ob- siegen im vorinstanzlichen Verfahren, wieder auf den Gerichtskosten werde sitzen bleiben und die grosszügig gewährten Darlehen und Vorschüsse werde abschrei- ben müssen (act. 3 S. 2). Die erneute Leistung eines Kostenvorschusses sei da- her für ihn moralisch schlicht nicht mehr ertragbar (act. 3 S. 3).
4.1 Entscheide über die Lei stung von Kostenvorschüssen si nd mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsan- wendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In Bezug auf den Kostenvorschuss kann somit gerügt werden, dieser sei zu hoch bemessen, weil entweder von einem zu hohen Streitwert ausgegangen worden sei (offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) oder der Kostenansatz gemäss der anwendbaren Tarifordnung überschritten worden sei bzw. eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliege (unrichtige Rechtsanwendung). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt keines von beidem. Er verlangt vielmehr um- ständehalber einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. ei- ne Reduktion desselben, weil er selbst im Falle des Obsiegens das volle Inkasso- risiko trage. 4.3 Die Vorinstanz ging korrekt von einem Streitwert von Fr. 12'490.– aus (Fr. 11'990.– + Fr. 500.–; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert in dieser Höhe resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr (Grundgebühr) von Fr. 2'100.–. Der Vorinstanz ist i nsofern kei n Vorwurf zu ma- chen. Dass die klagende Partei das Inkassorisiko trägt, ist Teil der gesetzgeberi- schen Konzeption (vgl. Botschaft ZPO, S. 7299). Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift: Ob von der klagenden Partei ein Vorschuss eingefordert wird, liegt im Ermessen des verfahrensleitenden Gerichts. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzu- erlegen. Die Einholung eines Kostenvorschusses nach Eingang des klägerischen Begehrens gehört im Kanton Zürich – sofern das Verfahren kostenpflichtig ist und keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt wurde – zum Standard. Eine Ermes- sensüberschreitung der Vorinstanz kann darin nicht erblickt werden. Das Begeh- ren des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG), also Fr. 2'100.–. D i e Kosten si nd i n Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels ihr entstandener Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 3, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
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