Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. S. Bohli Roth Urteil vom 15. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Malergeschäft B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfah- ren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 26. Januar 2017; Proz. FV160027
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) verrichtete am 12. und 13. November 2015 an und in der (grossen) Garage des Ei nfami li enhau- ses des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) an der C.- Strasse ... i n D. verschiedene Malerarbeiten. Hierfür fordert sie vom Be- klagten eine Vergütung i n Höhe von Fr. 2'830.15 nebst 5% Zins seit 17. Novem- ber 2015 und die Betreibungskosten (act. 3, act. 5/6 und act. 5/9-11). Am 14. No- vember 2016 gelangte die Klägerin mi t ei nem Gesuch um Rechtsöffnung unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 9. August 2016 an das Bezirksgericht Pfäffikon, welches die Eingabe ungeachtet seiner Be- zei chnung als Anerkennungsklage entgegen nahm und behandelte (act. 3, act. 6). Mit Urteil vom 26. Januar 2017 hiess das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäf- fikon die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 2'830.15 nebst 5% Zins seit 20. Mai 2016 sowie die Betreibungskosten zu be- zahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wies es die Klage ab. Auf die (sinngemässe) Wider- klage des Beklagten trat es nicht ein. Für den zugesprochenen Betrag sowie im Umfang der Prozesskosten beseitigte es den Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (act. 18). 2. Hiergegen erhob der Beklagte rechtzeitig Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Sinngemäss verlangt er eine Nachbesserung der Malerarbeiten unter gleichzeitiger Herabsetzung des Preises sowie die Herausgabe der verlangten Arbeitsrapporte und ei ner sauberen und transparenten Kalkulation. Sämtliche Kosten seien ferner der Klägerin aufzuerle- gen (act. 16). Der Beklagte leistete den ihm mit Verfügung vom 26. Mai 2017 auf- erlegte Vorschuss von Fr. 620.– innert Frist (act. 19 und 21). Die Sache erwies sich sogleich als spruchreif, weshalb von Weiterungen des Verfahrens abgesehen wurde.
II. 1. In seiner Beschwerdeschrift erhebt der Beklagte zunächst zwei Ein- wände prozessualer Natur. So moniert er die Behandlung der Eingabe als Aner- kennungsklage durch die Vorinstanz. Wenn die Klägerin ein Begehren um Rechtsöffnung stelle, sei ein Rechtsöffnungsverfahren und nicht ein Forderungs- prozess durchzuführen. Sodann datiere das Urteil vom Tag der Hauptverhand- lung, was bedeute, dass seine Beweismittel weder studiert noch berücksichtigt worden seien (act. 16). 2. Zur Rüge der D urchführung ei nes unri chti gen Verfahrens durch die Vori nstanz ist Folgendes festzuhalten: Am 14. November 2016 wandte sich die Klägerin an das Bezirksgericht Pfäffikon und ersuchte mit kurzer Begründung und unter Verwendung des entsprechenden Formulars um Rechtsöffnung . Am Schluss i hrer Ausführunge n verlangte si e (auch) die Gutheissung ihrer Klage. Sie legte die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 9. August 2016 sowie zahlreiche Unterlagen bei (act. 1, act. 3-4, act. 5/3-20). Unklare oder wider- sprüchliche Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, wobei ni cht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegrün- dung abzustellen ist (ZK ZPO-Leuenberger, 3. A., Art. 221 N 38 f.). In den einge- rei chten D okumenten fi ndet si ch ni chts, was als Rechtsöffnungsti te l i m Si nne von Art. 80 oder 82 SchKG in Frage kommt. Namentlich stellt die Klagebewilligung keinen solchen Titel dar. Da einem Rechtsöffnungsverfahren auch kein Schlich- tungsversuch vorausgeht, nahm die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. November 2016 die Eingabe i m Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Recht als Anerken- nungsklage entgegen und legte entsprechend ein Verfahren an, das nach den Regeln von Art. 243 ff. ZPO durchzuführen war (act. 6). Bei dieser Konstellation allein auf das offensichtlich fälschicherweise verwendete Formular oder die un- richtige Klagebezei chnung durch die Klägerin abzustellen, wäre nach Treu und Glauben verfehlt gewesen. Sehr merkwürdig ist, dass der Einzelrichter dann in seinem Urteil nicht nur den Rechtsvorschlag beseitigte (wie das nach Art. 79 SchKG richtig war), sondern zusätzlich Rechtsöffnung erteilte (Dispositiv Ziff. 3). Das Letztere ist dem Verfahren im Sinne von Art. 80 SchKG vorbehalten. Auch
der Einzelrichter hat aber Anspruch darauf, dass man seine falsche Wortwahl nach Treu und Glauben versteht (Art. 52 ZPO), und in diesem Sinn ist es klar, dass er den Rechtsvorschlag beseitigen wollte. Weiter setzte die Vorinstanz der Klägerin am 21. November 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Mit dessen Bezahlung erklärte sich die Klägerin mit dem Vorgehen der Vorinstanz, i hr Gesuch als Klage entgegenzu- nehmen und im vereinfachten Verfahren zu behandeln, einverstanden. Auch der Beklagte erhob weder gegen die Verfügung vom 21. November 2016 noch gegen die Vorladung vom 22. November 2017 zum Forderungsprozess (act. 7) – und ni cht etwa zu ei nem Rechtsöffnungs ver fa hre n – irgendwelche Einwände. Ernst- hafte Bedenken hätte er bereits damals äussern können, obschon keine entspre- chende Spezialbestimmung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO besteht. Das Vorgehen der Vorinstanz, das Gesuch als Klage entgegenzune hme n und zu be- handeln, erweist sich somit als korrekt. Die diesbezüglichen Beanstandungen des Beklagten sind demnach unbegründet. 3. Allein aus dem Umstand, dass der angefochtene Entscheid das Datum der Hauptverhandlung trägt, schliesst der Beklagte sodann, die Vorinstanz habe seine eingereichten Notizen und Beweismittel sowie seine mündlichen Darlegun- gen anlässlich der Verhandlung gar ni cht beachtet (act. 16 S. 2). D em i st ni cht zu folgen. Ist die Sache spruchreif, so hat das Gericht einen Entschei d zu erlassen. Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidgrundlagen für einen Sach- oder einen Nichteintretensentscheid verfügt und das gesetzlich vor- gesehene Verfahren durchgeführt hat. Die Urteilsberatung und die Entscheidfäl- lung folgen üblicherweise im Anschluss an die Hauptverhandlung, können aber auch auf einen späteren Termin verschoben werden (ZK ZPO-Staehelin, 3. A., Art. 236 N 15). Für ei nen solchen Aufschub hatte die Vorinstanz offenbar kei nen Grund. Si e erachtete die Sache als spruchreif und fällte entsprechend nach der Verhandlung und durchgeführte r Beratung i hren Entschei d. D essen Eröffnung mi t schriftlicher Begründung erfolgte am 31. März bzw. 1. April 2017 (act. 13/1-2, Prot. I S. 14 ff.). Grundsätzli ch i st das Gericht mit der Eröffnung an mindestens eine Partei an sei nen Entschei d gebunden. Vorher kann es aber, sollte es zu ei-
ner anderen Auffassung gelangen, jederzeit darauf zurückkommen und den Ent- scheid in Wiedererwägung ziehen (ZK ZPO-Staehelin, a.a.O., Art. 236 N 23). Auch hi erzu sah si ch di e Vori nstanz ni cht veranlasst. Nur weil das angefochtene Urteil nicht im Sinne des Beklagten ausfiel, bedeutet das nicht, dass sich die Vor- i nstanz mit seinem Standpunkt nicht auseinandersetzte oder die offerierten Be- weismittel nicht würdigte. Vielmehr erachtete sie seine Vorbringen als nicht stich- haltig und gab ihnen deshalb keine Folge. III. 1. Die Parteien haben einen Werkvertrag nach Art. 363 ff. OR abge- schlossen, wonach die Klägerin im Bereich der Garage des Beklagten i m Rahmen der Sanierung eines Wasserschadens Malerarbeiten zu einem Preis von total Fr. 2'830.15 (Fr. 1'550.35 für inner- und Fr. 1'279.80 für ausserhalb der Garage) auszuführen hat. Der Vertrag basiert auf zwei Offerten der Klägerin vom 15. Juni 2015 zuhanden der Bauleiterin E._____ AG, welche die Klägerin denn auch be- auftragte. Diese erledigte die Arbeiten am 12. und 13. November 2015 und stellte am 17. November 2015 Rechnung über Fr. 2'830.15. Über diese beiden Rech- nungen (Nr. 142475 und 142725) liegen die Parteien im Streit. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Arbeiten fach- und termi ngerecht ausgeführt zu ha- ben. Der Beklagte hingegen erachtet das Ergebnis als mangelhaft und den Preis als überrissen (zum Ganzen act. 3, act. 5/9-10, act. 5/12-13, act. 9, act. 16). 2. Der Beklagte kritisiert den angefochtenen Entscheid als nicht nachvoll- ziehbar und ungerecht. So habe die E._____ AG (Bauleiterin) bzw. deren Herr F._____ (Architekt) die Klägerin beauftragt. Herr F._____ und Herr B._____ (von der Klägerin) seien befreundet und würden sich gegenseitig auf seine Kosten un- terstützen. Weiter habe er mit einer E-Mail vom 25. Oktober 2015 fünf versteckte Mängel gerügt, welche aber nicht korrigiert worden seien. Die für die Aussenmau- ern der Garage verwendete Farbe würde sodann entgegen den Versprechungen den Schmutz ni cht fli essen lassen, sondern i hn vielmehr absorbieren. Ferner ha- be der von der ... [Versi cherung] beauftragte Experte, G._____, die Bauleitung
und sämtliche beteiligten Handwerker auf den 3. Juni 2016 erfolglos zu einer Sit- zung eingeladen. Wie die anderen habe die Klägerin nicht den Mut gehabt, i hre Fehler vor dem Experten einzugestehen. Schliesslich habe Herr G._____ die bei- den Rechnungen für die Malerarbeiten als zu hoch erachtet und empfohlen, die Arbeitsrapporte zu verlangen, welche er (der Beklagte) aber von der Klägerin nie erhalten habe. Erst wenn alle versteckten Mängel durch die Klägerin oder besser durch ein kompetenteres Malergeschäft auf deren Kosten korrigiert, die richtige Grundierung und die versprochene Farbe angebracht und ihm die verlangten Ar- beitsrapporte samt einer transparenten Kalkulation ausgehändigt worden seien, habe die Klägerin Anspruch auf Bezahlung. Der verlangte Werklohn sei jedoch vi el zu hoch und deshalb ungerechtfertigt (act. 16). 3.a) Mi t sei nen zum Tei l ni cht lei cht nachvollzi e hbaren Ausführunge n hält der Beklagte dem Vergütungsanspruc h der Klägerin in erster Linie sein Nachbes- serungsrecht entgegen, indem er die Korrektur diverser Malerarbeiten verlangt. Dabei bezieht er sich einerseits auf fünf in sei ner E-Mail vom 25. Oktober 2015 umschriebene, teils versteckte Mängel und andererseits auf die Arbeiten vom 12./13. November 2015 an seiner Garage (act. 9 S. 3, act. 16 S. 2 f., Prot. I S. 6 ff., S. 10 ff.) . Klarzustellen ist demnach, dass der Beklagte bereits vor Vorin- stanz auch die der Werklohnforderung zugrunde liegenden Arbeiten vom 12./13. November 2015 verbessert haben wollte (vgl. act. 18 S. 6). b) Der Unternehmer hat grundsätzlich unabhängig von seinem Verschul- den nach Art. 367 ff. OR für Werkmängel einzustehen, es sei denn, die Haftung wurde gesetzlich oder vertraglich beschränkt bzw. ausgeschlossen. Eine solche Freizeichnung ergibt sich vorliegend aber weder aus den Akten noch wurde sie von den Parteien geltend gemacht. Die Bestimmung von Art. 368 OR räumt dem Besteller bei Ablieferung eines mangelhaften Werkes alternativ ein Wandelungs-, Mi nderungs- und Nachbesserungsrecht ein. Nachbesserung kann verlangt wer- den, wenn sie dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht (Art. 368 Abs. 2 OR). Wie die anderen Mängelrechte stellt die Nachbesserung ein Gestal- tungsrecht dar. Wird es ausgeübt, entsteht ein einklagbarer Anspruch des Be- stellers gegen den Unternehmer auf (in aller Regel) unentgeltliche Leistung der
Nachbesserung. Der Besteller kann die Zahlung des – trotz Nachbesserungsan- spruches fälligen – Werklohnes mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Art. 82 OR verweigern, bis der Unternehmer die Verbesserung vorgenommen hat (Huguenin, OR BT, 3. A., N 634, N 650 ff.; Gauch, Der Werkvertrag, 5. A., N 2374, N 2377 ff.). Ausgeübt wird das Nachbesserungsrecht durch einseitige, empfangsbedürf- tige Willenserklärung, worin der Besteller vom Unternehmer die Nachbesserung verlangt. Die Erklärung ist unwiderruflich. Hat der Besteller für einen bestimmten Mangel Nachbesserung verlangt, so ist ein allfälliges Wandelungs- und Mi nde- rungsrecht aus diesem Mangel erloschen. Der Besteller hat das Werk nach Ablie- ferung "sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist" zu überprüfen und die Mängel zu rügen (Art. 367 Abs. 1 OR). Die Rüge hat unverzüg li ch zu er- folgen und muss genügend substantiiert werden, d.h. Art, Umfang und gegebe- nenfalls der Ort des Mangels sind möglichst genau zu bezeichnen. Versteckte Mängel sind dem Unternehmer sofort nach Entdeckung anzuzeigen (Art. 370 Abs. 3 OR). Die Wahlerklärung nach Art. 368 OR muss nicht bereits zusammen mit der Mängelrüge abgegeben werden. Die Beweislast für das Bestehen eines Mangels und die rechtzeitige Rüge trägt der Besteller (Huguenin, a.a.O., N 636 ff; Gauch, a.a.O., N 1486 ff., N 1705 ff., N 1835 ff.). Der Unternehmer hat die ver- langte Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Verbesserungsfrist vorzu- nehmen. Die Ansetzung einer Frist durch den Besteller ist von Gesetzes wegen nicht erforderlich (Gauch, a.a.O., N 1782 ff.). c) Der Beklagte macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, die Mängel, die er verbessert haben will, mit der E-Mail vom 25. Oktober 2015 gerügt zu haben (act. 9 S. 2, act. 16 S. 1, Prot. I S. 10 ff.). Er legte seinen Eingaben zahlreiche, nicht näher kommentierte Fotos bei (act. 10/7 und 10/9, act. 17/7). Die hier in Frage stehenden Arbeiten im Bereich der (grossen) Garage wurden indes unbe- strittenermassen erst am 12./13. November 2015 durchgeführt. Sie bzw. die in diesem Zusammenhang verlangte Mangelbehebung (namentlich die Verwendung der richtigen Grundierung und der versprochenen, wasserresistenten und schmutzabweisenden Farbe) können somit von vornherein nicht Gegenstand der
betreffenden E-Mail sein, was sich aus deren Inhalt klar ergibt. I n der E-Mail wer- den zwei Wände im Haus, das Unterdach, der Sockel in der kleinen und der Holz- rahmen eines Fensters in der grossen Garage genannt (act. 10/2 S. 4 = act. 17/2 S. 4). Dabei handelt es sich offensichtlich ni cht um di e vorliegend strittigen Män- gel an der Garage, was der Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage der Vori nstanz auch ei nräumte. Seiner Ansicht nach hätte die Klägerin aber im Rahmen der er- neuten Malerarbeiten an der Garage zugleich die in der E-Mail verlangten Korrek- turen vornehmen können, da si e hi erzu i n i hrer Offerte "si cher genug Luft" gehabt habe (act. 10/2 S. 4, Prot. I S . 10 und 13). Das fragliche E-Mail war nicht an die Klägerin als Belastete, sondern an die E._____ AG als Beauftragte des Beklagten adressiert. Nach eigener Aussage hatte die Klägerin aber Kenntnis davon (Prot. I S. 11). Sie bestritt hingegen, dass hi nsi chtli ch der hi er relevanten Arbeiten eine Mängelrüge erfolgt sei. Der Beklagte vermische diverse Themen (Prot. I S . 9 und 11). Mit der vorliegend zu beurteilen- den Klage fordert die Klägerin einzig den Werklohn für ihre am 12./13. November 2015 an der Garage des Beklagten vorgenommenen Malerarbeiten. Entspre- chend kann si ch das nunmehr vom Beklagten geltend gemachte Nachbesse- rungsrecht auch nur auf die Mangelhaftigkeit dieser Arbeiten beziehen, die aber gerade nicht Gegenstand der E-Mail vom 25. Oktober 2015 si nd. Allein mit dieser E-Mail vermag der Beklagte demnach nicht nachzuweisen, dass er oder die E._____ AG die hier strittigen Mängel gerügt haben. Beweismittel für eine weitere, die hi er geltend gemachten Mängel betreffende Rüge legte er ni cht vor. Dass kei- ne solche Rüge erfolgte, hat daher als erstellt zu gelten. Demnach hat der Beklag- te mangels Abgabe einer unverzüg li che n Mängelrüge keinen Nachbesserungsan- spruch gegen die Klägerin aus den behaupteten Mängeln an der grossen Garage. Dass es sich dabei um versteckte Mängel handelt, macht er nicht geltend und i st auch ni cht ersi chtli ch. Im Übrigen wären auch solche Mängel unmittelbar nach ih- rer Entdeckung dem Unternehmer zu melden gewesen. Seiner Einrede des nichterfüllten Vertrages nach Art. 82 OR ist somit die Grundlage entzogen und es ist der Beklagte zur Rückbehaltung der Vergütung nicht berechtigt. Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass gemäss
den beiden Rechnungen di e für den Innen- und Aussenberei ch der Garage offe- rierten Farben auch tatsächlich verwendet wurden (act. 5/9-10 und 5/12-13). 4.a) Nebst der Qualität der Arbeiten der Klägerin stellt der Beklagte die Hö- he der Rechnungen in Frage, ohne indes zu sagen, welchen Werklohn er für an- gemessen hält. Er fordert eine saubere und transparente Kalkulation sowie die Herausgabe der Arbeitsrapporte (act. 9 S. 3 f., act. 16). Ob er den verrechneten Betrag nur für die gemäss ihm mangelhaften Arbeiten oder generell als zu hoch erachtet, bleibt unklar (Prot. I S. 11 ff.). Sollte er die Vergütung der Klägerin we- gen Mangelhaftigkeit des Werkes herabsetzen wollen, so ist dies in Anbetracht der von ihm verlangten Nachbesserung ausgeschlossen. Mit der Wahl von Nach- besserung der monierten Mängel an der Garage fällt ei n Mi nderungsanspruc h wi e gesehen dahin, da diese Rechte dem Besteller nur alternativ zur Verfügung ste- hen. Der vom Unternehmer geschuldeten Verbesserung steht die verabredete Vergütung durch den Besteller gegenüber. b) Soweit der Beklagte den Rechnungsbetrag von Fr. 2'830.15 grundsätz- li ch, also auch bei fachgerechter Ausübung als zu hoch erachten, so ist ihm Fol- gendes entgegenzuhalten: Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten am 15. Juni 2015 zwei Offerten für genau umschriebene Malerarbeiten im Innen- und Aus- senbereich der Garage für total Fr. 2'830.15 (act. 5/12-13). Weitere Leistungen, namentlich die Korrektur früherer Arbeiten, sind nicht Inhalt der Offerten. Die Of- ferten wurden in der Folge angenommen und bestimmten den geschuldeten Ver- tragsinhalt. Am 12./13. November 2015 führte die Klägerin die Arbeiten aus. Dass die Parteien den Vertrag zu einem anderen als dem offerierten Preis abgeschlos- sen hätten, macht der Beklagte richtigerweise nicht geltend und ergibt sich auch ni cht aus den Akten. D emnach einigten sich die Parteien beim Preis auf eine feste Vergütung im Sinne von Art. 373 Abs. 1 OR. Diese Preisabrede ist für die Partei- en verbindlich und gilt – vorbehalten namentlich die hier nicht relevante Ausnah- me von Art. 373 Abs. 2 OR – unabhängig vom Aufwand des Unternehmers und den effektiven Erstellungskosten (Gauch, a.a.O., N 900 ff.). Demzufolge ist der Beklagte grundsätzli ch verpfli chtet, den verei nbarten und i hm auch i n Rechnung
gestellten Pauschalpreis zu bezahlen. Seine diesbezüglichen Einwendungen si nd unbehelfli ch. Der Beklagte verlangt die Arbeitsrapporte mit den genauen Stunden und Quadratmetern sowie eine Kalkulation (act. 9 S. 3, act. 16 S. 2 f.). Damit spricht er offensichtlich den von der Klägerin mit ihrer Klage eingereichten Baustellenra p- port an, worauf die Klägerin in ihrer Replik auch hinwies (act. 5/11, Prot. I S. 9). Im Arbeitsrapport werden die ausgeführten Tätigkeiten und die hierfür verwende- ten Stunden erfasst. Da aber der tatsächliche Aufwand der Klägerin bei Vereinba- rung ei nes Pauschalpreises für die Höhe ihrer Vergütung keine Rolle spielt, kann der Beklagte weder aus dem Arbeitsrapport noch aus einer detaillierten Kalkula- tion etwas zu seinen Gunsten ableiten. Falls er diese Unterlagen zum Nachweis der behaupteten Mängel heranzi ehen will, so ist ihm entgegengenzuhalten, dass der Rapport über die Qualität der Arbeiten gerade keinen Aufschluss gibt. 5.a) Sollte der Beklagte Gegenansprüche aus früheren Werkverträgen ve r- rechnungswei se geltend machen und so die Werklohnforderung reduzieren wol- len (vgl. act. 18 S. 6) – betreffend die Arbeiten vom 12./13. November steht die verlangte Nachbesserung einer Herabsetzung entgegen – würde er damit nicht durchdri ngen. Die Klägerin bestreitet allfällige Forderungen des Beklagten. Die behaupteten Mängel seien die Folge mangelhaften Unterhalts, was der Beklagte zu verantworten habe (Prot. I S. 9 ff.). Die Vorinstanz gab die allgemeinen Vor- aussetzungen der Verrechnung nach Art. 120 ff. OR zutreffend wieder (act. 18 S. 7 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass die Verrechnungsforderung tatsächlich bestehen und durchsetzbar sein muss. Des Weiteren ist sie genau zu bezeich- nen. Unerheblich ist dagegen, ob sie, wie vorliegend, bestritten ist. Sodann muss der Schuldner dem Gläubiger ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen ge- ben, dass er von seinem Verrechnungsrecht – es handelt sich dabei wie bei den Mängelrechten um ein Gestaltungsrecht – Gebrauch macht. Die Beweislast für die Abgabe einer Verrechnungserklärung liegt beim Verrechnenden (Huguenin, OR AT, 3. A., N 848 ff.; BSK OR I-Peter, 6. A., Art. 120 N 2 ff., Art. 124 N 1 ff.). b) Will der Beklagte demnach eine Forderung zur Verrechnung bringen, hat er im Wesentlichen den Bestand der Forderung sowie die Abgabe ei ner hin-
reichenden Verrechnungserklärung nachzuweisen. Eine Verrechnungsforderung aus früheren Malerarbeiten setzt somit wiederum eine rechtzeitige und substan- tiierte Mängelrüge voraus. Wie gesehen bezeichnete der Beklagte zum Nachwei s seiner Sachdarstellung als einziges Beweismittel die E-Mail vom 25. Oktober 2015 (act. 5/18). In der E-Mail werden die verlangten Korrekturen allerdings nur sehr allgemein, namentlich ohne nähre Angaben zum Umfang der Mängel um- schrieben. Zudem ist ni cht bekannt, wann die Klägerin tatsächlich von der E-Mail erfahren hat (vgl. oben III.3.c). Ob die E-Mail den Anforderungen an eine Mängel- rüge dennoch genügt, kann aber offen bleiben, da es der Beklagte auch auf kon- krete Nachfrage der Vorinstanz versäumte, seine Forderungen auch nur ansatz- weise zu beziffern. Er erwähnte einzig, die Klägerin habe genügend Reserve in ih- ren Offerten zur Behebung sämtlicher Mängel (act. 10/2 S. 4, Prot. I S . 10 und 13). Darüber hinaus begnügte er sich damit, einen vernünftigeren bzw. tieferen Preis zu verlangen (act. 9 S. 3, Prot. I S. 14, act. 16 S. 1). Damit gab der Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent eine hinreichende Verrechnungserklärung ab. Die Vorinstanz ist ihrer Fragepflicht genügend nachgekommen, zumal der Be- klagte nach eigener Aussage ein erfahrener Bauherr und Geschäftsmann mit ju- ristischem Beistand im Hintergrund ist (act. 9 S. 1 ff., Prot. I S. 6 ff). Der Verrech- nung könnte demnach nicht stattgegeben werden. 6.a) Demnach ist der Hauptanspruch der Klägerin auf Leistung der verlang- ten Vergütung im Grundsatz zu bejahen. Die Vorbringen des Beklagten zum Ver- hältni s von Herrn B._____ und Herrn F._____ (den vom Beklagten beauftragten Architekten), zum Verhalten weiterer Handwerker sowie zur Funkti on der ... [Ver- sicherung] bzw. von deren Experten G._____ si nd für di e Entschei dfi ndung ni cht massgeblich (act. 9 S. 2 f., act. 16 S. 2, Prot. I S. 7 ff.). Es bleibt damit insoweit beim bezirksgerichtlichen Ergebnis, der Werklohn sei geschuldet. Ob dem selb- ständige Ansprüche des Beklagten entgegenstehen, wird nachstehend zu prüfen sei n. b) Kommt der Unternehmer seiner Pflicht auf Nachbesserung nicht nach, kann der Besteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Erfüllung klagen. Die Klage richtet sich auf Leistung der Nachbesserung (Gauch, a.a.O., N 1802 f.). Die
vom Beklagten geforderte Verbesserung diverser Mängel nahm die Vorinstanz somit zu Recht als (sinngemässe) Widerklage entgegen. Sie trat darauf aber nicht ein, da die erst in der Quadruplik erhobene Widerklage nach Art. 224 Abs. 1 ZPO verspätet sei (act. 18 S. 6). Sollte der Beklagte sinngemäss geltend machen, auf seine Widerklage sei einzutreten und diese sei gutzuheissen, ist ihm insoweit Recht zugeben, als er die Widerklage rechtzeitig mit der Klageantwort erhob. Der Beklagte verlangte bereits in seinen zu Beginn der Klageantwort eingereichten und vom Geri cht zu den Akten genommenen Plädoyernotizen die Korrektur auch der der strittigen Werklohnforderung zugrundeliegenden Mängel (versprochene Grundi erung und Farbe) und ni cht nur – wie die Vorinstanz erwog – der in der E-Mail vom 25. Oktober 2015 erwähnten Mängel (act. 9 S. 2 f., Prot. I S. 6, vgl. auch oben E. III.4 .a). Die Widerklage hätte demnach materiell behandelt werden müssen. c) Nachbesserungsschuld und -forderung bilden die Rechtsfolge, die sich aus der Ausübung des Nachbesserungsrechts ergibt. Die Ausübung erfolgt wie gesehen durch eine unverzügliche und spezifizierte Mängelrüge. Da es zu den hier massgeblichen Mängeln an einer solchen Rüge allerdings wie erwähnt fehlt, hat der Beklagte kein Recht auf unentgeltliche Nachbesserung durch die Klägerin. Seine Mängelrechte sind verwirkt und die Widerklage wäre demnach abzuweisen gewesen. Gegebenenfalls kann in der Widerklage jedenfalls dann, wenn die Widerkla- ge zulässig und begründet ist, eine konkludente Verrechnungserklärung liegen, was nach Ausübung der Fragepflicht durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. dazu BSK OR I-Peter, 6. A., Art. 120 N 4 und Leuenberger, Art. 224 N 8). Die Wider- klage erweist sich indes als unbegründet. Im Übrigen kann auf das oben zur Ver- rechnung Gesagte verwiesen werden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels einer hinreichenden Mängelrüge keine Nachbesserungsschuld der Klägerin begründet wurde, weshalb der Beklagte ni cht gestützt auf Art. 82 OR einstweilen die Bezahlung des Werk- lohnes verweigern kann. Ebenso wenig dringt er mit seinen allfällig geltend ge- machten, unsubstanti i erten Verrechnungsansprüc he n durch. Da keine Nachbes-
serungsschuld besteht, ist auch der Widerklage auf Leistung der Nachbesserung ni cht stattzugeben. Der Beklagte ist somit verpflichtet, der Klägerin die vereinbarte Vergütung von Fr. 2'830.15 zu bezahlen. 8. Auf den Forderungsbetrag von Fr. 2'830.15 verlangt die Klägerin Zins von 5 % ab 17. November 2015 (Datum der Rechnungsstellung; act. 3, act. 5/9- 10). Demgegenüber kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beklagte sei erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls in Verzug gesetzt worden, weshalb der Zins von 5 % ab 20. Mai 2016 zuzusprechen sei (act. 18 S. 9 f., act. 5/4). Der Beklagte hält dem in seiner Beschwerde entgegen, die Zinsen seien nebst allen anderen Kosten von der Klägerin zu tragen, ohne dies allerdings näher darzulegen oder si ch mi t der vori nstanzli che n Begründung auseinanderzusetzen (act. 16 S. 3). Damit kommt der Beklagte seiner Begründungsobliegenheit ni cht genügend nach. Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten. Der Werklohn wird mit der Ab- lieferung des Werkes fällig (Art. 372 Abs. 1 OR). Bei Fälligkeit wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt, es sei denn, es liege ein Ver- falltagsgeschäft vor, was hier zu verneinen ist. Ab dem Zeitpunkt der Mahnung i st der Verzugszi ns zu zahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Zwar liegen zwei Mahnungen in den Akten. Ob und wann sie dem Beklagten zugegangen sind, ist jedoch unbe- kannt (act. 5/6-7). Die Vorinstanz stellte somit zu Recht auf die Zustellung des Zahlungsbefehls am 20. Mai 2016 ab. Als unmissverständliche Aufforderung zur Erbringung der Leistung kommt der Zahlungsbefehl einer Mahnung glei ch. Dem- nach schuldet der Beklagte 5 % Zins ab 20. Mai 2016. 9. Die Vorinstanz schloss demzufolge zutreffend, der Beklagte habe der Klägerin den geforderten Werklohn von Fr. 2'830.15 nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 2016 zu bezahlen. Entsprechend erfolgten die Aufhebung des Rechtsvor- schlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH für den For- derungsbetrag samt Zinsen und Kosten zu Recht. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
III. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mangels Umtrieben, die es zu ent- schädigen gölte, kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 620.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act.16 und 17/1-3, sowie an die Vorinstanz und an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2830.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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