Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 28. April 2017
i n Sachen
Erbe der †A., B., Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____
gegen
Gemeinde C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung (Richterwechsel)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. März 2017 (FV160003-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 29. April 2011 liess A._____ die vorliegende Haftungsklage beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vo-
ri nstanz), anhängi g machen (Urk. 3/1/1/1). Diese trat mit Verfügung vom 6. September 2012 auf die Klage nicht ein (Urk. 3/1/1/67). Am tt.mm.2012 ver- starb A._____ (Urk. 3/1/1/62). Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) erhob als Alleinerbe Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2012 (Urk. 3/1/1/68A; Urk. 3/1/2/2). Mit Beschluss vom 27. Februar 2013 hob die Kammer den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur D urchführung des Bewei sverfahrens und zu neuer Entschei dung an di e Vo- ri nstanz zurück (Urk. 3/1/2/2). Diese wies die Klage nach durchgeführter Haupt- verhandlung (Urk. 3/1/2/23) mit Urteil vom 8. September 2014 ab (Urk. 3/1/2/31). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 erneut Berufung (Urk. 3/1/2/35; Urk. 3/2). Die Kammer hiess diese mit Urteil und Beschluss vom 18. Mai 2015 teilweise gut, hob das Urteil bezüglich der Klageabweisung im Um- fang von Fr. 2'464.95 nebst Zinsen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen auf und wies die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an die Vor-i nstanz zurück. Im übrigen Umfang von Fr. 9'100.– zuzüglich Zins wies sie die Klage ab (Urk. 3/2). Nach am 2. Dezember 2016 durchgeführter Beweis- und Schlussverhandlung (Urk. 3/16-18; Urk. 3/19+20) teilte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 20. März 2017 mit, Ersatzrichter lic. iur. E. Moretti werde im vorliegenden Verfah- ren durch Ersatzrichter Dr. iur. C. Kölz ersetzt (Urk. 3/22 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 6. April 2017 innert Frist (Urk. 3/23/4; Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): "In Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 20. März 2017 sei die Ersetzung von Ersatzrichter lic. iur. E. Moretti durch Ersatzrichter Dr. iur. C. Kölz aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten bzw. des Staates." Überdies stellte er folgenden prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensi chtli ch unzulässi g erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Die angefochtene, von Ersatzrichter lic. iur. E. Moretti erlassene Verfügung hat einzig seine Ersetzung durch Ersatzrichter Dr. iur. C. Kölz zum Gegenstand. Bei dieser Anordnung handelt es sich weder um eine Massnahme der Prozess- führung noch betrifft sie das Prozessrechtsverhältnis der Parteien. Vielmehr stellt die Umteilung eines hängigen Prozesses einen Akt der Justizverwaltung dar. Ge- schäfte der Justizverwaltung werden für die Vori nstanz durch die Geschäftsord- nung des Bezirksgerichts Meilen geregelt (§ 1 Abs. 1 Geschäftsordnung i.V.m. § 18 GOG). Diese sieht ausdrücklich vor, dass der Gerichtspräsident alle Justiz- verwaltungsgeschäfte erledigt, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind, und namentlich die Umteilung von Prozessen vornimmt (§ 19 Abs. 1 lit. b Ge- schäftsordnung). 2.2. Als Akt der Justizverwaltung ist die vorliegende Verfügung entgegen der un- zutreffenden Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv Ziffer 4 nicht mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff ZPO anfechtbar. Vielmehr steht i n Justi zverwaltungssachen die (subsidiäre) Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 GOG an die Verwal- tungskommission des Obergeri chts zur Verfügung (§ 18 lit. a Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 82 N 9 ff, N 22 ff). Auf die Beschwerde ist folglich ni cht ei nzutreten. Entsprechend ist der pro- zessuale Antrag des Klägers, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu er- teilen (Urk. 1 S. 2), gegenstandslos und abzuschreiben. 3.1. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Ge- ri chtskosten zu verzi chten. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Partei entschädi gungen zuzuspre- chen: Der Beklagten und Beschwerdegegnerin sind keine entschädigungspflichti- gen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Un- terliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag des Klägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird ab- geschrieben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 2'464.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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