Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 24. April 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. Februar 2017 (FV150036-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 reichte der Kläger und Beschwer- deführer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichter- amtes C._____ vom 17. August 2015 gegen die Beklagte und Beschwerdegegne- ri n (fortan Beklagte) Klage ein, mit welcher er von dieser schliesslich Schadener- satz in der Höhe von Fr. 7'200.– (für das Zerstören eines Aktenkoffers und das Entwenden von vier Festplatten und weiterer Datenträger) sowie eine Genugtu- ung von Fr. 2'000.– forderte (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 3/1-2; Urk. 31). Nach D urchfüh- rung des Verfahrens entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 15. Februar 2017 Folgendes (Urk. 63 S. 7 f. = Urk. 66 S. 7 f.): 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die klagende Partei wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewie- sen. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). 1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. März 2017 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 31. März 2017) innert Frist Be- schwerde mit folgendem Antrag (Urk. 65): "Es sei das Verfahren neu zu prüfen und auch jedes Detail zu berücksichtigen. Sehr wichtig dabei ist der Anfang dieses Geschehens." 2.1.1 Der Kläger bringt vor, dass im Verfahren Beweismittel nicht vorge- bracht worden seien, die er eingegeben habe. Sodann seien Unwahrheiten und Erfi ndungen, aber auch Änderungen ungerecht eingetragen worden. Das ganze Verfahren sei nicht richtig bearbeitet worden; vieles habe man vergessen. Er hof- fe, dass nun Gerechtigkeit und Ehrlichkeit eintreffe (Urk. 65).
2.1.2 Damit rügt der Kläger eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest- stellung sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtabnahme von Beweismitteln. Entsprechend ist der Antrag des Klägers so zu verstehen, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Februar 2017 und Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung des Beweisverfahrens verlangt. 2.2.1 Die Begründung des Klägers vermag den gesetzlichen Anforderun- gen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wonach die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an wel- chen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. So setzt sich der Kläger nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wo- nach ihm der Nachweis nicht gelungen sei, dass die von ihm auf der Liste aufge- führten Dokumente tatsächlich auf den zerstörten Datenträgern gewesen seien, da er in keinem Stadium des Verfahrens hierzu eine entsprechende Beweisofferte gemacht habe (vgl. Urk. 66 S. 5 f.). Der bloss in pauschaler Form gehaltene Ein- wand, dass anerbotene Beweise nicht geprüft worden seien, genügt den gesetzli- chen Vorgaben nicht. Vielmehr hätte der Kläger aufzeigen müssen, inwiefern die- se Feststellung offensichtlich falsch ist, wann er vor Vorinstanz welches Beweis- mittel zu welcher Tatsachenbehauptung genannt hat, welches indes ni cht abge- nommen worden ist, und i nwi efern di e Nichtberücksichtigung dieses Beweismit- tels den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hätte. Ebenso wenig zeigt der Klä- ger in hinreichend substantiierter Weise auf, inwiefern der Sachverhalt offensicht- lich falsch festgestellt worden sei, wenn er bloss anbringt, Unwahrheiten und Er- findungen seien im Urteil festgehalten. Damit aber bleibt es auch bei der Erwä- gung der Vorinstanz, wonach der Kläger die zerstörten Gegenstände weder ge- nauer umschrieben noch angegeben habe, welches der Neuwert derselben ge- wesen sei, wie alt diese gewesen seien, welche Speicherkapazitäten die Festplat- ten besessen hätten und wie der Kläger überhaupt auf den von ihm genannten Betrag gekommen sei. Wie erwähnt, setzt sich der Kläger auch mit diesen Erwä- gungen ni cht ausei nander.
2.2.2 Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Da es vorliegend an einer Begrün- dung mangelt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 65, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 24. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
versandt am: bz