Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 26. April 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Februar 2017 (FV160152-L)
Erwägungen: I. 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 25. August 2016 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und Ausstellung der Klagebewilligung (Urk. 1) vor Vorinstanz eine Forderungsklage über Fr. 9'840.– nebst gesetzlichem Verzugszins seit 21. März 2016, Fr. 80.30 Betreibungskosten und Fr. 500.– für "Umtriebe und Ärger". Gleichzeitig verlangte sie die Beseitigung des Rechtsvor- schlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 (Urk. 1). 1.2. Am 7. Februar 2017 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 17 S. 13 f.): 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 6'820.65 nebst Zi ns zu 5 % seit 6. April 2016 sowie Fr. 80.30 Betreibungskosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 27. April 2016) wird im Um- fang von Fr. 6'820.65 aufgehoben. 3. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2'150.– festgesetzt (Ent- scheidgebühr Fr. 1'750.– und Schli chtungskosten Fr. 400.–). 4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 3/10 und dem Beklag- ten zu 7/10 auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klä- gerin in Höhe von Fr. 1'750.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 400.– wird vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'105.– an die Gerichtskosten zu be- zahlen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. [Schriftliche Mitteilung.] 7. [Rechtsmittel, Berufung, Frist 30 Tage.] 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der (mittlerweile anwaltlich vertretene) Beklagte i nnert Fri st "Berufung" mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2): "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei an das zu- ständige Arbeitsgericht zurückzuweisen.
Funk-/Auftragsgebühren Fr. 2'000.00; Beitrag an SVA Fr. 2'392.95. Total Fr. 11'680.75: Davon zog die Klägerin einen von ihr noch geschuldeten Betrag von Fr. 1'840.10 für Kreditfahrten ab (siehe Urk. 23 E. I/2 und Prot. S. 5 ff.). Mit ersti nstanzli chem Urteil vom 7. Februar 2017 wurde der Klägerin in teilweiser Gutheissung ihrer Klage der Betrag von Fr. 6'820.65 (Karosseriekosten Fr. 1'000.–, Service Garage Fr. 1'328.30, Leasingbeiträge Nov. 15 bis Jan. 16 Fr. 1'924.50, fehlender Fahr- zeugausweis Fr. 15.–, Funk-/Auftragsgebühren Fr. 2'000.–, Beitrag SVA Fr. 2'392.95, unter Abzug von Fr. 1'840.10 für Kreditfahrten) nebst Zi ns zugespro- chen, wobei in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der entspechenden Be- treibung aufgehoben wurde. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 80.30 zu bezahlen (Urk. 23 E. 2. und 3., Disp. Ziff. 1 und 2, siehe vorstehend E. I/1.2.). 3. Prozessuales 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansi cht nach lei det. Was ni cht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 3.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Geset- zesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Amtes we- gen anwendet.
3.3. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und sub- stantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen ni cht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es i st darzutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerde- führer kann sei ner Rüge- und Begründungspfli cht ni cht durch ei nen globalen Ver- weis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Be- schwerde ni cht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies ei- nen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nach- frist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss dies- falls abgewiesen werden. 3.4. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gi lt sowohl für echte wi e auch für unechte Noven. Das Novenverbot erfasst selbst diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 3.5. In casu bringt der Beklagte in seiner Rechtsmittelschrift vor, es sei beim Vor- liegen eines arbeitsrechtlichen Prozesses – wie es vorliegend der Fall sei (siehe dazu nachstehend E. II /1. ff.) – praxisgemäss gestattet, auch im Berufungsverfah- ren Beweismittel zu benennen und zu edieren. Dazu reichte er mehrere Beilagen ein (Urk. 22 S. 8 und Urk. 23/1-5). Vorliegend handelt es sich indes ni cht um ei n Berufungsverfahre n, sondern ein Beschwerdeverfahren (siehe Urk. 27). Entsprechend gilt – wie erwähnt – das umfassende Novenverbot, das auch bei arbeitsrechtlichen Verfahren gilt. Ent- sprechend sind die vom Beklagten erstmals im Beschwerdeverfahren eingereich-
ten Unterlagen (Urk. 26/1-5), soweit sie sich nicht mit denjenigen vor Vori nstanz decken, neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. Im Übrigen wären die für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit geltenden Verfahrens- bestimmungen ohnehin erst im Falle einer neuerlichen Klage vor dem Arbeitsge- ri cht anwendbar und ni cht – wovon der Beklagte offenbar ausgeht (Urk. 22 S. 8) – bereits im Rechtsmittelverfahren gegen einen in einem gewöhnlichen Forde- rungsprozess ergangenen Entscheid, selbst wenn die Rechtsmittelinstanz zum Schluss kommen sollte, es läge in Abweichung zum vorinstanzlichen Entschei d tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vor. II. 1. Sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass sich ihre sachliche und funktionale Zu- ständigkeit aus § 24 lit. a GOG ergebe (Urk. 23 E. II/2.). Zur (seitens des Beklagten bestrittenen) Gültigkeit des Vertrages "Kauf- /Mietvertrag für Occasionswagen" erwog die Vorinstanz sodann, dass in Anwen- dung von Art. 8 ZGB dem Beklagten die Beweislast obliege. Zu beweisen wäre, dass weder er noch die Klägerin den Vertrag, so wie geschlossen, gegen sich hätten gelten lassen wollen, dass die schriftlichen Erklärungen nicht dem Willen beider Parteien entsprochen hätten. Eine Einvernahme von C._____ als Zeuge habe der Beklagte nicht explizit beantragt. Aber selbst wenn von einem solchen Beweismittelantrag auszugehen gewesen wäre, wäre dieses Beweismittel ni cht abzunehmen gewesen. C.s Aussagen betreffend die Absicht der Klägerin wären als Beweis untauglich, zumal der Beklagte nie geltend gemacht habe, dass zwi schen C. und der Klägerin diesbezüglich direkter Kontakt bestanden ha- be. Der Zeuge hätte sich mithin nicht über den tatsächlichen Willen der Klägerin äussern können. Der Beklagte habe zudem geltend gemacht, der Vertrag vom 1. Juni 2015 sei nicht gesetzeskonform. Ein Auto, das geleast sei, dürfe nicht weitervermietet oder verkauft werden. Diese Einrede betreffe jedoch eine vertragliche Vereinba- rung zwischen der Klägerin und der Leasinggesellschaft, weshalb der Beklagte
daraus ni chts zu sei nen Gunsten ablei ten könne. Eine sinngemäss geltend ge- machte Nichtigkeit des Vertrages vom 1. Juni 2015 sei mangels eines unmögli- chen oder widerrechtlichen Inhalts sowie mangels Verstosses gegen die guten Sitten nicht gegeben. Entsprechend sei der am 1. Juni 2015 geschlossene Vertrag gültig zustande gekommen und der Beklagte habe diesen gegen sich gelten zu lassen (Urk. 23 E. III/1.3. f.). 1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, das angefochtene Urteil sei unter Ver- letzung gesetzlicher "Prozessformen" zustande gekommen. Namentlich sei das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich für die vorliegende Streitsache nicht zu- ständig gewesen, da hauptsächlich ein Arbeitsverhältnis in Frage stehe: a) Die Vorinstanz sei offenbar stillschweigend davon ausgegangen, dass zwi- schen den Parteien ein einfaches Forderungsverhältnis vorläge. Dies sei jedoch aus folgenden Gründen falsch: - Zwar läge aufgrund der Urkunden 2/1-2 nahe, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag über ein Fahrzeug geschlossen worden sei. Indes zeige der am 1. Juni 2015 abgeschlossene "Kauf-/Mietvertrag für Occasionswagen" mit dem angehängten "Mercedes Benz Leasing-Vertrag Nr. ...", dass es sich bei dieser Mietkonstruktion um ein simuliertes Rechtsgeschäft handle. Insbesondere ma- che der im Vertrag enthaltene Eigentumsvorbehalt keinen Si nn, zumal di e Klä- gerin als Leasingnehmerin gar nie Eigentümerin des geleasten Fahrzeugs ge- worden sei, womit der Vertrag bereits einen unmöglichen Inhalt habe. Zudem ergebe die Sachdarstellung des Beklagten, dass er die Voraussetzung für die Aufnahme ei ner selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer nicht erfüllt habe. - Aus Urkunde 2/4 gehe sodann ganz klar hervor, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertragsverhältnis vorliege, indem dort "klipp und klar" ausgeführt werde, dass dem Beklagten Kreditfahrten vermittelt worden seien. Diese seien noch im Oktober 2015 ausgeführt worden. Wäre der Beklagte selbstständig, hätte er diese Fahrten selbst einkassiert. - Zudem ergebe sich aus Urkunde 2/5, dass die Klägerin auch gegenüber der SVA Zürich als Arbeitgeberin aufgetreten bzw. von dieser als Arbeitgeberin er-
fasst worden sei. Entsprechend habe der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 2016 auf die Entrichtung von Sozialabgaben hingewiesen. - Die Klägerin könne sodann auch ni chts aus der eingereichten Kostenrechnung des Betreibungsamtes Zürich 11 zu i hren Gunsten ableiten, zumal eine Betrei- bung auch ohne bestehenden Rechtsgrund eingeleitet werden könne. Komme hinzu, dass vorliegend der entsprechende Zahlungsbefehl nicht eingereicht worden sei. Diesfalls dürfe das Gericht jedoch nicht über das Schicksal der entsprechenden Betreibung entscheiden, womit Disp. Ziff. 2 des angefochte- nen Entscheides unter Verletzung der gesetzlichen Prozessformen ergangen sei. - Mit ihren übrigen Einlegerakten lege die Klägerin schliesslich selbst dar, dass sämtliche Kosten für das geleaste Fahrzeug über sie gelaufen seien. - Die Einlegerakten des Beklagten würden aufzeigen, dass er für den Juli und den August [2015] von der Klägerin Vorschüsse bezogen habe. Dies spreche ebenfalls für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. - Aus dem Umstand, dass eine Funkgebühr (Kostenbeteiligung für die über Mo- biltelefonie geführte Vermittlung von Kunden) vereinbart worden sei, ergebe sich, dass sich der Beklagte in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingefügt habe. Dies spreche ebenfalls für ein Arbeitsverhältnis. Um nichts anderes dre- he sich auch die aktuelle Diskussion betreffend den Uber-Taxidienst. Die Suva sei in diesem Zusammenhang der Auffassung, es lägen arbeitsvertragliche Verhältnisse vor. Gemäss der Weisung des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen würden Taxifahrer im Allgemeinen als unselbstständig Erwerbende gel- ten, namentlich auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benützten. Vorlie- gend hätte der Beklagte jedoch nicht einmal ein eigenes Auto zur Verfügung gehabt, geschweige denn, dass dieses mit auf ihn lautenden Kennzeichen ver- sehen gewesen wäre. D i esen Ausführunge n folgend erweise sich die Einschätzung der Vori nstanz, der zwischen den Parteien "abgeschlossene" Vertrag vom 1. Juni 2015 sei gültig, als unhaltbar. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die wirtschaftlichen Gegebenheiten ausgeblendet, insbesondere den Umstand, dass der Beklagte nach einem Aus- weg gesucht habe, um trotz mangelnder Voraussetzungen als selbstständig er-
werbend aufzuscheinen. Dieses laienhafte Vertragswerk stelle daher eine klare Simulation dar und sei ungültig. b) Aus den Aussagen aus dem [vori nstanzli c he n] Protokoll ergebe sich sodann Folgendes: - Gemäss der Darstellung der Klägerin (S. 6) habe sie nicht nur einseitig das Verhältnis per 15. Oktober 2015 aufgelöst, sondern "pflegte" gegenüber dem Beklagten auch einen Ausschliesslichkeitsanspruch. - Der Beklagte habe die Dinge aus seiner Sicht geschildert (S. 18 ff.), namentlich den Versuch, sich als selbstständig Erwerbender zu etablieren, was indes nicht möglich gewesen sei. So habe er diesbezüglich ausgeführt, als selbstständig erwerbender Taxifahrer müssten gewisse Kriterien eingehalten werden (i nsbe- sondere Fahrzeug und Fahrtenschreiber auf eigenen Namen lautend, Vertrag für einen Standplatz). Dem sei vorliegend jedoch nicht so gewesen. Entspre- chend sei er nicht als selbstständig Erwerbender anerkannt worden. - Auf Seite 22 unten habe der Beklagte sodann dargelegt, dass und weshalb er die Leasingraten für den November 2015 nicht mehr bezahlt habe, mit dem Fahrzeug noch einen Monat gefahren sei und dieses am 24. November 2015 bei der Klägerin abgestellt habe: Diese habe ihm von den letzten Kreditfahrten einen Betrag von Fr. 1'900.– geschuldet. Nach Abzug des Selbstbehaltes für die Reparaturkosten des Fahrzeugs sei ihm die Klägerin noch rund Fr. 900.– schuldig gewesen. Die Klägerin habe – trotz Gelegenheit – diese Darstellung nicht bzw. nicht substantiiert bestritten. c) Gehe es nach Darstellung der Klägerin, habe diese das Arbeitsverhältnis per 15. Oktober 2015 aufgelöst. Der Beklagte habe das Fahrzeug bis zum 24. November 2015 weiter benützt. Dafür habe er indes die Klägerin entschädigt, indem er sein Guthaben von Fr. 1'900.– ni cht ei ngefordert und zur Verrechnung gestellt habe. Soweit die Klägerin Forderungen für die Zeit nach dem 24. November 2015 stelle, fehle es an einem Rechtsgrund. Dies auch dann, wenn davon ausgegangen würde, die Parteien hätten – parallel zum Leasingvertrag – eine vierjährige Zusammenarbeit vereinbart, zumal die Klägerin das Verhältni s aufgelöst habe. Zu beachten sei auch, dass die Kreditfahrten – wie von der Kläge- ri n i n Urkunde 2/4 dokumentiert – einen wesentlichen und übermässigen Anteil der Zusammenarbeit abgedeckt hätten. Mit anderen Worten sei die Möglichkeit,
Kreditfahrten ausführen zu können, für den Beklagten wesentlicher Bestandteil gewesen, um mit der Klägerin überhaupt in eine vertragliche Beziehung zu treten (Urk. 22 S. 2 ff.). 1.3. Mit seinen Vorbringen wiederholt der Beklagte lediglich den vor Vorinstanz bereits eingenommenen Standpunkt, nämlich dass der von der Klägerin vorgeleg- te Vertrag ungültig sei und die Parteien in tatsächlicher Hinsicht etwas anderes (ein Arbeitsverhältnis) vereinbart hätten. Er setzt sich indes nicht mit der Argu- mentation der Vorinstanz auseinander, wonach er als beweisbelastete Partei ge- mäss Art. 8 ZGB den Beweis schuldig geblieben sei, dass weder er noch die Klä- gerin den (vorgelegten) Vertrag, so wie geschlossen, gegen sich hätten gelten lassen wollen bzw. dass die schriftlichen Erklärungen nicht dem Willen beider Parteien entsprochen hätten. Glei ches gi lt hi nsi chtli ch der vori nstanzli che n Erwä- gung, wonach auch ni cht von ei nem ni chti gen Vertrag auszugehen sei , zumal die vom Beklagten vorgebrachte Einwendung eine vertragliche Vereinbarung zwi- schen der Klägerin und der Leasinggesellschaft betreffe. 1.4. Nachdem sich der Beklagte hinsichtlich der Gültigkeit des Vertrags vom 1. Juni 2015 ni cht in genügendem Masse mit dem vori nstanzli chen Entschei d auseinandersetzt, kommt er seiner Begründungspfli cht ni cht nach. Entsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Vertrag vom 1. Juni 2015 gültig sei. Ist der Vertrag jedoch als gültig zu betrachten, hat sich die Vor- i nstanz zu Recht als zuständi g i m Si nne von § 24 lit. a GOG erachtet. Denn dass die Vorinstanz den vorgelegten Vertrag vom 1. Juni 2015 fälschlicherweise nicht als Arbeitsvertrag oder Innomi natko ntrak t mit arbeitsrechtlichen Elementen (wobei bei gleichzeitigem Vorliegen mietrechtlicher Elemente § 126 GOG zu beachten wäre) qualifizierte, macht der Beklagte zu Recht nicht geltend. Auf die weiteren Ausführungen des Beklagten hinsichtlich eines (dissimulierten) Arbeitsvertrages braucht nicht weiter eingegangen werden. Die Beschwerde erweist sich diesbe- zügli ch damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Was der Beklagte mit dem unter E. II /1.2./lit. c Wiedergegebenen vorbringen will, bleibt unklar. Weder beanstandet er damit konkret den vorinstanzlichen Ent- schei d, noch setzt er sich mit etwaigen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Damit kommt er auch diesbezüglich seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenü-
gend nach. Abgesehen davon verrechnete die Vorinstanz durchaus den (von der Klägerin im Übrigen anerkannten) Betrag von Fr. 1'840.10 für noch nicht entschä- digte Kreditfahrten mit dem ausgewiesenen Betrag von Fr. 8'660.75. In der Folge hiess sie die Klage im Umfang der Differenzsumme von Fr. 6'820.65 gut (Urk. 23 E. II/3. und D i sp. Ziff. 1). Auf di e nach dem 24. November 2015 entstandenen Forderungen ist nachstehend näher einzugehen (siehe Ziff. II/2/lit. b). 1.5. Ebenfalls ins Leere geht der Einwand, mangels Vorliegens des entspre- chenden Zahlungsbefehls hätte die Vorinstanz den Rechtsvorschlag nicht beseiti- gen dürfen. Bei der Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 SchKG handelt es sich um einen gewöhnlichen Zivilprozess, mit der Besonderheit, dass gleichzeitig über die Aufhebung des Rechtsvorschlages entschieden wird (vgl. KUKO SchKG- Vock, Art. 279 N 8). Die vorliegend geltend gemachten Ansprüche sind im verein- fachten Verfahren zu beurteilen (Art. 243 Abs. 1 ZPO). D i e Untersuchungsma xi- me i m Si nne von Art. 243 Abs. 2 ZPO – wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt – findet keine Anwendung, nachdem es sich um keine ar- beitsrechtliche Streitigkeit handelt. Es gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime, wenngleich in abgeschwächter Form (verstärkte Fragepflicht seitens des Gerichts; Art. 247 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich obliegt es daher den Parteien, den Prozess- stoff selber zu sammeln (Lazopulos, OFK-ZPO, ZPO 247 N 1 ff.; ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 15). Entsprechend besteht für das Gericht trotz verstärkter Fragepflicht kein Anlass, unbestrittene (oder gar explizit zugestandene) Tatsachenbehauptun- gen zu hinterfragen (ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 15). Der Beklagte bestritt im vo- rinstanzlichen Verfahren weder die Existenz der Betreibung noch die von der Klä- gerin geltend gemachte Betreibungsnummer. Zudem reichte die Klägerin im vo- rinstanzlichen Verfahren eine Kostenrechnung des Betreibungsamtes Zürich 11 ein, aus welcher der Beklagte als Schuldner und die Klägerin als Gläubigerin so- wie die im Rechtsbegehren aufgeführte Betreibungsnummer hervorgehen. Ent- sprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ohne Vorlage des Zah- lungsbefehls den vom Beklagten erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang des er- kannten Betrages aufhob.
ben, da er gemäss seinen Aussagen seinerzeit noch ein Guthaben von Fr. 1'900.– gehabt habe, was die Klägerin nicht bestritten habe. Entsprechend hätte die Vorinstanz feststellen sollen, dass zwischen den Parteien zumindest ab dem 15. Oktober 2015 ein vertragsloser Zustand geherrscht habe. Nun stehe in- des fest, dass der Beklagte das Fahrzeug erst Ende November 2015 zurückge- geben habe. Sinngemäss mache er diesbezüglich ei n Retenti onsrecht i m Si nne von Art. 339a Abs. 3 OR geltend. Entsprechend seien jedoch auch die Ausfüh- rungen der Vorinstanz unter Ziffer 2.3. nicht korrekt. Richtig sei vielmehr, dass der Beklagte an sich verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug mit Beendigung des Ar- beitsverhältnisses zurückzugeben (Urk. 22 S. 7). Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe geltend gemacht, es sei im Oktober 2015 vereinbart worden, dass die Zusammenarbeit aufgegeben werde, der Be- klagte aber weiterhin das Fahrzeug behalte und die Leasingbeträge wie bis anhin bezahle. Die Frau des Beklagten habe sie am 29. November 2015 angerufen und ihr gesagt, das Auto stehe seit dem 28. November 2015 auf dem Besucherpark- platz der Klägerin. Dies habe der Beklagte nicht bestritten: Die Zusammenarbeit sei Ende Oktober 2015 beendet gewesen und es sei vereinbart worden, dass er ab November 2015 nur noch die Leasingraten zahlen müsse. Den Leasingbetrag für den Monat November 2015 habe er [der Beklagte] der Klägerin noch nicht be- zahlt, sondern mit dem von ihr geschuldeten Betrag der letzten Kreditfahrt ver- rechnet (unter Hi nwei s auf Prot. I S . 21 ff.). Es sei entsprechend unbestritten – so die Vorinstanz weiter –, dass der Beklagte der Klägerin für den Monat November 2015 die Leasingkosten (Fr. 641.50) schulde. Bestritten sei hingegen, dass er der Klägerin Leasingraten für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 schuldig sei, da er das Fahrzeug Ende November [2015] zurückgegeben und nicht mehr gefahren habe. Die Parteien stimmten überein, dass ihre Zusammenarbeit per 15. Oktober 2015 beendet und der Beklagte ab November 2015 nur noch ver- pflichtet gewesen sei, die Raten in Höhe der Leasingkosten zu bezahlen. Die Be- hauptung des Beklagten, wonach ursprünglich vereinbart worden sei, die Klägerin lease das Fahrzeug für ihn und übertrage es nach Bezahlung der letzten Rate auf i hn, sei unbestritten geblieben. Da der Beklagte im Weiteren nicht behauptet ha- be, es sei lediglich vereinbart worden, er habe der Klägerin die monatlichen Raten nur so lange zu bezahlen, als er Gebrauch vom Fahrzeug habe, sei von einem
befristeten Vertragsverhältnis, nämlich bis zur Bezahlung der letzten Rate, auszu- gehen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2016 das Verhältnis "rückwirkend per 31. Januar 2016" gekündigt habe, habe sie indes auf weitere, ihr allfällig noch zustehende Raten bis zum Ablauf des befristeten Vertragsverhält- nisses verzichtet. Soweit der Beklagte ausgeführt habe, die Klägerin habe das Auto im Dezember 2015 und Januar 2016 bereits weitervermietet oder verkauft, und die Klägerin diese Behauptungen bestritten habe, wäre der Beklagte beweis- pflichtig gewesen. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch (unter Hin- weis auf Prot. I S . 27, 28 und 34) diffus und widersprüchlich, weshalb – ohne i n Willkür zu verfallen – von einer Beweisabnahme abgesehen werden könne. Ent- sprechend sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ausstehenden Lea- singraten von November 15 bis Januar 16 in Höhe von insgesamt Fr. 1'924.50 zu bezahlen (Urk. 23 E. III/2 .3.). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beklagte i n seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Insbesondere trägt er nicht vor, die Vor- i nstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe die Vorbringen der Klägerin hi nsi chtli ch ei ner Vereinbarung für die Zeit nach dem 15. Oktober 2015 ni cht be- stritten. Damit bleibt es bei der diesbezüglichen vori nstanzli che n Feststellung. Entsprechend durfte die Vorinstanz zu Recht auf die entsprechende Tatsachen- behauptung der Klägerin abstellen und damit vom Vorliegen einer Vereinbarung ausgehen, wonach der Beklagte das Fahrzeug behalte, jedoch weiterhin Leasing- raten bezahle (Art. 55 in Verbindung mit Art. 247 Abs. 1 ZPO), aufgrund der sei- tens der Klägerin erfolgten Kündigung bis Ende Januar 2016. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. Damit geht jedoch auch der Einwand des Beklagten ins Leere, es habe ein vertragsloser Zustand geherrscht. Gleiches gilt für das geltend gemachte Retenti- onsrecht i m Si nne von Art. 339a Abs. 3 OR, zumal – wie bereits mehrfach er- wähnt – der Vertrag vom 15. Juni 2015 sich als gültig erweist und der Beklagte zu Recht den Vertrag nicht als arbeitsrechtlich qualifiziert wissen will. Abgesehen da- von verschafft das Retentionsrecht dem Berechtigten (wobei offenbleiben kann, ob der Beklagte überhaupt als Berechtigter im Sinne der Bestimmung anzusehen wäre) lediglich ein Zurückbehaltungs- und – bei ausbleibender Tilgung der Schuld – ein Verwertungsrecht, nicht jedoch ein Nutzungsrecht an der retinierten Sache
(Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 339b N 4; Müller/Rieder, Retentionsrecht des Arbeitnehmers – Konsequenzen für den Arbeitgeber, AJP 2009, S. 268 f.; zur Haftung des Arbeitnehmers bei unberechtigter Nutzung siehe Müller/Rieder, a.a.O., S. 269; siehe auch Prot. I S . 23, wonach der Beklagte einen Monat mit dem Fahrzeug gefahren sei). Dass die Kreditfahrten einen wesentlichen und übermässigen Anteil der Zusammenarbeit abgedeckt hätten und wesentli cher Be- standteil gewesen seien, um mit der Klägerin überhaupt in eine vertragliche Be- zi ehung zu treten (vgl. Urk. 22 S. 6), wurde sodann erstmals im Beschwerdever- fahren behauptet. Es handelt sich daher um ei n unzulässi ges und dami t unbe- achtli ches Novum (Art. 326 Abs. 1 ZPO; siehe auch Ziff. I/3.4.). c) Die Vorinstanz habe die Funkgebühren von Fr. 2'000.– auf Grundlage des "ungülti gen simulierten" Vertrags vom 1. Juni 2015 zugesprochen. Dabei werde übersehen, dass die Funkgebühren darin ihre Berechtigung haben sollten, dass dem Beklagten von der Klägerin die Gelegenheit zur Personenbeförderung, ins- besondere Kreditfahrten, vermittelt würde. Der Beklagte habe anfängli ch bi s zu Fr. 9'000.– Umsatz pro Monat generieren können, jedoch habe die Klägerin ihn irgendwann nicht mehr berücksichtigt, weshalb er sich nach anderen Verdienst- möglichkeiten umgesehen habe. Dies sei für die Klägerin Anlass gewesen, die Zusammenarbeit am 15. Oktober 2015 zu beenden. Sinngemäss habe der Be- klagte damit geltend gemacht, die Klägerin sei einer übernommenen Verpfli chtung nicht mehr nachgekommen. Vor diesem Hintergrund sei es daher ni cht zulässi g, ei ne Pauschalentschädi gung zu schützen. Eine derartige Gebühr stelle zudem ei- nen Aufwand für ei n unternehmeri sches Ri si ko dar, welcher grundsätzlich von der Klägerin als Arbeitgeberin zu tragen sei (Urk. 22 S. 7 f.). Dass die Funkgebühren ihre Berechtigung darin gehabt hätten, dem Beklag- ten Gelegenheit zur Personenbeförderung zu vermitteln, und die Vermittlung si nngemäss i m Austauschverhä lt ni s zur Bezahlung ei ner Funkgebühr gestanden habe, wurde im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemacht (vgl. insbeson- dere Prot. I S . 29 f.). Dies stellt damit eine neue Tatsachenbehauptung dar, wel- che im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung Ziff. I/ 3.4.). Damit gehen seine weiteren diesbezüglichen Vorbringen fehl. Zudem erweist sich – wie bereits mehrfach erwähnt – der Vertrag
vom 1. Juni 2015 als gültig. Entsprechend geht der Hinweis des Beklagten auf die Ungültigkeit des Vertrages vom 1. Juni 2015 ins Leere. Auf sei ne Ausführunge n hinsichtlich eines (simulierten) Arbeitsvertrags ist unter diesen Umständen nicht näher einzugehen (vgl. auch E. II/1 .4.). 3. Fazi t 3.1. Zusammengefasst erweist sich damit die Beschwerde des Beklagten als of- fensichtlich unzulässig und unbegründet. Entsprechend ist sie abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist . 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob eine Rückwei- sung (bzw. Überweisung) an die sachlich zuständige Erstinstanz – wie es der Be- klagte in Ziffer 2 seiner Anträge verlangt – überhaupt vorgenommen werden könn- te. Dazu jedoch Folgendes: Art. 63 ZPO regelt ausdrücklich den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart. Das Gesetz geht vom Grundsatz aus, dass es der klagenden Partei obliegt, ihre Klage beim zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig zu machen, und dass entsprechende Mängel das Nichteintreten auf die Klage zur Folge ha- ben. Demgegenüber ist die Überweisung von Amtes wegen in der Zivilprozess- ordnung bewusst nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber die damit einhergehen- de Zusatzbelastung des Gerichts vermeiden wollte (BGer 8C_223/2016 vom 13. September 2016, E. 3.2.3.2). III. 1. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Streitwerts von Fr. 6'820.65 ist die Entschei dgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Für das Be- schwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtrie- be. 2. Der Beklagte stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 22 S. 2 Ziffer 4 der Anträge) und bean-
tragt, es sei ihm hinsichtlich des Nachweises seiner finanziellen Verhältnisse eine Nachfri st anzusetzen (Urk. 22 S. 9). Da seine Beschwerde indessen – wie soeben aufgezeigt – von Beginn weg aussichtslos war, ist sein Armenrechtsgesuch je- doch bereits aus diesem Grund abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Entsprechend erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Darlegung seiner finanziellen Ver- hältni sse. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntni s. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22 samt Beilagen, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Abweisung der Beschwerde) so- wie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'820.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 26. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
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