Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 7. August 2017
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Dezember 2016 (FV150072-G)
Erwägungen: 1.1 Am 17. November 2015 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) eine Forderungsklage über Fr. 5'000.– nebst 5% Zins seit 30. November 2013 ein, unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 16. September 2015 (Urk. 1-4/1-13). Am 1. und 2. Februar 2016 reichte die Beklagte i nnert mehrfach erstreckter Frist die Klageantwort ein (Urk. 14-16) und ergänzte diese am 8. und 11. Februar 2016 (Urk. 17-18; Urk. 20). Am 7. März 2016 wurde die Hauptver- handlung mi t mündli cher Repli k und Duplik durchgeführt (Urk. 33). Da die Ver- handlung vorzeitig abgebrochen worden war, wurde der Beklagten in Aussicht gestellt, dass sie sich noch schriftlich zu den von der Klägerin eingereichten Bei- lagen äussern könne (Urk. 33 S. 27). Mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde der Beklagten eine einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt zur schrift- lichen Stellungnahme zur Repli k und zu den von der Klägerin eingereichten Bei- lagen (Urk. 36). Das von der Beklagten am 11. März 2016 telefonisch verlangte Verhandlungsprotokoll musste zuerst ausgefertigt werden und wurde der Beklag- ten am 6. April 2016 zugestellt (Urk. 38; Urk. 40; Urk. 43). Am 18. April 2016 (Da- tum Fristablauf für die Stellungnahme, Urk. 39) ersuchte die Beklagte um eine Fristerstreckung von mindestens 30 Tagen (Urk. 45-46). Mit Verfügung vom 20. April 2016 bewilligte die Vorinstanz das Erstreckungsgesuch nur tei lwei se, in- dem sie die Frist letztmals um 10 Tage (ab Zustellung der Verfügung) erstreckte (Urk. 48). Mit Eingaben vom 17. und 19. Mai 2016 ersuchte die Beklagte erneut um eine Fristerstreckung von 30 Tagen (Urk. 50-51A; Urk. 55-58). Sodann erhob sie mit Schreiben vom 17. Mai 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2016 (Urk. 52). Dieses trat mit Beschluss vom 1. Juni 2016 auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 64). Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 wurde der Beklagten die vorerwähnte Frist im Sinne einer Notfrist um 3 Tage ab Zustellung der Verfügung erstreckt mit dem Hinweis, dass sie für die Gewährung einer weiteren Fristerstreckung eine amtsärztliche Bestätigung zuhanden des Gerichts einzu rei chen habe, welche belege, dass sie
i n unzurei chender gesundheitlicher Verfassung zur Erstattung ei ner schri ftli chen Stellungnahme sei (Urk. 61). Erneut erhob die Beklagte dagegen Beschwerde, worauf mit Beschluss vom 28. Juni 2016 wiederum ni cht eingetreten wurde (U rk. 82-83/1). Schliesslich erstattete die Beklagte die Stellungnahme zur Replik mit Schreiben vom 6. Juni 2016 und ersuchte darin erneut um Gewährung ei ner Not- frist (Urk. 65 S. 1). Am 13. Juni 2016 sowie am 26. Juni 2016 reichte die Beklagte weitere Eingaben ein (Urk. 71; Urk. 80). Sodann fand zwi schenzei tli ch am 24. Juni 2016 die Beweisverhandlung betreffend die Rechtzeitigkeit der Eingabe der Beklagten vom 6. Juni 2016 statt (Urk. 78). Am 9. Januar 2017 stellte die Be- klagte bezüglich des Protokolls der Verhandlung vom 24. Juni 2016 ein Protokoll- berichtigungsbegehren (Urk. 89). Dieses wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2017 ab (Urk. 92). Des Weiteren hatte die Beklagte sowohl mit Schreiben vom 17. Mai 2016 als auch mit demjenigen vom 6. Juni 2016 um Berichtigung des Protokolls betreffend die Verhandlung vom 7. März 2016 ersucht (Urk. 51 S. 3; Urk. 65 S. 4). 1.2 Am 2. Dezember 2016 erging – zunächst i n unbegründeter, hernach auf Begehren der Beklagten in begründeter Form (Urk. 85; Urk. 90) – folgender Entscheid (Urk. 94 S. 13 f. = Urk. 97 S. 13 f.): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 5'083.05 nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2014 zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte der Klägerin am 10. September 2015 CHF 83.05 bezahlt hat. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 2. Das Protokollberichtigungsbegehren der Beklagten vom 17. Mai 2016 wird abgewie- sen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'060.– festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 375.– werden der Beklagten zu 9/10 und der Klägerin zu 1/10 auferlegt. 5. Die Entscheidgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'060.– verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin
9/10 der Entscheidgebühr sowie 9/10 der Kosten des Schlichtungsverfahrens (=CHF 337.50) zu ersetzen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Umtriebsentschädigung von CHF 240.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird lediglich gegen den Entscheid über das Protokollberichtigungsbegehrens Be- schwerde erhoben, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage von der Zustellung des Ent- scheids an. 1.3 Hiergegen erhob die Beklagte mit (zwei separaten) Schreiben vom 10. Februar 2017 (Datum Poststempel: 10. März 2017, eingegangen am 13. März 2017) sowie mit Schreiben vom 13. März 2017 (gleichentags überbracht) Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Urteils und der Ver- fügung der Vorinstanz und Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 96 S. 1; Urk. 99 S. 1; Urk. 101 S. 1). 2.1 Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Bewei smi ttel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichten Unterlagen (Urk. 98/2-5; Urk. 98/6 Blatt 2+3; Urk. 98/7-14; Urk. 100/1-2; Urk. 100/4) und die erstmals im Beschwerdeverfahren angebotenen Beweismittel neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Soweit die beschwerdeweise vorge- brachten Ausführungen über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen, sind sie ebenso neu und damit unzulässig und unbeachtli ch. Hi erauf i st ni cht wei- ter einzugehen. 2.3.1 Des Weiteren muss eine Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sein, damit darauf eingetreten werden kann. 2.3.2 Die nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereichte Eingabe der Beklagten vom 13. März 2017 ist verspätet: Die Beschwerde kann nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist weder ergänzt noch vervollständigt werden, da es sich bei der Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung um eine gesetzliche Frist handelt. Als solche ist sie unabänderlich und kann daher nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden (Freiburghaus/Afheldt, Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 4 f.). Damit aber ist die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Datum Fristablauf: 10. März 2017; Urk. 95/1, Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingereichte Eingabe (Urk. 101) verspätet und damit unbeachtlich. 2.3.3 Bei Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Dezem- ber 2016, gemäss welcher das Protokollberichtigungsbegehren der Beklagten vom 17. Mai 2016 abgewiesen worden ist (Urk. 97 S. 13), handelt es sich um ei- ne prozessleitende Verfügung (Botschaft ZPO BBl 2006 7343), welche innert ei- ner Frist von 10 Tagen anzufechten wäre (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wur- de der Beklagten der angefochtene begründete Entscheid am 8. Februar 2017 zugestellt (vgl. Urk. 95/1). Dementsprechend lief die (von der Vorinstanz zutref- fend angegebene) 10-tägige Frist am 20. Februar 2017 ab. Damit wäre die am 10. März 2017 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergebene Be- schwerde bezüglich des abgewiesenen Protokollberichtigungsbegehrens an si ch verspätet. Indes ist zu beachten, dass der Protokollberichtigungsentscheid auch i m Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid mi tange- fochten werden kann (BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 49; Blickensdorfer, DIKE-
Komm-ZPO, Art. 319 N 22, N 24 und N 40). Dementsprechend aber sind die von der Beklagten innert der am 10. März 2017 abgelaufenen Beschwerdefrist gegen den Endentscheid vorgebrachten Rügen betreffend das abgewiesene Protokollbe- richtigungsbegehren vom 17. Mai 2016 im Rahmen der vorliegenden Beschwerde rechtzeitig erhoben worden. Somit sind sie zu lässig. D asselbe hat hi nsi chtli ch des mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 2017 abgewiesenen Protokollbe- richtigungsbegehrens betreffend die Beweisverhandlung vom 24. Juni 2016 zu gelten; die dagegen vorgebrachten Rügen sind ebenso im Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid zulässig. 3.1.1 Die Beklagte macht ei ne Verletzung i hres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs geltend, da sie der Ansicht ist, die Vorinstanz hätte ihr für die Erstattung der Stellungnahme zur Replik zum einen eine längere Frist anset- zen und zum anderen eine weitere Notfrist (vgl. Eingabe vom 6. Juni 2016, Urk. 65 S. 1, 3 und 4) einräumen müssen (Urk. 96 S. 1 ff.). Hierzu verweist sie auf die beiden Beschwerdeentscheide der angerufenen Kammer vom 1. und 28. Ju- ni 2016, in welchen ihrer Ansicht nach ausgeführt worden sei, die Vorderrichterin hätte ihr eine längere Frist einräumen müssen (Urk. 96 S. 4 mit Verweis auf Urk. 64 und Urk. 82). Dies aber habe die Vorderrichterin nicht getan, weshalb ihr jetzt eine Frist einzuräumen sei, um diejenigen Behauptungen nachzuholen, wel- che sie noch nicht habe vorbringen können (Urk. 96 S. 4). 3.1.2 Die Vorinstanz hat auf das neuerlich am 6. Juni 2016 gestellte Frist - erstreckungsgesuch betreffend die mit Verfügung vom 23. Mai 2016 gewährte Notfrist nicht weiter reagiert. In ihrem Urteil vom 2. Dezember 2016 kam sie zum Schluss, dass davon abgesehen worden sei. So habe die Hauptverhandlung am 7. März 2016 stattgefunden und habe die Beklagte ausreichend Zeit gehabt, um sich zu den von der Klägerin anlässlich dieser Verhandlung neu eingereichten Beilagen zu äussern. Ausserdem sei die Beklagte in der Verfügung vom 23. Mai 2016 darauf hingewiesen worden, dass einer weiteren Fristerstreckung nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses entsprochen werden könne. Dieser Aufforderung sei die Beklagte nicht nachgekommen, weshalb von der Ge- währung einer weiteren Notfrist abgesehen worden sei (Urk. 97 S. 4 f.).
3.1.3 Richtig ist, dass der Beklagten die Frist zur Erstattung der Stellung- nahme zur Replik mit Verfügung vom 8. März 2016 angesetzt wurde, ohne dass das Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. März 2016, anlässlich welcher die Klägerin die Replik erstattet hatte, erstellt und der Beklagten zugestellt worden wäre. Dies erfolgte erst am 6. April 2016, sodass die Frist vom 8. März 2016 fak- tisch verkürzt war. Indes ist zu beachten, dass der Beklagten vom 6. April 2016 bis und mit 6. Juni 2016 insgesamt 61 Tage zur Verfügung gestanden haben, um ihre Stellungnahme zu erstatten. Damit aber i st ni cht ei nzusehen, i nwi efern i hr ei- ne zu kurze Frist eingeräumt worden sein sollte. Insbesondere ist zu berücksich- tigten, dass ihr zwar auf ihr erstes Fristerstreckungsgesuch hin die Frist um "ledig- lich" 10 Tage – statt um die beantragten 30 Tage – erstreckt wurde. Indes lief die- se Frist erst ab Zustellung der Verfügung vom 20. April 2016, d.h. ab dem 6. Mai 2016 (vgl. Urk. 49) und nicht schon im Anschluss an die am 18. April 2016 abgelaufene Frist. Damit standen der Beklagten zusätzliche Tage zur Ausferti- gung ihrer Stellungnahme zur Verfügung. Schliesslich wurde diese Frist mit Ver- fügung vom 23. Mai 2016 letztmals im Sinne einer Notfrist von 3 Tagen erstreckt, welche wiederum erst ab Zustellung der Verfügung zu laufen begann (Urk. 61 S. 3). Diese Verfügung nahm die Beklagte am 3. Juni 2016 entgegen (Urk. 63), so dass ihr wiederum die dazwischen liegenden Tage zusätzlich zur Verfügung ge- standen haben. Entsprechend kann ni cht von einer zu kurz angesetzten Frist ge- sprochen werden; eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtli chen Gehörs liegt nicht vor. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Verfügung vom 23. Mai 2016 darauf hingewiesen wurde, dass sie für die Gewährung einer weite- ren Fristerstreckung eine amtsärztliche Bestätigung zuhanden des Gerichts be- treffend unzureichende gesundheitliche Verfassung zur Erstattung ei ner schri ftli- chen Stellungnahme ei nzurei chen habe, und dass ihr eine Adressliste der Be- zirksärzte der jeweiligen Bezirke des Kantons Zürich beigelegt worden war (Urk. 61 S. 3; Urk. 62; Urk. 63). Hi erzu äusserte sich die Beklagte in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2016 ni cht und legte auch ni cht dar, aus welchen Gründen si e kei n amtsärztliches Zeugnis eingereicht hat. Sie hi elt lediglich fest, dass sie noch wei- tere Beweisanträge zu liefern und Bestätigungen diverser Personen seitens der
D._____ und anderer Fi rmen ei nzuholen habe und i hr di e Zei t hi erfür ni cht mehr reiche (Urk. 65 S. 3). Ebenso wenig äussert sie sich dazu in der Beschwerde- schri ft und legt ni cht dar, aus welchen Gründen eine weitere Fristerstreckung zu Unrecht ni cht gewährt wurde. Das blosse Beharren auf einem bereits vor Vor- i nstanz eingenommenen Standpunkt vermag den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung ni cht zu genügen (s. Erw. 2.1 hiervor), da eine Aus- einandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Abschliessend kann nach dem vorangehend Ausgeführten nicht gesagt werden, der Beklagten sei zur Erstattung der Stellungnahme zur Replik bzw. zur Ergänzung der Duplik eine zu kurze Frist angesetzt bzw. eine zu kurze Frister- streckung gewährt worden. Nachdem der Beklagten über 60 Tage Zeit zur Erstat- tung der genannten Stellungnahme zur Verfügung gestanden hatten und sie trotz entsprechenden Hinweises kein amtsärztliches Zeugnis für eine weitere Frister- streckung eingereicht hatte, ist die Rüge unbegründet. Die Beschwerde ist i nso- weit abzuweisen. 3.2.1 Die Beklagte rügt weiter, die Vorderrichterin habe ihr anlässlich der Beweisverhandlung vom 24. Juni 2016 betreffend die Rechtzeitigkeit i hrer Ei nga- be vom 6. Juni 2016 ausdrücklich zugesichert, ihr noch eine Frist einzuräumen, um si ch zum Protokoll vom 7. März 2016 und dessen Inhalt zu äussern, d.h. ihr Protokollberichtigungsbegehren vom 17. Mai 2016 bzw. 6. Juni 2016 zu begrün- den (so die Beklagte, Urk. 96 S. 3). Auf die entsprechende Fristansetzung habe sie gewartet. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr nicht möglich gewesen, die Protokollberichtigung von si ch aus zu erstellen, weshalb sie sich damit getröstet habe, dass sie dies ja noch innert der ihr zugesagten Fri st tun könne (Urk. 96 S. 1 f.). Im Pr otokoll vom 24. Juni 2016 (Urk. 78; Urk. 89) fehle jedoch eine ent- sprechende Anmerkung, wonach ihr die Vorderrichterin eine weitere Fristanset- zung zur Begründung ihres Protokollberichtigungsbegehrens vom 17. Mai 2016 bzw. 6. Juni 2016 betreffend das Protokoll vom 7. März 2016 zugesichert habe. Die Feststellung der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. Januar 2017 (Urk. 92), wonach sich aus der Begründung des Urteils vom 2. Dezember 2016 ergebe, dass der Inhalt des Protokolls vom 7. März 2016 keinen Einfluss auf das Urteil
gehabt habe, treffe ni cht zu. Solches könne ni cht beurtei lt werden, da man ni cht wisse, was sie noch zu sagen gehabt hätte (Urk. 96 S. 1). Schliesslich bringt die Beklagte vor, die Vorderrichterin streite nicht ab, eine solche Zusicherung (Ein- räumen einer weiteren Frist zum Begründen des Protokollberichtigungsbegehrens betreffend das Protokoll vom 7. März 2016) getätigt zu haben. Entsprechend be- antrage sie, dass ihr die am 24. Juni 2016 zugesicherte Frist eingeräumt werde mit der Möglichkeit, das Besagte nachzuholen (Urk. 96 S. 1 f.). 3.2.2 Die Kognition der Rechtsmittelinstanz bezüglich Entscheiden über Protokollberichtigungsbegehren ist beschränkt. Die Rechtsmittelinstanz kann mangels eigener Wahrnehmung nicht darüber befinden, ob das Protokoll richtig und vollständig geführt ist; überprüfen kann sie im Wesentlichen nur Verfahrens- fehler. Wird das Protokoll nach bereits ergangenem Endentscheid berichtigt, än- dert dies grundsätzlich nichts an der Weitergeltung des Entscheids. Dessen Ab- änderung müsste vielmehr auf dem Rechtsmittelweg verlangt werden (E. Pahud, D IK E-Komm-ZPO, Art. 235 N 25; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 48 f.; BK ZPO-Kilias, Art. 235 N 20; KUKO ZPO-Naegeli/Richers, Art. 235 N 16 f.). 3.2.3 Die Beklagte wiederholt massgeblich ihren bereits vor Vorinstanz dargelegten Standpunkt. Insbesondere äussert sie sich zur Sachverhaltsfeststel- lung, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die Verfügung vom 27. Januar 2017 an einer unrichtigen Rechtsanwendung leidet. Entsprechend aber hat es damit sein Bewenden. 3.3.1 Sodann beantragt die Beklagte, dass ihre Gesamteingabe an die Stadtpolizei E._____ sowie die Nachträge an das Statthalteramt zu den Akten zu nehmen seien. Darin sei die Angelegenheit besser und klarer formuliert als bei der Eingabe an die Vorinstanz (Urk. 96 S. 3). 3.3.2 Die Beklagte hat sowohl die Anzeige vom 12. Juni 2016 als auch i hre Eingabe an die Kantonspolizei vom 17. Mai 2016 bereits vor Vorinstanz einge- rei cht (Urk. 71-72), jedoch erst nach Ablauf der Frist zur Erstattung der Stellung- nahme (Datum Poststempel: 13. Juni 2016). Demgemäss ist ihr Antrag als Ge-
such um Wiederherstellung der diesbezüglichen Frist entgegenzunehmen (so auch die Beklagte, Urk. 96 S. 4). 3.3.3 Der Entscheid über ein Wiederherstellungsgesuch obliegt derjenigen Instanz, vor welcher die versäumte Frist zu wahren bzw. der Termin einzuhalten gewesen wäre (BSK ZPO-Gozzi, Art. 149 N 2; KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, Art. 148 N 12 und Art. 149 N 3). Damit aber ist die angerufene Beschwer- deinstanz zur Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.4.1 Schliesslich bringt die Beklagte vor, die Feststellung der Vori nstanz treffe nicht zu, wonach aus dem Urteil vom 2. Dezember 2016 hervorgehe, dass die von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzforde- rung am Nachweis eines Schadens gescheitert sei, und nicht ersichtlich sei, in- wiefern die Klägerin eine Vertragspflichtverletzung begangen habe solle. Sie habe der Vorderrichterin einen chronologisch geordneten Stapel Rechnungen an der Hauptverhandlung präsentiert – ebenso wie eine Aufstellung über dieselben –, was die Richterin indes nicht interessiert habe (Urk. 96 S. 3 f.). 3.4.2 Entgegen der Darstellung der Beklagten hat die Vorderrichterin die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2016 – nachdem die Be- klagte auf entsprechende Frage bestätigt hatte, Rechnungen betreffend das de- fekte Flammenrohr zu haben – darauf hingewiesen, dass sie die entsprechenden Unterlagen und Rechnungen ei nzurei chen habe und nachgefragt, ob sie diese zur Verhandlung mitgebracht habe. Hierauf hatte ihr die Beklagte entgegnet, dass sie sie bereits perfekt zusammengestellt eingereicht habe (Urk. 33 S. 13 f.). Des Wei- teren hat die Vorderrichterin die Beklagte – wiederum mehrfach – darauf hi nge- wiesen, dass sie dem Gericht genau darzulegen und zu belegen habe, welche Schadenspositionen sie geltend mache und wie hoch diese seien, und nach ent- sprechenden Belegen gefragt (Urk. 33 S. 13 ff. und S. 22). Hierauf entgegnete die Beklagte wiederholt, dass sie dies bereits in der Klageantwort geschrieben habe. Schliesslich wies die Vorderrichterin die Beklagte darauf hin, dass sie bislang le- diglich eine Rechnung eingereicht habe, worauf die Beklagte weitere Unterlagen einrei chte (Urk. 35/4-7; Urk. 33 S. 15 und S. 27). Da die Vorderrichterin die Be-
klagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2016 mehrmals auf die Be- hauptungs- und Beweislast hingewiesen und sie wiederholt darüber informiert hat, dass sie die Beweismittel anlässlich der Hauptverhandlung zu bezei chnen und einzureichen habe, kann keine Rede davon sein, dass sie sich für angeblich an- gebotene Beweismittel nicht interessiert haben soll. Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorderrichterin die Parteien bereits mit Verfügung vom 29. Februar 2016 auf ihre Substantiierungspflicht sowie auf die Pflicht zur Bezeichnung der Be- weismittel hingewiesen hatte (vgl. Urk. 26), dies ebenso wie in der Verfügung vom 9. Februar 2016, mit welcher die Parteien auf den 7. März 2016 zur Hauptver- handlung vorgeladen worden waren (Urk. 19). Schliesslich wurde der Beklagten mit Verfügung vom 8. März 2016 – wie erwähnt – nochmals Gelegenheit zur Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 36). Entsprechend geht die Rüge fehl und die diesbe- zügliche Beschwerde ist abzuweisen. 3.4.3 Im Übrigen wiederholt die Beklagte in der Sache das bereits vor Vor- instanz Ausgeführte, ohne sich jedoch konkret mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen auseinanderzusetzen. Damit aber genügt die Beschwerdeschrift den Anforde- rungen an eine solche nicht. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je ei ner Kopie der Urk. 96, Urk. 98/1-15, Urk. 99, Urk. 100/1-4 und Urk. 101, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. H.A. Müller Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
versandt am: sf