Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 6. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 13. Februar 2017; Proz. FV150178
Rechtsbegehren (act. 2 S. 2; act. 23): "1. Die Beklagten seien zu verpflichten, die auf ihrem Grundstück D.-Strasse 1 i n ... Züri ch (Kat.-Nr. 1) entlang der Grenze zum klägeri schen Grundstück D.-Strasse 2 i n ... Züri ch (Kat.-Nr. 2) stehende Hainbuchen-(carpinus betulus)hecke (Nr. 3 in Beilage 6) zu entfernen. 2. Alles unter Kosten – und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten 1 und 2 – unter solidari- scher Haftung."
Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Februar 2017 (act. 44 = act. 50 = act. 51): "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'190.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Restbetrag wird vom Kläger nachgefordert. 4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschä- digung von Fr. 1'924.– zu bezahlen. [5.-6 Mitteilung, Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge: des Klägers und Beschwerdeführers (act. 49 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Februar 2017 (Geschäfts Nr. FV150178) sei in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ändern: - Die Beklagten seien zu verpflichten, die auf ihrem Grund- stück D.-Strasse 1 i n ... Züri ch (Kat.-Nr. 1) entlang der Grenze zum klägeri schen Grundstück D.-Strasse 2 i n
... Züri ch (Kat.-Nr. 2) stehende Hainbuchen(carpinus betu- lus)hecke zu entfernen. - Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich seien vollumfänglich den Beschwerdegegnern aufzuerlegen – unter solidarischer Haftung. - Die Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu be- zahlen. 2. Eventuali ter sei das Verfahren zur Vervollständigung und neuen Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer) sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerde- gegner – unter solidarischer Haftung."
der Beklagten und Beschwerdegegner (act. 57 S. 2): "Die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."
Erwägungen: 1. 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) ist als Stockwerkeigentü- mer Miteigentümer der Liegenschaft D.-Strasse 2 und 2a (Kat.-Nr. 2) i n ... Züri ch mit Sondernutzungsrecht an einer Maisonette-Wohnung i m Garten und 1. OG (act. 2 S. 3). Die Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagte) sind Gesamteigentümer der benachbarten Liegenschaft Kat.-Nr. 1, D.-Strasse 1 i n ... Züri ch (act. 4/5). Zudem sind die Beklagten auch Miteigentümer der Liegen- schaft D._____-Strasse 2a mit Sonderrecht an der Tiefgarage und einem Son- dernutzungsrecht an einem Besucherabstellplatz (act. 25/5 und zum Ganzen act. 51 S. 4; vgl. auch den Katasterplan, act. 4/4). Das ist soweit unbestritten.
1.2 Mit Klage vom 21. Oktober 2015 reichte der Kläger der Vorinstanz die Kla- gebewilligung vom 18. August 2015 ein und stellte das eingangs angeführte Rechtsbegehren (act. 1 f.). Die Streitigkeit der Parteien betrifft eine Hainbuchen- hecke, welche (so der Kläger) auf dem Grundstück der Beklagten steht, mit einem Abstand von 20-30 cm von der gemeinsamen Grundstücksgrenze (act. 2 S. 4). Der Kläger, zu dessen erwähntem Sondernutzungsrecht an der Liegenschaft Kat.- Nr. 2 ein Aussensitzplatz auf der den Beklagten zugewandten Seite der Liegen- schaft gehört, strebt die Entfernung dieser Hecke an (act. 2 S. 2). 1.3 Die Vorinstanz erliess am 13. Februar 2017 das eingangs angeführte Urteil, mit welchem sie die Klage abwies (act. 44 = act. 50 = act. 51). Das Urteil wurde beiden Parteien am 20. Februar 2017 zugestellt (act. 45 f.). 1.4 Der Kläger erhob mit Eingabe vom 13. März 2017 (Datum Poststempel) Be- schwerde gegen das Urteil vom 13. Februar 2017 und stellte die eingangs ange- führten Beschwerdeanträge (act. 49). 1.5 Der Vorsitzende der Kammer setzte dem Kläger am 15. März 2017 eine 10tägige Fri st an, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 1'200.00 zu bezahlen (act. 52). Der Kläger leistete den Vorschuss innert Frist (act. 53 f.). 1.6 Mit Verfügung vom 24. März 2017 setzte der Vorsitzende den Beklagten die 30tägige Frist an, um die Beschwerde zu beantworten (act. 55). Die Beklagten er- statteten die Antwort innert Frist (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) mit Eingabe vom 12. Mai 2017 und stellten den eingangs angeführten Beschwerde- antrag (act. 57). 1.7 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-47). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Kläger ist indes noch das Doppel von act. 57 zuzustelle n.
3.2 Der Kläger stellt sich beschwerdeweise auf den Standpunkt, er sei entgegen dem angefochtenen Urteil legitimiert, die vorliegende Klage alleine gegen die Be- klagten zu erheben (act. 49 S. 6 ff.). 3.3 Die Beklagten halten in der Beschwerdeantwort zunächst fest, entgegen der Feststellung im angefochtenen Entscheid (act. 51 S. 6) hätten sie ihre Passivlegi- timation hinsichtlich der erhobenen Klage bereits vor der Vorinstanz bestritten. Weiter verweisen die Beklagten auf ihre bereits i m ersti nstanzli che n Verfahren vorgebrachte Schilderung, wonach sie die umstrittene Hecke gestützt auf eine Vereinbarung mit der früheren Eigentümerin beider Parzellen (von welcher sie ihr Grundstück Kat.-Nr. 3 erwarben) auf die gemeinsame Grenze gepflanzt und zu- gleich die Böschung zwischen der Grenze und dem heutigen Sitzplatz des Klä- gers begrünt hätten. Auch wenn teilweise Stockausschläge der Hecke, welche die gemeinsame Grenze überrage, einen Abstand von 20-30 cm zur Grenze aufwei- sen würden, ändere das nichts daran, dass es sich um eine gemeinsame Grenz- bepflanzung handle, welche im Miteigentum der Nachbarn stehe. Die Klage des Klägers müsse sich gegen alle Miteigentümer der Grenzbepflanzung richten, also auch gegen die anderen Miteigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 2. Die Vori nstanz habe die Klage zu Recht abgewiesen (act. 57 S. 3 f., S. 7). 3.4 Der Kläger macht i m Ei nzelnen geltend, dass er als Stockwerk- bzw. Mitei- gentümer nach Art. 648 Abs. 1 ZGB berechtigt sei, die Sache nach aussen zu ve rtreten, soweit das mit den Rechten der anderen Stockwerkeigentümer verträg- lich ist. Er sei daher legitimiert, die vorliegende Klage alleine zu führen, und es gehe nicht an, die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen (act. 49 S. 9). D em i st zuzusti mmen. Nach der Praxis des Obergerichts ist sogar bei Gesamt- handverhältnissen an Liegenschaften (einfache Gesellschaft) davon auszugehen, dass ein einzelner (Gesamt-)Eigentümer alleine legitimiert ist, Abwehrrechte ge- gen Nachbarn gerichtlich geltend zu machen. Nur wo es um Leistungsansprüche angeht, müssen die Gesamteigentümer gemeinsam handeln (vgl. ZR 113/2014 Nr. 18 S. 57 ff., insb. E. II./ 2b). Umso mehr ist bei blossem Mit- bzw. Stockwerkei- gentum davon auszugehen, dass der Kläger als Stockwerkeigentümer Abwehr-
rechte der Gemeinschaft alleine geltend machen kann. Entgegen der Vorinstanz ist die Aktivlegitimation des Klägers somit zu bejahen. D as führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochte- nen Entschei ds. 3.5 Die Beklagten brachten bereits vor der Vorinstanz vor, dass es sich bei der fraglichen Hecke um eine gemeinsame Grenzbepflanzung handle, über deren Entfernung (auch) die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu entscheiden hätte (act. 17 S. 4, Vi-Prot. S. 10 f.). Die Beklagten beriefen sich damit sinngemäss hi n- sichtlich der Berechtigung an der Hecke im Verhältnis der Nachbarn auf die Mitei- gentumsvermutung von Art. 670 ZGB (welche der Kläger vor Vorinstanz aus- drücklich bestritt, act. 23 S. 5) und auf ihre fehlende Passivlegitimation hinsichtlich einer Klage auf Beseitigung der Hecke. Steht die Hecke im Miteigentum der Nachbarn, so sind die Beklagten alleine (die in diesem Fall zusammen mit sämtlichen Stockwerkeigentümern der Parzelle Kat.-Nr. 2 Miteigentümer der Hecke sind) hi nsi chtli ch des Besei ti gungsanspruchs nicht passivlegitimiert. Die Abwehr eines Beseitigungsanspruchs geht über die Vertretungsbefugnis einzelner Miteigentümer nach Art. 648 Abs. 1 ZGB hi naus (weil die Rechtskraft eines Entscheides sich auf sämtliche Miteigentümer aus- wirkt; vgl. dazu ZR 113/2014 Nr. 18 S. 57 ff. E. II./2b). Die Miteigentumsvermutung nach Art. 670 ZGB erfasst Vorrichtungen, die auf der Grenze zweier Grundstücke stehen. Entscheidend ist, dass die Objekte der Nut- zung beider Grundstücke dienen (vgl. BSK ZGB II-R EY/STREBEL, 5. Auflage 2015, Art. 670 N 2). Ob die Hecke im Miteigentum der Nachbarn steht, hat die Vorin- stanz zu entschei den, und si e hat nöti genfalls Beweise abzunehmen. Die Sache ist somit insoweit nicht spruchreif. Dasselbe gilt mit Blick auf die weiteren An- spruchsvoraussetzungen. Aus diesem Grund ist der Prozess an die Vorinstanz zurückzuwei sen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
Komm., 2. Auflage 2013, Art. 93 N 7 mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Urteil kann daher nur nach Massgabe von Art. 93 BGG an das Bundes- gericht weitergezogen werden. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Züri ch vom 13. Februar 2017 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'620.00 (inkl. 8% MwSt.) festgesetzt. 4. Die weitere Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdever- fahrens (einschliesslich eines allfälligen Rückgriffs des Klägers hinsichtlich des von ihm geleisteten Kostenvorschusses) wird dem neuen Entscheid des Ei nzelgerichtes vorbehalten. 5. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger und Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 geleistet hat. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Beschwerdeführer unter Beilage des Doppels von act. 57, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzli che n Akten und diejenigen des Obergerichts an die Vorinstanz. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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