Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 5. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Bestreitung neuen Vermögens
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. September 2016 (FV160013-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Januar 2016 bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil den in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 29. September 2015; Be- treibungsforderung Fr. 2'260.-- ) erhobenen Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens ni cht (Urk. 2). Am 9. März 2016 reichte der Kläger beim Be- zirksgericht Hinwil (Vorinstanz) eine entsprechende Klage auf Bestreitung neuen Vermögens ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 7. September 2016 wies die Vori nstanz die Klage ab (nachträglich begründet; Urk. 53 = Urk. 56). b) Hiergegen hat der Kläger am 2. Dezember 2016 fristgerecht (Urk. 54) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 55 S. 2): "1. Der Kläger bestreitet zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Offen- sichtliche Willkür-Urteile des Bezirksgerichts Hinwil (in Sachen C./ A.) lässt die Schulden des Klägers in eine unermessliche Grös- senordnung wachsen. Der Kläger hatte aus neuem Vermögen äusserst hohe Gerichtskostenvorschüsse, Verfahrenskosten und Anwaltskosten zu bezahlen, die schliesslich zu neuen, nicht gewollten Schulden führ- ten. Der Kläger bezahlt nachstehende, gerundete Beträge: * CHF 70'000.00 an Kostenvorschüsse und Verfahrenskosten * CHF 60'000.00 Anwaltskosten * Vom Kläger bezahlte Kosten aufgrund der vorerwähnten Willkür- Urteile des Bezirksgerichts Hinwil. CHF 80'000.00 "Diebstahl" der D._____ AG, ... [Ortschaft], ab Konto des Klägers CHF 126'000.00 freiwillige Leistungen an vermittelte Anleger an einen Börsenhändler Aufgrund des Willkür-Urteils des Bezirksgerichts Hinwil, C._____ und weiterer Urteile, verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den Kläger zu einer Rückzahlung angeblicher Darlehen von CHF 105'000.00 (C._____) zu Zinszahlungen mit heutigem Betrag von rund CHF 1'223'500.00 (1.223 Millionen, gerundet), zuzüglich angebli- che Darlehen von CHF 105'000.00, folglich CHF 1'328'500.00. 2. Der in Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon ZH, Zahlungs- befehl vom 29. September 2015 erhobene Rechtsvorschlag ist wegen fehlenden Vermögens zu bewilligen. 3. Die Gerichtskosten sind vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. 4. Die Parteientschädigung an die Beklagte ist zu annullieren und dem Kläger vollumfänglich zurückzuerstatten.
gerischen Lebenshaltungskosten geben. Mangels Nachweis seines Bedarfs sei davon auszugehen, dass es dem Kläger mit dem anerkannten Einkommen mög- lich gewesen wäre, im massgeblichen Zeitraum Ersparnisse zu bilden, welche die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung ermöglicht hätten. Selbst wenn die gerichtsüblichen Bedarfspositionen, wie der um 2/3 erweiterte Grundbetrag für Ehegatten von Fr. 2'833.-- , Kommunikationskosten Fr. 150.-- , Billag Fr. 39.-- und Versicherungen Fr. 40.-- angerechnet würden (mithin insgesamt Fr. 3'062.-- ), hät- te der Kläger mit seinem Einkommen nur für 18 % davon, mithin Fr. 551.15 auf- kommen müssen, womit ihm monatlich Fr. 1'078.85 verblieben wären. Selbstre- dend seien hierbei keine Wohnkosten, Krankenkassenprämien und Steuern be- rücksichtigt, doch hätte der Kläger diese zu beweisen gehabt. Und sogar im vo- rangehenden Summarverfahren, in welchem diese Kosten miteinbezogen gewe- sen seien, hätte ein genügender Überschuss resultiert. Zusammenfassend habe es der Kläger unterlassen, seine Lebenshaltungskosten rechtsgenügend nachzu- weisen, weshalb davon auszugehen sei, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, neues Vermögen zu bilden, welches ihm die Tilgung der betriebenen Forde- rung ermöglicht hätte (Urk. 56 S. 10-12). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er sei ni cht zu neuem Vermögen gekommen. Mit willkürlichen Urteilen und bewusst falschen Anschuldi- gungen in früheren Verfahren habe das Bezirksgericht Hinwil seine finanzielle Er- holung verhindert. Die in den Steuererklärungen aufgeführten Vermögen würden vollumfänglich seiner Ehefrau gehören; das einzige eigene Bankkonto habe er of- fengelegt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien ausgewiesen und ins Recht gelegt (Urk. 55 S. 3-6).
Diese Vorbringen gehen ins Leere, denn sie beziehen sich auf die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (welche für die Abweisung der Klage nicht ausschlaggebend waren), dagegen nicht auf die massgebliche vorinstanzliche Erwägung, wonach dem Kläger die Bildung neuen Vermögens deshalb möglich gewesen wäre, weil er es unterlassen habe, seine Lebenshaltungskosten rechts- genügend nachzuweisen. d) Zu den vorinstanzlichen Erwägungen zum Bedarf macht der Kläger in seiner Beschwerde geltend, die Restanz von Fr. 1'078.85 aus der AHV-Rente sei absolut irrelevant, denn Krankenkassenprämien, Arztkosten, Wohnkosten und Steuern seien nicht berücksichtigt (Urk. 55 S. 6). Dass die Krankenkassenprämien, Arztkosten, Wohnkosten und Steuern von der Vorinstanz ni cht berücksichtigt wurden, ist korrekt, denn der Kläger hat diese Kosten im vorinstanzlichen Verfahren für den massgeblichen Zeitraum ni cht be- legt, d.h. nicht nachgewiesen. Dies, obwohl er von der Vorinstanz mehrfach da- rauf hingewiesen wurde, dass Belege zu seinem Bedarf fehlen würden (Vi-Prot. S. 20-23; vgl. schon Vi-Prot. S. 13). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten war (vgl. oben Erwägung 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'260.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 55, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'260.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 5. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo