Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 23. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Bestreitung neuen Vermögens (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 7. November 2016 (FV160007-B)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. Juni 2016 hatte das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen den in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 15. März 2016) erhobenen Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens nur im Umfang von Fr. 1'694.-- bewilligt, im übrigen Betrag von Fr. 9'237.-- der in Betreibung gesetz- ten Forderung nicht bewilligt und festgestellt, dass der Kläger in dieser Betreibung neues Vermögen im Betrag von Fr. 9'237.-- gebildet habe bzw. hätte bilden kön- nen (Vi -Urk. 2). Am 7. Oktober 2016 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Andel- fingen eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens ein (Vi -Urk. 1). Die Klage wurde vom Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz) an die Hand genommen. Mit Verfügung vom 7. November 2016 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'640.-- an (Vi- Urk. 4 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger am 2. Dezember 2016 fristgerecht (Vi -Urk. 5/1) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Dies empfinde ich, wie erwähnt, als ungerecht und bitte Sie hiermit höflichst, diese Verfügung aufzuheben und mir den erwähnten Kostenvorschuss nicht aufzuerlegen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, aufgrund des Streitwerts von Fr. 9'237.-- sei die Klage im vereinfachten Verfahren zu behandeln. Gestützt auf Art. 97 ZPO seien die Parteien darauf hinzuweisen, dass das Verfahren Pro- zesskosten – Gerichtskosten und Parteientschädigung – verursachen werde. Auf- grund des angegebenen Streitwerts würden gestützt auf die Gerichtsgebühren- verordnung Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 1'640.-- anfallen. Für diese sei vom Kläger in Anwendung von Art. 98 ZPO ein Kostenvorschuss zu verlangen (Urk. 2 S. 2).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzlich Bestand. c) Der Kläger beanstandet in seiner Beschwerde vorab das Urteil vom 13. Juni 2016, mit welchem sein Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Ver- mögens nur teilweise bewilligt wurde (Urk. 1 S. 1 f.). Diese Beschwerdevorbringen stellen jedoch keine Beanstandungen der angefochtenen Verfügung vom 7. No- vember 2016 dar. Auch ist das Urteil vom 13. Juni 2016 ni cht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb insoweit auf die Beschwerde- vorbringen nicht weiter einzugehen ist. d) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, der von ihm verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'640.-- sei zu hoch; dieser Betrag ent- spreche ca. 1/5 des Streitwertes und er verstehe nicht, wie bei dem doch recht einfachen Sachverhalt solch hohe Kosten entstehen könnten (Urk. 1 S. 2). Im Urteil vom 13. Juni 2016 war die Spruchgebühr (gleichzeitig die Gerichts- kosten) auf Fr. 100.-- festgesetzt worden (Vi-Urk. 2). Grundlage für jene Gerichts- kosten bildete die Gebührenverordnung zum SchKG (wie in jenem Urteil korrekt erwähnt; Vi -Urk. 2 S. 9 Ziff. 5). Diese kommt jedoch nur in "betreibungsrechtlichen Summarsachen" zur Anwendung (Art. 48 GebV SchKG). Der vorliegende Prozess ist dagegen i m verei nfachten Verfahren zu führen und Grundlage für die Gerichts- kosten i n diesem Prozess ist daher die Gebührenverordnung des Obergerichts (von der Vorinstanz korrekt angegeben; Urk. 2 S. 2). Deren § 4 Abs. 1 sieht bei einem Streitwert von Fr. 9'237.-- eine Grundgebühr von Fr. 1'643.80 vor. Diese Grundgebühr kann dann zwar je nach Aufwand des Gerichts und Schwierigkeit des Falles noch ermässigt oder erhöht werden, für die Erhebung eines Gerichts- kostenvorschusses ist jedoch grundsätzlich von der Grundgebühr auszugehen. Indem die Vorinstanz vom Kläger einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'640.-- gefordert hat, liegt somit keine unrichtige Rechtsanwendung vor.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als un- begründet; sie ist demgemäss abzuweisen. f) Bloss ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerde des Klägers ni cht als – sinngemässes – Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verstanden werden kann. Der Kläger macht nicht geltend, er sei nicht in der Lage, den gefor- derten Vorschuss zu bezahlen. Er legt sodann weder seine finanziellen Verhält- nisse dar, noch rei cht er irgendwelche entsprechenden Belege ei n (namentli ch vollständige Steuererklärungen der letzten zwei Jahre). Ei n Armenrechtsgesuch für das vorinstanzliche Verfahren wäre schliesslich auch bei der Vorinstanz einzu- rei chen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'640.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 23. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo