Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schrei ber li c. i ur. C h. Büchi Urteil vom 15. März 2017
i n Sachen
A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Revision)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 30. September 2016 (BR160004-L)
Erwägungen: 1.1 Am 30. Dezember 2015 hatte der Revisionsbeklagte und Beschwerdegeg- ner (fortan Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) eine Kla- ge über Fr. 2'057.95 nebst 5 % Zins seit 12. April 2015 eingereicht (Urk. 8/1-2, Verfahren FV150252-L). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2016 hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen (Urk. 8/Prot. S. 26), der folgen- den Wortlaut hat (Urk. 8/16): "1. Der Kläger reduziert die eingeklagte Forderung auf Fr. 1029.– netto und die Beklagte anerkennt sie in diesem Umfange. Sodann verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger die Hälfte der anfal- lenden und vom Kläger bereits bevorschussten Gerichtskosten im Um- fang von Fr. 230.– (1/2 von Fr. 460.–) sowie die Hälfte der von ihm ent- richteten Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 125.– (1/2 von Fr. 250.–) zu bezahlen. Die vorgenannten Beträge sind zahlbar innert 30 Tagen ab Unterzeich- nung der vorliegenden Vereinbarung auf das Konto [...]. 2. Der Kläger übernimmt die gerichtlichen Verfahrenskosten alleine. 3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. 4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären die Parteien, per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein." 1.2 Am Folgetag (15. März 2016) hatte die Beschwerdeführerin der Vori nstanz eine als "Rückzug Vergleich vom 14. März 2016" überschriebene Eingabe ge- sandt. Darin machte sie geltend, der Vergleich sei nicht fehlerfrei; es bestehe ein Wi derspruch zwi schen i hrer Verpfli chtung zur teilweisen Bezahlung der Gerichts- kosten (Ziffer 1 des Vergleichs) und der alleinigen Übernahme durch den Kläger (Ziffer 2 des Vergleichs), weshalb die Richtigkeit des Vergleichs bestritten und ein Willensmangel geltend gemacht werde (Urk. 1). 1.3 Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und er- öffnete ein Revisionsverfahren. In diesem setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2016 der Beschwerdeführerin Frist an, um ihr Revisionsgesuch im Sinne der Erwägungen zu begründen und zu ergänzen sowie um (für das Revi- sionsverfahren) einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 460.– zu leisten (Urk. 2;
gemäss Angabe der Beschwerdeführerin zugestellt am 5. April 2016 [Urk. 3; i n den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Empfangsschein]). Am 8. April 2016 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, die Verfügung vom 18. März 2016 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung; sie wünsche die Zustellung einer neuen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (Urk. 3). Mit Verfügung vom 12. April 2016 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Urk. 5). D en Kostenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren leistete die Beschwerdeführerin am 15. April 2016 (Urk. 7). 1.4 Am 15. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 18. März 2016 Beschwerde bei der vorliegend entscheidenden Kammer am Obergericht des Kantons Zürich und verlangte darin unter anderem eine Fristver- längerung für di e Begründung und Ergänzung ihres Revisionsgesuches. Die Be- schwerde wurde mit Urteil vom 18. Mai 2016 abgewiesen, bezüglich der Frage der Fristerstreckung wurde auf Art. 63 Abs. 1 ZPO hi ngewi esen, wonach i nner- halb eines Monats ab Zustellung des obergerichtlichen Entscheids bei der Vor- i nstanz ein Fristerstreckungsgesuch gestellt werden könne (Urk. 9). 1.5 Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin i nnerhalb dieser Frist ihr Revisionsgesuch vom 15. März 2016 (Urk. 11 ). Si e führte an, dass das Protokoll der Verhandlung vom 14. März 2016 fehlerhaft und deshalb zu be- richtigen sei. Dieses als Protokollberichtigungsbegehren entgegen genommene Vorbringen hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juli 2016 teilweise gutge- heissen (Urk. 8/20). Eine gegen die teilweise Abweisung in nämlichem Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Kammer vom 29. September 2016 abgewiesen. Auf die hierauf von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde bei der I. zivilrechtlichen Abteilung am Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Dezember 2016 nicht eingetreten (Urk. 24). 1.6 Mit Urteil vom 30. September 2016 wies die Vorinstanz das Revisionsge- such der Beschwerdeführerin ab (Urk.14 = Urk. 19). Dieser Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2016 persönlich in Empfang genommen (Urk. 15).
1.7 Mit Eingabe vom 12. November 2016 (Datum Poststempel: 14. November 2016) hat die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Entscheid der Vor- instanz vom 30. September 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt fol- gende Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 2): "1. Das Urteil vom 30. September 2016 sei aufzuheben. 2. Der gerichtliche Vergleich vom 14. März 2016 sei als ungültig zu erklären (da der Vergleich vom 14. März 2016 infolge prozessualer und zivilrechtlicher Mängel unwirksam ist). Dies unter Kosten- und eventualiter Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksge- richtes Zürich und des Klägers RA Dr. B._____ bzw. der ... Rechts- anwälte." 1.9 Den mit Verfügung vom 21. November 2016 auferlegten Kostenvorschuss für das vorliegenden Rechtsmittelverfahren in der Höhe von Fr. 460.– leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (Urk. 22 f.). 1.10 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf di e Ausführunge n der Beschwerdeführerin ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen auseinanderzusetzen und unter Verweisung auf konkrete Aktenstellen hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Stützt sich der ange- fochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, muss sich der Rechtsmittelkläger mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinan- dersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften (DIKE Komm ZPO- Hungerbühler, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 38 f.). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht ein umfassendes Novenverbot so-
wohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22.2.2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27.9.2011 E. 4.5.3 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: ZPO- Komm Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20.4.2015 E. 4.5.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Ab- gesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grund- satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwer- deinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argu- mente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Be- schwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abwei- sen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer Art. 57 N 2). 3.1 Vorab ist festzustellen, dass di e Ausführungen der Beschwerdeführeri n i n ih- rer Beschwerdeschrift unter dem aufgeführten Titel "Vorbemerkungen und Pro- zessgeschichte" im Wortlaut beinahe deckungsgleich mit denjenigen unter dem Titel "Vorbemerkungen" in ihrer Begründung vom 10. Juni 2016 zu ihrem Revisi- onsgesuch vom 15. März 2016 si nd (Urk. 18 S. 2 ff.; Urk. 11 S. 2 ff.). Insoweit die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen bloss wiederholt, ist eine Auseinanderset- zung mi t dem angefochtenen Entschei d ni cht auszumachen. Ei nzi g noch ni cht ausgeführt hatte die Beschwerdeführerin i hre nunmehr ange- brachte Nebenbemerkung, dass fragwürdig erscheine, ob die Unabhängigkeit des Richters noch gegeben sei, wenn dieser in nämlicher Sache, d.h. im dem Revi si- onsgesuch zugrunde liegenden Verfahren, bereits schon einmal tätig gewesen sei (Urk. 18 S. 3 f.). Erneut zur Sprache bringt die Beschwerdeführerin die Unabhän- gigkeit bzw. Unparteilichkeit des im Haupt- und Revisionsverfahren entscheiden- den, gleichen Richters in ihrer Beschwerdeschrift unter dem Titel "Begründung". Bereits die Bundesverfassung halte fest, dass jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden müsse, Anspruch auf ein unabhängiges
und unparteiisches Gericht habe. Wenn diese Unabhängigkeit bzw. Unparteilich- keit tangiert sei, müsse ein Richter von sich aus in den Ausstand treten und dürfe si ch i n einem solchen Fall ei ner Sache ni cht annehmen. Dem sei namentlich so, wenn der Richter am Ausgang der Streitigkeit ein persönliches Interesse habe, er in anderer Stellung in der gleichen Sache bereits ei nmal tätig gewesen sei oder er anderweitig befangen sein könnte (Urk. 18 S. 9). Die diesbezüglichen Vorbringen können dahingehend verstanden werden, dass nach Ansi cht der Beschwerdefüh- rerin beim vorinstanzlichen Spruchkörper ei n Ausstandsgrund i m Si nne von Art. 47 Abs. 1 ZPO vorgelegen habe. Liegt ein möglicher Ausstandsgrund i m soeben genannten – den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Ge- richt aus Art. 30 Abs. 1 BV konkretisierenden – Si nne vor, hat die betroffene Ge- richtsperson diesen rechtzeitig offen zu legen. Sie hat von sich aus in den Aus- stand zu treten, wenn sie den Grund als gegeben erachtet (Art. 48 ZPO). Ei n Ausstandsgrund kann aber auch von einer Partei geltend gemacht werden. Ei ne Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis er- halten hat, wobei sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Im konkreten Fall war das Vorliegen eines Aus- standsgrundes für den Spruchkörper bzw. die Gerichtsbesetzung der Vorinstanz ni cht offensi chtli ch. Dementsprechend wäre es an der Beschwerdeführerin gewe- sen, einen allfälligen Ausstandgrund geltend zu machen. Wie soeben dargetan, wäre hierfür gemäss Gesetzeswortlaut unverzüglich ein Gesuch unter Darlegung des Ablehnungsgrundes zu stellen gewesen. Ausstandsgründe sind so früh wie möglich geltend zu machen, ansonsten stillschweigender Verzicht anzunehmen ist (BGE 128 V 85; BGE 129 III 465). Insbesondere verstösst es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, angebliche Befangenheitsvorwürfe erst auf- grund einer als ungünstig empfundenen Entscheidung vorzubringen (BGE 119 Ia 228; BGE 124 I 123). Die Beschwerdeführerin hatte spätestens im Zeitpunkt des Empfangs der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. März 2016, mithin gemäss ei- gener Angabe am 5. April 2016, Kenntnis über die ihr Revisionsgesuch prüfenden Gerichtspersonen. Wenn der Auffassung gefolgt würde, die nunmehrigen Vor- bringen der Beschwerdeführerin seien vorliegend als Ausstandsgesuch zu ver-
stehen, so erwiese sich dieses nach dem Gesagten als verspätet und der An- spruch auf Überprüfung des schon früher bekannten Ablehnungsgrundes wäre diesfalls verwirkt (BGE 117 Ia 323). Ungeachtet dessen würde gemäss bundesge- ri chtli cher Rechtsprechung di e Mi twi rkung einer Gerichtspersonen in einem Revi- sionsverfahren, die bereits im diesem zugrunde liegenden Verfahren mitgewirkt hat, jedoch ohnehin als zulässig erachtet (BGE 107 Ia 15). 3.2.1 Auch unter dem in der Beschwerdeschrift aufgeführten Titel "Begründung" findet eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid im vorgenann- ten Si nne (vgl. vorstehend E. 2.) über weite Strecken nicht statt (Urk. 18 S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin beschränkt si ch i n i hrer Beschwerdeschrift im Wesentli- chen darauf, bloss ihre eigene Sichtweise zu wiederholen und einen (zumindest teilweise) von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auch i n i nhaltli cher Hi nsi cht setzt si ch di e Beklagte ni cht bzw. nur marginal mit den entscheidrelevanten Erwägungen zur Sach- und Rechtslage im angefochtenen Urteil auseinander, mit denen die Vorinstanz ihre Ansicht argu- mentativ entkräftete. Darauf nimmt die Begründung der Beschwerde nur am Rand und jedenfalls nicht genügend konkret Bezug. Insbesondere was die vorinstanzli- chen Erwägungen zum Fehlen eines Mangels beim unter Mitwirkung des Gerichts abgeschlossenen Vergleich und mithin den Kernpunkt des Revisionsgesuches anbelangt (Urk. 19 S. 6 ff. E. 3.3.), begnügt sich die Beschwerdeführerin gross- mehrheitlich damit, lediglich in pauschalisierter Form zu behaupten, dass Gegen- teiliges (einseitige Benachteiligung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz etc. bzw. Vorliegen eines Revisionsgrundes) der Fall sei. Soweit sie sich auf das Vorliegen diverser Verfahrensmängel beruft, ist nachfolgend darauf einzugehen. 3.2.2 Erneut moniert die Beschwerdeführerin, dass das Protokoll im dem Revi- sionsgesuch zugrunde liegenden Verfahren über den Vergleich von den Parteien ni cht unterzei chnet worden sei . Überdies enthalte das Protokoll weder die vorläu- fige Einschätzung des Gerichts zur Sach- und Rechtslage noch gebe es Auf- schluss über den Inhalt der Vergleichsgespräche. Das Gericht habe es auch un- terlassen, nach Abschluss der ersten Parteivorträge die Fortsetzung der Verhand- lung auf einen Tonträger aufzuzei chne n. Nicht nur, dass damit in Bezug auf das
Protokoll der Vorinstanz formelle Mängel vorlägen. Der Beschwerdeführerin sei es damit auch verunmöglicht, nachzuweisen, dass die Parteien untereinander gar keinen Vergleich abgeschlossen hätten. Es sei vielmehr der vorinstanzliche Rich- ter gewesen, der jeweils im Gespräch mit je einer Partei ei nzeln auf ei nen Ver- gleich gedrängt habe. Der von den Parteien unterzeichnete Vergleich sei ihnen nach langandauernder und ermüdender Verhandlung vo m vori nstanzli chen Ri ch- ter in redigierter Form vorgelegt worden (Urk. 18 S. 4 f.). Was die Protokollierungsvorschrift bei Verfahrensbeendigung durch Vergleich im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 19 S. 5 E. 3.2.1. m.H.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es durchaus der Praxis entspricht, den Parteien bei Vergleichsabschlüssen vor Gericht den Vergleich als separates Schriftstück ausserhalb des Protokolls vorzulegen, welches durch die Parteien zu unterzei chne n i st und zu den Akten genommen wi rd. Dass im dem Revisionsge- such zugrunde liegenden Verfahren der zwischen den Parteien vor Gericht abge- schlossene Vergleich schriftlich ausgefertigt, beidseitig unterzeichnet und als Urk. 16 zu den Akten genommen wurde, ist i n prozessualer Hi nsi cht ni cht zu beanstanden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt von Vergleichsverhandlungen ni cht zu protokollieren ist (Leuenberger, in: ZPO-Komm Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Art. 235 N 10 m.H.; Botschaft ZPO, S. 7343). Bestandteil von Ver- gleichsverhandlungen bildet auch die einstweilige Einschätzung des Gerichts der Sach- und Rechtslage. Audi oaufzei chnunge n di enen als techni sche Hi lfsmi ttel für die spätere Ausferti- gung des Protokolls bzw. die zu Protokoll zu nehmenden Verhandlungsinhalte (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Was nicht protokolliert werden muss, braucht auch nicht mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet zu werden. Auch i m Unterlas- sen der Protokollierung bzw. Audioaufzeichnung der vorläufigen Ei nschätzung des Gerichts der Sach- und Rechtslage und des Inhalts der Vergleichsverhand- lungen bzw. -gespräche kann folglich kein formeller Mangel erblickt werden.
Vergleichsgespräche finden in der Regel unter Tei lnahme aller Parteien statt. In s- besondere die Lagebeurteilung durch die Gerichtsdelegation und deren Diskussi- on erfolgt in diesem ersten Stadium wie auch das Suchen nach einer einvernehm- li chen Lösung. Erst wenn dieser Weg nicht weiterführt, wird allenfalls das Ei nzel- gespräch vorgeschlagen. Zu diesem Vorgehen ist die Zustimmung der beteiligten Partei en ei nzuholen und Gleichbehandlung muss gewährleistet sein. Es wi rd ni cht protokolliert und die Ausführungen der Parteien werden im Prozess nicht verwen- det. Die Gerichtsdelegation argumentiert gegenüber beiden Parteien in gleicher Weise. Die Gerichtsdelegation übermittelt der Gegenpartei aus dem Einzelge- spräch nur so viel, als sie dazu ausdrücklich autorisiert worden ist. Damit wechselt die Gerichtsdelegation zur Pendeldiplomatie. Das richterliche Pendeln von einer Seite zur anderen nimmt den Verhandlungen mangels direkter Konfrontation die Schärfe und ermöglicht das schrittweise Ausarbeiten eines Vergleiches ohne Wortgefechte (Hans Schmi d, i n: SJZ 110/2014 S. 359 f., Ziff. 5 f. und Ziff. 8; Al e- xander Brunner, in: Festschrift für Isaak Meier: Tatsachen - Verfahren - Vollstre- ckung, S. 69-87, Die Kunst des Vergleiches – ei ne Anlei tung aus Ri chtersi cht, 2015, S. 82 Ziff. 4.B. m.H.). Wird schliesslich eine Einigung zwischen den Partei- en erzielt, wird der Vergleich entweder gemeinsam oder durch das Gericht redi- gi ert und, wie soeben dargetan, den Parteien als separates Schriftstück aus- serhalb des Protokolls vorgelegt, von i hnen unterzeichnet und zu den Akten ge- nommen. Dass die soeben genannten Grundsätze für das Führen von Ei nzelge- sprächen anlässlich der Vergleichsverhandlung bzw. -gespräche von der Vor- instanz eingehalten worden sind, ergibt sich zwar nicht schlüssig aus dem Proto- koll des dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Verfahrens (Prot. I S. 25 f.). Gegenteiliges kann aber auch nicht nur ansatzweise der Beschwerdeschrift ent- nommen werden. Es mag sein, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Vergleichsverhandlung bzw. -gespräche bedrängt gefühlt hat, was wohl aber in der Natur der Sache begründet liegt, bedingt doch ein Vergleich, dass beide Par- teien von ihrem Standpunkt abweichen und Konzessionen machen (Urk. 19 S. 8 E. 3.3.2.3.). Die Pendeldiplomatie dürfte dies überdies intensiviert haben. Dies al- lein vermag aber noch keinen Revisionsgrund zu begründen.
Sodann kann dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. März 2016 entnom- men werden, dass diese von 13.30 Uhr bis 17.25 Uhr, mithin knapp vier Stunden angedauert hat. Gemäss der Beschwerdeführerin sei die Verhandlung um 15.20 Uhr, also nach knapp zwei Stunden, erstmals unterbrochen worden. Hernach sei- en Vergleichsgespräche geführt worden (Urk. 18 S. 5). Ferner ging es in der Sa- che um eine Honorarforderung bzw. Schlussrechnung in der Höhe von Fr. 2'057.95 zuzüglich Zins aus dem zwischen den Parteien bestandenen Man- datsverhältnis (Urk. 19 S. 6 E. 3.2.2; Urk. 8/3/9). Damit erweisen sich weder die Dauer der Verhandlung als überdurchschnittlich lang noch der Streitgegenstand als besonders schwierig, weshalb die Beschwerdeführerin hieraus für si ch ni chts ableiten kann. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend auch nicht geltend, sie habe anlässlich der Verhandlung vom 14. März 2016 auf eine zunehmende Er- müdung i hrersei ts hi ngewiesen. 3.2.3 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin abermals, dass die Vorin- stanz im dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Verfahren den Sachverhalt offensi chtli ch ungenügend und unsorgfältig bzw. gar nicht festgestellt und beurteilt habe, obschon sie den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen gehabt hätte. Mit dem Abschluss eines Vergleichs habe sich die Vorinstanz ni cht mit dem Streitgegenstand auseinandersetzen müssen, nämlich mit der zentralen Frage, ob das seitens des Beschwerdegegners insgesamt eingeforderte Anwaltshonorar von rund Fr. 55'000.– dem tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand und dieser wie- derum den Regeln der Kunst entsprochen hätten. Weiter habe sich die Vorinstanz durch den Vergleich der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin vorgebrach- ten Einwendung, dass es an der Aktivlegitimation mangle, entziehen können (Urk. 18 S. 5 ff.). Auch diesbezüglich kann grundsätzli ch auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- ri nstanz verwiesen werden (Urk. 19 S. 8 f. E. 3.3.2.2. und E. 3.3.2.4.). Ergänzend ist anzufügen, dass der dem Revisionsgesuch zugrunde liegende Prozess den besonderen Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach den Art. 243 ff. ZPO unterstand. Im vereinfachten Verfahren gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxi- me (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 247 Abs. 1 ZPO wirkt das Gericht durch ent-
sprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen, was eine Verstärkung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO bedeutet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unterlag die Streitigkeit der Parteien jedoch nicht der Un- tersuchungsmaxime (vgl. Art. 247 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt daher nicht von Amtes wegen festzustellen. Erneut ist in diesem Zusammenhang in Überstimmung mit der Vorinstanz festzu- halten, dass das Gericht gestützt auf Art. 124 Abs. 3 ZPO jederzeit versuchen kann, ei ne Ei ni gung zwi schen den Parteien herbeizuführen. In aller Regel ge- schieht dies, nachdem sich die Parteistandpunkte erstmals überblicken lassen; der Sachverhalt steht in diesem Stadium meistens noch keineswegs fest. Gelingt das Erzielen einer Einigung, wird das Verfahren durch einen Vergleich erledigt (Art. 241 ZPO). Der Vergleich tritt an die Stelle eines Gerichtsentscheids. Mit Ab- schluss des Vergleichs vor Gericht wird der Streit endgültig beigelegt und das hängige Verfahren umgehend abgeschlossen (Urk. 19 S. 4 E. 2.2.). Im Rahmen der für die Rechtsstreitigkeit der Parteien geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) verfügen die Parteien direkt und ohne richterliche Beurteilung über den Pro- zessgegenstand. Lediglich die Kostenfolge bedarf noch einer richterlichen Ent- schei dung (Leumann Liebster, in: ZPO-Komm Sutter-Somm/Hasenböhle r/ Leuenberger, Art. 241 N 16 ff. m.H.). Zu Verdeutli chung i st anzufügen, dass die einstweilige Einschätzung des Gerichts der Sach- und Rechtslage einerseits und die hernach geführten Vergleichsge- spräche andererseits, wie auch die freie Erörterung der Sachverhalte in den Ver- gleichsverhandlungen, für einen kurzen Moment die strengen und verbindlichen Formalismen des Zivilprozesses zu unterbrechen vermögen. Der Gesetzgeber wertet den autonomen Entscheid der Parteien höher als das heteronome Urteil der Staatsgewalt. Durch das gemeinsame Erarbeiten eines Vergleiches entziehen die Parteien dem Staat die Macht, über ihr Rechtsverhältnis zu bestimmen, denn das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Genau dies be-
stimmen die Parteien selbst durch ihren Vergleich und das Gericht schreibt das Verfahren ab (Alexander Brunner, a.a.O., S. 79 Ziff. 4.A.). Die mit einem (gerichtlichen) Vergleich unmittelbar einhergehende Gegenstands- losigkeit der rechtshängigen Streitigkeit entbehrt also einer richterlichen Ausei- nandersetzung mit dem Streitgegenstand, sei es in der Sache selbst oder hin- sichtlich vorgebrachter Einwände einer Partei. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ihren Einwand der feh- lenden Aktivlegitimation nicht rechtsgenügend substantiiert dargetan, sondern le- di gli ch unter Hi nwei s auf eine allfällige Verletzung des anwaltlichen Berufsge- hei mni sses mit Nichtwissen bestritten hat (Urk. 8 Prot. S. 12). Vom Beschwerde- gegner wurde diesbezüglich vor Vorinstanz der Beschluss der Aufsichtskommis- sion über die Anwältinnen und Anwälte am Obergericht des Kantons Zürich vom 3. September 2015 sowie eine schriftliche Abtretungserklärung seiner beiden Partner (Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ und Rechtsanwalt li c. i ur. D.) bei der ehemaligen einfachen Gesellschaft CDB. Rechtsanwälte im Sinne der Art. 164 ff. OR beigebracht. Aus ersterem ergibt sich die Entbindung vom Berufs- gehei mni s zur Durchsetzung seiner Honorarforderung gegenüber der Beschwer- deführerin, aus letzterer die Abtretung der Ansprüche der genannten Rechtsan- wälte gegen die Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner (Urk. 8/3/11 und Urk. 8/4; Urk. 8/14 S. 3). Zu diesen Urkunden, welche die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners zur Durchsetzung seiner Honoraransprüche zweifelsohne zu belegen vermögen, äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. Kommt hinzu, dass sie, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, den besagten Vergleich trotz ihren Zweifeln an der Aktivlegitimation des Beschwerdegegners dann doch unter- zei chnet hat (Urk. 19 S. 9 E. 3.3.2.4.). 3.2.4 Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin vorliegend abermals auf den Standpunkt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich zum ei nen widersprüchlich sei und zum anderen den Beschwerdegegner bevorzuge. Zwi- schen Ziffer 1 und 2 des Vergleichs bestehe ein Widerspruch. Durch den von der Vorinstanz formulierten Vergleich übernehme der Beschwerdegegner die Verfah- renskosten ni cht allei ne, obschon in Ziffer 2 hiervon ausgegangen würde. Daran
würden auch die Erwägungen der entscheidenden Kammer in ihrem Entscheid vom 18. Mai 2016 (Urk. 9) nichts ändern, weshalb der vorinstanzliche Verweis auf diese fehlschlage. Ohnehin hätte sich die Kammer über die Widersprüchlichkeit des Vergleichs gar nicht zu äussern gehabt, zumal sie auch nicht eingehendere Kenntnis in Bezug auf den Sachverhalt gehabt habe. Der massgebende Sachver- halt sei ni cht rechnerischer Art. Im Übrigen lasse sich die Erklärung der Vorin- stanz in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2016, wonach die in den Vergleich aufge- nommene Regelung anlässlich der Verhandlung vom 14. März 2016 ausführlich besprochen worden sei (Urk. 21/10), mangels Protokollierung nicht verifizieren. Weiter stelle der Vergleich die Beschwerdeführerin schlechter als den Beschwer- degegner. So sei in Ziffer 2 des Vergleichs festgehalten, dass der Beschwerde- gegner die gerichtlichen Kosten alleine übernehme. In Tat und Wahrheit seien diese Kosten gemäss Ziffer 1 des Vergleichs aber von der Beschwerdeführerin vorzuschiessen, sodass sie bei einer zu späten Zahlung noch Zinsen auf diese Verfahrenskosten zu bezahlen haben könnte. Auch die in den Vergleich unter Zif- fer 4 aufgenommene Saldoklausel benachteilige die Beschwerdeführerin. Durch die Saldoklausel werde es ihr namentlich verwehrt sein, zu einem späteren Zeit- punkt allenfalls eine Schadenersatzklage gegen die (ehemaligen) CDB._____ Rechtsanwälte zu erheben, was sie sich habe vorbehalten wollen. Überdies gehe die Aufnahme einer Saldoklausel in den Vergleich über das vom Beschwerde- gegner originär gestellte Rechtsbegehren hinaus, was unzulässig sei. Ferner vermöge auch die vorinstanzliche Auffassung ni cht zu überzeugen, wonach die Aufnahme einer Saldoklausel in einen Vergleich üblich sei. Vielmehr entspreche es der Praxis, den Parteien im Fall eines Vergleichs einen Widerrufsvorbehalt einzuräumen. Auch dies habe die Vorinstanz unterlassen (Urk. 18 S. 5 ff. i.V.m. S. 2). Was den angeblichen Widerspruch im von den Parteien am 14. März 2016 ge- schlossenen Vergleich anbelangt, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz primär auf die Erwägungen der Kammer i m Entschei d vom 18. Mai 2016 verwie- sen werden (Urk. 9 S. 4 f. E. 2.a.). Der Klarheit halber bleibt zu wiederholen, dass aus Ziffer 1 im Vergleich vom 14. März 2016 unzweideutig die Absicht der Partei- en hervorgeht, je die Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtskosten und die Hälfte der
Kosten des Schli chtungsverfa hre ns zu übernehmen. Dass der Beschwerdegegner gemäss Ziffer 2 des Vergleichs die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfäng- lich übernimmt, steht einzig und allein im Zusammenhang mit einem vereinfach- ten Inkasso. Nicht einzusehen ist, weshalb die entscheidende Kammer über den Sachverhalt ungenügende Kenntnis gehabt haben soll, war sie doch im damali- gen Zeitpunkt ihres Entscheides im Besitz der vollständigen Akten des dem Revi- sionsgesuch zugrunde liegenden Verfahrens. Wie bereits erwähnt, bildete Streit- gegenstand eine Honorarforderung bzw. Schlussrechnung in der Höhe von Fr. 2'057.95 zuzüglich Zins aus dem zwischen den Parteien bestandenen Man- datsverhältnis. Die Streitigkeit war auf diese Forderung beschränkt und rein ver- mögensrechtlich. Ei ne (rechneri sche) Beurtei lung, wie weit die Parteien von ihrem ursprünglichen Standpunkt abgewichen sind, ist daher sehr wohl möglich. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist der von den Parteien abge- schlossene gerichtliche Vergleich denn auch als ausgewogen zu erachten (Urk. 19 S. 6 f. E. 3.3.1.). Ei n Unglei chgewi cht i st ni cht auszumachen. Inwi efern der Beschwerdeführerin im Falle der Erfüllung des Vergleichs zusätzlich Zinszah- lungen drohen sollen, bleibt unklar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Bezüglich der in den Vergleich aufgenommenen Saldoklausel kann erneut grund- sätzlich auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 19 S. 8 f. E. 3.3.2.3.). Wie zuvor dargetan, disponieren die Parteien anlässlich von Vergleichsverhandlungen bzw. -gesprächen autonom und frei über den Streitgegenstand bzw. über i hr Rechtsverhältni s, d.h. si e können einer Partei mehr zugestehen, als sie verlangt, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (vgl. Ziff. 3.2.3 vorstehend). Dies gilt auch, wenn der als Ergebnis der Ver- gleichsverhandlungen bzw. -gespräche erzielte Vergleich auf die (ausschliessli- che) Mi twi rkung des Geri chts zurückzuf ühre n i st. Weiter bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin zu Recht auch mit kei- nem Wort vorbringt, dass sie die von i hr unterzei chne te Saldoklausel nicht richtig verstanden hätte und daher der Meinung gewesen sei, sie könne trotz des Ver- gleichs jederzeit mit einer allfälligen Schadenersatzklage gegen die Gesellschaf- ter der ehemaligen einfachen Gesellschaft CDB._____ Rechtsanwälte vorgehen.
Bereits aus dem Wortlaut der Saldoklausel ergibt sich zweifelsohne, dass die Par- teien nicht mehr auf den Streitgegenstand zurückkommen können sollen und der Streit zwischen den Parteien damit definitiv beigelegt werden soll. Auch entspri cht es gängiger Praxis, dass den Parteien von Seiten des Gerichts die Bedeutung der Saldoklausel vor Unterzeichnung eines Vergleichs erläutert wird. Die Beschwer- deführeri n kann si ch daher i m Nachhi nei n ni cht darauf berufen, dass i hr nunmehr eine allfällige Schadenersatzklage verwehrt sei. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ein Widerrufsvorbehalt pra- xisgemäss nur sehr restriktiv in einen Vergleich aufgenommen wird, da ein sol- cher der unmittelbaren Streitbeilegung entgegen steht. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführerin unterliegt vollständig und wird deshalb kosten- und grundsätzlich entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 460.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren mangels re- levanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 460.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit i hrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/1-11, sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei ner solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'057.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. März 2017 Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. C h. Büchi
versandt am: jo