Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 18. November 2016
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Juni 2016 (FV160002-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. Juni 2016 verpflichtete das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) die Beklagte, der Klägerin Fr. 5'516.70 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2012 zu bezahlen, und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 7. April 2015) auf; die Kosten- und Entschädi gungsfolgen wurden zulasten der Beklagten geregelt (nachträglich begründet; Urk. 30A = Urk. 35). b) Hiergegen hat die Beklagte am 4. November 2016 fristgerecht (Urk. 32) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 34 S. 1): "1. Es sei der Entscheid vom 16. Juni 2016 aufzuheben und das Verfahren neu zu beurteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der blosse Beschwerdeantrag, es sei "das Verfahren neu zu beurtei- len" ist für sich allein zu wenig bestimmt. Im Zusammenhang mit der Begründung (Urk. 34 S. 2 Ziff. 5: weitergehende Leistungen – die eingeklagten – sei en ni cht bestellt worden und würden nicht anerkannt) wird jedoch klar, dass die Beklagte eine vollumfängliche Klageabweisung erreichen will. 3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beklagte sei der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2016 unentschuldigt ferngeblieben und habe sich demonstrativ geweigert, am Verfahren teilzunehmen; entsprechend sei der von der Klägerin behauptete Sachverhalt gänzli ch unbestritten gebliebenen und sei auf diesen abzustellen. Demnach habe die Beklagte eine Drittfirma (welche am 1. April 2015 die Forderung an die Klägerin abgetreten habe) mit der Anbringung von Sichtschutzfolien an einem sich im Bau befindlichen Mehrfamilienhaus beauf- tragt. Für die Projektrealisation sei der Bauleiter C._____ der Firma "D._____" zu- ständig gewesen; letzterer habe stets im Auftrag der Beklagten gehandelt und
habe für die Beklagte den Auftrag vergeben und die Ausführung bestätigt. Der Auftrag sei vereinbarungs- und ordnungsgemäss ausgeführt und die Arbeiten sei- en von der Beklagten nicht beanstandet worden. Hierfür sei der Beklagten Rech- nung für Fr. 12'520.85 gestellt worden. Die Beklagte habe davon Fr. 648.15 und Fr. 6'356.-- bezahlt, sie habe daher noch eine Restsumme von Fr. 5'516.70 zu bezahlen (Urk. 35 S. 4-6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entschei d unri chti g sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, die Klägerin habe den Sachverhalt falsch dargestellt, dieser werde deshalb bestritten. Sie (die Beklagte) würde die Firma "D." ni cht kennen. C. sei als technischer Projektleiter eingesetzt gewesen, habe aber keine Kompetenzen gehabt, für die Beklagte zu handeln. Diejenigen Leistungen, welche von ihr bestellt worden seien, seien auch bezahlt worden, darüberhinausgehende Leistungen seien von ihr weder bestellt noch anerkannt worden. Sie habe auch mehrmals die Qualität dieser Arbeiten ge- rügt und auch Fehlwege seien ungerechtfertigt in Rechnung gestellt worden (Urk. 34 S. 2). d) Sämtliche Beschwerdevorbringen sind Tatsachenvorbringen, welche die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen hat. Sie hat in jenem Verfahren auch innert erstreckter Frist keine schriftli che Stellungnahme zur Kla- geschrift vom 11. Januar 2016 eingereicht (Urk. 8-11). Auf ihr Begehren wurde die auf den 4. Mai 2016 angesetzte Hauptverhandlung auf den 16. Juni 2016 ver- schoben (Urk. 12-19). Ein erneutes Verschiebungsgesuch vom 14. Juni 2016 wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2016 abgewiesen (Urk. 20-23). Zur Hauptver- handlung ist die Beklagte schliesslich – wi e schon zur Schli chtungsverhandlung (Urk. 1) – unentschuldi gt ni cht erschi enen (Vi-Prot. S. 6).
e) Nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind im Beschwerdever- fahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wur- de, kann daher im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend ge- macht bzw. nachgeholt werden. Die neuen Tatsachenvorbringen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift können daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksich- tigt werden. Damit bleibt es beim Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz aufgrund der (unbestri ttenen) Behauptungen in der Klageschrift und der Akten (Urk. 2, Urk. 3/ 2-17; der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt, Urk. 8) festgestellt hat. Dass die rechtliche Würdigung unzutreffend wäre, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'516.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge i hres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt.
Züri ch, 18. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo