Appeal against cost allocation after withdrawal of claim

PP160047Obergericht18.11.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff appealed only the first-instance cost order after withdrawing his CHF 12,000 claim. The appellate court held that the challenge to court costs was inadmissible because the appeal contained no concrete request, but it considered the attack on party compensation. It confirmed that the withdrawing claimant counts as the losing party under the CPC and must bear the procedural costs. The awarded party compensation of CHF 2,600, including VAT, was within the tariff and therefore upheld. The appeal was dismissed insofar as it was entertained; the appellant was ordered to pay the second-instance fee of CHF 500 and no appeal costs were awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 1, Art. 110, 320, 321 und 326 ZPO; Kostenentscheid nach Klagerückzug und Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Nach Rückzug der Klage gilt die klagende Partei als unterliegend und hat die Prozesskosten zu tragen. Wird die Höhe der Kosten bzw. der Parteientschädigung nach kantonalem Tarif festgesetzt und werden keine aussergewöhnlichen Umstände dargetan, ist die Kostenfestsetzung grundsätzlich nicht zu begründen, sofern sie sich im gesetzlichen Rahmen hält. Auf die Beschwerde ist nur einzutreten, soweit konkrete und hinreichend bestimmte Rechtsbegehren gestellt werden; fehlt es daran, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP160047-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 18. November 2016

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung (Prozesskosten)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. September 2016; Proz. FV160021

Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) machte mit Eingabe vom 13. April 2016 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagter) eine Forderungsklage i n Höhe von Fr. 12'000.– beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz) an- hängig (act. 1, act. 2 und act. 6). Die Vorinstanz setzte dem Beklagten mi t Verfü- gung vom 9. Mai 2016 Fri st zur Stellungnahme an (act. 10). Diese erstattete der Beklagte rechtzeitig (act. 18 und act. 19). Er beantragte die Abweisung der Klage und die Aufhebung der gegen ihn angehobenen Betrei bung (vgl. act. 19 S. 2). Die Vorinstanz lud die Parteien am 29. Juni 2016 auf den 5. September 2016 zur Hauptverhandlung vor (act. 21). Mit Eingabe vom 1. September 2016 zog der Kläger seine Klage zurück (vgl. act. 23). Der Rückzug wurde dem Beklagten am 1. September 2016 telefonisch mitgeteilt (act. 24). Mit Schreiben vom 20. September 2016 teilte der Kläger der Vorinstanz sodann mit, er habe die ge- gen den Beklagten angehobene Betreibung ebenfalls zurückgezogen (vgl. act. 27 und act. 28, siehe auch act. 29). Mit Verfügung vom 22. September 2016 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt und das Be- gehren des Beklagten um Aufhebung der Betreibung als gegenstandslos ab, auf- erlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'600.– vollständig dem Kläger und verpflichte- te diesen, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.– (i nkl. 8% MwSt.) zu bezahlen (act. 30 = act. 39/3 = act. 40, nachfolgend zitiert als act. 40). 1.2. Gegen diese Verfügung bzw. gegen den Kostenentscheid führt der Kläger mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 38 i.V.m. act. 31/1). Den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 500.– leistete er auf erste Aufforderung hin (act. 41-43). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-36). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wur- de verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

  1. 2.1. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichti ge Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittel- fri st schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei sind kon- krete Anträge (Rechtsbegehren) zu stellen und zu begründen. Ein Rechtsbegeh- ren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverän- dert zum Urteil erhoben werden kann. Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss daher beziffert werden. Zumi ndest muss si ch der nach Auffassung der Beschwer- de führenden Partei angemessene Betrag aus der Beschwerdebegründung erge- ben. Sind diese Voraussetzungen ni cht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 und E. 6.2.). An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden dabei generell nur minimale Anforderungen gestellt. Neue Tatsa- chen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Der Kläger führt einleitend aus, er erhebe gegen die Regelung der Gerichts- kosten und der Parteientschädigung Beschwerde (vgl. act. 38 [nicht nummerierte] S. 1) und beantragt, es sei "die ausgesprochene Parteientschädigung ganz aus- zusetzen oder teilweise zu kürzen" (vgl. act. 38 [nicht nummerierte] S. 3). Einen konkreten, bezifferten Antrag stellt der Kläger nicht. Sinngemäss lässt sich seinen Ausführungen aber entnehmen, dass er eine Herabsetzung der Parteientschädi- gung bzw. deren vollständigen Verzicht verlangt. In Bezug auf die Parteientschä- digung kann daher gerade noch von einem genügenden Antrag ausgegangen werden. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig, und der Kläger ist durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert. In Bezug auf die angefochtene Parteientschädi- gung ist daher auf die Beschwerde ei nzutreten. Was die Gerichtskosten anbelangt, so stellt der Kläger keinen (sinngemässen) Antrag. Er bringt dazu einzig vor, die Medien hätten das Thema der Kosten für Prozesse ausgeleuchtet, Scheidungen seien in Meilen doppelt so teuer, wie in Horgen, Spezialisten würden einen tieferen und einheitlichen Tarif für die gesamte

Schweiz fordern (vgl. act. 38 [nicht nummerierte] S. 2). Dies genügt den aufge- zeigten Anforderungen nicht. I n diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, bei einem Klagerückzug seien die Prozesskosten der klagenden Partei aufzuerlegen. Der Kläger sei ausserdem antragsgemäss zu ver- pflichten, dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Sowohl für die Bemessung der Entscheidgebühr als auch hinsichtlich der Festset- zung der Parteientschädigung sei zu berücksichtigen, dass der Klagerückzug erst zu einem Zeitpunkt beim Gericht eingetroffen sei, in welchem sich sowohl das Ge- ri cht als auch der Beklagte bereits auf die Hauptverhandlung vorbereitet hätten (vgl. act. 40 E. 4). 3.2. Der Kläger führt in seiner Beschwerde aus, der Beklagte betreibe betrügeri- sche Machenschaften (vgl. act. 38 [nicht nummerierte] S. 2 f.). Indem er dem Be- klagten eine Parteientschädigung bezahlen müsse, werde das Verhalten bzw. das Vorgehen des Beklagten geradezu belohnt. Dies sei stossend (vgl. act. 38 [ni cht nummerierte] S. 3). Im Übrigen macht der Kläger Ausführungen zu seiner Forde- rung, die er gegen den Beklagten zu haben glaubt. Darauf ist im vorliegenden Verfahren ni cht weiter einzugehen. 3.3. Gemäss dem Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Wie die Vorinstanz zutref- fend festhielt und verfügte, zog der Kläger seine Klage zurück, weshalb er ge- mäss ausdrücklicher Regelung in der ZPO als unterliegende Partei zu gelten hat (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es ist daher richtig, dass dem Kläger die Prozess- kosten auferlegt wurden. Legt – wie hier – das Gericht die Prozesskosten im Rahmen des kantonalen Tarifs fest und bringt – wie vorliegend – keine der Par- teien aussergewöhnliche Umstände vor, muss der Entscheid über die Höhe der Prozesskosten ni cht begründet werden (vgl. dazu etwa OGer ZH RT120191 vom 30. Mai 2013 E. 4.4. m.H.). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 12'000.– hat

sich die Vorinstanz bei der Zusprechung der Prozessentschädigung an eine an- waltlich vertretene Partei innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt. Die Grundgebühr beträgt gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 2'700.–. D er Anspruch auf die Grundgebühr entstand mit der Erarbeitung der rund fünfsei ti gen Stellungnah- me des Beklagten (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Vorinstanz setzte die Partei- entschädigung auf Fr. 2'600.– fest, worin der Ersatz für die Mehrwertsteuer von 8% bereits enthalten ist . Somit ging die Vorinstanz von einer Grundgebühr von rund Fr. 2'400.– aus. Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung i st damit zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdever- fahren i st auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). 4.2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren si nd kei ne zuzuspre- chen: Dem Kläger ni cht, wei l er unterliegt, dem Beklagten ni cht, da i hm keine Um- triebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Be- schwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 38, sowie an die Vori nstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

Schlagwörter

cost allocationwithdrawal of claimparty compensationappeal admissibilityquantified requesttariff feescivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible as to the party compensation and court costs

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible only as to the party compensation; as to the court costs it lacked a sufficiently specific request and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

A cost decision is separately appealable, but the appellant must submit concrete and, where monetary, quantified requests. The appellant's arguments against court costs were too general.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance allocation of costs after withdrawal of the claim was correct

Extrahierter Entscheid

Yes. By withdrawing the claim, the plaintiff is deemed the losing party and must bear the procedural costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 106(1) CPC, the losing party bears procedural costs; the CPC expressly treats the withdrawing claimant as the losing party.

Kernrechtsfrage

Whether the awarded party compensation of CHF 2,600 should be reduced or waived

Extrahierter Entscheid

No. The amount was within the cantonal tariff and adequately reflected the work performed, including the respondent's five-page submission.

Extrahierte Begründung

The first instance acted within the statutory tariff and there were no exceptional circumstances. The fee included VAT and corresponded to a reduced basic fee from the tariff range.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.