Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160045-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Beschluss und Urteil vom 31. März 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
2 vertreten durch Konkursamt Winterthur, Herr D._____ 2 vertreten durch Mobile Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich, v.d. Hr. E., Hr. F., Hr. G._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. September 2016; Proz. FV160050
Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte) 1. A., der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger), ist Gläubiger im Konkurs der ... C.. Er setzt sich dagegen zur Wehr, dass der Konkurs- verwalter und die Beklagte 1 am 20. Juli 2014 die Abtretung eines Anspruches der Konkursmasse an die Beklagte 1 vereinbart hatten (vgl. act. 1, 2 und 8). Dazu kam es wie folgt: 1.1. Die Konkursmasse der C._____ (fortan Beklagte 2) verfügt über eine Forderung über rund 4.5 Millionen Franken gegen B1., den Ehemann der Beklagten 1 (act. 3 S. 1). Nachdem die Beklagte 2 diesen Betrag in Betreibung gesetzt hatte, erhob die Beklagte 1 Anschlusspfändung und verlangte die Teil- nahme an der Pfändung im Umfang von Fr. 310'000.– (act. 3 S. 2). 1.2. Um das Verfahren um Anschlusspfändung zu erledigen, schlossen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 den vom Kläger im vorliegenden Verfahren beanstandeten Vergleich vom 20. Juli 2014 (act. 3). Vereinbart wurde die Abtre- tung ei nes Anspruches der Beklagten 2 gegen B1. im Umfang von Fr. 400'000.– an die Beklagte 1 (vgl. Ziffern 1-3 des Vergleichs). Die Beklagte 1 verpflichtete sich im Gegenzug dazu, der Beklagten 2, also der Konkursmasse, Fr. 30'000.– zu bezahlen (vgl. Ziffer 4 des Vergleichs). Gemäss Ziffer 10 des Ver- gleichs stand die Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gläubi- germehrheit sowie unter dem Vorbehalt, dass kein Gläubiger der C._____ die Ab- tretung der an die Beklagte 1 abgetretenen Forderung nach Art. 260 SchKG ver- langt. Die Ziffern 5-9 und 11 des Vergleichs betreffen die Abwicklung bzw. den Geri chtsstand des Vergleichs (vgl. act. 3). 1.3. Ob die Vereinbarung vom 20. Juli 2014 in der Folge von der Gläubi- germehrheit abgelehnt wurde, oder ob ein Gläubiger die Abtretung der Teilforde-
rung gegen B1._____ im Umfang von Fr. 400'000.– im Sinne von Art. 260 SchKG verlangt hat, ist nicht aktenkundig. Der Kläger hat sich nicht dazu geäussert (vgl. act. 1 und 8). 2.1. Mit Schreiben vom 23. August 2016 (act. 1) und unter Beilage der Kla- gebewilligung vom 24. Mai 2016 (act. 2) gelangte der Kläger an das Bezirksge- richt Winterthur (Vorinstanz) und stellte folgende Anträge: " Es ist A._____ die u.P. die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es ist festzustellen, dass der Vergleich vom 20.7.2014 ein Vertrag ist. Es ist festzustellen, dass der Vergleich vom 20.7.2014 ein Vertrag mit widerrechtlichem Inhalt ist. Es ist festzustellen, dass der Vergleich vom 20.7.2014 mit dem wider- rechtlichen Inhalt gemäss OR Art. 20 NICHTIG ist, ex tunc, von Anfang an. Es ist festzustellen, dass das Zirkular vom 28.7.2014 einen widerrecht- lichen Inhalt hat. Es ist festzustellen, dass das Zirkular vom 28.7.2014 NICHTIG ist. Es ist festzustellen, dass alle Handlungen der Konkursbeamten, den Fall B.B1. betreffend, die nach dem 23.7.2014 gemacht wurden, ebenfalls NICHTIG sind. Es sind die Folgen dieser Handlungen der Konkursbeamten nach dem 23.7.2014 wieder rückgängig zu machen. Es ist festzustellen, dass der Konkursbeamte X2 ._____ kriminell ge- handelt hat, als er den Vergleich ausgehandelt, geschrieben und unter- zeichnet hat. (Art. 314 + Art. 322 StGB) Es sind alle fehlbaren Konkursbeamten und deren Auftraggeber (X2 ._____ + X1 ._____ + die Mobile Equipe) aus dem C.-Konkurs zu entfernen. Es ist festzustellen, dass Frau B. den Konkursbeamten X2 ._____ bestochen hat. Es ist Frau B._____ zu bestrafen, Art. 322 StGB = Bestechung."
2.2. Mit Verfügung vom 2. September 2016 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und wies das Armenrechtsgesuch des Klägers ab (act. 4 = act. 10, nach- folgend zitiert als act. 10). 2.3. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 (Datum Poststempel) bei der Kammer rechtzeitig (vgl. act. 5 zweites Blatt) "Beschwerde" und stellte folgende 12 Anträge (act. 8 S. 9-10): "1. Es sind meine Akten vom BGW beizuziehen.
2. Es ist A._____ die u.P. -> die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren, AHV = 1'035.– / EL = 2'139.– / Einkünfte = 3'192.– pro Monat. Ein- personen Haushalt. 3. Es ist festzustellen, dass die Argumentation von Frau H._____ falsch ist, in der Verfügung vom 2. September 2016. 4. Es ist die Argumentation von A._____ in der Zivilklage I zu anerkennen. 5. Es ist das Bezirksgericht in Winterthur anzuweisen, meine Klage zu be- arbeiten. 6. Es ist A._____ an das "richtige Gericht" zu verweisen, sollte das BGW das falsche Gericht sein. 7. Es ist A._____ zu belehren, sollte der Staatsanwalt die richtige Adresse sein. 8. Es ist festzustellen, dass A._____ ein schützenswertes Interesse an dem Vergleich v. 20.7.2014 hat. 9. Es ist A._____ mitzuteilen, welche Teile der Klage er dem Staatsanwalt überbringen sollte. 10. Es ist A._____ mitzuteilen, welche Teile der Klage als Offizialdelikt zu behandeln sind. 11. Es ist A._____ mitzuteilen, bei welchem Gericht -> ev. Staatsanwalt das Offiz ialdelikt (Art. 322 StGB Beamten Bestechung) zur Anzeige ge- bracht werden kann. 12. Es ist zu beachten, dass A._____ ein Laie ist, der diese Klagen ohne anwaltlichen Beistand geschrieben hat."
Der Kläger beantragt damit im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanz- li chen Entschei des, die Gutheissung seiner Klage sowie die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Zudem verlangt er zu diversen Fragen "Belehrung und Mitteilung" durch die Kammer (act. 8 S. 9-10). D arauf, sowi e auf di e i nhaltli chen Ausführunge n des Klägers, wird – soweit ent- scheidrelevant – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen ei nzugehen sei n. 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Auf die Ein- holung von Stellungnahmen kann verzi chtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. (Vorbemerkungen) 1. Der Kläger bezeichnete seine Eingabe vom 7. Oktober 2016 als Be- schwerde und folgte damit der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, welche auf die Möglichkeit der Beschwerde hi nwi es (act. 10, Dispositiv Ziff. 7). Mit ihrer Ver-
fügung, auf die Klage nicht einzutreten, fällte die Vorinstanz einen Endentscheid. Ein solcher Entscheid ist indessen mit Berufung anzufechten, sofern die Klage ni cht vermögensrechtlicher Natur ist und/oder der Streitwert der vermögensrecht- lichen Angelegenheiten mindestens Fr. 10'000.‒ beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a. und Abs. 2 ZPO). 2.1. Den Streitwert bezifferte der Kläger vor Vorinstanz auf Fr. 1'000.–. Er führte dazu aus, von den Fr. 30'000.–, welche die Beklagte 1 für die vereinbarte Forderung bezahlt habe und vermutlich in die Konkursmasse geflossen seien, müssten noch verschiedene Kosten (Arrest-, Betreibungs-, Gerichts-, Anwalts- und Konkurskosten) in Abzug gebracht werden. Es verbleibe somit ein Restbetrag von ca. Fr. 1'000.– (vgl. act. 1 S. 2). 2.2. Darauf durfte die Vorinstanz nicht abstellen (vgl. act. 10 S. 4 oben). D e r Streitwert wird durch das Rechtsbegehren des Klägers bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Aus ihm ergibt sich die strittige Rechtsbeziehung und damit der Streitge- genstand. Bei Feststellungsklagen ist auf den Wert des Rechts oder Rechtsver- hältnisses abzustellen, dessen Bestand oder Nichtbestand durch das Urteil fest- gestellt werden soll. Die Feststellung eines Rechts ist nicht weniger wert als die Einforderung desselben mittels Leistungsklage. Bei der Streitwertermittlung ist daher gleich zu verfahren wie bei der Leistungsklage. Ein Abzug drängt sich des- halb nicht auf, weil das festzustellende Recht die sich aus ihm ergebenden Folgeansprüche präjudiziert (vgl. auch ZK ZPO-S TE IN-WIGGER, 3. Aufl. 2016, Art. 91 N 16 mit Hinweisen). Bei Feststellung der Nichtigkeit des vom Kläger beanstandeten Vergleichs vom 20. Juli 2014 würden folgende Folgeansprüche entstehen: die der Beklagten 1 abgetretene Forderung von Fr. 400'000.– müsste an die Beklagte 2 zurückze- diert werden; die Beklagte 2 müsste im Gegenzug die von der Beklagten 1 gelei- steten Fr. 30'000.– an diese zurückzahlen. Der Streitwert beträgt somit mindes- tens Fr. 370'000.–, wenn nicht wegen des allgemein für die Streitwertbemessung geltenden Bruttoprinzips sogar Fr. 400'000.–.
gemessenheit. Unangemessene konkursamtliche Handlungen können somit An- lass (Beschwerdegrund) für eine Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG geben. Mit der Beschwerde können jedoch grundsätzlich nur formelle Mängel des Betrei- bungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerdeobjekt muss daher – mit Aus- nahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung – eine formelle Verfügung sein. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem kon- kreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, di e i n Ausübung amtli cher Funkti onen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbesti m m un- gen erlassen worden ist. Der Abschluss eines Vergleichs durch die Konkursver- waltung i st eine rechtsgeschäftliche Handlung und nicht eine auf staatlicher Voll- streckungsgewalt beruhende konkursamtliche Verfügung (vgl. dazu BGE 102 III 78, E. 5, wo u.a. ebenfalls der Abschluss eines Vergleiches durch den Konkurs- verwalter mit einem Dritten zu beurteilen war; vgl. auch BGE 103 III 21, E. 2; so- wie BGer 7B.166/2000 vom 4. Dezember 2000, E. 3a). Für eine betreibungsrechtliche Beschwerde würde es im vorliegenden Fall somit an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlen. Dass der Kläger die Nichtigkeit des Vergleichs vom 20. Juli 2014 geltend macht, ändert daran nichts. Auch Art. 22 SchKG, welcher die Feststellung der Nichtigkeit von Verfügungen der Be- treibungs- und Konkursbehörden regelt, erfasst nur eigentliche Verfügungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG II- C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 6). 3. Feststellungsklage: Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, geht es dem Kläger im Wesentlichen darum, die Nichtigkeit des Vergleichs vom 20. Juli 2014 feststellen zu lassen (act. 10 S. 2 und act. 1 S. 3). Die prozessuale Geltendmachung der Nichtigkeit er- folgt mittels einer Feststellungsklage i.S.v. Art. 88 ZPO. Mit ihr verlangt die kla- gende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Die klagende Partei muss dartun, dass sie ei n schutz- würdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Es han- delt sich dabei um eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen von Amtes we- gen zu prüfen i st (Art. 60 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststel- lung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kei n rechtli ches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Vorausset- zung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien unge- wiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben wer- den kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ih- re Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 141 III 68, E. 2.3 mit Hinweisen). Beim Fest- stellungsinteresse handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeit- punkt des Urteils noch gegeben sein muss (BGE 127 III 41, E. 4c). Es ist, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen (BGE 123 III 49, E. 1a) und hi nrei chend zu begründen (BGer 4A_364/2014 vom 18. September 2014, E. 1.2.1 mit Hinweisen). 3.1. Zur Begründung seiner Feststellungsklage führte der Kläger vor Vor- i nstanz zusammengefasst aus, der Konkursverwalter habe beim Abschluss des fraglichen Vergleichs seine Inkasso- und weitere Pflichten verletzt und somit die Gläubiger geschädigt. Weiter warf er dem Konkursbeamten vor, an die Beklagte 1 grosszügige "Geschenke" verteilt zu haben, sowie dass er (der Konkursverwalter) sich von der Beklagten 1 habe bestechen lassen. Der Vergleich vom 20. Juli 2014 sei ein Rechtsgeschäft mit widerrechtlichem Inhalt i m Si nne von Art. 20 OR und daher ni chti g (act. 1). In seiner Rechtsmittelschrift macht der Kläger zunächst Ausführungen zu den Geschehnissen im Jahr 2014 rund um die Forderung der Beklagten 2 gegen B1._____ und in diesem Zusammenhang vorgenommene bzw. zu Unrecht nicht vorgenommene Handlungen der Konkursverwaltung (act. 8 S. 1-4). Sodann wiederholt er im Wesentlichen seinen bereits vor Vorinstanz ge- äusserten Standpunkt zum zwischen dem Konkursverwalter und der Beklagten 1 abgeschlossenen Vergleich vom 20. Juli 2014 und blieb dabei, dass dieser einen widerrechtlichen Inhalt habe und deshalb nichtig sei (act. 8 S. 4-8). Dabei äussert er – wie bereits vor Vorinstanz – wiederholt seinen Missmut gegenüber dem Kon- kursverwalter und weiteren Beteiligten und wirft diesen Personen vor, sich straf- bar gemacht zu haben (so z.B. in act. 1 S. 6, act. 8 S. 3 und 6).
3.2. Ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Fest- stellung der Nichtigkeit des Vergleichs vom 20. Juli 2014 ist in diesen Ausführun- gen ni cht zu erbli cken. Dies aus folgenden Gründen: 3.2.1. Die Feststellungsklage betrifft den Abschluss des Vergleichs vom 20. Juli 2014. Gegenstand dieses Vergleichs war die Abtretung einer Teilforde- rung der Beklagten 2 gegen B1._____ im Umfang von Fr. 400'000.– an die Be- klagte 1. Die Beklagte 1 verpflichtete sich im Gegenzug dazu, der Beklagten 2 Fr. 30'000.– zu bezahlen (act. 3). Einerseits handelt es sich bei der an die Beklagte 1 abgetretenen Teilforde- rung um ein Aktivum der Masse, d.h. es steht der Konkursmasse der C._____, al- so der Beklagten 2 zu. Die einzelnen Gläubiger haben kei nen Anspruch darauf. Für die Feststellungsklage – und im Übrigen auch für eine allfällige Leistungskla- ge – fehlt dem Kläger mit anderen Worten die Aktivlegitimation. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Kläger – wie in Ziffer 10 des Vergleichs vorbe- halten (vgl. act. 3 S. 3) – in Anwendung von Art. 260 SchKG die Abtretung dieser Forderung an sich verlangt hätte, was er hingegen nicht behauptet. Auch wenn die Aktivlegitimation nach materiellem Recht zu beurteilen ist und daher keine Prozessvoraussetzung darstellt, ist deren Vorliegen im Rahmen der Prüfung des besonderen schutzwürdigen Interesses an einer Feststellungsklage mitzu berück- si chti gen (so auch BGE 108 II 475, E. 1). Andererseits ist Folgendes zu beachten: Der Vergleich vom 20. Juli 2014 ist ein Vertrag. Dieser begründet ein Rechtsverhältnis, das nicht zwischen dem Klä- ger und den Beklagten 1 und 2 besteht, sondern zwischen der Beklagten 1 und der Beklagten 2. Von der Rechtskraft des Feststellungsurteils wäre der Kläger somit gar nicht erfasst. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung be- steht i ndessen grundsätzli ch nur, soweit die Rechtskraft des Urteils reicht (vgl. BGE 137 III 293, E. 4.2). 3.2.2. Ein erhebliches schutzwürdiges Interesse im Sinne einer dem Kläger ni cht zumutbaren Ungewissheit in Bezug auf den Vergleichsi nhalt ist schliesslich auch deshalb zu verneinen, weil der Kläger mehr als 1.5 Jahre nach Abschluss
des Vergleichs zugewartet hat, bis er die Nichtigkeitsklage anhänging gemacht hat (vgl. act. 3 letztes Blatt). 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mangels Vor- liegens eines erheblichen schutzwürdigen Interesses auf die Feststellungsklage ni cht hätte ei ntreten dürfen. Weil die Vorinstanz aus einem anderen Grund auf die Klage des Klägers nicht eingetreten ist, ändert sich somit am Ergebnis ni chts. 3.4. Die Vorwürfe des Klägers gegen den Konkursverwalter bzw. den Ver- gleich vom 20. Juli 2014 geben zu folgenden – lediglich der Vollständigkeit halber aufzuführe nden – Bemerkungen Anlass: Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Konkursverwalter sehr wohl berechtigt, im Namen der Masse Vergleiche abzu- schliessen, die den Verkauf von Aktivvermögen der Konkursmasse bei nhalten. Die Masse verzichtet in diesem Fall gänzlich oder teilweise auf einen ihr zu- stehenden Anspruch und erfährt als Gegenleistung einen Geldzuwachs. Solche Vereinbarungen kommen in der Praxis oft vor (vgl. H ÄUPTLI i n: MILANI/WOHL- GE M UTH [Hrsg.], Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, Art. 80 N 11). Ein solcher Vergleich bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses (At. 237 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), der Gläu- bigerversammlung bzw. der Gläubiger auf dem Zirkularweg (BGE 86 III 124, E. 3). Ferner steht ein solcher Vergleich unter der zusätzlichen auflösenden Bedingung, dass kein Gläubiger die Abtretung der Ansprüche, auf welche die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet hat, nach Art. 260 Abs. 1 SchKG verlangt (vgl. zum Ganzen auch OFK SchKG-K REN KOSTKIEWICZ, 19. Aufl. 2016, Art. 260 N 1 ff. und 30 ff.). Dem Kläger stand es daher offen, den Vergleich vom 20. Juli 2014 entweder rechtzeitig abzulehnen, oder aber die Abtretung der Teilforderung gegen B1._____ an si ch zu verlangen. Beides hätte er innert einer bestimmten, d.h. von der Konkursverwaltung angesetzten Fri st tun müssen (vgl. zum Ganzen OFK SchKG-K REN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 260 N 31 ff. sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 49 KOV), ansonsten der Anspruch verwirkte. Wie gesehen, wurde der Kläger auf diese Möglichkeiten aufmerksam gemacht (vgl. Ziffer 10 des Vergleichs, act. 3 S. 3-4). Für ei ne Anfechtung des Vergleichs vom 20. Juli 2014 besteht vor diesem Hi ntergrund heute daher grundsätzlich kei n Raum.
IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Der Kläger beantragt für das Rechtsmittelverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8 S. 8-9). Indes hat eine Partei nur dann An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und i hr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos ist (Art. 117 ZPO). Als aus- sichtslos sind dabei Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren (vgl. statt vieler: BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Ob der Kläger aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen (vgl. act. 9/3) als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO anzusehen ist, kann vorlie- gend unbeantwortet bleiben. D i e Berufung ist gestützt auf die vorstehenden Er- wägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- rufungsverfahren ist deshalb abzuweisen. 2. Da die Berufung abzuweisen ist, sind die Kosten des vorliegenden Ver- fahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksi chti gung des Streitwerts von Fr. 370'000.– (vgl. Erw. II./2.) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.– für das Berufungsverfahren als angemessen. Das entspri cht rund ei nem Zehntel der bei Behandlung der Sache zu erhebenden Ge- bühr. Damit wird den Reduktionsgründen der Einfachheit der Sache, der Erledi- gung ohne materielle Prüfung und auch dem allgemeinen Grundsatz der Äquiva- lenz angemessen Rechnung getragen. 3. Parteientschädigungen sind – dem Kläger infolge Unterliegens, den Beklagten mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren – kei ne zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. i ur. P. Diggelmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
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