Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Blesi Keller Beschluss vom 14. November 2016
i n Sachen
A._____, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Aberkennungskläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Aberkennung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 22. Februar 2016 (FV150065-L)
Erwägungen: I. 1. Der Aberkennungskläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) machte mit Eingabe vom 1. April 2015 bei der Vorinstanz eine Aberkennungsklage hängig (Urk. 1). Mit Urteil vom 22. Februar 2016 (zunächst in unbegründeter Fassung er- gangen) hiess die Vorinstanz die Klage gut. Sie aberkannte die mit Zahlungsbe- fehl des Betreibungsamtes Zürich 6 vom 19. September 2014 (Betreibung Nr. ...) betriebene Forderung von Fr. 8'000.– nebst Zi nsen sowie Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten, für welche mit Urteil des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 24. Februar 2015 (Geschäft-Nr: EB150102) provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war (Urk. 34; Urk. 43 S. 14, Dispositivziffer 1). 2. Die Aberkennungsbeklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) hat gegen das Urteil fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 40; Urk. 42). 3. Die Beklagte wurde vor Vorinstanz durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ vertreten (Urk. 43). Die Beschwerde führt sie nunmehr selbst. Die Tatsache, dass die Beklagte "nicht Juristin" ist (Urk. 42 S. 1), führt nicht dazu, dass die Regeln des Prozessrechts nicht mehr angewandt würden. Das Gericht wird jedoch, so- weit die einschlägigen Bestimmungen des Prozessrechts dies zulassen, berück- sichtigen, dass die Beschwerdeschrift von einer Laiin abgefasst wurde. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzuläs- sig erweist, ist keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offensi cht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dar- gelegt werden, was genau am angefochtenen Entschei d unri chti g sei n soll (Frei- burghaus/Afheldt, i n: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-
Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzli ch Be- stand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
II. 1. Die Parteien bildeten in den Jahren 2001 bis 2014 eine "Wohn- und Ar- beitsgemeinschaft" (Prot. Vi S. 23; Urk. 21 S. 2; Urk. 28 S. 2 f.; Urk. 30 S. 3). Im Jahre 2003 wurde der als Fotograph tätige Kläger Gesellschafter der von der Be- klagten im Jahre 2001 gegründeten C._____ GmbH. Gleichzeitig wurde die Un- ternehmung i n C1._____ GmbH umfirmiert. Der Zweck der GmbH wurde neu auf den Betrieb einer Presse- und Bildagentur sowie die Bereitstellung von Dienstleis- tungen auf journalistischem und publizistischem Gebiet ausgelegt (Urk. 45/1). Am 27. Mai 2014 unterzeichneten die Parteien eine als "Darlehensvertrag" betitelte Vereinbarung. Gleichentags wurde die Echtheit der Unterschriften der Parteien amtlich beglaubigt (Urk. 5). Gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung gewährte die Be- klagte dem Kläger vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2013 ein Darlehen von Fr. 200'000.–. Es wurde festgehalten, dass das Darlehen vom Darlehens- nehmer für zahlreiche "Private und Firmentechnische Investitionen" verwendet worden sei (Urk. 5 Ziffer 2). Der Kläger verpflichtete sich zur Rückzahlung des Darlehens i n monatli chen Raten von Fr. 2'000.–. Die erste Ratenzahlung sollte am 1. Juni 2014 erfolgen (Urk. 5 Ziffer 4). Da der Kläger keine Zahlungen leistete, hob die Beklagte am 19. September 2014 eine Betreibung für vier Raten, mi thi n total Fr. 8'000.– an (Urk. 4). Mit Urteil vom 24. Februar 2015 erteilte der Rechts- öffnungsrichter provisorische Rechtsöffnung (Urk. 6), worauf der Kläger innert Frist die Aberkennungsklage erhob. Vor Vorinstanz stützte die Beklagte i hre For- derung auf den vorgenannten "Darlehensvertrag". Der Kläger berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrages. Er sei i m Zei tpunkt der Unterzei chnung der Vereinba- rung aufgrund mangelnder Urteilsfähigkeit nicht handlungsfähig gewesen (Urk. 28
S. 6 und 8). Weiter wendete er ein, die Beklagte habe die Darlehenssumme gar nie ausbezahlt (Urk. 28 S. 9). 2. Die Vorinstanz hi elt i n i hrem Entschei d dafür, gemäss "Darlehensvertrag" vom 27. Mai 2014 hätten sich die Parteien übereinstimmend über die wesentli- chen Vertragspunkte im Sinne von Art. 312 OR geeinigt (Urk. 43 S. 7). Eine Aus- einandersetzung mit der vom Kläger behaupteten Urteilsunfähigkeit erachtete die Vori nstanz ni cht als notwendi g (Urk. 43 S. 9), da sie es als erwiesen ansah, dass gar keine Darlehenshingabe stattgefunden haben könne (Urk. 43 S. 12). Die Vorinstanz erwog, wer bei zweiseitigen Verträgen den andern zur Erfüllung anhal- ten wolle, müsse bereits erfüllt haben bzw. die Erfüllung anbieten. Die Beweislast für die ordnungsgemässe Erfüllung treffe die vorleistungspflichtige Partei, damit die Beklagte als Darlehensgeberi n. Die Beklagte versuche ihrer Beweislast durch einen Hinweis auf eine Anerkennung der Schuld durch den Kläger im "Darlehens- vertrag" nachzukommen. Die behauptete Schuldanerkennung sei jedoch ni cht für sich allein, sondern im Kontext mit einer allfälligen Darlehensgewährung zu be- trachten. Zudem trete der Kl äger den Gegenbeweis an. Er lege plausibel dar und beweise, dass die Beklagte aufgrund ihrer finanziellen Situation gar nicht in der Lage gewesen sei n könne, ihm ein Darlehen in der Höhe von Fr. 200'000.– zu gewähren. Berücksichtige man die einschlägigen, von der Beklagten eingereich- ten Unterlagen zu i hren fi nanzi ellen Verhältni ssen, so die Vorinstanz, präsentiere sich ein Bild der finanziellen Verhältnisse der Beklagten, wie vom Kläger darge- stellt: Die erwähnten Unterlagen würden der Beklagten ei n durchschni ttli ches jähr- liches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 18'000.– bescheinigen. Darin seien gemäss der Darstellung der Beklagten die IV-Renten bereits berücksichtigt. Dass dieses Einkommen für eine Gewährung eines Darlehens von Fr. 200'000.– ni cht ausre i- che, sei selbstredend, entspräche dies doch im vom "Darlehensvertrag" erwähn- ten Zeitraum von Anfang 2003 bis Ende 2013 einem jährlichen Betrag von ca. Fr. 18'180.–. Dieser Betrag übersteige das jährliche Einkommen der Beklagten. Da das Einkommen der Beklagten unter keinen Umständen eine Gewährung ei- nes Darlehens von Fr. 200'000.– ermöglicht habe, müsste das Darlehen aus dem Vermögen der Beklagten entrichtet worden sein. Berücksichtige man die Vermö- gensverhältnisse der Beklagten (unter Hi nwei s auf die unbestrittene Darstellung in
der Klagebegründung, Urk. 28 S. 18 und Prot. VI S. 13), präsentiere sich die Sachlage allerdings nicht anders: Vergleiche man die Vermögensverhältnisse in den eingereichten Steuererklärungen der Beklagten, sei ersichtlich, dass die Vermögensabflüsse, sofern es denn solche gegeben habe, unter kei nen Umstän- den ausgereicht hätten, um eine solche Darlehenssumme zu gewähren. Dass die Beklagte per 1. Januar 1999 über ein Vermögen von rund Fr. 214'000.– verfügt habe (unter Hi nwei s auf Urk. 32/1), sei angesichts des Vermögensstandes per Ende 2003 unbehelfli ch (vgl. Urk. 22/1). Die finanziellen Verhältnisse der Beklag- ten hätten die Hingabe einer Darlehensvaluta von Fr. 200'000.– ni cht erlaubt. Dies um so weniger, als die Beklagte – ihrer eigenen Aussage zufolge – aus ih- rem bescheidenen Einkommen noch ihren eigenen Lebensunterhalt habe bestrei- ten müssen. An diesem Fazi t ändert sich gemäss der Vorinstanz auch nichts, wenn aufgrund der gelebten Wohn- und Arbeitsgemeinschaft der Parteien davon auszugehen wäre, dass die Beklagte ein etwas höheres als das ausgewiesene Ei nkommen erzielt habe, weil gewisse Einnahmen beim Kläger anstatt bei ihr ve r- bucht worden seien. So führe die Beklagte selbst aus, ab der Zeit ihrer Umschu- lung zur Pressejournali sti n vom Kläger abhängig gewesen zu sein. Sodann sei das behauptete Darlehen in den Steuererklärungen der Beklagten nicht ausge- wiesen. Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, die Beklagte habe aner- kannt, die von ihr nebst dem "Darlehensvertrag" ins Feld geführten Beweise könn- ten keinen "zwingenden Beweis" für die Darlehenshingabe in der Höhe von Fr. 200'000.– erbringen (Urk. 43 S. 9 ff.). 3. Die Beklagte hat in ihrer Beschwerdeschrift keine konkreten Anträge ge- stellt. Der Schrift kann hingegen sinngemäss entnommen werden, dass die Be- klagte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung der Aberkennungsklage verlangt (Urk. 42). 4.1. Kläger der Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG ist der betriebene Schuldner, Beklagte ist die betreibende Gläubigerin. Obwohl im Aberkennungsprozess die Parteirollen im Vergleich zum ordentlichen Forde- rungsprozess vertauscht sind, findet keine Umkehr der Beweislast statt (BGE 131 III 2 6 8 , E . 3.2). Die Beklagte hat somit den Bestand der Darlehensforderung
und damit die Hingabe der Darlehenssumme zu beweisen (Art. 8 ZGB). Sie berief sich hierzu auf die Schuldanerkennung des Klägers in der Vereinbarung vom 27. Mai 2014. Dies ist möglich, wobei der Richter frei zu würdigen hat, ob mit der Schuldanerkennung der Bestand und die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung rechtsgenügend bewiesen ist (Art. 157 ZPO; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 55). Der Schuldner kann den Gegenbeweis antreten. Die Vori nstanz sah den Gegenbeweis, dass die Beklagte die behauptete Darlehensforderung aus ih- ren fi nanzi ellen Mi tteln gar ni cht erbringen konnte, als erstellt an. 4.2. Die Beklagte widmet praktisch die gesamte Beschwerdeschrift der Dar- stellung ihrer Lebensumstände ab dem Jahre 1999, welche zum Abschluss der Vereinbarung im Mai 2014 geführt hätten. In den weiteren Zeilen schildert sie die angeblichen Charakterzüge des Klägers. Die Beklagte sieht den Kläger als Nar- zissten (Urk. 42). Es fehlt in der Beschwerdeschrift hingegen jeglicher Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beklagte stellt keine dahingehenden kon- kreten Rügen auf, inwieweit die Vorinstanz das Recht nicht richtig angewendet bzw. den Sachverhalt offensi chtli ch unrichtig festgestellt haben soll. Zwar schildert sie an mehreren Stellen, dass man während der gemeinsamen Wohn- und Ar- beitsgemeinschaft auf ihre privaten Ressourcen habe zurückgrei fen müssen (Urk. 42 S. 3 Absatz 2) und si e mehrfach die "Firma" habe sanieren müssen (Urk. 42 S. 6 letzter Absatz und S. 7 f. letzter Absatz). Dabei unterlässt es die Be- klagte aber gänzlich, darzulegen, wie es ihr bei einem monatlichen Einkommen i nklusi ve IV-Rente von brutto Fr. 1'500.– und einem Vermögensstand per 2003 von Fr. 36'672.– (Urk. 28 S. 18) möglich gewesen sein soll, Zahlungen im Ge- samtbetrag von Fr. 200'000.– zu leisten. Dies insbesondere unter Berücksichti- gung der Tatsache, dass sie daneben auch noch i hren eigenen Lebensunterhalt selbst bestritten haben will. Der Betrag von Fr. 200'000.– lässt si ch denn auch den von der Beklagten (teils erst im Beschwerdeverfahren, vgl. Urk. 45/5 S. 1 bis 3) ins Recht gelegten, persönlich erstellten Zusammenstellungen ni cht entneh- men. 5. Mangels rechtsgenügender Begründung fehlt es vorliegend an einer for- mellen Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde, weshalb auf sie nicht ein-
zutreten i st. Eine Nachfrist muss nicht angesetzt werden (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm et. al., ZPO Komm. Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14).
III. 1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beklagte hat sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 42 S. 9). Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Gesuch zufolge Aussichtlosigkeit der Be- schwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Entscheidgebühr für das zweitin- stanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergeri chts des Kantons Züri ch auf Fr. 750.– festzusetzen. 2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
Züri ch, 14. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: sf