Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 15. September 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs des C._____) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelge- richt für SchKG-Klagen, vom 8. Juli 2016; Proz. FV110275
Rechtsbegehren (act. 5/1 S. 2): "1. Es sei in dem vom Konkursamt Zürich-Hottingen durchgeführten Kon- kurs über C._____ die von der Konkursverwaltung in der 3. Klasse zu- gelassene Forderung der Beklagten von CHF 532'314.35 nur im herab- gesetzten Betrag von CHF 59'826.55 zuzulassen und im Übrigen abzu- weisen. [2. -4. ...]" Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, vom 8. Juli 2016 (act. 5/126 = act. 3): "1. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Parteientschädigung an die Gegenpar- tei einen Vorschuss von einstweilen CHF 3'000.– zu leisten. Der Vorschuss ist zu leisten bei: Inlandzahlungen: Kasse des Bezirksgerichts Zürich, Postkonto 80-4713-0 Auslandzahlungen: Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, Konto-Nr. 1112-0095.007 Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich, IBAN-Nr. CH26 0070 0111 2000 9500 7, SWIFT/BIC-Code: ZKBKCHZZ80A, Clearing- Nr. 700 Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letz- ten Tag der Frist der Schweizerischen Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Die Sicherheit für die Parteientschädigung kann auch durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Ge- schäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunterneh- mens geleistet werden. [2. -3 . Mitteilung, Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge: Der Klägerin und Beschwerdeführerin zur Sache und zum Verfahren (act. 2 S. 1): "1. Die Verfügung Bezirksgericht Zürich vom 8.7.2016 sei aufzuheben. 2. Die Kosten CHF 3'000.00 Aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die Sache neu Beurteilung die Vorinstanz zurückweiden."
Der Beklagten und Beschwerdegegnerin zum Verfahren (act. 16 S. 2): "1. Es sei der Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung keine aufschiebende Wirkung zu erteilen."
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) erhob am 29. November 2011 beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zü- rich (fortan Vorinstanz) die eingangs angeführte Kollokationsklage gegen die Be- klagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte; vgl. act. 5/1). 2. Nach verschiedenen Verfahrensschritten, die für das vorliegende Be- schwerdeverfahren nicht weiter interessieren, erliess die Vorinstanz die eingangs angeführte Verfügung vom 8. Juli 2016, mit welcher sie der Klägerin Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten ansetzte (act. 5/126 = act. 3). Die Verfügung wurde der Klägerin am 12. Juli 2016 zustellt (act. 5/127). 3. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 2. August 2016 Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 8. Juli 2016 und stellte die eingangs angeführten Be- schwerdeanträge (act. 2). 4. Der Vorsitzende erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 5. August 2016 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Er erwog zur Begründung, dass
die Frist zur Sicherheitsleistung praxisgemäss im Falle eines abweisenden Ent- scheids ohnehin neu angesetzt würde und dass der Klarheit halber (Klarheit dar- über, dass die Frist während des Beschwerdeverfahrens nicht säumniswirksam abläuft) die aufschiebende Wirkung erteilt werden könne (act. 4). 5. Die Kammer holte in der Folge einen Bericht der Obergerichtskasse vom 10. August 2016 über von der Klägerin geschuldete Gerichtskosten ein und setzte der Klägerin mit weiterer Verfügung vom 10. August 2016 Frist zur Stel- lungnahme dazu an (act. 6 f.). 6. Die Beklagte verlangte mit Eingabe vom 10. August 2016 die Zustel- lung der Beschwerdeschrift (act.8). Mit Verfügung vom 17. August 2016 wurde er- klärt, dass die (ganze) Beschwerdeschrift aus Gründen der Waffenglei chhei t ni cht vor einer Fristansetzung zur Beantwortung zugestellt werde. Gleichzeitig wurde der Beklagten ein Auszug der Beschwerdeschrift zugestellt mi t den Ausführun- gen, die sich erkennbar auf die der aufschiebenden Wi rkung zugrundeliegende In- teressenabwägung beziehen (act. 12). 7. Mit Eingabe vom 22. August 2016 stellte die Beklagte den eingangs angeführten prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung nicht zu erteilen (bzw. die einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung sei zu entziehen; act. 16). 8. Die Klägerin nahm am 26. August 2016 Stellung zum Bericht der Obergerichtskasse (act. 18). 9. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5/1-128). Von der Einholung eines Kostenvorschusses und einer Beschwer- deantwort wurde abgesehen (Art. 98, Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Klägerin sind indes noch die Doppel der act. 8 und 16 zuzustelle n und der Beklagten die Doppel von act. 2 und act. 18.
II. 1. Entscheide über die Leistung von Sicherhei ten und Vorschüssen si nd mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Da es sich bei solchen Entscheiden um prozessleitende Verfügungen handelt, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Zustellempfänger der Klägerin wie erwähnt am 12. Juli 2016 zugestellt (act. 5/127). Die 10tägige Beschwerdefrist stand ab dem 15. Juli 2016 aufgrund der Gerichtsferien still (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde der Klägerin ist einzutreten. 2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz. Daher sei sie nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO zu verpflichten, eine Si- cherheit für die Parteientschädigung zu leisten. Der von der Beklagten verlangte Betrag von Fr. 3'000.00 entspreche dem Streitwert von Fr. 14'175.00 (mutmassli- che Konkursdividende, vgl. act. 5/6 S. 2). Aus diesem Grund verpflichtete die Vor- instanz die Klägerin zur Leistung einer entsprechenden Sicherheit. Ob auch die Voraussetzung von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben sei, liess die Vorinstanz of- fen (vgl. act. 3 S. 3). Die Vorinstanz fällte diesen Entscheid gestützt auf die Akten, da die Klägerin die Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Beklagten versäumt hatte bzw. ihr Fristerstreckungsgesuch zu spät gestellt hatte (act. 3 S. 2). 3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Insoweit kann die Klägerin die vor Vorinstanz versäumte Stellungnahme daher nicht nachholen. Auf die Aus- führungen der Klägerin zu ihrem vor Vorinstanz gestellten Fristerstreckungsge- such (act. 2 S. 3 f.) muss indes nicht eingegangen werden, da die neuen rechtli- chen Argumente der Klägerin vor der Beschwerdeinstanz unbeschränkt zulässig sind und das Obergericht das Recht im Rahmen der erhobenen Rügen ohnehin von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Ob die Klägerin auch neue tatsächli-
che Vorbringen macht und ob diese zu hören sind, kann offen bleiben, da die Ausführungen der Klägerin ohnehin, auch wenn sie gehört werden, am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Das wird nachfolgend aufgezeigt. 4. Kautionspflicht der Klägerin 4.1 Nach Art. 99 Abs.1 lit. a ZPO hat eine klagende Partei, die keinen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat, auf Antrag der beklagten Partei für deren Par- teientschädigung Sicherheit zu leisten. Die Klägerin weist in diesem Zusammen- hang allerdings zu Recht auf das Haager Übereinkommen über den internationa- len Zugang zur Rechtspflege vom 25. Oktober 1980 (SR 0.274.133) hi n (vgl. act. 2 S. 3 unten). Nach Art. 14 dieses Staatsvertrags ist es ni cht zulässi g, natürli- chen (oder juristischen) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt i n ei nem Vertragsstaat haben und die vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats als Kläger oder Intervenienten auftreten, allein wegen des Fehlens eines Wohnsitzes oder Aufenthalts im Staat, in dem die Klage erhoben wird, eine Sicherheitsleis- tung aufzuerlegen (vgl. ZK ZPO-S UTE R/VON HOLZE N, 3. Auflage 2016, Art. 99 ZPO N 20 ff.). Die Klägerin wohnt in Schweden. Die Schweiz und Schweden sind Ver- tragsstaaten des genannten Übereinkommens. Alleine aufgrund ihres fehlenden Wohnsi tzes oder Aufenthalts i n der Schweiz darf von der Klägerin daher keine Sicherheit für die Parteientschädigung verlangt werden. 4.2 Ein weiterer Grund für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung i st nach Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben, wenn die klagende Partei Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet. Mit Blick auf diesen (von der Vorinstanz wie gese- hen offen gelassenen) Kautionsgrund hat die Kammer den eingangs bereits er- wähnten Bericht der Obergerichtskasse vom 10. August 2016 über von der Kläge- rin geschuldete Gerichtskosten eingeholt. Die Klägerin schuldet dem zentralen In- kasso der zürcherischen Gerichte danach insgesamt Gerichtskosten von Fr. 22'310.00 (act. 6).
4.3 Die Klägerin erklärte in der Stellungnahme vom 26. August 2016 nebst anderem, es seien, da sie juristisch nicht gebildet sei, "aufgrund Widerrechtlich- keit" viele unnötige Prozesse zustande gekommen und folglich "Gerichtskosten entstanden" (act. 18 S. 3). Mit den erwähnten Widerrechtlichkeiten meint die Klä- gerin das Vorgehen der Beklagten und allenfalls anderer Gegenparteien (vgl. act. 18). Die Klägerin verdeutlicht diese Widerrechtlichkeiten nicht. Selbst wenn es zu widerrechtlichen Handlungen gekommen wäre, würde dies aber an den rechtkräftig auferlegten Gerichtskosten nichts ändern, solange die entsprechen- den Entscheide Bestand haben. Die Klägerin bringt weiter vor, sie habe "beim Konkursverfahren" für einen anderen Prozess Fr. 22'500.00 Gerichtskosten bezahlt, und aus diesen habe die Vorinstanz einen Teil der Gerichtskosten verrechnet. Die Inkassostelle habe aus diesem Grund vorgeschlagen, dass die Schulden mit dem Guthaben verrechnet werden könnten (act. 18 S. 4 oben). Aus dem als Beleg eingereichten Schreiben der Inkassostelle der Gerichte vom 14. Juli 2016 (act. 19) geht indes nicht hervor, dass ein solcher konkreter Vorschlag gemacht worden wäre. Die Inkassostelle er- klärte dort, dass sie die offenen Forderungen von Fr. 22'310.00 bis 31. Oktober 2016 stunde und ab dann wieder monatliche Teilzahlungen erwarte. Weiter wies die Inkassostelle darauf hin, dass die Forderung (trotz der Stundung) bestehen bleibe und jederzeit geltend gemacht bzw. mit Guthaben verrechnet werden kön- ne (act. 19). Der blosse Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit einer Verrech- nung (Art. 120 OR) belegt nicht, dass eine solche effektiv vorgeschlagen wurde, geschweige denn, dass sie bereits erklärt worden wäre (und die Gerichtskosten- forderungen daher untergegangen wären). Für welchen konkreten anderen Pro- zess die Klägerin Fr. 22'500.00 bezahlt haben will, lässt sich ihrer Schilderung nicht entnehmen, und die Klägerin reichte dafür auch keine Belege ein. Weshalb diese Zahlung (die nach der Schilderung der Klägerin für einen anderen Prozess erfolgte) zu einem Guthaben geführt haben soll, das mit der Kostenschuld ver- rechnet werden könnte, ist umso weniger ersichtlich. Konkrete Gründe für die An- nahme, dass die Klägerin entgegen dem Bericht der Inkassostelle vom 10. August 2016 (act. 6) keine Gerichtskosten schuldete bzw. dass die ausgewiesene Kos- tenschuld seither (durch Verrechnung oder auf einem anderen Weg) untergegan-
gen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auf den Bericht vom 10. August 2016 ist daher abzustellen. Die Klägerin schuldet Gerichtskosten und i st nach Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO kautionspflichtig. Ob die Klägerin zudem Parteientschädigungen schuldet (was die Beklagte behauptet, vgl. act. 5/114), kann danach offen bleiben. 4.4 Zur Höhe der von der Vorinstanz auferlegten Kaution von Fr. 3'000.00 äusserte die Klägerin sich nicht. Der Betrag entspricht auf Basis des Streitwerts von Fr. 14'175.00 (dessen Bezifferung die Klägerin auch nicht beanstandet) den massgeblichen Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung AnwGebV. Er ist ni cht zu beanstanden. 4.5 Aus den geschilderten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Die weiteren Vorbringen der Klägerin sind nicht sachdienlich und ver- mögen am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Auf das Verfahren in der Sache vor der Vorinstanz und auf die dortigen Erfolgschancen der Klägerin ist im vorliegenden Kontext nicht einzugehen. Nur nebenbei ist noch festzuhalten, dass das Argument der Klägerin, die Beklagte habe auf eine Klageantwort verzichtet (act. 2 S. 2), in den Akten keine Stütze findet (vgl. Vi -Prot. S. 7 ff.). Die Beklagte ist der Aufforderung der Vorinstanz, die in der Hauptverhandlung eingereichten Beweismittel inkl. Verzeichnis einzureichen, entgegen der Darstellung der Kläge- rin (act. 2 S. 2) fristgerecht nachgekommen (vgl. act. 5/28, 5/30-31). Selbst wenn sie das nicht getan hätte, hätte das aber nur zum Ausschluss der Beweismittel ge- führt und nicht (auch) zum Ausschluss der Klageantwort selber (vgl. act. 5/28). Die Klageantwort blieb unabhängig davon erstattet, und dasselbe gilt für die Rep- lik der Klägerin (vgl. Vi-Prot. S. 13). Dass der Beklagten als Nächstes Gelegenheit zur Erstattung der Duplik gegeben wurde (vgl. act. 5/107), entspricht daher dem ordnungsgemässen Gang des Verfahrens. Was die Klägerin daran konkret aus- setzen will, ist nicht ersichtlich (vgl. act. 2 S. 2). 6. Nach Treu und Glauben geht die Kammer jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit anfechten, von einem stillschwei-
gend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung aus. Es verhält sich gleich wie bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, die während laufender Frist zur Bevorschussung gestellt werden, und beim Weiterzug abschlägiger Entschei- de über solche Gesuche (vgl. OGer ZH LB120084 vom 16. Oktober 2012, E. 2.4, sowie OGer ZH PD160003 vom 1. April 2016, E. II./4 .; vgl. auch BGE 138 III 163). Infolge der Anfechtung der Verfügung vom 8. Juli 2016 konnte die Frist zur Leis- tung der Sicherheit somit nicht säumniswirksam ablaufen (vgl. bereits vorne I./4.). Der Klägerin ist daher die erste Frist zur Leistung der Sicherheit von Fr. 3'000.00 letztmals neu anzusetzen. Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen der Verfügung vom 8. Juli 2016. 7. Über den Antrag der Beklagten auf Verweigerung der einstweilen erteil- ten aufschiebenden Wirkung (act. 16) ist bei diesem Ausgang nicht mehr zu ent- scheiden. III. 1. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Beschwerde. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels Stellung eines entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 139 III 334 E. 4.3). 2. Zwischenentscheide, auch prozessleitende Verfügungen über Vor- schüsse und Sicherheiten, haben grundsätzlich den Streitwert der Hauptsache. Im vorliegenden Fall geht es zwar primär um die Höhe der Sicherheit, doch das steht im Kontext mit der ganzen Klage. Der Entscheid über die Sicherheitsleistung stellt gleichsam einen kleinen Schritt auf dem Weg zum Urteil über die ganze Sa- che dar (vgl. D IGGELMANN, Dike-Komm-ZPO, Band I, 2. Auflage 2016, Art. 91 ZPO N 7). Auf der Grundlage des Streitwerts der Kollokationsklage von wie erwähnt Fr. 14'175.00 wäre die ordentliche Entscheidgebühr auf rund Fr. 2'340.00 festzu-
setzen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren mit der Sicherheitsleistung nur ein Teilaspekt zu beurteilen war. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidgebühr auf Fr. 700.00 festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Klägerin und Beschwerdeführerin wird letztmals eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die Parteientschädigung an die Gegenpartei im Verfahren FV110275 vor dem Einzelgericht SchKG- Klagen des Bezirksgerichts Zürich einen Vorschuss von einstwei len CHF 3'000.00 zu leisten. Die Sicherheit ist zu leisten bei: Inlandzahlungen: Kasse des Bezirksgerichts Zürich, Postkonto 80-4713-0 Auslandzahlunge n: Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, Konto-Nr. 1112-0095.007 Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich, IBAN-Nr. CH26 0070 0111 2000 9500 7, S W IF T/B IC-Code: ZKBKCHZZ80A, Clearing-Nr. 700 Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist an die Gerichtskasse bezahlt, der Schweizerischen Post zur Ei nzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Die Sicherheit für die Parteientschädigung kann auch durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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