Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 29. September 2016
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Protokollberichtigung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 5. Juli 2016 (FV150252-L)
Erwägungen: 1. a) Am 30. Dezember 2015 hatte der Beschwerdegegner beim Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin eine Klage über Fr. 2'057.95 nebst 5 % Zins seit 12. April 2015 eingereicht (Urk. 1 und 2). An der Hauptverhandlung vom 14. März 2016 hatten die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz einen Vergleich geschlossen (Vi-Prot. S. 26; Urk. 16). Am 15. März 2016 hatte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Eingabe gesandt, in wel- cher sie den Vergleich widerrief. Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Revisi- onsgesuch an die Hand, eröffnete ein entsprechendes Verfahren (Geschäfts- nummer BR160004-L) und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Begründung und Ergänzung ihres Revisionsgesuchs an. Die entsprechende Eingabe der Be- schwerdeführerin datiert vom 10. Juni 2016 (Urk. 18); in dieser Eingabe machte die Beschwerdeführerin sodann mehrere Fehler im Protokoll des vorliegenden Verfahrens geltend, welche richtigzustellen seien (Urk. 18 S. 5 f.). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe daher (auch) als Protokollberichtigungsgesuch entgegen und mit Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 20 = Urk. 27) korrigierte die Vorinstanz das Protokoll an einer Stelle (Dispositiv-Ziffer 1), wies im Übrigen die Protokollberich- tigungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (Disp.-Ziff. 2) und auferlegte dieser drei Viertel der Gerichtskosten von Fr. 160.-- (Disp.-Ziff. 3). b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2016 fristgerecht (Urk. 22) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 26 S. 2): "Es sei die Verfügung aufzuheben mangels Vorliegen eines Protokollberichti- gungsgesuchs (Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn die Begründung (ich nehme Ziffer 6. an) des Revisionsgesuchs vom 10. Juni 2016 als Gesuch für eine Protokollberichtigung "missverstanden" wird. Diese Eingabe des Re- visionsgesuchs auch als Protokollberichtigungsgesuch zu benutzen ist willkür- lich, verletzt die Rechtssicherheit). Dies unter Kosten- und eventualiter Entschädigungsfolge zulasten des Be- schwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weite- rungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
diesbezüglich zu berichtigen" (Urk. 18 S. 5 Ziffer 6). Kurz danach hatte sie ausge- führt, der Kläger habe keine Klageänderung vorgebracht; "somit ist Seite 2 des Protokolls eine Falschprotokollierung und von Amtes wegen richtigzustellen" (Urk. 18 S. 6). Nachdem sie die Tonbandaufnahme der Verhandlung habe anhören können, "möchte ich weitere Unstimmigkeiten beim Protokoll geltend machen" (sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass nur sie alles beweisen müsse, wo- rauf der Richter jeweils geantwortet habe, dass er darauf später zurückkomme etc.; Urk. 18 S. 6). d) Die Vorinstanz hat die erste von der Beschwerdeführerin beanstandete Unrichtigkeit – Vergleichsgespräche zeitlich vor der richterlichen Einschätzung der Rechtslage – als offensichtliches Versehen gewertet, welches ohne Weiterungen (d.h. von Amtes wegen) zu korrigieren sei (Urk. 27 S. 7 Erwägung 5), was denn auch nicht beanstandet wird. Die übrigen Berichtigungsbegehren – keine Klage- änderung, Beanstandungen im Zusammenhang mit der Befragung zu den Be- weismitteln – können jedoch keinesfalls als offensichtliche Versehen gewertet werden; eine Korrektur ist daher nicht von Amtes wegen möglich, sondern nur auf entsprechendes Gesuch. D i e Beschwerdeführeri n hatte i n i hrem "Gesuch um Re- vision" vom 10. Juni 2016 in völlig eindeutiger Wiese verschiedene Protokollstel- len als unrichtig bzw. Falschprotokollierung geltend gemacht und deren Korrektur verlangt (oben Erwägung 2.c). Die Vorinstanz musste daher diese Eingabe ohne weiteres – ohne dass eine Rückfrage darüber vonnöten gewesen wäre – (auch) als Gesuch um Protokollberichtigung entgegennehmen und darüber entscheiden. Hätte sie dies nicht getan (d.h. die Eingabe nicht auch als Protokollberichtigungs- gesuch entgegengenommen), hätte möglicherweise eine Rechtsverweigerung vorgelegen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streit- wert von Fr. 120.-- (Anteil der vorinstanzlichen Gerichtskosten, welche der Be- schwerdeführerin auferlegt wurden). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzli-
che Verfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beschwerde- gegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerde- führerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von Urk. 26, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 120.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 29. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc