Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Ersatzrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 14. November 2016
i n Sachen
A._____ & Co, Boutique B._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
C._____ AG, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch li c. i ur. X._____
betreffend Forderung (Revision)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 23. Mai 2016 (BR160003-L)
Erwägungen: 1.1 Die (heutige) Revisionsbeklagte, Beschwerdegegnerin und (damalige) Klägerin (fortan Revisionsbeklagte) betrieb die (heutige) Revisionsklägerin, Be- schwerdeführerin und (damalige) Beklagte (fortan Revisionsklägerin) für offene Rechnungen betreffend Warenlieferung der Firma Modeagentur D._____ auf Fr. 14'873.76 nebst 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2013 (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2014, Urk. 6/4/18, Geschäfts-Nr. FV150046-L). Ebenso betrieb sie den unbeschränkt haftenden Kommanditgesellschafter der Revisionsklägerin, A., für dieselbe Forderung (Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon, Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2014, Urk. 6/22, Geschäfts-Nr. FV150046-L). Gegen diese Be- treibungen wurde jeweils Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 4/6/18 und Urk. 6/22, Geschäfts-Nr. FV150046-L). 1.2 In der Folge reichte die Revisionsbeklagte am 6. März 2015 gegen die Revisionsklägerin unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ..., vom 9. Dezember 2014 eine Forderungsklage in der Höhe von Fr. 18'453.96 nebst Zins seit 17. April 2014 ein (Urk. 6/1-6/4/3-23, Ge- schäfts- Nr. FV150046-L). Anlässlich der diesbezüglichen Verhandlung vom 30. November 2015 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Urk. 6/23, Ge- schäfts- Nr. FV150046-L): "1. Die Klägerin reduziert die eingeklagte Forderung auf pauschal Fr. 13'000.– netto (Zahlungsbefehls- und Weisungskosten inbegriffen), zahlbar bis 31. Dezember 2015, und die Beklagte anerkennt sie in diesem Umfang. 2. Die Klägerin zieht ihre Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 gegen die Beklagte sowie ihren Antrag um Aufhebung des Rechtsvorschlags in dieser Betrei- bung zurück. Die Klägerin zieht sodann die private Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Walli- sellen-Dietlikon gegen A. zurück. Die Klägerin verpflichtet sich, bei der Löschung der oben genannten Betreibungen mitzuwirken bzw. diese zu veranlassen.
gleichsweise um über einen Viertel reduziert hätten, die Gerichtskosten hälftig aufgeteilt und gegenseitig auf Parteientschädigung verzichtet hätten. Bei diesem Ausgang dränge sich der Verdacht nicht auf, dass sich die Revisionsklägerin in einem Zustand gegründeter Furcht im Sinne von Art. 29/30 OR befunden habe solle. Die vorgeworfene Äusserung, bezüglich welcher die damalige und heuti ge Richterin die Meinung vertrete, dass sie nicht in der von der Revisionsklägerin vorgebrachten Art und Weise gefallen sei, wäre überdies nicht derart ernsthafter Natur, um als Drohung im Sinne von Art. 29/30 OR qualifiziert zu werden. Eine solche Aussage möge allenfalls zu beeindrucken, jedoch nicht den zwingenden Grund für einen Vertragsschluss darzustellen. Entsprechend erweise sich die Be- rufung auf den Willensmangel der Furchterregung als offensichtlich unbegründet. In Bezug auf die anlässlich der Hauptverhandlung angeblich stattgefundene Erhöhung der Forderung hielt die Vorinstanz sodann fest, dass die Revisionsklä- gerin mit ihren Ausführungen selber bestätige, spätestens anlässlich der Haupt- verhandlung von sämtli chen Rechnungen Kenntnis erhalten zu haben, auf die sich die Forderung der Revisionsbeklagten gestützt habe. Ebenso bestätige sie, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden sei, dass die Rechnungsstellung an sich in betrügerischer Weise erfolgt sei n könnte, wes- halb unklar sei, was die Revisionsklägerin daraus ableiten wolle. Vielmehr habe die Revisionsklägerin in voller Kenntnis dieser Umstände und der damit verbun- denen Unsicherheiten einen Vergleich über die im Streit liegende Forderung (ein- schliesslich ihres Bestandes und ihrer Höhe) abgeschlossen (Urk. 12 S. 3 ff.). 2.2.1 Die Revisionsklägerin beanstandet beschwerdeweise erneut, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung mit einer Fr. 2'900.– höheren Forderung (Erhö- hung von Fr. 14'873.76 gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 11. Februar 2014 auf Fr. 18'453.96) konfrontiert worden sei und man ihr die- sen Betrag zusätzli ch habe "unterjubeln" wollen. Sie habe auch zu dieser fiktiven Rechnung nie eine Warenlieferung erhalten. Die Richterin habe auf diese neue Rechnung nicht weiter eingehen wollen mit der Begründung, dass man keine Zeit habe, noch buchhalterische Abklärungen zu treffen. Sodann habe sie gedroht, dass niemand den Gerichtssaal verlasse, solange nicht eine Einigung bzw. ein
Vergleich getroffen und unterschrieben worden sei. Es sei nicht richtig, wenn die Vorinstanz feststelle, dass die Revisionsklägerin die Bedrohungslage, den Zu- stand der Furchterregung und die Kausalität zum Vergleichsabschluss nicht dar- gelegt habe: sie habe sich durchaus im Zustand der gegründeten Furcht befun- den: eine Forderung von Fr. 18'453.96 stelle doch eine erhebliche Gefahr für ihr Vermögen und i hr Einkommen dar (Urk. 11 S. 1 ff.). 2.2.2 Betreffend diese letzte Behauptung ist davon auszugehen, dass die Revisionsklägerin vielmehr ausführen wollte, dass die zur Debatte stehende For- derung eine in finanzieller Hinsicht bestehende Gefahr für den unbeschränkt haf- tenden Gesellschafter der Revisionsklägerin, A., darstelle, zumal sie (von diesem) ausführen lässt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 kein Einkommen erzielt habe, AHV-Bezüger sei und es für i hn ein Unterschied sei, ob er Fr. 5'000.–, Fr. 10'000.– oder Fr. 18'000.– bezahlen müsse (Urk. 11 S. 2 f.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. i st darauf ni cht ei nzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2.1 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren getä- tigten Ausführungen, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinaus- gehen, neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. D ementsprechend ist auf die Behauptungen, wonach die Revisionsbeklagte der Revisionsklägerin bislang die Ablieferungsnachweise schuldig geblieben sei und die Modeagentur D. ebenso gegenüber Dritten fiktive Warenrechnungen gestellt haben soll, nicht wei-
ter einzugehen. Schliesslich ist aus dem genannten Grund auch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwendung, wonach eine Forderung in der Höhe von Fr. 18'453.96 eine erhebliche Gefahr für das Vermögen und Einkom- men des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der Revisionsklägerin darstelle, bzw. für diesen als AHV-Bezüger mit einer Rente von Fr. 2'350.– furchtei nflös- send sei (Urk. 11 S. 2 f.), unbeachtli ch. Zudem vermag die Klageerhebung über einen fünfstelligen (oder auch darüber hinausgehenden) Betrag als solche von vornherein keine Furchterregung im Sinne von Art. 29 f. OR zu begründen, an- sonsten über solche Streitwerte überhaupt keine verbindlichen Vergleiche mehr abgeschlossen werden könnten. 3.2.2 Soweit die Revisionsklägerin lediglich den von ihr vor Vorinstanz ein- genommenen Standpunkt wiederholt, wonach sie anlässlich der Hauptverhand- lung mit einer viel höheren Rechnung (Fr. 18'453.96 statt Fr. 14'873.76) konfro n- tiert worden sei, man ihr noch eine weitere Rechnung von Fr. 2'900.– habe "unter- jubeln" wollen, die Richterin sich geweigert habe, diese Rechnungen vertieft zu prüfen, und die Richterin gedroht habe, dass niemand von den Parteien den Ge- richtssaal verlasse, solange nicht eine Einigung getroffen worden sei (vgl. Urk. 1 S. 1 ff. mit Urk. 11 S. 1 ff.), vermag die Beschwerdebegründung den hiervor ge- nannten gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der Revisionsklägerin – entgegen ihrer Behauptung – das Doppel der Klageschrift samt Beilagen, aus welcher die Höhe der Forderung von Fr. 18'453.96 hervorgeht und welchen sämtliche dazugehörigen Rechnungen entnommen werden konnten, bereits mit Verfügung vom 14. April 2015 mit Ansetzen der Frist zur Erstattung der Klageantwort zugestellt worden war (Urk. 6/10, Geschäfts-Nr. FV150046-L). So- dann hat die Revisionsklägerin hierauf auch in ihrer Klageantwort von 20. Juli 2015 Bezug genommen (vgl. Urk. 6/13, Geschäfts-Nr. FV150046-L). Damit ist die Behauptung, wonach sie erst anlässlich der Hauptverhandlung mit einer gegen- über der Betreibung erhöhten Forderungssumme konfrontiert worden sei, unzu- treffend. Zutreffend erweist sich auch die vorinstanzliche Erwägung, dass die der Richterin zugeschriebene Äusserung im gesamten Kontext nicht als ernsthaft in Aussicht gestelltes Übel betrachtet werden kann, auch wenn sie geeignet gewe-
sen wäre, einen gewissen Vergleichsdruck zu erzeugen. Die Revisionsklägerin macht denn auch ni cht geltend, sie bzw. ihr Vertreter habe aufgrund dieser Äusserung befürchtet, den Geri chtsaal ni cht mehr verlassen zu können. Auch muss die Befürchtung, "vom Gericht zu einer Zahlung verurteilt zu werden, welche i ch nicht mehr 'stemmen' konnte" (Urk. 11 S. 3), als natürliche Folge der Klage und der "vorläufigen Einschätzung der Sach-, Beweis- und Rechtslage" durch das Gericht betrachtet werden, die sich im Übrigen durch einen Vergleichsabschluss gerade kontrollieren bzw. vermeiden liess. Daraus resultiert kein Willensmangel im Sinne von Art. 29 f. OR. 3.2.3 Schliesslich zielt auch der Einwand des Grundlagenirrtums ins Leere: So schloss die Revisionsklägerin – wie von ihr selber ausgeführt – i n Kenntni s um den Verdacht, dass die Modeagentur D._____ teilweise fiktive Rechnungen ge- stellt haben könnte, den Vergleich mit der Revisionsbeklagten ab. Damit aber fällt – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. Urk. 12 S. 5) – ei n Grundla- genirrtum bereits von vornherein ausser Betracht. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass es beim vorliegend der Dispositionsmaxime unterste- henden Verfahren nicht Sache des Gerichts ist, abzuklären, inwiefern die den Rechnungen zugrundeliegenden Waren der Revisionsklägerin effektiv geliefert worden sind bzw. inwiefern die Rechnungen mit den gelieferten Waren überein- stimmen. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf ei nzutreten i st. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 GebV OG in Verbindung mit § 4 GebV OG auf Fr. 650.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Revisionsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Revisionskläge- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Bei la- ge je eines Doppels von Urk. 11 , Urk. 13 und Urk. 14, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 14. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. H.A. Müller Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
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