Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 28. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Fristerstreckung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Mai 2016 (FV150072-G)
Erwägungen: 1. a) Am 17. November 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Forderungsklage über Fr. 5'000.-- nebst Zins seit 30. November 2013 und Umtriebsentschädigung ein, unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 16. September 2015 (Vi-Urk. 1 und 2). Am 1. und 2. Februar 2016 reichte die Beklagte die Klageantwort ein (Vi-Urk. 15 und 16) und ergänzte diese am 8. und 11. Februar 2016 (Vi-Urk. 18 und 20). Am 7. März 2016 wurde die vorinstanzliche Hauptverhandlung mit mündlicher Replik und D upli k durchgeführt (Vi-Urk. 33); dabei wurde der Beklagten in Aussicht ge- stellt, dass sie sich noch schriftlich zu den von der Klägerin eingereichten Beila- gen äussern könne (Vi-Urk. 33 S. 27). Mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde der Beklagten eine einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt zur schrift- lichen Stellungnahme zur Replik und den von der Klägerin eingereichten Beilagen (Vi-Urk. 36). Das von der Beklagten verlangte (Vi-Urk. 38) Verhandlungsprotokoll musste zuerst ausgefertigt werden und wurde der Beklagten am 6. April 2016 zu- gestellt (Vi-Urk. 43). Am 18. April 2016 ersuchte die Beklagte um eine Fristerstre- ckung von mindestens 30 Tagen (Vi-Urk. 46). Am 20. April 2016 erstreckte die Vori nstanz die Frist letztmals um 10 Tage (Vi-Urk. 48). Hiergegen erhob die Be- klagte am 17. Mai 2016 Beschwerde (Vi-Urk. 52; Verfahren PP160025-O) und stellte gleichzeitig bei der Vorinstanz ein weiteres Fristerstreckungsgesuch um 30 Tage (Vi-Urk. 51). Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 erstreckte die Vorinstanz die Frist zur Replik im Sinne einer Notfrist um 3 Tage und machte eine weitere Er- streckung von der Einreichung einer amtsärztlichen Bestätigung betreffend unzu- reichende gesundheitliche Verfassung zur Erstattung einer schriftlichen Stellung- nahme abhängig (Vi-Urk. 61 = Urk. 2). Am 1. Juni 2016 trat die Kammer auf die Beschwerde der Beklagten vom 17. Mai 2016 nicht ei n (Vi-Urk. 64). b) Am 13. Juni 2016 hat die Beklagte gegen die Verfügung vom 23. Mai 2016 Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Frist zur Erstat- tung der schriftlichen Stellungnahme zur Replik auch ohne amtsärztliche Be- stätigung um 30 Tage zu erstrecken.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozesslei- tende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hi er ni cht zutref- fenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf hat schon die Vorinstanz in ihrer Rechts- mittelbelehrung hingewiesen (Urk. 2 S. 4). Die Beklagte hatte hierzu in ihrer Be- schwerde vom 17. Mai 2016 geltend gemacht, es drohe ihr ein solcher Nachteil, weil sie sonst ihre Sache nicht genügend darlegen könne (Vi-Urk. 52); zugunsten der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie dies auch in der aktuellen Be- schwerde sinngemäss meint (vgl. Urk. 1). Ein Gericht, welches eine Frist ange- setzt hat, kann auf eine solche – auch eine Notfrist – jedoch jederzeit wieder zu- rückkommen, denn die entsprechende Verfügung erwächst als prozessleitende Verfügung nicht in materielle Rechtskraft. Und auch wenn das Verfahren ohne die Stellungnahme der Beklagten fortgesetzt würde, könnte ein prozessualer Mangel immer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und ge- gebenenfalls korrigiert werden. Damit liegt zur Zeit kein Nachteil vor, der nicht wiedergutgemacht werden könnte. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. b) Für die mit der Beschwerde verlangte Fristerstreckung ist sodann nicht das Obergericht (als Rechtsmittelinstanz) zuständig, sondern die Vorinstanz. Auch i nsowei t – und damit insgesamt – kann daher auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Haupt- sache von Fr. 5'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz je unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 3/2, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 5'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc