Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 18. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Revision)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung vom 18. März 2016 (BR160004-L)
Erwägungen: 1. a) Am 30. Dezember 2015 hatte der Beschwerdegegner beim Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin eine Klage über Fr. 2'057.95 nebst 5 % Zins seit 12. April 2015 eingereicht (Vi-Urk. 8/1-2, Verfah- ren FV150252-L). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2016 hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen (Vi-Urk. 8/Prot. S. 26), der folgenden Wort- laut hat (Vi-Urk. 8/16): "1. Der Kläger reduziert die eingeklagte Forderung auf Fr. 1029.– netto und die Beklagte anerkennt sie in diesem Umfange. Sodann verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger die Hälfte der anfal- lenden und vom Kläger bereits bevorschussten Gerichtskosten im Um- fang von Fr. 230.– (1/2 von Fr. 460.–) sowie die Hälfte der von ihm ent- richteten Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 125.– (1/2 von Fr. 250.–) zu bezahlen. Die vorgenannten Beträge sind zahlbar innert 30 Tagen ab Unterzeich- nung der vorliegenden Vereinbarung auf das Konto [...]. 2. Der Kläger übernimmt die gerichtlichen Verfahrenskosten alleine. 3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. 4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären die Parteien, per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein." b) Am Folgetag (15. März 2016) hatte die Beschwerdeführerin der Vor- i nstanz eine als "Rückzug Vergleich vom 14. März 2016" überschriebene Eingabe gesandt. Darin machte sie geltend, der Vergleich sei nicht fehlerfrei; es bestehe ein Widerspruch zwischen ihrer Verpflichtung zur teilweisen Bezahlung der Ge- richtskosten (Ziffer 1 des Vergleichs) und der alleinigen Übernahme durch den Kläger (Ziffer 2 des Vergleichs), weshalb die Richtigkeit des Vergleichs bestritten und ein Willensmangel geltend gemacht werde (Vi-Urk. 1). c) Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und eröffnete ein Revisionsverfahren. In diesem setzte die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 18. März 2016 der Beschwerdeführerin Frist an, um ihr Revisionsge- such im Sinne der Erwägungen zu begründen und zu ergänzen sowie um (für das Revisionsverfahren) einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 460.-- zu lei sten (Vi- Urk. 2 = Urk. 2; gemäss Angabe der Beschwerdeführerin zugestellt am 5. April
2016 [Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 und Urk. 4/1; in den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Empfangsschein]). Am 8. April 2016 teilte die Beschwerdeführerin der Vor- instanz mit, die Verfügung vom 18. März 2016 enthalte keine Rechtsmittelbeleh- rung; sie wünsche die Zustellung einer neuen Verfügung mit Rechtsmittelbeleh- rung (Vi-Urk. 3). Mit Verfügung vom 12. April 2016 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Vi-Urk. 5). d) Am 15. April 2016 hat die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 18. März 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerde- anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich anzu- weisen, unverzüglich den formell rechtlichen (anfechtbaren) Entscheid des Verfahrens FV15052 des Bezirksgerichts Zürich, Verhandlung vom 14. März 2016, den Parteien zuzustellen, sodass innert gesetzlicher Frist das Schreiben vom 15. März 2016 als Revisionsgesuch begründet und ergänzt werden kann. Eine weitere Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Zürich sei zu unterlassen. Eventualiter soll, damit eine Ergänzung und Begründung eines Revisi- onsgesuchs überhaupt möglich ist, das Bezirksgericht Zürich angewie- sen werden, unverzüglich den formell rechtlichen (anfechtbaren) Ent- scheid des Verfahrens FV150252, Verhandlung vom 14. März 2016, den Parteien zuzustellen. Eine weitere Rechtsverzögerung sei zu unter- lassen. Sodann soll die Frist der Verfügung abgeändert werden, sodass die gesetzliche Frist von 90 Tagen zur Einreichung einer Begründung und Ergänzung eines Revisionsgesuchs gewahrt bleibt und nicht wie verfügt, nur 10 Tage ab Zustellung der Verfügung vom 18. März 2016. M.a.W. aufgrund des Schreibens vom 15. März 2016, was inhaltlich korrekt vom Bezirksgericht als Revisionsgesuch gegen den noch nicht vorliegenden formell rechtlichen Entscheid im Verfahren FV150252 be- trachtet wird, endet diese beantragte Frist zur Einreichung einer Be- gründung und Ergänzung des Revisionsgesuchs (hat am 14. März 2016 begonnen und) somit erst am 13. Juni 2016. 2. Es sei der Streitwert bei CHF 1'029 festzusetzen. Dies entspricht dem Vergleich der Verhandlung vom 14. März 2016. Der formell rechtliche Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, der noch nicht zugestellt wurde, kann keinen anderen Streitwert haben, als denjenigen des materiell rechtlichen Entscheids. Dies unter Kosten- und eventualiter Entschädigungsfolge zulasten des Be- schwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322
Abs. 1 ZPO). Mit Eingabe vom 28. April 2016 (Urk. 7) reichte die Beschwerdefüh- rerin die Erledigungsverfügung im Verfahren FV150252-L (Urk. 8) vom 14. April 2016 nach. 2. a) Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde ausdrücklich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2016 des Revisionsverfahrens ge- richtet – weshalb sie dementsprechend angelegt wurde –, auch wenn si e vom Be- schwerdeantrag Ziffer 1 her eher als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Forde- rungsprozess FV150252-L erscheint. Diesbezüglich wäre durch die Zustellung der verlangten Erledigungsverfügung die Beschwerde gegenstandslos geworden. Im Hinblick auf die Kostenfolgen ist dennoch festzustellen, dass die Beschwerde in dieser Hinsicht unbegründet gewesen wäre. Einerseits stellt eine Zeitdauer von einem Monat seit der Hauptverhandlung keine ungebührliche Verzögerung dar. Und andererseits war die Beschwerdeführerin für die Formulierung der Anträge und die Begründung des Revisionsgesuchs nicht auf die Erledigungsverfügung angewiesen, denn Anfechtungsobjekt des Revisionsgesuchs ist der Vergleich der Parteien vom 14. März 2016 (Vi-Urk. 8/16); dieser hat nach Gesetz die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist schliesslich im Besitz eines Exemplars dieses Vergleichs (vgl. Vi-Urk. 8/Prot. S. 26); sie weiss damit, wie der Forderungsprozess FV150252-L materiell abge- schlossen wurde, und kann so auch angeben, wie er nach ihrer Ansicht hätte ab- geschlossen werden sollen. Die Beschwerdeführerin ist allerdings bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen, dass der Vergleich vom 14. März 2016 nicht widersprüchlich erscheint. Es ist darin eindeutig geregelt, welchen Betrag die Beschwerdeführerin dem Be- schwerdegegner zu bezahlen hat, nämlich Fr. 1'384.-- (1'029 + 230 + 125; Ziffer 1 Absätze 1 und 2 des Vergleichs) und es ist ebenso eindeutig geregelt, dass der Beschwerdegegner dem Gericht gegenüber allein für die Verfahrenskosten auf- zukommen hat (Ziffer 2 des Vergleichs). Im Gegenteil wäre der Vergleich dann wi dersprüchli ch, wenn die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner die Hälfte der Gerichtskosten bezahlen müsste und dazu noch dem Gericht die Hälfte. So wie der Vergleich vom 14. März 2016 formuliert ist, bezahlt die Beschwerdeführe-
rin genau die Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtskosten und die Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfahrens und der Beschwerdegegner die andere Hälfte (die Beschwerdeführerin bezahlt ihre Hälfte einfach nicht an das Gericht, sondern an den Beschwerdegegner, und dieser bezahlt dann beide Hälften dem Gericht bzw. hat bereits die ganzen Schlichtungskosten bezahlt). b) Die Beschwerdeführerin verlangt die Abänderung der in der angefoch- tenen Verfügung angesetzten Frist von 10 Tagen zur Begründung und Ergänzung ihres Revisionsgesuchs (Beschwerdeantrag 2) bzw. eine entsprechende Fristver- längerung (Urk. 1 S. 4). Diese vorinstanzliche Fristansetzung ist eine prozesslei- tende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil muss in der Beschwerde geltend gemacht werden, soweit er nicht offensichtlich ist. Die Beschwerdeführerin gibt als solchen an, dass sie die Revision verwirke, wenn sie nicht innert dieser Frist ihr Revisionsgesuch ergänze und begründe (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, um eine Fristerstreckung zu ersuchen, denn die angesetzte Frist ist eine gerichtli- che und damit erstreckbare Frist (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Solange eine Fristerstre- ckung noch möglich ist, besteht kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Für eine Erstreckung dieser Frist ist sodann die Vorinstanz zuständig, nicht die Be- schwerdei nstanz. Hinsichtlich dieser Frist kann daher auf die Beschwerde ni cht eingetreten werden. In Bezug auf das darin enthaltene Fristerstreckungsgesuch ist auf Art. 63 Abs. 1 ZPO hinzuweisen; die Beschwerdeführerin kann demnach das Fristerstreckungsgesuch innert eines Monats ab Zustellung des vorliegenden Entscheids bei der Vorinstanz einreichen und es gilt für das Gesuch das Datum der Beschwerdeeinreichung (15. April 2016). b) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die angefochtene Verfü- gung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe (Urk. 1 S. 4). Nachdem die Be- schwerde formell korrekt eingereicht wurde, braucht darauf nicht weiter eingegan- gen zu werden. An die Adresse der Vorinstanz sei immerhin der Hinweis gerich- tet, dass nach dem auch für Gerichte verbindlichen Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) das Rechtsmittel der Beschwerde auch ausser-
halb des Anwendungsbereichs von Art. 238 ZPO, namentlich bei prozessleiten- den Verfügungen, jedenfalls dann anzugeben ist, wenn dieselbe vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Dies ist bei Verfügungen über Kostenvorschüsse der Fall (Art. 103 ZPO; wie dies auch die Vorinstanz kor- rekt erwogen hat, Vi-Urk. 5 S. 2). 3. Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei im vorinstanzlichen Revisions- verfahren der Streitwert auf Fr. 1'029.-- (statt, wie von der Vorinstanz getan, auf Fr. 2'057.95) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Schreiben vom 15. März 2016 den Rückzug des Vergleichs erklärt, ei nstwei len ohne Ei nschrän- kung auf ei nen Teil desselben (Vi-Urk. 1). Ohne diesen Vergleich ist aber die ur- sprünglich vom Beschwerdegegner eingeklagte Forderung von Fr. 2'057.95 wie- der vollumfänglich umstritten (ohne den Vergleich liegt keine Reduktion auf Fr. 1'029.-- und keine Anerkennung dieses Betrags vor). Dass die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 2'057.95 ausgegangen ist (Urk. 2 S. 2), ist daher korrekt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Haupt- klage von Fr. 2'057.95 auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i n Verbi ndung mi t § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beschwerdeführerin zufolge i hres Unterliegens, dem Beschwerde- gegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Züri ch, 18. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc