Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 31. März 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. März 2016 (FV160011-M)
Erwägungen: 1. a) Am 29. Februar 2016 hatte der Kläger gegen die Beklagte beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramts Schlieren vom 24. Februar 2016 eine Klage eingereicht, mit der er im Wesentlichen die Zahlung von Fr. 14'173.45 zuzüglich 5 % Zins seit 5. März 1992 forderte (Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 3. März 2016 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 150.-- fest, auferlegte die Gerichtskosten dem Kläger und sprach der Beklagten keine Parteientschädi- gung zu (Urk. 5 = Urk. 9). b) Mit Eingabe vom 16. März 2016 (zur Post gegeben am 20. März 2016) wandte sich der Kläger an die Vorinstanz und stellte das Begehren (Urk. 8): "Sie werden aufgefordert, die Fr. 150.- der haft- u. strafbaren Verursacherin aufzuerlegen und gewiss nicht mir als geprelltes Opfer. Ich verlange die mir gehörenden Akten zurück;" c) Die Vorinstanz hat dieses Schreiben mit den Akten dem Obergericht zur Prüfung als Kostenbeschwerde oder Berufung gegen den Nichteintretensent- scheid zugesandt (Urk. 10). Die Beklagte erleidet durch den vorliegenden Ent- scheid keinen Nachteil, weshalb auf eine Beschwerdeantwort verzichtet werden kann. Ebenso kann auf eine Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden, da diese ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt hat und der Kläger in der Beschwerde nichts vorträgt, was ni cht schon i n den vori nstanzli chen Akten enthalten war. d) Schliesslich ist aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung wegen Ungebührlichkeit (Art. 132 Abs. 2 ZPO) zu verzi chten, auch wenn es der Kläger in seiner Beschwerde teilweise am gebo- tenen Anstand vermissen lässt (Urk. 8). Der Kläger ist immerhin darauf hinzuwei- sen, dass die Gutheissung seiner Beschwerde nicht wegen seiner fordernden, teilweise unanständigen Beschwerdebegründung, sondern trotz derselben erfolgt (dazu nachfolgende Erwägungen).
kasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. c) Die dem Kläger "gehörenden Unterlagen" (Einlegerakten, Urk. 4/2-3) werden von der Vorinstanz dem Kläger retourniert werden, sobald sie wieder im Besitz der Akten ist (vgl. unten Entschei d-Ziffer 4 Abs. 2). 4. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind beiden Parteien mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. März 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen." 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz und an das Friedensrichteramt der Stadt Schlieren (Gesch.-Nr. IA160014), je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 31. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc