Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 31. März 2016
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 25. Februar 2016; Proz. FV150114
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Bülach vom 22. September 2015 (act. 1) reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nach- folgend Beschwerdeführerin) am 4. Dezember 2015 gegen die Beklagte und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht im ver- einfachten Verfahren des Bezirkes Bülach (nachfolgend Vorinstanz) eine Klage ein (act. 2). Mit dieser verlangte sie sinngemäss, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 2'807.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Februar 2015 sowie Betreibungskosten zu bezahlen, und es sei der Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach zu beseitigen (vgl. act. 1 S. 1; act. 2; Prot. Vi. S. 4). 2. Da die von der Beschwerdeführerin eingereichte Klage keine Begründung enthielt (vgl. act. 1 und 2), lud die Vorinstanz gestützt auf Art. 245 Abs. 1 ZPO mit Verfügung vom 4. Januar 2016 auf den 25. Februar 2016, 09:00 Uhr, zur Ver- handlung vor (act. 4). In der Vorladung drohte sie den Parteien unter Hinweis auf Ar t. 234 Abs. 2 ZPO ausdrücklich an, dass das Verfahren bei nicht genügend ent- schuldigtem Ausbleiben beider Parteien als gegenstandslos geworden abge- schrieben werde, wobei die Gerichtskosten diesfalls beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt würden (act. 4 Disp.-Ziff. 1). In der gleichen Verfügung setzte die Vor- instanz der Beschwerdeführerin zudem Frist an, um die Kosten des Verfahrens mi t ei nem Vorschuss von Fr. 630.– si cherzustellen (act. 4 Disp.-Ziff. 2). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2016 und der Beschwer- degegnerin am 8. Januar 2016 zugestellt (act. 5), wobei der von der Beschwerde- führerin einverlangte Kostenvorschuss am 8. Januar 2016 fristgerecht geleistet wurde (act. 6).
kann von der Beschwerdeinstanz zudem auch die blosse Unangemessenheit des vori nstanzli che n Entschei des umfassend überprüft werden (vgl. zum Ganzen auch ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 sowie ZK ZPO- R EETZ/ THEILER, Art. 310 N 35 f.). Dabei darf sich die Rechtsmittelinstanz i n der Angemessenheitskontrolle eine gewisse Zurückhalt ung auferlegen; jedenfalls soll sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vor- i nstanzli chen stellen, insbesondere dort, wo es örtliche und persönliche Verhält- nisse zu berücksichtigen gilt, denen der Sachrichter näher steht (so z.B. auch BK ZPO-S TERCHI, Art. 310 N 3 i.V.m. Art. 320 N 9; KURT BLICKENSTORFER, DIKE Komm ZPO, Online Stand 20. Oktober 2013, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 10). 2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zunächst aus, i hr unent- schuldigtes Fernbleiben anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sei durch ein internes Missverständnis begründet worden. Zudem weist sie darauf hi n, dass die Schlichtungsverhandlung, welche nur notwendig geworden sei, weil die Be- schwerdegegnerin gegen die von ihr ordnungsgemäss erhobene Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe, mindestens einmal infolge Nichterreichbarkeit oder terminlicher Konflikte der Beschwerdegegnerin habe verschoben werden müssen. Ferner sei das Scheitern der Schlichtungsverhandlung und damit der weitere Bestand des Rechtsvorschlages ausschliesslich auf das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdegegnerin anlässlich der Schli chtungsver hand l ung zu- rückzuführen. Schliesslich fügt die Beschwerdeführerin an, der Umstand, dass sie den von der Vorinstanz geforderten Kostenvorschuss von Fr. 630.– rechtzeitig bezahlt habe, zeige, dass sie die definitive Absicht gehabt habe, an der Geri chts- verhandlung teilzunehmen bzw. das Verfahren weiterzuführen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, ihr sei bewusst, dass diese Gegebenheiten rein rechtlich gesehen höchstens i m Si nne von ri chterli chem Ermessen von Belang seien und stellt sinngemäss den Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid im Rahmen des richterlichen Ermessens aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Ver- fahrens und insbesondere zur nochmaligen Vorladung zur Verhandlung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 11 S. 1 f.).
3.1 Grundsätzlich verfügt ein Gericht dann über Ermessen, wenn die einschlägi- gen Rechtsnormen einen Entscheidungsspielraum vorsehen, innert welchem das Gericht unter Abwägung der Gegebenheiten des konkreten Falles die Rechtsfolge und/oder den Tatbestand selbständig festlegen kann. Ob tatsächlich Raum für Ermessen besteht, ist durch Auslegung der Rechtsnorm zu ermitteln (vgl. etwa R EETZ/THEILER, a.a.O., Art. 310 N 35). 3.2 Die Vorinstanz hat i hren Entschei d gestützt auf Art. 234 Abs. 2 ZPO getrof- fen, wonach eine dem vereinfachten Verfahren unterstehende Streitigkeit bei Säumnis beider Parteien an der Hauptverhandlung als gegenstandlos abge- schrieben wird. Nach ihrem insoweit klaren Wortlaut räumt diese Norm dem Ge- richt kein Ermessen ein, sondern statuiert, dass das Verfahren bei Säumnis bei- der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung zwingend als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist. Ein anderer Entscheid des Gerichts, namentlich eine erneute Vorladung trotz Säumnis beider Parteien, ist dementsprechend ausge- schlossen. Dies folgt nebst dem klaren Wortlaut ("bei Säumnis [...] wird das Ver- fahren [...] abgeschrieben") auch aus der Systematik des Art. 234 ZPO, welcher unterschi edli che Säumni sfolgen vorsieht, je nachdem, ob nur ei ne Partei säumig ist oder ob beide Parteien säumig sind. Nichts anderes ergibt sich aus den Mate- rialien; vielmehr wird in der Botschaft zur Schweizerischen ZPO betont, dass bei Ausbleiben einer Partei keine zweite Vorladung erfolge, sondern die Säumnisfol- gen sofort eintreten würden. Säumni s dürfe – Wiederherstellung vorbehalten – den Prozess grundsätzlich nicht aufhalten (Botschaft zur Schweizerischen ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7342). Weitere Gesichtspunkte, die ein anderes Verständnis von Art. 234 Abs. 2 ZPO nahe legen könnten, bestehen ni cht. Da der Vorinstanz bei der Fällung des von ihr getroffenen Abschreibungs- entscheides dementsprechend kein Ermessen zukam, fällt eine durch falsche Er- messensausübung verursachte Rechtsverletzung ausser Betracht und die Be- schwerde der Beschwerdeführerin erweist sich insoweit als unbegründet. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel sodann sinngemäss beantragt, dass der vorinstanzliche Entscheid gestützt auf gerichtliches Ermessen aufzuheben sei, obwohl die Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Entscheides
weder das Recht unrichtig angewendet noch den Sachverhalt offensichtlich un- richtig festgestellt hat, wobei hierzu insbesondere zu beachten sei, dass die Be- schwerdeführerin gute Gründe zur Klageeinleitung gehabt habe, das Verhalten der Gegenpartei eine Streitbeilegung im Schlichtungsverfahren verunmöglich ha- be und die Beschwerdeführerin zudem den Willen gehabt habe, das Verfahren wei terzuführe n (vgl. vorstehend Ziff. II.2 ), übersieht sie, dass der Rechtsmittel- instanz kein derartiges "Ermessen" zukommt. Vielmehr kann die Beschwer- deinstanz einen vori nstanzli chen Entschei d nur dann i n Guthei ssung der Be- schwerde aufheben, wenn er si ch i m Si nne von Art. 320 ZPO als mangel- bzw. fehlerhaft erweist. Da die Vori nstanz – wie vorstehend dargelegt – Art. 234 Abs. 2 ZPO richtig angewendet und das Verfahren zu Recht als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben hat, besteht kein Raum für einen anderen Entscheid der Rechtsmittelinstanz. Wei terungen zu den i nhaltli chen Ausführunge n der Be- schwerdeführerin erübrigen sich dementsprechend. Nur der Vollständigkeit halber anzufügen i st, dass ei n Gesuch um Wiederherstellung der Frist bzw. Neuvorla- dung zur Verhandlung gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes bei der Vorinstanz zu stellen gewesen wäre. Jedoch wäre ei nem solchen Gesuch von vornherei n nur weni g Aussi cht auf Erfolg zugekom- men, wäre dazu doch darzulegen gewesen, dass die Beschwerdeführeri n nur ei n leichtes oder kein Verschulden an der Säumnis trifft (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Bei einem zur Versäumung des Termins führenden internen Missverständnis (act. 11 bzw. act. 17 S. 1) ist mangels konkreter Angaben davon auszugehen, dass eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen (Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung) auch einem durchschnitt- li ch Sorgfältigen zuzumuten ist. Dann ist nicht mehr leichtes Verschulden gege- ben. Insgesamt erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Um- trieben keine Parteientschädigung zuzusprechen. Ausgehend von einem Streit- wert von rund Fr. 2'800.– ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 25. Februar 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 17, und an das Einzelgericht des Bezirkes Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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