Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Ersatzri chter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 25. Oktober 2016
i n Sachen
A._____ Anlagestiftung, Klägerin und Beschwerdeführeri n
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der C._____ Ge- neralunternehmung AG in Liquidation)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2016; Proz. FV150188
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessverlauf 1.1 Die A._____ Anlagestiftung als Bauherrin und heutige Beschwerdeführerin liess die Überbauung "..." i n D._____ ab Oktober 2012 von der C._____ General- unternehmung AG (heute C._____ Generalunternehmung AG in Liquidation, nachfolgend "C.") als Generalunternehmerin erstellen, welche während der Bauausführung am 6. Januar 2015 in Konkurs fiel. Nach der Konkurseröffnung beauftragte die Beschwerdeführerin die E. AG, Winterthur, mit der Fertig- stellung der Überbauung "..." als Generalunternehmeri n. Dabei verpflichtete sich die E._____ AG unter anderem, die den Subunternehme n durch den Arbei tsun- terbruch entstandenen Auslagen im Namen der Bauherrin zu begleichen. 1.2 Mehrere Subunternehmen der C._____ meldeten in der Folge Forderungen i m Konkurs an. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich, vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich, kollozierte dabei die Forde- rungen der F._____ AG D., der G. GmbH sowie der B._____ AG (nachfolgend: Subunternehmen) über Fr. 578'183.30, Fr. 24'840.00 und Fr. 107'515.85 jeweils in der dritten Klasse als Ord.-Nrn. 1, 2 und 3 im Kollokati- onsplan des Konkurses Nr. .... Der Kollokationsplan wurde am 2. Oktober 2015 öffentlich aufgelegt, woraufhin die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Zürich, Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen, Kollokationsklagen gegen die Subunternehmen erhob. Die Kollokationsklage gegen die B._____ AG bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin i m Wesentli chen an, die Forderungen benannter Subunter- nehmen seien bereits mit Überweisungen vom 18. resp. 27. März 2015 durch die E._____ AG grösstenteils bezahlt worden. Das Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen setzte das Konkursamt über die genannten Verfahren i n Kenntni s. Mi t Schreiben vom 16. resp. 17. November 2015 informierten die Subunternehmen das Kon- kursamt, dass keine Forderungen gegen die C._____ mehr bestünden. D araufhi n strich das Konkursamt die entsprechenden Forderungen aus dem Kollokations- plan und informierte das Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen mit Schreiben vom 17.,
am 5. April 2016 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des bei der Aufsichtsbehörde über Konkursämter hängigen Be- schwerdeverfahrens (act. 30). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2016 hiess die Aufsichtsbehörde über Konkursämter die Beschwerde gut und stellte fest, dass die vom Konkursamt Oerlikon-Züri ch i m Konkurs über di e C._____ Generalunterne hm ung AG i m Kol- lokationsplan vorgenommene Streichung der in der dritten Klasse mit der Ord.- Nr. 3 kollozierten Forderung sowie die Verfügung vom 11. Februar 2016 betref- fend Verweigerung der Subrogation der Beschwerdeführer in das Treffnis der B._____ AG ni chti g seien (act. 33). Dieser Beschluss wurde nicht angefochten und erwuchs i n Rechtskraft. Damit fiel der Grund für die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens weg und der Prozess wurde am 24. Juni 2016 mit Ansetzung der Fri st zur Beschwerdeantwort fortgesetzt (act. 34). Die B._____ AG (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) erstattete mit Eingabe vom 27. Juli 2016 innert Frist (vgl. act. 35/2) die Beschwerdeantwort (act. 36). Sie beantragte die Gutheissung der Be- schwerde vom 15. Februar 2016, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung der von den Beschwerdeführern am 21. Oktober 2015 er- hobenen Kollokationsklage, wobei ihr keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen seien, sondern ein allenfalls sie treffender Anteil auf die Gerichts- kasse zu nehmen sei (act. 36 S. 2). Die vori nstanzli che n Akten (Geschäfts-Nr. FV150188) wurden beigezogen (act. 1-17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif; weitere Prozesshandlungen erübrigen sich. Der Beschwerdeführerin ist zusammen mit dem vorliegenden Ent- scheid das Doppel der Beschwerdeantwort (act. 36) zuzustelle n.
gegnerin ans Konkursamt Oerlikon-Zürich, wonach sie ihre im Kollokationsplan zugelassene Forderung zurückziehe, wäre als Anerkennung der Kollokationskla- ge zu werten gewesen (act. 19 S. 6). Die Klageanerkennung ist eine prozesserledigende einseitige Parteierklä- rung zuhanden des Geri chts. Sie hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids. Formell beendet wird der Prozess durch gerichtliche Abschreibung des Verfahrens, wobei diesem Abschreibungsentscheid lediglich deklaratorische Wir- kung zukommt (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; ZK ZPO-L EUMANN LIEBSTER, 3. Aufl., Art. 241 N 9 und 21). Folglich konnte das vorinstanzliche Verfahren nicht gleich- zeitig durch Abschreibung zufolge Anerkennung und Gutheissung der Kollokati- onsklage beendet werden. Eine explizite Erklärung der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz, wonach sie die Kollokationsklage (vorbehaltslos) anerkenne, lag nicht vor (vgl. act. 10 S. 2). Eine solche lässt sich auch nicht im Rechtsmittelver- fahren nachrei chen, wo die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdean- twort ausführt, ihre Mitteilung hätte als Klageanerkennung gewertet werden müs- sen (act. 36 S. 4). Antragsgemäss ist die Kollokationsklage der Beschwerdeführe- ri n vom 21. Oktober 2015 daher gutzuheissen und die im Betrag von Fr. 107'515.85 kollozierte Forderung im Umfang von Fr. 101'213.15 aus dem Kol- lokationsplan zu streichen. 2.3 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 329.– fest und auferlegte sie der Beschwerdegegnerin, weil diese durch die Forderungsanmeldung und die späte Mitteilung ans Konkursamt, dass die Forderung nicht bestehe, sowohl die Anhebung der Kollokationsklage als auch die Gegenstandslosigkeit verursacht habe (act. 21 S. 3). Ausserdem verpflichtete sie die Beschwerdegegnerin zur Be- zahlung ei ner Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin von Fr. 673.– (i nkl. 8% MwSt.; act. 22 Dispositivziffern 2-4). Das vorinstanzliche Verfahren wurde wie gesehen nicht gegenstandslos, sondern wäre gutzuheissen gewesen. Damit bleibt es jedoch – aus denselben Überlegungen – bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen Kostenverteilung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb diese zu bestätigen ist. Die Parteien setzen sich dagegen denn auch nicht zur Wehr.
Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahre ns wird grundsätzlich die Be- schwerdegegnerin als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie macht geltend, es könne nicht ihr angelastet werden, dass die Vorinstanz das Verfahren zu Unrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben habe. Daher seien ihr für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht keine Kosten aufzuerle- gen (act. 36 S. 6). Dem ist zuzustimme n, zumal sich die Beschwerdegegnerin auch ni cht mi t dem unri chti gen vori nstanzli chen Entschei d i denti fi zi ert hat. Dem- zufolge ist von der Erhebung von Gerichtskosten für das aufgrund des vorinstanz- li chen Entscheids erst notwendig gewordene Rechtsmittelverfahren abzusehen. 3.2 Sodann ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung aus der Ge- richtskasse auszurichten. In der Kostenvorschussverfügung vom 24. Februar 2016 wurde fälschlicherweise von einem Streitwert von Fr. 5'060.65 ausgegangen (act. 22). Für die Berechnung des Streitwerts kann auf die (unbestrittenen) vor- instanzlichen Erwägungen abgestellt werden (act. 21 S. 3), was für das hiesige Verfahren zu einem Streitwert von Fr. 3'036.40 führt. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist der Beschwerde- führerin demzufolge eine Parteientschädigung von Fr. 400.– (i nkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Bezi rksgeri chts Züri ch, Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen, vom 13. Januar 2016 aufgehoben. Das Konkursamt Oerlikon-Züri ch wird angewiesen, die von der Beschwerdegegnerin im Konkurs über die C._____ Generalunter- nehmung AG in Liquidation beim Konkursamt Oerlikon-Zürich angemeldete und im Betrag von Fr. 107'515.85 in der dritten Klasse des Kollokationspla- nes vom 23. September 2015 unter Ord. Nr. 3 kollozierte Forderung im Um- fang von Fr. 101'213.15 aus dem Kollokationsplan zu streichen.
Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsfestsetzung (Dispositiv- Ziff. 2-4) wird bestätigt. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.– (i nkl. MwSt.) aus der Obergerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage eines Doppels von act. 36, sowie an das Konkursamt Oerlikon-Züri ch, das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'036.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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