Collocation claim must be granted after debt withdrawal

PP160007Obergericht25.10.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court upheld the appeal in a bankruptcy collocation dispute. The appellants had sued to challenge the respondent’s third-class claim of CHF 107,515.85. After the action was filed, the respondent sought withdrawal of the claim and the bankruptcy office struck it from the plan, prompting the first-instance court to dismiss the action as moot. The High Court held that, once the collocation action had been filed, the estate could no longer unilaterally remove the contested claim and deprive the appellants of their procedural gain. It therefore annulled the lower court’s dispositive part, ordered deletion of the respondent’s claim from the collocation plan, confirmed the first-instance costs order, waived appellate court fees, and granted the appellants CHF 300 from the court treasury.

Omnilex-Regeste

Art. 241 ZPO, Art. 106 ZPO; withdrawal or deletion of a collocated claim after filing of a collocation action does not render the proceedings moot if it would deprive the challenging creditor of the process gain. After the action is pending, the bankruptcy estate is no longer entitled unilaterally to strike the contested claim from the collocation plan; such a step cannot replace a valid, unconditional acknowledgment of claim. A mere communication to the bankruptcy office is not equivalent to a procedural claim acknowledgment before the court. If the lower court wrongly dismisses the action as moot, the appellate court may nevertheless confirm the cost allocation where it remains justified by the merits (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP160007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 25. Oktober 2016

i n Sachen

  1. A._____ AG, Archi tekturbüro B._____ / C._____ (einfache Gesellschaft) bestehend aus: 2. B., 3. C., Kläger und Beschwerdeführer

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

D._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der E._____ Ge- neralunternehmung AG in Liquidation)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2016; Proz. FV150209

Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessverlauf 1.1 Die F._____ Anlagestiftung als Bauherrin liess die Überbauung "..." i n G._____ ab Oktober 2012 von der E._____ Generalunter ne hm ung AG (heute E._____ Generalunternehmung AG in Liquidation, nachfolgend "E.") als Generalunternehmerin erstellen, welche während der Bauausführung am 6. Januar 2015 in Konkurs fiel. Nach der Konkurseröffnung beauftragte die Bau- herrin die H. AG, ... [Ort], mit der Fertigstellung der Überbauung "..." als Generalunternehmerin. Dabei verpflichtete sich die H._____ AG unter anderem, die den Subunternehme n durch den Arbei tsunterbruch entstandenen Auslagen im Namen der Bauherrin zu begleichen. 1.2 Mehrere Subunternehmen der E._____ meldeten in der Folge Forderungen i m Konkurs an. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich, vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich, kollozierte dabei die Forde- rungen der I._____ AG G., der J. GmbH sowie der D._____ AG (nachfolgend: Subunternehmen) über Fr. 578'183.30, Fr. 24'840.00 und Fr. 107'515.85 jeweils in der dritten Klasse als Ord.-Nrn. 1, 2 und 3 im Kollokati- onsplan des Konkurses Nr. .... Der Kollokationsplan wurde am 2. Oktober 2015 öffentlich aufgelegt, woraufhin das Archi tekturbüro B./C. sowie die A._____ AG als ebenfalls in der dritten Klasse kollozierte Gläubiger (u.a. Ord.- Nr. 4 über Fr. 733'515.50 und Ord.-Nr. 5 über Fr. 253'800.00) und heuti ge Be- schwerdeführer am 22. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Zürich, Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen, Kollokationsklagen gegen die Subunternehmen erhoben. Die Kol- lokationsklage gegen die D._____ AG bildet Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentli- chen an, die Forderungen benannter Subunternehmen seien bereits mit Überwei- sungen vom 18. resp. 27. März 2015 durch die H._____ AG bezahlt worden, so-

weit sie berechtigt seien. Das Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen setzte das Kon- kursamt über die genannten Verfahren i n Kenntni s. Mit Schreiben vom 16. resp. 17. November 2015 informierten die Subunternehmen das Konkursamt, dass kei- ne Forderungen gegen die E._____ mehr bestünden. D araufhi n stri ch das Kon- kursamt die entsprechenden Forderungen aus dem Kollokationsplan und infor- mierte das Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen mit Schreiben vom 17., 18. resp. 19. November 2015. Mit separaten Verfügungen vom 13. Januar 2016 schrieb das Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen die drei von den Beschwerdeführern ange- strengten Kollokationsklagen zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Geschäfts-Nrn. FV150203-L, FV150208-L und FV150209-L [letztere Geschäfts-Nr. entspricht dem vorinstanzlichen Verfahren; vgl. act. 1-18]). Das Konkursamt verfügte da- raufhi n am 11. Februar 2016, die Beschwerdeführer könnten nicht in das Treffnis der Subunternehmer einsteigen, da diese nachträglich ihre Forderungseingaben im erwähnten Konkursverfahren zurückgezogen hätten und die Forderungen be- reits aus dem Kollokationsplan gestrichen worden seien (zum Sachverhalt vgl. act. 34 S. 2 f.). 1.3 Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 erhoben die Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2016, womit der Prozess gegenüber der D._____ AG als gegenstandslos abgeschrieben wurde (act. 20). Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der Klage (act. 20 S. 2). Auch di e F._____ Anlagesti ftung als Bauherrin, welche selbständig ebenfalls Kollokationsklage gegen die erwähnten Subunternehmer eingereicht hatte, erhob Beschwerde gegen die Abschreibung ihrer Verfahren und stellte dieselben Anträ- ge. Das Verfahren betreffend die D._____ AG wird unter der Geschäfts-Nr. PP160008 geführt. Die Beschwerdeführer gingen daneben gegen die Handlungen des Kon- kursamts Oerlikon-Zürich im Zusammenhang mit der unter der Ord.-Nr. 3 kollo- zierten Forderung der D._____ AG vor: Mit Beschwerde vom 22. Februar 2016 gelangten sie an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde

über Konkursämter und verlangten die Feststellung der Nichtigkeit der Streichung dieser Forderung aus dem Kollokationsplan (act. 27/1). 1.4 Nachdem die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss für das hiesige Be- schwerdeverfahren fristgerecht geleistet hatten (act. 23-25), beschloss die Kam- mer am 5. April 2016 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechts- kräftigen Abschluss des bei der Aufsichtsbehörde über Konkursämter hängigen Beschwerdeverfahrens (act. 31). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2016 hiess die Aufsichtsbehörde über Konkursämter die Beschwerde gut und stellte fest, dass die vom Konkursamt Oerlikon-Züri ch i m Konkurs über di e E._____ Generalunternehmung AG im Kollo- kationsplan vorgenommene Streichung der in der dritten Klasse mit der Ord.-Nr. 3 kollozierten Forderung sowie die Verfügung vom 11. Februar 2016 betreffend Verweigerung der Subrogation der Beschwerdeführer in das Treffnis der D._____ AG nichtig seien (act. 34). Dieser Beschluss wurde nicht angefochten und er- wuchs in Rechtskraft. Damit fiel der Grund für die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens weg und der Prozess wurde am 24. Juni 2016 mit Ansetzung der Fri st zur Beschwerdeantwort fortgesetzt (act. 35). Die D._____ AG (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) erstattete mit Eingabe vom 27. Juli 2016 innert Frist (vgl. act. 36) die Beschwerdeantwort (act. 37). Sie beantragte die Gutheissung der Be- schwerde vom 15. Februar 2016, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung der von den Beschwerdeführern am 22. Oktober 2015 er- hobenen Kollokationsklage, wobei ihr keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen seien, sondern ein allenfalls sie treffender Anteil auf die Gerichts- kasse zu nehmen sei (act. 37 S. 2). D i e vori nstanzli che n Akten (Geschäfts-Nr. FV150209) wurden beigezogen (act. 1-18). Das Verfahren erweist sich als spruchreif; weitere Prozesshandlungen erübrigen sich. Den Beschwerdeführern ist zusammen mit dem vorliegenden Ent- scheid das Doppel der Beschwerdeantwort (act. 37) zuzustellen.

  1. Erledigung des vorinstanzli che n Verfahrens 2.1 Bei den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin handelt es sich um Gläubiger der konkursiten E._____ Generalunternehmung AG in Liquidation. Alle Parteien meldeten Forderungen zur Kollokation an. Gemäss dem Kollokati- onsplan, der am 2. Oktober 2015 öffentlich aufgelegt wurde, wurden die Forde- rungen sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin kollo- zi ert, diejenige der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 107'515.85 (vgl. act. 4/4). Im Nachhi nei n stellte si ch heraus, dass die Kollokation der Forderung der Beschwerdegegnerin zum überwiegenden Teil zu Unrecht erfolgte, da diese bereits im März 2015 im Umfang von Fr. 101'213.15 getilgt worden war (act. 37 S. 4). Die Beschwerdeführer setzten sich dagegen zur Wehr und erhoben Kollo- ka tionsklage. Die Beschwerdegegnerin teilte darauf der Vorinstanz mit, dass sie i hre kollozierte Forderung mit Mitteilung an das Konkursamt zurückgezogen habe (act. 9). Das Konkursamt strich in der Folge kurzerhand die Forderung der Be- schwerdegegnerin aus dem Kollokationsplan und beschied den Beschwerdefüh- rern mit Verfügung vom 11. Februar 2016, dass keine Subrogation in das Treffnis der Beschwerdegegnerin erfolgen werde (act. 21/2). Mit der zutreffenden Begrün- dung, dass nach Erhebung einer Kollokationsklage die Konkursmasse nicht mehr befugt ist, die angefochtene Forderung im Kollokationsplan zu streichen, da die anfechtenden Gläubiger dadurch um ihren Prozessgewinn (Subrogation in die Konkursdividende des beklagten Mitgläubigers) gebracht würden, erklärte die Aufsichtsbehörde über Konkursämter mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2016 das Vorgehen des Konkursamtes – konkret die Streichung der Forderung aus dem Kollokationsplan sowie die Verweigerung der Subrogation in das Treffnis der Beschwerdegegnerin – für ni chti g (act. 34). 2.2 Die Beschwerdegegnerin ist damit nach wie vor mit einer Forderung von Fr. 107'515.85 im Kollokationsplan kolloziert (Ord.-Nr. 3). Diese Kollokation ist zu- folge Tilgung der Forderung bzw. Rückzugs unbegründet. Die Beschwerdeführer beantragen im vorliegenden Beschwerdeverfahren einerseits die Gutheissung der Kollokationsklage (act. 20 S. 2) und machen anderseits geltend, die Mitteilung der Beschwerdegegnerin ans Konkursamt Oerlikon-Züri ch, wonach i hre i m Kollokati-

onsplan zugelassene Forderung unbegründet sei, wäre als Anerkennung der Kol- lokationsklage zu werten gewesen (act. 20 S. 5). Die Klageanerkennung ist eine prozesserledigende einseitige Parteierklä- rung zuhanden des Geri chts. Sie hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids. Formell beendet wird der Prozess durch geri chtli che Abschreibung des Verfahrens, wobei diesem Abschreibungsentscheid lediglich deklaratorische Wir- kung zukommt (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; ZK ZPO-L EUMANN LIEBSTER, 3. Aufl., Art. 241 N 9 und 21). Folglich konnte das vorinstanzliche Verfahren nicht gleich- zeitig durch Abschrei bung zufolge Anerkennung und Gutheissung der Kollokati- onsklage beendet werden. Eine explizite Erklärung der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz, wonach sie die Kollokationsklage (vorbehaltslos) anerkenne, lag nicht vor (vgl. act. 9 S. 2). Eine solche lässt sich auch ni cht i m Rechtsmittelverfah- ren nachrei chen, wo die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeant- wort ausführt, ihre Mitteilung hätte als Klageanerkennung gewertet werden müs- sen (act. 37 S. 4). Antragsgemäss ist die Kollokationsklage der Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2015 daher gutzuheissen und die kollozierte Forderung aus dem Kollokationsplan zu streichen. 2.3 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 259.– fest und auferlegte sie der Beschwerdegegnerin, weil diese durch die Forderungsanmeldung und die späte Mitteilung ans Konkursamt, dass die Forderung nicht bestehe, sowohl die Anhebung der Kollokationsklage als auch die Gegenstandslosigkeit verursacht habe (act. 22 S. 3). Ausserdem verpflichtete sie die Beschwerdegegnerin zur Be- zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer von total Fr. 601.– (inkl. 8% MwSt.; act. 22 Dispositivziffern 2-5). Das vorinstanzliche Verfahren wur- de wie gesehen nicht gegenstandslos, sondern wäre gutzuheissen gewesen. Damit bleibt es jedoch – aus denselben Überlegungen – bei der durch die Vor- instanz vorgenommenen Kostenverteilung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb diese zu bestätigen ist. Die Parteien setzen si ch dagegen denn auch ni cht zur Wehr.

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens wird grundsätzlich die Be- schwerdegegnerin als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie macht geltend, es könne nicht ihr angelastet werden, dass die Vorinstanz das Verfahren zu Unrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben habe. Daher sei en i hr für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht keine Kosten aufzuerle- gen (act. 37 S. 6). Dem ist zuzustimme n, zumal sich die Beschwerdegegnerin auch ni cht mi t dem unri chti gen vori nstanzli chen Entschei d i denti fi zi ert hat. Dem- zufolge ist von der Erhebung von Gerichtskosten für das aufgrund des vorinstanz- li chen Entschei ds erst notwendig gewordene Rechtsmittelverfahre n abzusehen. 3.2 Sodann ist den Beschwerdeführern in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV aus der Gerichtskasse eine Parteient- schädigung von Fr. 300.– (i nkl. MwSt.) auszuri chten. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Bezi rksgeri chts Züri ch, Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen, vom 13. Januar 2016 aufgehoben. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, die von der Beschwerdegegnerin im Konkurs über die E._____ Generalunter- nehmung AG in Liquidation beim Konkursamt Oerlikon-Zürich angemeldete und im Betrag von Fr. 107'515.85 in der dritten Klasse des Kollokationspla- nes vom 23. September 2015 unter Ord. Nr. 3 kollozierte Forderung aus dem Kollokationsplan zu strei chen. 2. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsfestsetzung (Dispositiv- Ziff. 2-5) wird bestätigt. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 300.– (i nkl. MwSt.) aus der Obergerichtskasse zugesprochen.

  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführer unter Bei la- ge eines Doppels von act. 37, sowie an das Konkursamt Oerlikon-Züri ch, das Bezirksgericht Züri ch, Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'339.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Vorsitzende:

lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher

versandt am:

Schlagwörter

collocation actionbankruptcymootnessclaim withdrawalsubrogationcost allocationprocess gain

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the dismissal of the collocation action as moot should be upheld.

Extrahierter Entscheid

Yes. The first-instance order was annulled and the collocation claim had to be granted.

Extrahierte Begründung

Once the challenge had been filed, the bankruptcy estate could no longer remove the contested claim from the collocation plan, and the respondent had not validly accepted the claim; therefore the action could not be treated as moot and had to succeed.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent’s claim in the collocation plan had to be deleted.

Extrahierter Entscheid

Yes. The claim collocated in third class for CHF 107,515.85 had to be removed from the collocation plan.

Extrahierte Begründung

The claim had largely already been discharged before the contest and the attempted withdrawal could not defeat the appellants’ process gain.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance cost allocation should be changed.

Extrahierter Entscheid

No. The first-instance allocation of costs and party compensation was confirmed.

Extrahierte Begründung

Although the lower court’s reasoning on mootness was wrong, the allocation itself remained correct for the same substantive reasons.

Kernrechtsfrage

Whether appellate court fees should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court fees were imposed for the second instance.

Extrahierte Begründung

Because the appeal proceedings were necessitated by the incorrect first-instance decision, the court waived fees.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants were entitled to appellate party compensation from the court treasury.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellants received CHF 300 including VAT from the Obergerichtskasse.

Extrahierte Begründung

A compensation award from the court treasury was justified under the cantonal fee rules.

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