Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur . M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- ri chtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 4. April 2016
i n Sachen
A._____,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Allgemeine Versicherungen AG,
C._____,
Beklagte und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 28. September 2015 (FV150021-H)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 stellte der Kläger und Beschwerdefüh- rer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Illnau-Effretikon vom 2. April 2015 (Urk. 2) und diverser weiterer Unterlagen (Urk. 4/1-11) vor Erstinstanz das Begehren, es seien die Beklagten und Be- schwerdegegner (fortan Beklagte) zu verpfli chten, i hm Fr. 3'000.– Schadenersatz nebst 5 % Zins seit dem 3. September 2013 zu bezahlen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1 f.). Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 stellte der Kläger sodann den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 8). Mit Urteil vom 28. September 2015 wies die erstinstanzliche Richterin die Klage ab. Sodann auferlegte sie dem Kläger die Gerichtskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 987.50 (Urk. 20 S. 9 Dispositivziffern 1 bis 3). Mit Verfügung vom gleichen Tag wies sie das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ab (Urk. 20 S. 8 Dispositi vzi ffer 1). b) Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 erhob der Kläger Rekurs gegen das obgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, sei ne Klage sei gutzuhei ssen (Urk. 19). Die beschliessende Kammer eröffnete in der Folge diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch Urk. 20 S. 9 Dispositivziffer 6). 2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger einzig gegen das Urteil der Vorinstanz vom 28. September 2015 und nicht auch gegen die Verfügung vom gleichen Tag ein Rechtsmittel erhoben hat, da er in seiner Rechtsmittelbe- gründung explizit ausführt, er erhebe gegen das Urteil Rekurs (vgl. Urk. 19). So- fern er mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2016 hingegen auch ge- gen die Verfügung Beschwerde hätte erheben wollen, wäre darauf nicht einzutre- ten, da diese verspätet eingereicht wurde. So beträgt die Beschwerdefrist bei pro- zessleitenden Verfügungen – von hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vor- gesehenen Fällen abgesehen – zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. dazu auch
Urk. 20 S. 9 Dispositivziffer 3 der Verfügung). Der Entscheid betreffend die Ge- währung bzw. Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergeht als pro- zessleitende Verfügung, wenn der Prozess bereits angehoben ist (Emmel, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 119 N 14 m.w.H.). Da die vorliegende prozessleitende Verfügung am 3. Dezember 2015 für den Klä- ger entgegengenommen wurde (vgl. Urk. 17/1 S. 1), lief die diesbezügliche zehn- tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen am 14. Dezember 2015 ab (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die erst am 13. Januar 2016 der Schweizerischen Post übergebene Rechtsmittelschrift wäre demnach verspätet eingereicht worden. Die Beschwerdefrist in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil vom 28. September 2015 wurde durch den Kläger hingegen eingehalten, da diese ni cht zehn, sondern 30 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). 3. a) Der Kläger beantragt in der Beschwerdeschrift, das Obergericht soll die Sache neu beurteilen, da die Vorinstanz auf seine Einwände nicht eingetreten sei (Urk. 19). Wei tere Ausführungen macht er ni cht. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Be- schwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach lei det. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmi tteli nstanz hat darauf ni cht ei nzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schwei zeri schen Zi vil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22; BGer 5A_82/2013 vom 18. März. 2013 E. 3.2 und 3.3).
c) Die Eingabe des Klägers ist als Beschwerde unzureichend, da dieser sich in seiner Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht im Einzelnen auseinandersetzt. Die pauschale Behauptung, die Vorinstanz sei auf seine Einwände nicht eingetreten, genügt hierzu nicht. Der Kläger hätte in seiner Beschwerdeschrift genau darlegen müssen, wieso die erstinstanzliche Richterin den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und/oder das Recht unri chti g angewandt hat. Er hätte ausführen müssen, wieso gemäss seiner Ansicht auf die Verjährungseinrede des Beklagten 2 nicht hätte eingetreten werden dürfen bzw. die von ihm geltend gemachte Forderung entgegen den erstinstanzlichen Erwä- gungen ni cht verjährt sei. Indem er dies unterliess, setzte er sich nicht genügend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 300.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Den Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
Züri ch, 4. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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