Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150043-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 3. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Revision)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 30. Oktober 2015 (FV150102-L)
Erwägungen: 1.1 Am 17. Juni 2015 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, vom 15. Juni 2015 Klage bei der Vorinstanz ein, mit welcher sie von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Fr. 17'010.– forderte (Urk. 1-3/1; Prot. I S. 7). Anlässlich der Verhandlung vom 9. September 2015 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Urk. 13 S. 2 f.): "1. Die Klägerin reduziert ihre Forderung auf den Betrag von Fr. 5'000.– netto, in welchem Umfang sie die Beklagte anerkennt. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin den ihr geschuldeten Betrag in mo- natlichen – jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren – Raten von Fr. 1'666.65 zu zahlen. Die erste Rate ist fällig am 1. Oktober 2015. Gerät die Beklagte mit einer Monatsrate um mehr als 5 Tage in Verzug, so wird die ganze dannzumal noch offene Forderung sofort fällig. 2. Die Klägerin verpflichtet sich, die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2014) umgehend nach Erhalt des Betrages von Fr. 5'000.– gemäss Ziff. 1 dieses Vergleiches schriftlich zurückzuziehen. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, ihre noch in der Liegenschaft an der C._____- strasse ..., ... [Ort], befindlichen Gegenstände bis 30. September 2015 abzuho- len. 4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten (inkl. Schlichtungskosten) je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung ist der Mietvertrag zwischen den Parteien li- quidiert und erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinander- gesetzt. 6. Dieser Vergleich tritt in Kraft, falls er nicht von einer Partei bis 23. September 2015 schriftlich widerrufen wird (Datum des Poststempels)." Nachdem dieser Vergleich von keiner der Parteien widerrufen worden war, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 29. September 2015 als
durch Vergleich erledigt ab (Urk. 14 S. 3 f.). Diese Verfügung nahm die Klägerin am 6. Oktober 2015 entgegen (Urk. 15/1). 1.2 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (Datum Poststempel) teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, dass die Beklagte die erste Rate in der Höhe von Fr. 1'666.65 nicht bezahlt habe, weshalb sie den Vergleich nicht akzeptieren kön- ne (Urk. 16). Hierauf unterrichtete die Vorinstanz die Klägerin, dass ein Widerruf nicht mehr möglich sei, da die Frist bereits abgelaufen sei (Urk. 17). 1.3 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 [recte: 2015] (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz ein (Urk. 18; Urk. 19). Dieses wies die Vorinstanz ohne Weiterungen mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 ab (Urk. 20 = Urk. 3). 1.4 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2014 [recte: 2015] (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 10. November 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Guthei ssung ih- res Revisionsbegehrens (Urk. 24). 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2015 wurde der Klägerin Frist zur Nachbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO betreffend Unter- schrift/Vollmacht sowie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt (Urk. 29). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 32). Mit Schreiben vom 20. November 2014 [recte: 2015] reichte die Kläge- ri n die Beschwerdeschrift nun gültig unterzeichnet zusammen mit einer Vollmacht für D._____ ei n (Urk. 30; Urk. 31). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht
behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin mit ihren Einwendungen, wo- nach die Beklagte die erste Ratenzahlung gemäss Vereinbarung nicht bezahlt und entgegen ihrer Verpflichtung auch ihre in der Liegenschaft C._____-strasse ... i n ... [Ort] befindlichen Gegenstände nicht abgeholt habe, sinngemäss geltend mache, der Vergleich sei unwirksam, da die Beklagte ihren Verpflichtungen ni cht nachgekommen sei. Vorliegend seien keine Gründe für die Unwirksamkeit des Vergleiches erkennbar, insbesondere lägen keine Willensmängel vor. In der Ver- einbarung sei festgehalten worden, dass die ganze dannzumal noch offene For- derungssumme fällig werde, wenn die Beklagte mit der Bezahlung einer Monats- rate in Verzug gerate. Damit aber sei die Folge bei Nichtleisten einer Rate gere- gelt worden. Diese bestehe eben gerade nicht im Dahinfallen der Vereinbarung. Die Klägerin sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtungen gemäss gerichtlicher Vereinbarung vom 9. September 2015 vollstreckbar seien (Urk. 25 S. 2). 3.2 Die Klägerin setzt sich mit diesen Erwägungen ni cht auseinander, son- dern wiederholt lediglich das bereits vor Vorinstanz Gesagte, indem sie ausführt, die Beklagte habe die erste Rate von Fr. 1'666.65, welche am 1. Oktober 2015 fällig gewesen sei, sowie die zweite Rate, welche am 1. November 2015 fällig gewesen sei, nicht bezahlt und die Gegenstände im Lager noch immer ni cht ab- geholt (Urk. 30). Dies vermag den vorgenannten Anforderungen an eine Be- schwerdebegründung (vgl. Erw. 2) ni cht zu genügen. Insbesondere setzt sich die Klägerin nicht mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, wonach kein Re- visionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben sei. Entsprechend hat es damit sein Bewenden; die Beschwerde ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist die Klägerin (erneut) darauf hinzuweisen, dass mit dem Vergleich über die Forderungssumme auch eine Regelung getroffen worden ist für den vorliegenden Fall, nämlich was zu geschehen hat, wenn die Beklagte mit einer Rate in Verzug gerät (Urk. 13 S. 2, Ziffer 1 Abs. 2). Entspre-
chend kann die Klägerin ihre Forderung auf dem Vollstreckungsweg durchsetzen; dies hat nicht mittels Revision zu erfolgen. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je ei ner Kopie von Urk. 24, Urk. 26, Urk. 27/1-2 und Urk. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
versandt am: js