Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 19. November 2015
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Oktober 2015 (FV150038-F)
Erwägungen: 1. a) Am 26. Oktober 2015 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Hor- gen (Vorinstanz) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Langnau vom 1. September 2015 eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 1'635.-- nebst 5 % Zins seit 5. Mai 2015 und Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Sihltal ein- gereicht (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 setzte die Vor- instanz dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 375.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 1). b) Hiergegen hat die Beklagte am 4. November 2015 Beschwerde erho- ben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1): "1. Die Verfügung ist aufzuheben. 2. Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Sihltal ist zu löschen. 3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschi ebenden Wirkung hinfällig. Dasselbe wurde ohnehin nicht begründet. 3. a) Das Gericht prüft von sich aus, ob die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (unter an- derem) Voraussetzung, dass die Partei (welche Beschwerde erhebt) durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Durch die angefochtene Verfügung wurde die Beklagte zu nichts ver- pflichtet (einzig der Kläger wurde zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses
verpflichtet). Die Beklagte hat demnach aus der angefochtenen Verfügung keinen Nachteil, und auf ihre Beschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten. c) Ob die Klage begründet ist oder nicht, wird die Vorinstanz im weiteren Verlauf ihres Verfahrens prüfen. 4. a) Mit einer Beschwerde kann nur das Dispositiv eines Entscheides angefochten werden (d.h. der eigentliche Entscheid). Was von der Vorinstanz nicht entschieden wurde, kann grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beschwer- deverfahrens sein. b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid über den Bestand der vom Kläger gegen die Beklagte angehobenen Betreibung nicht entschieden. Das Begehren der Beklagten um Löschung der Betreibung ist daher im Beschwerde- verfahren nicht zulässig. Auf die Beschwerde kann auch in diesem Punkt, und damit vollumfänglich, nicht eingetreten werden. 5. a) Der Streitwert im vorliegenden Verfahren beträgt Fr. 1'635.-- . Die zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge i hres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
Züri ch, 19. November 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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