Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150035-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 17. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Genossenschaft ..., Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ AG
betreffend Aberkennung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 9. September 2015 (FV150011-E)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 6. März 2015 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil der damaligen Gesuchstellerin und heutigen Aberkennungsbeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Aberkennungsbeklag- te) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 15. September 2015 [recte: 2014]) provi sori sche Rechtsöffnung für Fr. 3'166.30 sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 und für Kosten- und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 2/3). 1.2 Am 23. März 2015 erhob der damaligen Gesuchsgegner und heutige Aberkennungskläger und Beschwerdeführer (fortan Aberkennungskläger) Aber- kennungsklage. Hierauf trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. September 2015 ni cht ei n (Urk. 11 S. 2 = Urk. 14 S. 2). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Aberkennungskläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. Oktober 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf die Aberkennungsklage einzutreten (Urk. 13). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Aberkennungskläger weder den mit Verfügung vom 31. März 2015 noch den mit Verfügung vom 14. Juli 2015 gefor-
derten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.– bezahlt habe, weshalb auf die Klage gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO androhungsgemäss ni cht ei nzutreten sei (Urk. 14 S. 2). 3.2.1 Der Aberkennungskläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, dass er nicht i n der Lage gewesen sei, den Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen (Urk. 13). Zu Recht beanstandet er nicht, dass er sowohl die Verfügung vom 31. März 2015 als auch diejenige vom 14. Juli 2015 erhalten hat und ihm die Säumnisfolgen an- gedroht worden sind (Urk. 6; Urk. 8; Urk. 9; Urk. 10). Sodann macht er – ebenso zu Recht – ni cht geltend, ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechts- pflege gestellt zu haben, so dass der Entscheid zu Unrecht ergangen wäre. Damit aber hat es sein Bewenden: Die Vorinstanz ist mangels Leistung des Prozesskos- tenvorschusses und damit infolge einer fehlenden Prozessvoraussetzung zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. 3.2.2 Die übrigen Einwendungen, wonach der Aberkennungsbeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Aberkennungsbeklagte) kein Schaden entstanden sei, diese nicht auf sein Schreiben reagiert habe und er nicht bereit sei, diese Summe zu bezahlen, da ihm keine Unterlagen vorlägen (Urk. 13), betreffen den Streitgegenstand an sich. Nachdem es aber wegen der Nichtbezahlung des Pro- zesskostenvorschusses bereits an einer Prozessvoraussetzung mangelte, muss- ten diese Einwendungen von der Vorinstanz nicht mehr geprüft werden und si nd auch vorliegend nicht zu prüfen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10
Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Aberken- nungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Aberkennungsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Aberkennungs- kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'166.30.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zi vilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
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