Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 30. November 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung und Beseitigung von Gegenständen
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfah- ren des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. August 2015; Proz. FV140027
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt und Prozessgeschichte) 1. Die Parteien sind Stockwerkeigentümer im Mehrfamilienhaus an der C.-strasse 34 in D., das sieben Stockwerkeigentumseinheiten um- fasst. Dem Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) gehören die Woh- nungen Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7 und der Gewerberaum. D i e Wohnung Nr. 6 steht im Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau. Der Beklagte und Beschwerdegeg- ner (nachfolgend Beklagter) ist Eigentümer der Wohnungen Nr. 2 und Nr. 4. Sämtli che sechs Wohnungen wurden von den Parteien an Dritte vermietet, d.h. die Parteien wohnen nicht in dieser Liegenschaft (act. 4/13; act. 31 E. 2.2.3.; act. 14 S. 3). 2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 machte der Kläger seine Klage bei der Vori nstanz anhängi g, mit welcher er im Wesentlichen die Beseitigung diverser Gegenstände beantragte (act. 1-3). Am 27. August 2015 fällte die Vorinstanz fol- gendes Urteil (act. 22 = act. 31): " 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 80.– zu bezahlen. 2. Das Begehren des Klägers um Ansetzung einer Frist an den Beklagten zur Beseitigung der an der Fassade in der Fensterleibung angebrach- ten Spiegel in den Wohnungen 1. Stock rechts und 2. Stock rechts der Liegenschaft C.-strasse 34 in D. wird abgewiesen. 3. Das Begehren des Klägers um Ansetzung einer Frist an den Beklagten zur Beseitigung sämtlicher sich im Treppenhaus sowie im Bereich vor den Wohnungen der Liegenschaft C.-strasse 34 in D. be- fi ndli chen Gegenstände wird abgewiesen. 4. Das Begehren des Klägers um Ansetzung einer Frist an den Beklagten zur Beseitigung sämtlicher sich im Freien der Liegenschaft C.- strasse 34 in D. gelagerten Gegenstände (namentlich ein Motor-
roller, ein Holztisch, drei Holzstühle, zwei Holzliegen, eine Holzbank) wird abgewiesen. [...]" Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht mit folgen- dem Rechtsbegehren (act. 23/1; act. 28 S. 2; act. 30 S. 2): " 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde: a) Die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 27. August 2015 des Bezirksgerichts Horgen (Einzelgericht; Prozess Nr. FV140027-F) aufzuheben; b) Der Beklagte zu verpflichten, innert einer vom Gericht anzusetzen- den, angemessenen Frist die an der Fassade in den Fensterlaibun- gen der Wohnungen im 1. Stock rechts und 2. Stock rechts des Ge- bäudes C.-strasse 34, D., angebrachten Spiegel zu ent- fernen. c) Der Beklagte zu verpflichten, innert einer vom Gericht anzusetzen- den, angemessenen Frist sämtliche im Treppenhaus sowie im Be- rei ch vor den Wohnungen des Gebäudes C.-strasse 34, D., gelagerten und befestigten Gegenstände zu entfernen res- pektive seine Mieter anzuweisen, die Gegenstände zu entfernen und diese Anwei sung auch durchzusetze n; d) Der Beklagte zu verpflichten, innert einer vom Gericht anzusetzen- den, angemessenen Frist die im Freien gelagerten Gegenstände (namentlich ein Motorroller, ein Holztisch, drei Holzstühle, zwei Holz- liegen, eine Holzbank) des Gebäudes C.-strasse 34, D., zu entfernen, respektive seine Mieter anzuweisen, die Gegenstände zu entfernen und di ese Anwei sung auch durchzuset zen; e) Die Verpflichtungen gemäss Ziff. 1 lit. b-d mit der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfalle zu verbinden. Die Verpflich- tung sei zudem mit der Androhung zu verbinden, dass dem Kläger bei ni cht fristgerechter Ausführung das Recht eingeräumt wird, im Sinne
einer Ersatzvornahme die Arbeiten auf Kosten des Beklagten ausfüh- ren zu lassen. 2. Eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfah- rens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer) sowie Fr. 250.– Weisungskosten zulasten des Beklagten – für beide Instanzen." Nicht angefochten ist Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, wonach der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger Fr. 80.– zu bezahlen (vgl. act. 28 Rz 9 S. 4). 3. D en Kostenvorschuss von Fr. 500.– für das Beschwerdeverfahren leistete der Kläger auf erste Aufforderung hin (act. 32-34). Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort wurde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-26). Das Verfahren ist spruchreif. II. (Vorbemerkungen) 1. Der vorinstanzliche Entscheid ist nur mit Beschwerde anfechtbar, da der Streitwert weniger als Fr. 10'000.– beträgt (Art. 319 lit. a und Art. 308 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unri chti ge Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Dementsprechend si nd das mit der Be- schwerde eingereichte Schreiben vom 29. Oktober 2014 (act. 29/2) und die Aus- führungen dazu (vgl. act. 28 Rz 21 S. 14) im vorliegenden Verfahren unbeacht- li ch. Soweit eine genügende Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungs-
instanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Im Entscheid über die Be- schwerde ist grundsätzli ch auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begrün- dungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit je- dem einzelnen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl., statt vieler: BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 60 f.). Nach- folgend ist daher nur insoweit auf die Vorbringen des Klägers einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 2. Nimmt der Kläger Bezug auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften, hat er mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen erhoben hat. Eine pauschale Verweisung auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften genügt ebenso wenig wie eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug- nahme auf das vor Vorinstanz Gesagte (Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, onli ne- Version 16.04.2012, Art. 311 N 36 f. i.V.m. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, onli- ne-Version 08.04.2012, Art. 321 N 21). In seiner Beschwerdeschrift verweist der Kläger immer wieder pauschal auf seine Eingabe vom 16. Juni 2014 und seine Ausführunge n vom 29. Oktober 2014 (act. 28 Rz 6 S. 3). Auf diese wird daher nur insoweit eingegangen, als in der Beschwerdeschrift präzise Verweise auf die zu berücksichtigenden Ausführungen vorliegen. Es ist nicht Sache der Rechtsmitte- linstanz, die Rechtsschriften (und die Akten) der Vorinstanz zu durchforsten (Hungerbühler , D IKE-Komm-ZPO, onli ne-Version 16.04.2012, Art. 311 N 36; OGer ZH PS150085 vom 25. Juni 2015 E. 4.4.2.). In Bezug auf die vor Vorinstanz genannten Beweismittel, an welchen der Kläger auch im Beschwerdeverfahren festhält (act. 28 Rz 27 S. 19), verkennt er, dass im Beschwerdeverfahren eine (ergänzende) Beweisführung ausgeschlossen ist. Da die Rechtsmittelinstanz nur in spruchreifen Fällen reformatorisch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), hat sie die Sache immer an die erste Instanz zu- rückzuweisen, wenn der rechtsrelevante Sachverhalt unvollständig festgestellt worden ist (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 327 N 8b). Im Übrigen unterlässt es der Klä-
ger aber ohnehin mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Tatsachenbehaupt unge n er- hoben bzw. zu welchen Tatsachenbehauptungen er welche Beweisofferten ange- boten hat. 3. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Beschwerdeinstanz ein- gereicht. Der Kläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. III. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. Verfahrensrechtliche Rügen 1.1. Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz habe nach D urchführung der Haupt- verhandlung kei ne Beweise abgenommen, obwohl der Sachverhalt ni cht i n allen Punkten unbestritten gewesen sei. Darin erblickt er eine Verletzung des An- spruchs auf Bewei sführung (Art. 8 ZGB; act. 28 Rz 11 f. S. 4 f. und Rz 22 S. 16). Der Kläger legt in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, wo er die entsprechenden rechtsrelevanten Tatsachen und tauglichen Beweismittel bei der Vorinstanz pro- zesskonform eingebracht hat, mithin worüber die Vorinstanz hätte Beweise ab- nehmen sollen. Da es ist nicht Aufgabe des Gerichts ist, danach zu suchen, er- weist sich die Rüge als unzurei chend substanzi ert (vgl. dazu auch E. II.2. oben). 1.2. Weiter macht der Kläger eine Verletzung von Art. 136 lit. c ZPO geltend. Da ihm die Vorinstanz ein Schreiben sowie diverse Unterlagen des Beklagten erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2014 ausgehändigt habe, sei- en i hm und seinem Vertreter nur weni ge Mi nuten zur Verfügung gestanden, um die Unterlagen zu studieren (act. 28 Rz 13 S. 5). Was der Kläger daraus ableiten möchte, führt er nicht aus. Soweit er eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, so ist seiner Rüge kein Erfolg
beschieden: Die vom Beklagten eingereichten Unterlagen setzen sich aus sieben Fotodokumentationen (act. 13/2-7), einem Katasterplan (act. 13/1) zwei Überwei- sungsbestätigungen (act. 13/9+10) und einem Mietvertrag eines Aussenabstell- platzes (act. 13/8) zusammen. Beim Schreiben handelt es sich lediglich um ein Begleitschreiben zu den erwähnten Unterlagen (act. 12). Gemäss Verhandlungs- protokoll der Vorinstanz standen dem Kläger 15 Minuten für die Durchsicht dieser Unterlagen zur Verfügung (vgl. Prot. Vi S. 4). Dass ihm die Vorinstanz dafür nicht mehr Zeit gewähren wollte, ist weder dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen noch bringt er dies hier vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. 2. Beseitigung der an den Fensterlaibungen angebrachten Spiegel 2.1. Bei den zu Sonderrecht ausgeschiedenen Wohnungen des Beklagten wurden an den äusseren Fensterlaibungen, d.h. ni cht i m Wohnungsi nner n, Spie- gel in der Grösse von zirka 15x100 cm angebracht, die Anlass zum vorliegenden Streit geben (vgl. act. 31 E. 2.2.1. und E. 2.2.2.; act. 28 Rz 16 S. 6 und act. 4/4). Ei ne Laibung ist die senkrechte Begrenzungsfläche bei Wandöffnungen, die für Fenster oder Türen vorgesehen ist (vgl. Meyers Lexikon der Technik und der exakten Naturwissenschaften, 1970, 2. Bd., F-N, S. 1622; Brockhaus Enzyklopä- die, 19. Aufl., 7. Bd., EX-FRT, S. 192). Wie ein Fenstervorsprung in der Fassade (vgl. Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., Art. 712b N 172) sind daher auch die äusseren Fensterlaibungen Be- standteil der Fassade und damit zwingend gemeinschaftlich i m Si nne von Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Davon geht auch der Kläger aus (act. 28 Rz 16 S. 8). 2.2. Der Kläger ist der Ansicht, das Anbringen der Spiegel sei eine bauliche Massnahme, weshalb er die Bestimmungen von Art. 647c-647e ZGB angewendet haben will, nach welchen der Beklagte mangels Einwilligung der übrigen Stock- werkeigentümer keine Befugnis gehabt habe, die Spiegel zu montieren (act. 28 Rz 17 S. 8 f.). Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen sind einzig die Bestim- mungen über das Miteigentum (Art. 647a-647e ZGB) anwendbar (Art. 712g
Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmungen machen keinerlei Vorbehalte zu Gunsten ei- genmächtiger baulicher Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen. Solche Ein- griffe sind unstatthaft. Art. 712a Abs. 2 ZGB betri fft nur den Innenausbau und kommt daher vorliegend ni cht zur Anwendung (vgl. BGE 130 III 450 E. 1.2; BGE 135 III 212 E. 3.2). Unter bauli chen Massnahmen si nd Verwaltungshandlungen (Instandhaltung, Instandsetzung, Verbesserung, Änderung, Modernisierung, Er- neuerung von Bauten) zu verstehen, die in irgendeiner Weise auf den körperli- chen Zustand der Sache einwirken (vgl. BSK ZGB II-Brunner/Wichtermann, 5. Aufl., Art. 647c N 2). Lediglich geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz stellen keine bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 647c-647e ZGB dar. 2.3. Inwi efern die Mieter des Beklagten durch das Anbringen der Spiegel Ver- waltungshandlungen baulicher Natur vorgenommen haben sollen (vgl. act. 28 Rz 17 S. 8), begründet der Kläger ni cht. Er legt weder dar, auf welche Art die Spiegel befestigt wurden, noch bestreitet er die vorinstanzliche Erwägung, wo- nach für das Anbringen der Spiegel keine substantiellen Eingriffe in die Fassade vorgenommen worden seien (vgl. act. 31 E. 2.2.7. S. 8). Der Kläger macht daher nicht geltend, es sei wesentlich auf den körperlichen Zustand der Fassade einge- wirkt worden. Sodann ist den eingereichten Nahaufnahmen ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Spiegel lediglich auf der Oberfläche angebracht sind und si e nicht ebenmässig, d.h. nicht fest in die Fensterlaibung bzw. Fassade hineingebaut wurden (vgl. act. 16/4). Nach dem Gesagten handelt es sich nur um ei nen geri ng- fügigen Eingriff in die Bausubstanz, mithin handelt es sich ni cht um ei nen unzu- lässigen Ei ngriff in gemeinschaftliche Teile. Eine bauliche Massnahme im Sinne von Art. 647c ff. ZGB li egt ni cht vor. Beim Anbringen der Spiegel an den Fenster- laibungen geht es vielmehr um die Benutzung eines gemeinschaftlichen Teils. Da di e Benutzung bereits vom Wortsi nn her eine Veränderung der Sache bzw. einen Eingriff in die Substanz ausschliesst (vgl. BGE 130 III 450 E. 1.2), liegt dadurch auch keine Veränderung eines gemeinschaftlichen Teils vor. Vorliegend gilt es zu beurteilen, ob das Anbringen der Spiegel und damit die Benutzung der Fenster- laibungen mit dem Reglement für die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (nachfolgend Reglement; act. 4/13) vereinbar ist.
2.4. Das Reglement sieht in Bezug auf die Benutzung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft vor, dass jeder Stockwerkeigentümer befugt ist, die ge- meinschaftlichen Teile zu benutzen, soweit dies mit dem gleichen Recht jedes anderen und mit den Interessen der Gemeinschaft zu vereinbaren ist. Nicht ge- stattet sind u.a. die Vornahme von irgendwelchen Veränderungen an gemein- schaftlichen Teilen des Gebäudes (act. 4/13 Ziff. 13). Eine einschlägige Benut- zungsei nschränk ung hi nsi chtli ch der Fensterlai bungen i st i m Reglement ni cht enthalten. Wie bereits festgehalten, liegt hi er keine Veränderung der gemein- schaftlichen Sache vor (vgl. E. III.2.3. vorne). Inwi efern di e Benutzung der Fens- terlaibungen durch die Mieter des Beklagten mit den Rechten des Klägers nicht vereinbar sein soll, bringt der Kläger – wie schon vor Vorinstanz (act. 31 E. 2.2.7. S. 8) – ni cht vor. Da die hier relevanten Fensterlaibungen nur über di e Wohnun- gen des Beklagten (bzw. seiner Mieter) zugängli ch si nd, i st di e Benutzung dieser Fensterlaibungen durch den Kläger ohnehi n ausgeschlossen. Die Rechte des Klägers können bereits aus diesem Grund nicht beeinträchtigt sein. 2.5. Weiter sieht Ziffer 13 des Reglements vor, dass es in gemeinschaftlichen Teilen, namentlich in Treppenhäusern und Hauseingängen, nicht gestattet ist , i r- gendwelche Gegenstände zu lagern oder abzustellen, die dem Aussehen des Gebäudes nachteilig sein können. Ob dies auch für das Anbringen der Spiegel gilt, kann aufgrund des Nachfolgenden offenbleiben. In Bezug auf die Ästhetik erwog die Vorinstanz, die Spiegel mit einer Fläche von je 15x100 cm würden nur ei nen klei nen Tei l der Gesamtfläche der Fassade der Liegenschaft beanspruchen. In farbli cher Hi nsi cht würden si ch die Spiegel nicht vom äusseren Erscheinungsbild der Fassade abheben. Sie seien nur bei genau- em Hinschauen erkennbar. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die Spiegel die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes beeinträchtigen würden (act. 31 E. 2.2.7. S. 8). Der Kläger wendet dagegen einzig ein, da die von den Spiegeln beanspruchte Fläche eindeutig grösser sei, als die darum liegende freie Fläche der Fensterlaibungen, mithin die Spiegel einen Grossteil der Fensterlai- bungen ei nnehmen würden, habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (act. 28 Rz 16 S. 6 f.). Der Kläger verkennt, dass die Vor-
instanz die von den Spiegeln eingenommene Fläche in Relation zur Fassade der gesamten Liegenschaft und nicht zur Fläche der Fensterlaibungen setzte. Die Rüge ist daher unbegründet. Im Übrigen blieben die vorstehend wiedergegebe- nen vori nstanzli chen Erwägungen unbestritten. Diesen zutreffenden Erwägungen kann ei nzi g ergänzend beigefügt werden, dass die durch die Spiegel verursachte optische Veränderung nur von untergeordneter Natur ist. Eine Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes liegt nicht vor, mithin ist die Einheit des Gebäu- des nach wie vor gewahrt. 2.6. Nach dem Gesagten wurden die Spiegel im Einklang mit dem Reglement angebracht und si nd ni cht zu entfernen. Dies führt zur Abweisung der Beschwer- de in diesem Punkt. 3. Beseitigung der Gegenstände im Treppenhaus 3.1. Vorbemerkung Die Beschwerdeeingabe hat, wie es allgemein für die Klage in Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO festgehalten ist, ei n Rechtsbegehren zu enthalten. Dieses muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung des Begehrens unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Auf ei ne Klage mit ei- nem formell mangelhaftem Rechtsbegehren ist ausnahmswei se ei nzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid, ergibt, was der Kläger in der Sache verlangt (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 und E. 6.2 m.w.H.). Vor Vorinstanz beantragte der Kläger pauschal, es seien sämtliche im Treppen- haus sowie im Bereich vor den Wohnungen gelagerten und befestigten Gegen- stände zu entfernen (vgl. act. 14 Ziff. 3). Damit kam der Kläger dem soeben auf- gezeigten Bestimmtheitsgebot nicht nach. Welche Gegenstände er nebst dem im Treppenhaus aufgehängten Bild (vgl. act. 14 Rz 13) sonst noch entfernt haben wollte, war bzw. ist seiner Klagebegründung ebenfalls ni cht zu entnehmen. In Anwendung der richterlichen Fragepflicht räumte die Vorinstanz dem Kläger da- her die Gelegenheit ein, die Gegenstände zu konkretisieren (Prot. Vi S. 6). Nach
dem Kläger handle es sich dabei um einen Hochschrank und um ein Holzmöbel, die sich beide in einer Ecke im Vorbereich der Wohnungen i m 1. St ockwerk be- fänden, sowie um eine Hundekiste, die in einer Ecke im Vorbereich der Wohnun- gen im 2. Stockwerk stehe (vgl. act. 31 E. 2.3.8.). Im Beschwerdeverfahren kommt der Kläger dem Bestimmtheitsgebot erneut nicht nach (vgl. Rechtsbegeh- ren Ziffer 1c). Ledigli ch i n Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid wird klar, welche Gegenstände er – nebst dem Bild (vgl. act. 28 Rz. 20 S. 10-12) – beseitigt haben möchte (vgl. act. 31 E. 2.3.8.). Nach dem Gesagten ist fraglich, ob auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1c überhaupt ei nzutreten i st. D i es kann – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin ab- zuwei sen wäre. 3.2. Bild Im Treppenhaus der Liegenschaft wurde an der Wand im 2. Stockwerk ein Bild (100x70 cm) aufgehängt, welches der Kläger entfernt haben möchte. Unbestritten ist, dass es sich sowohl beim Treppenhaus als auch bei der Wand im Treppen- haus um gemeinschaftliche Teile i m Si nne von Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB handelt (act. 28 Rz. 20 S. 11; act. 31 E. 2.3.3.; vgl. auch Ziffer 5 und Beiblatt 2 des Reglements). Der Kläger ist der Ansicht, das Anbringen des Bildes stelle eine bauliche Massnahme im Sinne von Art. 647c-647e ZGB dar (act. 28 Rz. 20 S. 11, S. 13). Wie bereits im Zusammenhang mit dem Anbringen der Spiegel dargelegt, stellen geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz keine baulichen Massnahmen dar (vgl. E. III.2 .3 . vo rne). Um ei n Bi ld aufzuhänge n, muss nur geringfügig auf den körperlichen Zustand der Wand eingegriffen werden. Demzufolge handelt es sich dabei ni cht um ei ne bauliche Massnahme im Sinne der vorgenannten Bestim- mungen. Der Streit dreht sich daher auch hier um die Frage, ob das Aufhängen eines Bildes an der gemeinschaftlichen Wand mit dem Reglement vereinbar ist. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht davon aus, es sei zu prüfen, ob und i nwie- fern durch den Gebrauch dieses Wandabschnitts die Rechte der übrigen Stock- werkeigentümer beeinträchtigt seien bzw. eine Verletzung von Ziffer 13 des Reg- lements vorliege (vgl. act. 31 E. 2.3.5.). Zu dieser Prüfung kam es in der Folge al- lerdings nicht, da die Vorinstanz das klägerische Begehren um Beseitigung des
Bildes mangels hi nrei chender Substanzierung abgewiesen hat. Sie erwog, der Kläger habe nicht dargetan, inwiefern das Bild die anderen Berechtigten beein- trächtigen würde oder der guten Ordnung bzw. dem Aussehen des Gebäudes ab- träglich sei (act. 31 E. 2.3.7.). Der Kläger stellt vorliegend nicht in Abrede, vor Vori nstanz unsubstanzierte Aus- führungen gemacht zu haben (vgl. act. 28 Rz 20 S. 10-12). Er begnügt si ch zu sagen, das eigenmächtige Montieren eines Bildes sei mit Ziffer 13 des Regle- ments nicht vereinbar, weil dadurch an einem gemeinschaftlichen Teil des Ge- bäudes eine Veränderung vorgenommen, das Erscheinungsbild des Treppenhau- ses verändert bzw. beeinträchtigt werde sowie eine übermässige Einwirkung dar- stelle und ni cht mehr unter den Begri ff "Benutzung" subsumi ert werden könne (vgl. act. 28 Rz 20 S. 12 f.). Soweit diese erstmalige klägerischen Vorbringen (vgl. act. 14) neue Tatsachenbehauptungen darstellen, erfolgen sie verspätet und si nd unbeachtli ch (Art. 326 ZPO). Unabhängig davon erweist sich das in der Be- schwerdeschrift Vorgetragene aber ohnehin als unsubstanziert, da der Kläger dami t ni cht zu begründen vermag, weshalb das Aufhängen des streitigen Bildes nicht mit Ziffer 13 des Reglements vereinbar ist. Sodann vermag der Kläger auch mit dem Vorbringen, wonach er am selben Ort kein Bild mehr aufhängen könne – obwohl er dies gar nicht wolle – (vgl. act. 28 Rz 20 S. 12), dem vori nstanzli che n Entschei d nichts entgegenzusetzen. Selbst wenn der Kläger den gleichen Wand- abschnitt in Anspruch nehmen wollte, so räumt ihm Ziffer 13 des Reglements ei n solches Recht ni cht ein. Der Antrag des Klägers, es sei das Bild zu entfernen, ist daher abzuweisen, soweit darauf ei nzutreten i st. 3.3. Hochschrank, Holzmöbel und Hundeki ste 3.3.1. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei den "übrigen sich im Treppen- haus befindlichen Gegenstände" um ei nen Hochschrank und ein Holzmöbel, die sich beide in einer Ecke im Vorbereich der Wohnungen i m 1. Stockwerk befinden, sowie um eine ebenfalls in einer Ecke im Vorbereich der Wohnungen im 2. Stockwerk stehende Hundekiste (vgl. act. 31 E. 2.3.8. S. 12), und stellt das Treppenhaus einen gemeinschaftlichen Teil im Sinne von Art. 712b Abs. 2 Ziff. 3 ZGB dar (vgl. bereits E. 3.2.1 vorne).
3.3.2. Die Vorinstanz erwog, nach Ziffer 13 des Reglements sei jeder Stockwer- keigentümer befugt, die gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes sowie die ge- meinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen zu benutzen, soweit dies mit dem gleichen Recht jedes anderen und mit den Interessen der Gemeinschaft zu ver- einbaren sei. Ni cht gestattet sei es, im Treppenhaus und im Hauseingang irgend- welche Gegenstände zu lagern oder abzustellen, die deren Benutzung beein- trächtigen, insbesondere den freien Durchgang behindern oder der guten Ord- nung und dem Aussehen des Gebäudes nachteilig sein könnten. Diese Bestim- mung bringe klar zum Ausdruck, dass die Nutzung der gemeinschaftlichen Teile gewissen Einschränkungen unterliege. E contrario werde mit dieser Bestimmung aber auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Nutzung durch die einzelnen Be- rechtigten möglich sei, es sogar namentlich erlaubt sei, Gegenstände im Trep- penhaus zu platzieren, sofern die Interessen der anderen Berechtigten der Nut- zung ni cht entgegenstünden (act. 31 E. 2.3.4.). Da die Gegenstände in einer Ecke platziert seien und si ch daher nicht im für die Gewährleistung des freien Durch- gangs relevanten Bereich des Treppenhauses befänden, könne ni cht von ei ner den Weg versperrenden Gefahr gesprochen werden. Inwiefern diese drei Gegen- stände nicht mit den Interessen der Gemeinschaft vereinbar seien oder diese der guten Ordnung und dem Aussehen des Gebäudes nachteilig sein könnten, habe der Kläger nicht substanziert dargelegt (act. 31 E. 3.2.8. S. 13 f.). Der Kläger wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie unterliege einer "logischen Fehl- interpretation" von Ziffer 13 des Reglements. Nach Ansicht des Klägers verbiete Ziffer 13 des Reglements das Lagern oder Abstellen von Gegenständen, welche die Benutzung der Treppenhäuser und Hauseingängen beeinträchtigen, per se. Das Wort "insbesondere" verdeutliche, dass das bereits per se Verbotene umso mehr verboten sei, falls der freie Durchgang behindert werde oder der guten Ord- nung und des Aussehens des Gebäudes nachteilig sein könnte. Bereits durch das Aufstellen der beanstandeten Gegenständen werde die Benutzung des Treppen- hauses sowie der Vorbereich zu den Wohnungen beei nträchtigt (act. 28 Rz 21 S. 16).
Die vorinstanzliche Erläuterung bzw. Auslegung von Ziffer 13 i st ni cht zu bean- standen und deckt sich mit dem Textverständnis eines vernünftigen und korrekten Lesers. Diese Bestimmung besagt unmissverständlich, dass Gegenstände im Treppenhaus erlaubt sind, solange sie weder die Nutzung des Treppenhauses beeinträchtigten noch den freien Durchgang behindern oder der guten Ordnung sowie dem Aussehen des Gebäudes nachteilig sind. Hätte man gewollt, dass das Treppenhaus gänzli ch frei von Gegenständen zu halten ist, so hätte man si ch ni cht der Zusätze "die deren Benutzung beeinträchtigen" und "den freien Durch- gang behindern" sowie "der guten Ordnung und dem Aussehen des Gebäudes nachteilig sein können" bedient. Sodann lässt sich der vorinstanzliche Entscheid auch ni cht mit dem unsubstanzi erte n Vorbringen, eine Beeinträchtigung liege be- reits durch das Aufstellen der Gegenstände vor, erfolgreich beanstanden. Un- behelflich ist auch das Argument, wenn sich alle Mieter des Beklagten so verhal- ten würden, wäre das Treppenhaus massiv zugestellt und wären Flucht- sowie Rettungswege nicht mehr benutzbar (act. 28 Rz 21 S. 15 Mitte), da es ni cht um die Beurteilung von hypothetischen Situationen geht. 3.3.3. Nach § 305 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; LS 700.1) er- fordern Treppen und Gänge, die zu dauernd genutzten Räumen führen ein Licht- mass von 1.2 Meter. Die Brandschutzrichtlinie der Vereinigung kantonaler Feuer- versi cherungen für Flucht- und Rettungswege vom 26. März 2003 (Stand 20.10.2008) sah hinsichtlich Treppenanlagen und Korridore, die als Flucht- und Rettungswege dienen, vor, dass sie jederzeit frei und sicher benutzbar zu halten sind sowie eine Mindestbreite von 1.2 Meter betragen müssen (Ziff. 3.1. Abs. 1, Ziff. 3.2., Ziff. 3.4.7. Abs. 2 der Brandschutzrichtlinien). Die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Brandschutzrichtli nie (16-15de) sieht vor, dass Flucht- und Ret- tungswege jederzeit frei und sicher benutzbar zu halten sind (Ziff. 2.2.). Für ei ne Gutheissung des klägerischen Begehrens genügt es ni cht zu sagen, die Gegen- stände würden gegen die Brandschutzri cht li ni e verstossen, ansonsten E._____ von der Feuerpolizei D._____ den handschriftlichen Vermerk "Fluchtwege sind je- derzeit frei und sicher benutzbar zu halten und dürfen nicht für Lagerzwecke be- nützt werden" nicht angebracht hätte (act. 16/7 und act. 28 Rz 21 S. 14).
E._____ bestätigte damit nicht, dass die Fluchtwege im Treppenhaus tatsächlich versperrt sind. Er führte lediglich allgemein aus, dass diese freizuhalten si nd. Die Vorinstanz führte daher in Erwägung 2.3.8. folgerichtig aus, dem Kläger sei es mit seinem Schreiben und dem darauf angebrachten Vermerk von E._____ von der Feuerpolizei D._____ nicht gelungen, zu beweisen bzw. genügend substanziert darzulegen, inwiefern die Fluchtwege durch die sich im Vorbereich der Wohnun- gen befindlichen Gegenstände beeinträchtigt seien, mithin ein Verstoss gegen die Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen vorliege (vgl. act. 28 Rz 21 S. 13 f.). Demzufolge geht auch seine Rüge fehl, wonach die Vori nstanz Art. 57 ZPO verletzt habe. Nach dem Kläger sei es nicht Sache der Parteien, dem Richter die anwendbaren gesetzlichen Normen darzulegen, auch wenn dies seitens der Richterschaft wünschenswert sei (vgl. act. 28 Rz 21 S. 13). Entgegen dem klägerischen Verständnis liegt keine Verletzung der Rechtsan- wendung von Amtes wegen vor, denn die Vorinstanz führte lediglich aus, der Klä- ger habe nicht dargetan, inwiefern die Fluchtwege durch die Gegenstände tat- sächlich beeinträchtigt seien, mithin ein Sachverhalt vorliege, der unter diese Richtlinien falle. Die Vorinstanz liess di e Ri chtli ni en ni cht unberücksi chti gt, diese kamen nur mangels Tatsachenbehauptungen zu den angeblich versperrten Fluchtwege ni cht zur Anwendung. In diesem Zusammenhang geht sodann auch die Rüge fehl, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Beweisführung verletzt, weil sie keinen Augenschein durchgeführt habe (act. 28 Rz 21 S. 15). Da der Klä- ger den Augenschein des Treppenhauses ohne konkreten Bezug zum Beweis- thema beantragte (vgl. act. 14 Rz 10 und Rz 24), durfte bzw. musste die Vo- ri nstanz von der D urchführ ung ei nes Augenschei ns absehen. Schliesslich erweist sich auch die Rüge als unbegründet, wonach die Vorinstanz hi nsi chtli ch der beantragten Zeugeneinvernahme von E._____ den Anspruch auf Bewei sführung verletzt habe (act. 28 Rz 21 S. 15). In der Beschwerdeschrift legt der Kläger (sinngemäss) dar, dass E._____ den Inhalt des im Beschwerdeverfah- ren eingereichten Schreibens der Feuerpolizei D._____ (act. 29/2) hätte bestäti- gen sollen. Wie eingangs ausgeführt, ist dieses Schreiben vorliegend unbeacht- lich und konnte i m vori nstanzli che n Verfahren (mangels Akteneingang) ni cht Be- weisthema sein (Art. 326 ZPO; vgl. E. II.1. oben). Überdies unterlässt es der Klä-
ger aufzuzeigen, zu welchen Tatsachenbehauptungen er die Zeugenbefragung im vori nstanzli che n Verfahren offeriert hat. Es ist nicht Sache des Gerichts, mangels genauer Angaben bzw. Verweise in den vorinstanzlichen Akten danach zu for- schen. 3.3.4. Nach dem Gesagten ist das klägerischen Begehren, es seien sämtliche im Treppenhaus sowie im Bereich vor den Wohnungen gelagerten Gegenstände, mi thi n der Hochschrank, das Holzmöbel und die Hundekiste zu entfernen, abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Beseitigung der Gegenstände im Freien 4.1. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1d will der Kläger die im Freien gelager- ten, nicht zur Liegenschaft gehörenden Gegenstände, namentlich einen Motorrol- ler, einen Holztisch, drei Holzstühle, zwei Holzliegen und eine Holzbank, entfernt haben. Mit Ausnahme des Motorrollers, zu welchem sich der Kläger in der Be- schwerde ni cht äussert, befinden sich die Gegenstände im Garten der Liegen- schaft. Unbestritten ist , dass der Garten einen gemeinschaftlichen Teil der Lie- genschaft i m Si nne von Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB darstellt (vgl. auch Ziffer 5 und Beiblatt 2 des Reglements). 4.2. In Bezug auf die genannten Gegenstände erwog die Vorinstanz, es liege einzig ein Schreiben des Klägers an den Beklagten im Recht, in welchem ausge- führt werde, der zur Liegenschaft gehörende Tisch und die Bänke würden für eine sachgemässe Nutzung ausreichen. Wolle ein Mieter einen weiteren Stuhl im ge- meinschaftlichen Teil der Liegenschaft platzieren, so habe er diesen, sobald er aufstehe, umgehend wieder im Estrich zu verstauen. Im Übrigen – so die Vor- instanz weiter – führe der Kläger mit keinem Wort aus, inwiefern diese Gegen- stände mit den Interessen der Gemeinschaft ni cht zu vereinbaren seien. Das Be- gehren sei daher mangels hinreichender Substanzierung abzuweisen (act. 31 E. 2.3.9.). 4.3. Der Kläger beanstandet diesen vori nstanzli che n Schluss ni cht, bri ngt aber u.a. neu vor, die übrigen Benutzer würden durch die Gegenstände im Garten von
der Nutzung des entsprechenden Teils des Gartens ausgeschlossen (act. 28 Rz 25 S. 18). Unabhängig davon, dass neue Tatsachenbehauptungen im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), legt der Kläger nicht dar, weshalb die anderen Berechtigten durch die streitigen Gegenstände im Gebrauch des Gartens beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein sollen. Er begründet nicht, weshalb dadurch eine gleichzeitige Nutzung des Gartens durch sämtliche Berech- tigte nicht mehr möglich sein sollte. Dass der Beklagte auf den Mitgebrauch der übrigen Berechtigten nicht Rücksicht nimmt, wird ebenfalls nicht behauptet. So- dann hilft dem Kläger auch sein lediglich hypotheti sches Argument ni cht wei ter, wonach ei n chaoti scher Ei ndruck entstehen würde und es der guten Ordnung so- wie dem Aussehen des Gebäudes abträglich wäre, wenn alle Bewohner den Gar- ten mit Gegenständen zustellen würden (act. 28 Rz 25 S. 18). Vorliegend gilt es nur den tatsächlichen Zustand des Gartens zu beurteilen. Diesbezüglich ist dem Kläger entgegenzuhalte n, dass weder seine eingereichten Fotografien (act. 16/3; act. 16/4 oben = act. 16/5) noch diejenigen des Beklagten (act. 13/7; act. 13/8) das Bild eines chaotischen Gartens vermitteln. Insgesamt liegt daher – entgegen der klägerischen Ansicht (act. 28 Rz 25 S. 18) – keine Verletzung von Ziffer 13 des Reglements vor. Im Übrigen wurde im Reglement weder eine Benutzungsein- schränkung des Gartens vereinbart noch liegt eine die Ziffer 13 des Reglements einschränkende Hausordnung vor. Nach dem Gesagten ist daher auch ni cht wei- ter relevant, wem diese Gegenstände gehören (vgl. act. 31 E. 2.3.9. und act. 28 Rz 25 S.17). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. D i e Geri chtskosten si nd i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Da der Kläger im Beschwerdeverfah- ren unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kotenvorschuss von Fr. 500.– (act. 32-34) zu verrechnen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: