Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. N.A. Gerber Beschluss vom 7. September 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. August 2015 (FV140009-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Klagebewilligung vom 26. November 2013 (Urk. 1) und Klageschrift vom 25. Februar 2014 (Urk. 2) unterbreitete der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) der Vorinstanz das folgende Rechtsbegehren zur Beurteilung: "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'940.– zuzügli ch Verzugszi ns zu 5% seit dem 13.08.2013 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.– zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betre i- bungsamtes Uster aufzuheben. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350.– seien dem Beklagten aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch 8% MWSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners." Betreffend den Verlauf des erstinstanzli chen Verfahrens kann auf di e Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 E. 1). 1.2. Am 24. August 2015 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 44 = Urk. 51): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'940.– nebst Zi ns zu 5% seit dem 13. August 2013 sowie Fr. 73.– Betreibungskos- ten zu bezahlen. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Uster (Zahlungsbefehl vom 23. August 2013) wird im Um- fang von Fr. 2'940.– zuzüglich Zins von 5% ab 13. August 2013 beseitigt. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'260.–. 4. Die Entscheidgebühr wird zu drei Vierteln dem Beklagten und zu einem Viertel dem Kläger auferlegt. Sie wird vom Kläger im Um- fang von Fr. 840.– unter Verrechnung mit dem von ihm geleiste- ten Kostenvorschuss sowie im Umfang von Fr. 420.– vom Beklag- ten bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Ent- scheidgebühr im Umfang von Fr. 525.– zu ersetzen sowie die Kosten des Schli chtungsverfa hrens im Umfang von Fr. 262.50 an den Kläger zurückzuerstatten.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädi- gung von Fr. 534.60 zu bezahlen. 6. (Schri ftli che Mi ttei lung) 7. (Rechtsmittelbelehrung)." 2.1. Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 28. September 2015 innert Frist Beschwerde, mit folgenden Anträ- gen (Urk. 50 S. 2): "Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei se n, sowei t die Klage nicht abzuweisen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst MwSt.-Zuschlag zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners." 2.2. Der Kläger erstattete mit Eingabe vom 12. November 2015 (Urk. 56) innert der ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 55) angesetzten Frist seine Be- schwerdeantwort. Letztere wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 17. Novem- ber 2015 (Urk. 59) zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Beschluss vom 3. Juni 2016 (Urk. 62) wurde dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von lic. iur. X._____ ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand bestellt. 3.1. Am 5. September 2016 schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsver- handlung folgende Vereinbarung (Urk. 64; Prot. S. 6): "1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger Fr. 1'000.– zu bezah- len. Dieser Betrag ist bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung in bar zu bezahlen. 2. Der Kläger verpflichtet sich, den Drucker MPC2500 (3000), Serie- Nr. ..., zur Abholung bereit zu halten. Der Kläger haftet nicht für Mängel, Gebrauch und Schaden am Drucker. 3. Der Drucker ist vom Beklagten auf eigene Kosten (nach telefoni- scher Terminvereinbarung) bis spätestens 19. September 2016, 18.00 Uhr, beim C._____ [Hotel] an der ... [Adresse], abzuholen. Danach ist der Kläger berechtigt, über den Drucker frei zu verfü- gen.
Der Kläger zieht die gegen den Beklagten beim Betreibungsamt Uster (Zahlungsbefehl vom 23. August 2013) eingeleitete Betrei- bung Nr. ... sofort zurück. 5. Die erst- und zwei ti nstanzli che n Geri chtskosten (i nkl. Kosten des Schlichtungsverfahren Fr. 350.– ) werden von den Parteien je hälf- tig übernommen. 6. Die Parteientschädigungen für das erst- und zwei ti nstanzli che Verfahren werden wettgeschlagen. 7. Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt." 3.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Nach Mass- gabe des Vergleichs sind die Gerichtskosten beider Verfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'260.– wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vorweg mit dem vom Kläger geleisteten Vor- schuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse dem Beklagten Rechnung. Der Beklagte wird sodann verpflichtet, dem Kläger den geleiste- ten Vorschuss i m Umfang von Fr. 210.– zu ersetzen sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 175.– (1/2 von Fr. 350.–) an den Kläger zurückzuerstatten.
Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf den Beklagten entfallende Hälfte wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'940.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Züri ch, 7. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. A. Gerber versandt am: se