Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 14. Januar 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 8. Juni 2015; Proz. FV140272
Erwägungen: I. 1. C._____ schloss mit dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter), seinem damaligen Freund und Inhaber der Einzelunternehmung D., am 25. Januar 2008 einen Vermögensverwaltungsvertrag. Er beauftragte darin den Beklagten, seine bei der Bank E. AG liegenden Wertschriften und Gut- haben in Anlagegeschäften zu verwalten. Aufgrund von Kostenüberlegungen er- folgte ein Wechsel von der Bank E._____ AG zur F._____ AG; am 11. Februar 2011 bezahlte C._____ rund Fr. 110'000.00 bei der F._____ AG ein. Die in der Folge vom Beklagten getätigten Transaktionen führten zum Totalverlust des an- vertrauten Vermögens (act. 3/4-5; act. 12/1; act. 2 S. 3; act. 11 S. 2 und 5; Prot. S. 7 f. und 13). Nach Ei nsi cht i n sei ne Kontoauszüge forderte C._____ den Be- klagten auf, ihm die aufgrund der getätigten Verwaltungstransaktionen erlangten Retrozessionen bis 30. März 2014 zurückzuerstatten (act. 3/7). C._____ zedierte sodann seine Forderung gegen den Beklagten an die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägeri n). Die Klägerin zeigte dem Beklagten mit Schreiben vom 24. April 2014 die Abtretung der Forderung von C._____ an und mahnte den Be- klagten zur Zahlung (act. 3/3; act. 3/8). 2.1. Am 6. August 2014 fand zwischen den Parteien beim Friedensrichteramt der Stadt Züri ch, Krei se 7 + 8, ei ne Schli chtungsver hand l ung statt. Über die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten gestellte Forderung kam kei ne Ei ni gung zu- stande. Daraufhin erhob die Klägerin mit Eingabe vom 7. November 2014 – unter Beilage der Klagebewilligung vom 6. August 2014 – beim Einzelgericht des Be- zirksgerichts Zürich, 8. Abteilung (fortan Vorinstanz), eine Forderungsklage gegen den Beklagten. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1 und act. 2 S. 1): "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Gesamtforderung, bestehend aus 1. CHF 6'722.87 Hauptforderungssaldo, nebst 2. gesetzliche Zinsen zu 5.00% ab 11.02.2011
respektive Fr. 860.– bei einem begründeten Entscheid) zu ersetzten. Ein all- fälliger Überschuss aus dem Kostenvorschuss wird der Klägerin rückvergütet. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Schlichtungs- verfahrens Fr. 240.– zu bezahlen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6./7. [Schriftliche Mitteilung, Frist Begründung]. Der Beklagte nahm den unbegründeten Entscheid der Vorinstanz am 16. Juni 2015 in Empfang und verlangte fristgerecht die Begründung (act. 23-24). Der be- gründete Entschei d wurde dem Beklagten am 26. August 2015 zugestellt (act. 25 = act. 32; act. 27). 3.1. Mit Eingabe vom 24. September 2015 (Datum Poststempel: 25. September 2015) erhob der Beklagte rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Juni 2015. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des vor- i nstanzli chen Urteils und die Abweisung der Klage über Fr. 4'450.15 nebst Zinsen zu 5%, unter Auferlegung sämtlicher Kosten an die Klägerin (act. 30 S. 2). 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-28). Mi t Verfügung vom 5. Oktober 2015 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Kostenvor- schuss zu leisten (act. 33). Innert laufender Frist stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 35). Am 19. November 2015 ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 37). Mit Be- schluss vom 2. Dezember 2015 wurde dem Beklagten die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen. Sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen (act. 38). 3.3. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Ihr ist lediglich mit dem vorlie- genden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. Auf die Vorbrin- gen des Beklagten ist nachfolgend – soweit entscheidrelevant – ei nzugehen.
II. 1. Der vorinstanzliche Entscheid ist nur mit Beschwerde anfechtbar, da der Streitwert weniger als Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 319 lit. a und Art. 308 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet si ch nach Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz im Ein- zelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt ni cht, i n ei ner Beschwerdeschri ft ei nen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vor- i nstanzli chen Entschei d zu üben, oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unri chti ge Rechtsanwendung und di e offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Noven- verbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheld t, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). III. A. Rechtli ches Zum Begriff der Retrozessionen, zu deren Rückerstattungspflic ht resp. -umfang gemäss Art. 400 Abs. 1 OR und den Voraussetzungen für einen gültigen Voraus- verzicht auf die Rückerstattung kann zunächst auf di e zutreffenden rechtli chen
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 32 Erw. 3.1.-3.2., 4.1. und 4.3.1.). Ergänzend bzw. zur Verdeutli chung ist nochmals hervorzuheben, dass der Vermögensverwaltungsvertrag grundsätzlich dem Recht des einfachen Auftrages untersteht (BGE 132 III 460 E. 4.1, u.a. mit Hinweis auf BGE 124 III 155 E. 2b, S. 161). Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR besteht die Pflicht des Beauftragten, alle ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung zugekommenen direkten und auch i ndi rekten Vorteile wie u.a. Retrozessionen an den Auftraggeber abzu- liefern. Diese Ablieferungspflicht stellt ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrages und eine Konkretisierung der auftragsrechtlichen Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR dar. Sie begegnet (präventiv) der Gefahr, dass der Beauftrag- te sich aufgrund der Zuwendung eines Dritten veranlasst sehen könnte, die Inte- ressen des Auftraggebers nicht genügend zu berücksichtigen. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist die Herausgabepflicht nicht zwi ngend, ei n Ver- zicht (nachträglich oder im Voraus) durch den Auftraggeber ist zulässig. Der Wille des Auftraggebers, auf die Ablieferung der dem Beauftragten im Rahmen des Auftrags bezahlten Retrozessionen zu verzichten, muss jedoch aus einer ent- sprechenden Vereinbarung der Parteien klar hervorgehen. Damit ein Vorausver- zi cht gülti g i st, muss der Auftraggeber die massgebenden Berechnungsparame- ter, mithin zumindest die Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarun- gen mit Dritten sowie die Grössenordnung (aufgrund der ungefähren Häufigkeit der massgebenden Transaktionen) der zu erwartender Rückvergütunge n kennen. Für letzteres genügt, wenn die Höhe in einer Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens angegeben wird (vgl. BGE 138 III 755 E. 4.2 und 5.3, BGE 137 III 393 E. 2.1 ff. und BGE 132 III 460 E. 4.3). B. Gegenstand der Ablieferungspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR 1. Die Vorinstanz erwog, dass es sich gemäss den Behauptungen des Beklag- ten, welche von der Klägerin unbestritten geblieben und damit anerkannt seien, bei den "Kommissionen" von Fr. 2'272.70 um das ihm zustehende Honorar und ni cht um Retrozessionen handle. Die Klage sei daher im Umfang von Fr. 2'272.70 abzuweisen. Beim Forderungsbetrag von Fr. 4'450.15 handele es sich hingegen unstrittig um Retrozessionen, welche an den Beklagten geflossen seien. Die Vor-
i nstanz stützte sich dabei auf die Forderungsaufstellung (Courtagen AM von EUR 137.95, entsprechend Fr. 168.82 sowie Courtagen AM von Fr. 4'281.35 und Kommissionen AM von Fr. 2'272.70) der Klägerin in der Klageschrift sowie die unbestritten gebliebenen Angaben des Beklagten, welche dieser anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2015 in seiner Duplik gemacht hatte (act. 32 S. 4 f.). Der Beklagte hatte auf ri chterli che Nachfrage hin ausgeführt, die "Kom- missionen AM" würden den erwähnten Honorarbestandteil von 1.2% pro Quartal zuzüglich allfälliger weiterer Auslagen (beispielsweise im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung anfallende ausserordentliche Kosten für Telefonie, schrift- liche Korrespondenz etc.) darstellen. Bei den "Courtagen AM" gemäss Buchungs- übersicht der F._____ AG handle es sich – so die Aussage des Beklagten – um sog. Retrozessionen (act. 2 S. 2 f.; Prot. Vi S. 11 f. und 18 f.; vgl. auch act. 3/6/1 und act. 20/1, Ziff. 2.). 2. Zweitinstanzlich bringt der Beklagte vor, dass ein wichtiges Detail noch un- genannt geblieben sei. Retrozessionen seien Vergütungen, welche die Bank dem Vermögensverwalter von den Courtageeinnahmen gutschreibe. Sie könnten vari- ieren, teils seien es 30 Prozent, teils 60 Prozent. Es handle sich um eine Verein- barung im Vertrag zwischen der Bank und dem Vermögensverwalter. Bei der E._____ AG sei dies noch so gewesen, bei der F._____ AG hi ngegen ni cht mehr. Die F._____ AG habe in allen Modellen ihre Courtage berechnet, die Gebühr für den Vermögensverwalter sei aber zu Beginn von diesem festgelegt und zusätzlich zur Courtage erhoben worden. Somit habe es sich bei der Gebühr um Kommissi- onen gehandelt, welche vom Vermögensverwalter erhoben worden seien, und nicht um Retrozessionen im eigentlichen Sinne. Wie man in der Aufstellung der Kommissionen sehen könne, seien diese in "Courtage AM" (Courtage Asset Ma- nager) und "Courtage Bank" aufgeteilt. Aus der Aufstellung der F._____ AG sei ersichtlich, dass die Bank im Minimum Fr. 25.00 und ansonsten den Ansatz von 0.27 Prozent veranschlage. Die "Courtage AM" betrage immer 0.43 Prozent und sei zusätzli ch zu entri chten. Er sei sich diesem Sachverhalt vor Vori nstanz ni cht mehr bewusst gewesen und er habe fälschlicherweise angenommen, dass es sich um Retrozessionen handle (act. 30 Rz. 5-6).
erhobenen Gebühren", gesprochen worden sein soll. Der Beklagte habe ausgeführt, dass alles, was zwischen ihm und C._____ bezüglich Retrozessionen vereinbart worden sei, im Anhang zum Vermögensverwaltungsvertrag stehe. Auf Nachfrage habe der Beklagte dazu im Widerspruch ausgeführt, er und C._____ hätten die Retrozessionen bei der F._____ AG schon ganz am Anfang, sprich im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung besprochen. Was diesbezüglich im Einzelnen besprochen worden sein soll, habe der Beklagte dagegen nicht ausgeführt. Der Beklagte habe einzig geltend gemacht, dass er C._____ mitgeteilt habe, es würden Retrozessionen anfallen und die Vermögensverwaltung bei der F._____ AG sei im Vergleich zur Bank E._____ AG einiges günstiger. Dies sage wiederum weder etwas über die Berechnungsgrundlagen der konkreten Retrozessionsvereinbarung noch über das konkret zu erwartende Transaktionsvolume n und damit über den Umfang der an den Beklagten geflossenen Retrozessionen aus. Der Beklagte habe auch keine zum Beweis tauglichen Beweismittel genannt. Da der aufgerufene Zeuge G._____ gemäss Angabe des Beklagten keine Aussagen dazu machen könne, was bei Vertragsunterzeichnung zwischen ihm und C._____ besporchen worden sein soll, könne die Abnahme dieses Zeugenbeweises unterbleiben (act. 32 S. 9 f., Erw. 4.3.2.-4.3.3.). 2.1. Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde vor, es fehle schlicht der Beweis, dass C._____ über die Retrozessionen nicht Bescheid gewusst habe. Die diesbe- zügli chen Behauptungen von C._____ würden ni cht ausrei chen, sei en ei nfach aus der Luft gegriffen und nicht beweisbar. Nach über sieben Jahren mit einer leeren Behauptung aufzuwarten und si ch so ei ne Rückzahlung der Retrozessio- nen erschlei chen zu wollen, genüge ni cht als Beweis. Aus seiner Sicht könne nicht nachvollzogen werden, weshalb eine simple Behauptung (C._____s) genü- gen solle, um die angeblichen Retrozessionen zu erhalten (act. 30 Rz. 2 f.). 2.2. Mit diesen Ausführungen verkennt der Beklagte die Beweislastverteilung. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab- leitet. Damit hat der Beauftragte, der dem Herausgabeanspruch des Kunden des-
sen Verzicht auf die Ablieferung zugeflossener Retrozessionen entgegenhalten will, zu beweisen, dass die Voraussetzung der hinreichenden Information beim Auftraggeber vorlag (BGE 137 III 393 E. 2.5, S. 401). Der Beklagte trägt somit die Beweislast sowohl für den (ausdrücklichen) Verzicht von C._____ auf die Heraus- gabe der Rückvergütungen als auch dafür, dass dieser Verzicht in Kenntnis der nötigen Grundlagen erfolgte. Aus seinen genannten, mitunter pauschalen Bean- standungen kann der Beklagte folglich nichts für sich gewinnen. 3.1. Der Beklagte wehrt sich sodann gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass der im Anhang zum Vertrag vom 25. Januar 2008 enthaltene Vorausverzicht von C._____ auf die Ablieferung von Retrozessionen nicht gültig sei. Er bringt damit zusammenhänge nd vor, die allgemeine Verzichtsformulierung in den Vermögens- verwaltungsverträgen habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der H._____ (nachfolgend H.), der ersten Vermögensverwalterin von C., bei welcher er (der Beklagte) als Vizedirektor angestellt gewesen sei, genügt. Erst heute müsse explizit im Vertrag stehen, wie viel der Vermögensverwalter von der Bank erhalte. Früher habe eine mündliche Information genügt. Der von C._____ mit der H._____ abgeschlossene Vertrag sei genauso von der Ei nzelunterneh- mung D._____ übernommen und von C._____ ein zweites Mal unterzeichnet worden, wobei dieser den Vertrag so genau durchgelesen habe, dass er Textpas- sagen gestrichen habe. Wüsste C._____ nicht sehr genau um die Retrozessions- ansätze, so müsste er auch den Vertrag aus dem Jahr 2007 mit der H._____ an- fechten und die Retrozessionen zurückverlangen (act. 30 Rz. 1 und 3). 3.2. Im Grundsatz ist den Ausführungen des Beklagten zu r Verzichtsformulierung in Vermögensverwaltungsverträgen resp. der Form der Information über die zu erwartenden Retrozessionen das Folgende entgegen zu halten: Gemäss bundes- geri chtli cher Rechtsprechung i st ein voraussetzungsloser pauschaler Vorausver- zicht auf die Herausgabe von Retrozessionen im Hinblick auf die damit verbunde- ne Gefahr von Interessenkonflikten, die durch die Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR gerade verhindert werden sollen, problematisch. Deshalb setzt eine Vereinbarung der Parteien, wonach allfällige Retrozessionen beim Vermö- gensverwalter verbleiben, voraus, dass der Auftraggeber über die zu erwartenden
Retrozessionen hinreichend informiert ist. Die (vorausgesetzte) Aufklärung muss indes – unabhängig davon, ob es sich um einen gänzlich unerfahrenen und un- wissenden oder um einen erfahrenen und in finanziellen Angelegenheiten sach- kundigen Vermögensträger handelt – in keiner bestimmten Form erfolgen (BGE 137 III 393 E. 2.4 S. 398 und E. 2.5 S. 400). Zwar enthält der zwischen C._____ und dem Beklagten abgeschlossene Vermögensverwaltungsvertrag sowi e auch der Anhang (sollte dieser überhaupt zum Vertragsbestandteil geworden sein) kei- ne entsprechende Aufklärung. Eine mündliche Information würde jedoch genü- gen, müsste vom Beauftragten aber behauptet und bewiesen sein (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). Der Beklagte kann allein daraus, dass C._____ al- lenfalls bereits früher einen i nhaltli ch i denti schen Vertrag mit der H._____ abge- schlossen hatte und aus diesem Ansprüche auf Rückerstattung von Retrozessio- nen hätte geltend machen können bzw. (bisher) nicht geltend gemacht hätte, nichts für seinen Standpunkt ableiten. Der Beweis für einen Verzi cht von C._____ auf die Herausgabe der Rückvergütungen in Kenntnis der nötigen Grundlagen im Vertragsverhältnis zum Beklagten ist aufgrund dessen nicht erbracht. 4.1. Der Beklagte macht im Weiteren geltend, C._____ sei ein erfahrener und sachkundiger Vermögensträger, welcher sich mit der Thematik der Retrozessio- nen auskenne. Er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann, der mehrere Bankverbin- dungen besitze und Teile seines Vermögens auch durch andere Vermögensver- walter verwalten lasse. Er habe mit C._____ zusammen auch ei nmal ei n Ver- handlungsgespräch bei der I._____ geführt, in welchem es um die Courtagen der Bank gegangen sei. Er könne dazu Frau J._____ als Zeugin aufrufen. C._____ habe die Retrozessionsansätze aufgrund ihrer langjährigen Freundschaft und den zahlreichen Gesprächen über Vermögensverwaltung sowie Kommissionen, wel- che früher, bei der Vertragsunterzeichnung und danach immer wieder geführt worden seien, sehr genau gekannt. Hierzu könne der Zeuge G._____ eine Aus- sage machen. Zum ersten Mal habe er C._____ im Jahre 2007 beim Abschluss des Vertrages mit der H._____ über die Retrozessionen informiert. Als Zeuge könne K._____ aufgerufen werden. Auch wenn im Anhang zum Vertrag mit der D._____ der prozentuale Anteil der Retrozessionen nicht vermerkt gewesen sei,
so sei dieser C._____ mündlich mitgeteilt worden und mit seiner Unterschrift unter den Vertrag habe er auf die Retrozessionen verzichtet (act. 30 Rz. 1-4). 4.2.1. Es ist im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit eine aktive Aufklärung durch den Beauftragten erforderlich ist, damit die Kenntnis des Auftraggebers hinsicht- lich der Retrozessionen für einen Verzicht ausreicht. Der Geschäftserfahrenheit des Auftraggebers ist Rechnung zu tragen. Bei einem erfahrenen und in finanziel- len Angelegenheiten sachkundigen Vermögensträger – wovon die Vorinstanz i n Übereinstimmung mit den beklagtischen Behauptungen ausging – ist der Hinweis auf di e techni schen Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarung mit Dritten sowie auf das zu erwartende Transaktionsvolumen bzw. die Angabe der erwarteten Rückvergütungen als Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens ausreichend. Kein Informationsbedarf besteht und der erklärte Verzicht ist ohne besondere Aufklärung durch den Vermögensverwalter gültig, wenn der Auftrag- geber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, etwa aufgrund vorbestehender Ge- schäftsbeziehungen oder infolge Information durch Dritte (z.B. der Depotbank), bereits Kenntnis der massgebenden Berechnungsgrundlagen hat (B GE 1 3 7 III 393 E. 2.5). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erw. III.C.2.2.) ist der Beklagte da- für, dass C._____ in Kenntnis der nötigen Grundlagen auf die Rückerstattung ver- zi chtet hat, beweispflichtig. Als beweisbelastete Partei hat er die zu beweisenden Tatsachen zu behaupten, weshalb mit der Beweislast die Behauptungslast ein- hergeht. Die Klägerin als diesbezüglich beweisfreie Partei trifft hingegen die Be- streitungslast. Ein Aspekt der Behauptungslast ist die Substantiierungspflicht, was bedeutet, dass die Tatsachenbehauptungen so konkret zu formulieren si nd, dass sie einerseits ohne Weiteres als Beweissatz formuliert und in eine allfällige Be- weisverfügung aufgenommen werden können, und andererseits substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. der Gegenbeweis angetreten werden kann (BSK ZGB I-Lardelli, 5. A., Basel 2014, Art. 8 N 29 und 33). 4.2.2. Die vagen Ausführungen des Beklagten zur erfolgten (mündlichen) Auf- klärung von C._____ über die Retrozessionen als Voraussetzung für einen gülti- gen Vorausverzicht auf deren Herausgabe genügen, wie bereits die Vori nstanz dem Sinn nach zutreffend erwog, den Substantiierungsanforderungen nicht. Es
fehlt – trotz Nachfragen der Vorinstanz (Prot. Vi S. 19-21) – an konkreten Darle- gungen des Beklagten, in welchem Gespräch, mit welchen Angaben C._____ über die Retrozessionen bei der F._____ AG informiert worden sein soll. Die blossen Hinweise des Beklagten auf die Sachkunde von C., auf dessen Geschäftserfahrenheit und Vertrautheit mit der Thematik der Retrozessionen sowie i hre langjährige Freundschaft und die zahlreichen Gespräche über Vermögensverwaltung stellen lediglich Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgebrachten dar (vgl. act. 11 S. 3 f. und Prot. Vi S. 14 und 20). Ei ne sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu bleibt aus. Des Weiteren führt der Beklagte wie bereits vor Vori nstanz an, sei n Honorar, welches auf der gleichen Seite des Vertragsanhanges stand wie die Verzichtserklärung, sei C. zugegebenermassen bekannt gewesen. Dies spreche dafür, dass C._____ sehr wohl über alles informiert gewesen sei (act. 2 S. 4; Prot. Vi S. 14 und S. 20; act. 30 Rz. 2, 2. Absatz). Dieser Ansicht des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Der Formulierung im Vertragsanhang si nd die notwendigen Informationen hinsichtlich der Retrozessionen nicht zu entnehmen. Auch bei dessen Kenntnis wäre der Beweis einer genügenden Information C.s über die Retrozessionen nicht erbracht. Des Weiteren las- sen die Ausführungen des Beklagten zur vorbestehenden Geschäftsbeziehung von C. mit der H._____ ni cht den Schluss zu, dass für den Verzi cht auf die Herausgabe von Retrozessionen im Vertragsverhältnis zum Beklagten keine be- sondere Aufklärung nötig gewesen wäre. Zum einen fehlt es auch hier an einer hi nrei chenden Substanti i erung des Beklagten, welche Informationen C._____ im Rahmen der damaligen Vertragsbeziehung über die Retrozessionsvereinbarun- gen der H._____ zu D ri tten und den Retrozessionsumfang hatte. Zum anderen behauptet der Beklagte zwar, der von ihm mit C._____ abgeschlossene Vermö- gensverwaltungsvertrag sei identisch mit jenem gewesen, welcher C._____ mit der H._____ abgeschlossen hatte. Es ist allerdings ni cht davon auszugehen und vom Beklagten auch nicht dargetan, dass die zwischen der H._____ mit Dritten getroffenen Retrozessionsvereinbarungen mi t jenen identisch gewesen wären, welche der Beklagte mit Dritten abgeschlossen hatte. Dies gilt umso mehr, als von den Parteien ein Wechsel der Depotbank, sprich ein Wechsel von der Bank
E._____ AG zur F._____ AG vorgenommen worden war. Vor Vori nstanz führte der Beklagte selber an, bei der Bank E._____ AG wären die von ihm einkassier- ten Courtagen höher gewesen als sie nach dem Wechsel bei der F._____ AG gewesen seien (Prot. Vi S. 16). Schliesslich ist anzufügen, dass es sich bei der Anrufung der Zeugi n J._____ durch den Beklagten um eine neue Beweisofferte im Beschwerdeverfahren handelt. Si e hat nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtli ch zu bleiben. Insoweit der Beklagte zweitinstanzlich geltend machen möchte, der Zeuge G._____ könne bezeugen, was bei der Vertragsunterzeichnung zwischen i hm und C._____ betreffend Retrozessionen besprochen worden sei, so handelt es sich auch dabei um ein unbeachtliches Novum. Vor Vorinstanz gab der Be- klagte nämli ch noch an, G._____ könne dazu, was bei Vertragsunterzeichnung besprochen worden sei, keine Angaben, da er damals nicht anwesend gewesen sei. G._____ könne jedoch bezeugen, dass während sechs bis sieben Jahren an- lässlich gemeinsamer Abendessen Gespräche über Banken und Retrozessionen geführt worden seien. Letzteres erachtete die Vorinstanz zu Recht als beweisun- tauglich (Prot. Vi S. 21; act. 32 Erw. 4.3.3.). Ganz grundsätzli ch i st in Bezug auf die angerufenen Zeugen G._____ sowie K._____ zu bemerken, dass der Beklag- te, u m zum Beweis zugelassen zu werden, zunächst hinreichend substantiierte Behauptungen zum Bewei sthema aufzustellen hat. Da der Beklagte dies zum Beweisthema der genügenden Information von C._____ betreffend die Retrozessionen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses versäumte, hatte bzw. hat bereits aus diesem Grund keine Abnahme der angerufenen Zeugen zu erfolgen. Das Beweisverfahren ist nicht dazu bestimmt, ungenügende Sachverhaltsdarstel- lungen zu vervollständigen bzw. den Prozessstoff erst zu sammeln (BK ZPO- Brönnimann, Bd. II, Bern 2012, Art. 152 N 31; BSK ZPO-Hafner, 2. A., Basel 2013, Art. 16 N 15). D. Fazi t Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist es dem Beklagten folglich nicht ge- lungen, darzulegen, dass C._____ vorgängig gültig auf die Herausgabe der Ret- rozessionen, welche er (der Beklagte) im Zusammenhang mit der Verwaltung von dessen Vermögen erhalten hat, verzichtet hatte. Der Vorinstanz kann weder eine
unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest- stellung vorgeworfen werden. Sie hat die Klage im Umfang von Fr. 4'450.15 (zzgl. Zi nsen) zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. IV. 1. Der Beklagte hat mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltli che n Rechtspflege gestellt (act. 35). Ei ne Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und i hr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos erschei nt (Art. 117 ZPO). Da die Gewinnaussichten der Beschwerde von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustrisiken (vgl. vorstehende Erwägungen), ist diese als im armenrechtli- chen Si nne aussi chtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist aus diesem Grund abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Weiterungen erübrigen sich. 2. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das zweitinstanzliche Verfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist aus- gehend von einem Streitwert von Fr. 4'450.15 i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i n Verbi ndung mi t § 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 940.00 festzusetzen und dem Beklagten aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr im Beschwer- deverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 940.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden dem Be- klagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 30 und act. 31/2-3, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abtei lung, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'450.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: