Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 23. Dezember 2015
i n Sachen
Stadt Bülach, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch A._____, Rechtsdienst
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Juli 2015 (FV150019-M)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) machte die Klägerin und Beschwer- deführerin (fortan Klägerin) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Dietikon eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren gegen den Be- klagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) anhängig: " Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Fr. 6'340.85 nebst 5% Zins seit 08.04.2014 Fr. 956.00 nebst 5% Zins seit 11.02.2014 Fr. 956.00 nebst 5% Zins seit 11.03.2014 Fr. 956.00 nebst 5% Zins seit 15.04.2014 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Diet- ikon sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagte (inkl. Kos- ten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.00 gemäss Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Dietikon vom 11. Mai 2015)." 2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 5 = Urk. 8, Dispositiv-Ziffer 1). Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'600.– auferlegte sie ausgangsgemäss der Klägerin (Urk. 8, Dispositiv - Ziffern 2 und 3). 3. Mit Eingabe vom 7. September 2015 (Urk. 7) erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde gegen diese Verfügung (Urk. 8) und stellte den Antrag, es sei die ihr auferlegte Entschei dgebühr von Fr. 1'600.– auf (maximal) Fr. 600.– herabzuset- zen (Urk. 7 S. 2). Mit Verfügung vom 9. September 2015 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren an- gesetzt (Urk. 9). Dieser ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom 22. September 2015 (Urk. 11) wurde der Vorinstanz Frist an- gesetzt, um zur Beschwerde - namentlich zur Frage der Festsetzung der Ent- scheidgebühr - Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. September 2015 nach (Urk. 12). Die Stellungnahme der Vor-
i nstanz wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 13) zuge- stellt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein, weshalb das Verfahren andro- hungsgemäss (Urk. 13; Dispositiv-Zi ffer 1) ohne eine solche weiterzuführen ist (Art. 147 Abs. 2 ZPO). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2 Aufl., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). III . 1. Der Beklagte war mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 13. März 2009 verpflichtet worden, an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung seines Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2007, nach Alter abgestufte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, deren Höhe ab dem 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr Fr. 750.– (zuzüglich allfällige gesetzli- che oder vertragliche Kinderzulagen) beträgt (Urk. 4/4). Die Klägerin begründete die vorliegende Klage damit, dass der Beklagte seiner Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber für die Zeit von Mai 2013 bis Mai 2014 nicht nachgekommen sei. Ge- mäss Art. 289 Abs. 2 ZGB gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für den Unterhalt des Kindes aufkomme (Urk. 2).
Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ei n mit der Begründung, der Beklagte sei mit dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. März 2009 bereits rechtskräftig zu Unterhaltsza hl unge n für sei nen Sohn verpfli chtet worden, weshalb darüber ni cht erneut befunden werden könne. Für das Rechtsöffnungsbegehren im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG sei die Vorinstanz nicht zuständig. Die Gerichtsgebühr wurde von der Vorinstanz - ohne Begründung - auf Fr. 1'600.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Klägerin auferlegt (Urk. 8 S. 3 f.). 2. Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. September 2015 aus, beim vorliegenden Streitwert von Fr. 9'208.85 betrage die Gerichtsge- bühr Fr. 1'639.– (§ 4 Abs. 3 GebV OG). In Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG sei sie „in Anbetracht des zu Folge unterbliebenen Schri ftenwechsels lei cht unter- durchschni ttli che n Zei taufwandes des Geri chts“ auf Fr. 1'600.– reduziert worden. Zwar treffe es zu, dass formell kein Sachurteil gefällt worden sei. Es liege aber bei der Klärung der Frage der res iudicata in der Natur der Sache, dass der geltend gemachte Anspruch auch einer (zumindest partiellen) materiellen Überprüfung unterzogen werden müsse. Eine Reduktion gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG sei daher ebenso wenig angezeigt wie eine auf § 4 Abs. 2 GebV OG gestützte wegen geringer Schwierigkeit. Ferner werde zwar bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 92 ZPO in der Regel die Grundgebühr ermässigt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Art. 92 ZPO komme aber nur zur Anwendung, wenn das ge- samte Rechtsverhältnis bzw. dessen noch verbleibende Restdauer strittig sei, ni cht hi ngegen, wenn nur ei nzelne Tei llei stungen Verfahrensgegenstand bilden würden (Urk. 12). Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass § 10 Abs. 1 GebV OG, wo- nach die gemäss §§ 4-8 bestimmte Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt wer- den kann, wenn das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erle- digt wird, vorliegend anzuwenden sei. Es dränge sich sogar eine grössere Reduk- tion auf, seien doch in sozialprivatrechtlichen Angelegenheiten auch pauschale Reduktionen (Rabatte) denkbar (unter Hinweis auf Gasser/Rickli, ZPO Kurzkom- mentar, Art. 96 N 1-3). Die Gebühr halte sich zwar an den Gebührenrahmen, ste- he aber in keinem vernünftigen Verhältnis zum Interesse der Klägerin, der sich
stellenden Rechtsfragen und dem Zeitaufwand des Gerichts, weshalb die Gebühr hätte ermässigt werden müssen (Urk. 7 S. 2 f.). 3.1. Für die vorliegende Klage mit einem Streitwert von Fr. 9'208.85 (vgl. Urk. 2 S. 2) beträgt die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 1'639.–. § 4 Abs. 2 GebV OG sieht vor, dass die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls ermässigt werden kann. Diese Kann-Vorschrift gewährt den Gerichten hinsichtlich der Reduktion der Gerichtsge- bühr ein grosses Ermessen. Die Schwierigkeit des Falls gibt vorliegend zu kei nen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Zeitaufwand des Gerichts fiel relativ ge- ring aus. Zwar waren die Verfahrensakten zu studieren, der Umfang der Rechts- schrift der Klägerin (Urk. 2) sowie der Beilagen (Urk. 4/3-9) hielt sich allerdings in Grenzen, umfasste doch die Klageschrift gerade einmal ei nei nhalb A4-Seiten (Urk. 2). Sodann konnte das Verfahren kurz nach Anhängi gmachung durch ei nen Ni chtei ntretensentsc heid erledigt werden, ohne dass in Anwendung von Art. 245 ZPO eine schriftliche Stellungnahme des Beklagten eingeholt oder zu einer Ver- handlung vorgeladen werden musste. Dieser reduzierte Zeitaufwand ist indessen bei der Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG zu berücksichtigen. Die in § 10 Abs. 1 GebV OG vorgesehene Kürzungsmöglichkeit trägt dem Um- stand Rechnung, dass die Erledigung ohne Anspruchsprüfung oftmals einen ge- ringeren Arbeitsaufwand verursacht, als wenn eine materielle Anspruchsprüfung erfolgt. Dieses Vorgehen ist aber nur dann angezeigt, wenn der Prozess schon kurz nach Anhängigmachung erledigt wird, ohne dass sich das Gericht intensiv mit ihm befassen musste (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 199 N 38). Die Vorinstanz hatte im Zusammenhang mi t der Prüfung der Prozessvorausset- zungen die Identität des Streitgegenstandes zwi schen der früheren Unterhaltskla- ge und der neuen Klage zu beurteilen. Insofern waren mit dem Nichteintretens- entscheid durchaus gewisse materiell-rechtliche Überlegungen verbunden. Des Weiteren war hi nsi chtli ch des Rechtsöffnungsbegehrens über die sachliche Zu- ständigkeit zu befinden. Die Vorinstanz wurde demnach mehr beansprucht als beispielsweise bei einem Nichteintretensentscheid zufolge Nichtleistung des Kos-
tenvorschusses. Gleichwohl entstand i hr aber ein wesentlich geringerer Aufwand, als wenn sie im Rahmen eines Sachurtei les über die Begründetheit oder Unbe- gründetheit des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs hätte entschei- den müssen, weshalb sich eine Redukti on der Grundgebühr nach § 10 Abs. 1 GebV OG um rund 40 % auf Fr. 1‘000.– rechtfertigt. Eine pauschale Reduktion in sozialprivatrechtlichen Angelegenheiten hat der kantonale Gesetzgeber nicht vor- gesehen. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass es um periodisch geschuldete Leistun- gen, nämlich Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters an die Kosten der Fremdplatzie- rung sei nes Sohnes, gehe (Urk. 7 S. 2 f.). Nach § 4 Abs. 3 GebV OG wird bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO die Grundgebühr in der Regel ermässigt. Art. 92 ZPO kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn das gesamte Rechtsverhältnis bzw. dessen noch verblei- bende Restdauer strittig ist. Bilden nur einzelne Teilleistungen Verfahrensgegen- stand, so bestimmt sich der Streitwert nach diesen (BK-Sterchi, Art. 92 N 2; Stein- Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 92 N 5). Vorliegend wurden von der Klägerin lediglich einzelne (verfallene) Unter- haltsbeiträge eingefordert, weshalb ei ne (weitere) Reduktion gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV OG ausgeschlossen ist. 3.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe die Vorschrift von Art. 97 ZPO nicht befolgt, wonach das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mut- massliche Höhe der Prozesskosten aufzuklären habe (Urk. 7 S. 2). Adressaten der Aufklärungspflicht der Gerichte sind die Parteien, sofern sie nicht anwaltlich vertreten sind (Art. 97 ZPO). In der Literatur wird befürwortet, den Be- griff "anwaltlich vertreten" weit auszulegen und auch bei einer Vertretung durch eine andere zur berufsmässigen Vertretung befugten Person i m Si nne von Art. 68 Abs. 2 Bst. b-d ZPO ni cht von ei ner geri chtli chen Aufklärungspfli cht auszugehen (Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas, KUKO ZPO, 2. Aufl., Art. 97 N 4; BK- Sterchi, Art. 97 N 2). Suter/von Holzen (in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., Art. 97 N 5) stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei nur aufzuklären, "sofern dies notwendig erscheint". Bei der nicht anwaltlich vertre-
tenen Partei sei dies typischerweise, aber nicht zwingend der Fall. Die Ausnah- men seien jedoch auf klare Fälle zu beschränken, in denen unzweifelhaft sei, dass die nicht anwaltlich vertretene Partei auch ohne Aufklärung des Gerichts über die Prozesskosten im Bild sei. Demgegenüber verweist Urwyler (i n: Brun- ner/Gasser/Schwander, D IK E-Komm. ZPO, Art. 97 N 1) auf die Entstehungsge- schichte dieser Bestimmung und hält fest, die ursprüngli ch im Entwurf vorgesehe- ne Formulierung, wonach das Gericht die Parteien "bei Bedarf" über die mut- massli che Höhe der Prozesskosten aufkläre, sei von den parlamentarischen Kommissionen geändert und der Ermessensspielraum der Gerichte gestrichen worden. Wortlaut und Wille des Gesetzgebers seien somit klar: Das Gericht sei verpflichtet, jede nicht anwaltlich vertretene Partei über das Kostenrisiko aufzuklä- ren. Ungeachtet dessen, dass als Klägerin eine Zürcher Stadt auftritt und dieser be- ziehungsweise - wie sich bereits aus ihren Eingaben (vgl. Urk. 2 und 7) und i hrer Bezei chnung als "juristische Mitarbeiterin" ergibt - der für sie handelnden Person eine gewisse Prozesserfahrenheit nicht abgesprochen werden kann, handelt es sich vorliegend um eine nicht anwaltlich vertretene Partei. Die Klägerin bringt al- lerdings nicht vor, dass sie bei erfolgter richterlicher Aufklärung über die Gerichts- kosten ihre Klage zurückgezogen hätte und ihr in der Konsequenz tiefere Ge- richtskosten angefallen wären (vgl. BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl., Art. 97 N 5). Ob die Vori nstanz vorliegend einen Verfahrensfehler beging, indem sie die Klägeri n ni cht über die mutmasslichen Gerichtskosten aufklärte, kann daher offengelassen wer- den, da ein solcher Verfahrensfehler ohnehin ohne praktische Relevanz wäre (vgl. BGer 5A_630/2014 vom 7. November 2014 E. 7.1). 3.3. Die erstinstanzli che Entschei dgebühr ist somit auf Fr. 1‘000.– festzusetzen und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. IV. 1. Die Gebühr vor Obergericht bemisst sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die Klägerin
hat eine Reduktion der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– auf Fr. 600.– beantragt. Dies ergibt einen Streitwert von Fr. 1'000.–. Die Entscheid- gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i n Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Klä- gerin unterliegt mit ihrem Antrag zu 40 %. Der Beklagte hat sich weder vor erster noch vor zweiter Instanz vernehmen lassen. Die Kosten sind daher zu 2/5 der Klägerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 2 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO). 2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin mangels eines - für eine Zusprechung erforderlichen (BK- Sterchi, Art. 105 N 6; Jenny, i n Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 105 N 6) - Antrages (vgl. Urk. 7 S. 2), dem Beklagten mangels relevanter Um- triebe. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 8. Juli 2015, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1‘000.– angesetzt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 2/5 auferlegt und mit dem von i hr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 23. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: mc