Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. August 2015
in Sachen
A._____,
Aberkennungskläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG,
Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Aberkennung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Mai 2015 (FV150037-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. Januar 2015 hatte das Bezirksgericht Zürich der Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 4. November 2014) – gestützt auf eine Parteierklärung des Aberkennungsklägers in einer auf einen Pfändungsverlustschein gestützten Betreibung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'267.40 erteilt (Urk. 2). Dage- gen hatte der Aberkennungskläger am 25. Februar 2015 beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) die Aberkennungsklage eingereicht (Urk. 1). Mit Verfügung und Urteil vom 7. Mai 2015 trat die Vorinstanz auf die Aberkennungsklage nicht ein und wies die negative Feststellungsklage ab (Urk. 24 = Urk. 29). b) Hiergegen hat der Aberkennungskläger am 17. Juli 2015 fristgerecht (Urk. 25) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 28 S. 2): "Ich beantrage, dass die Gegenpartei endlich die Kopien der fraglichen "offe- nen" Rechnungen herausgibt und das Verfahren neu aufgelegt wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Aberken- nungsklage damit, dass diese um einen Tag zu spät eingereicht worden sei. Die verspätete Aberkennungsklage sei aber als negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG entgegen zu nehmen. Der Aberkennungskläger sei unentschul- digt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten und der Vorbringen der anwesenden Aberkennungsbeklagten zu entscheiden sei. Letztere habe das Bestehen der in Betreibung gesetzten For- derung an der Verhandlung rechtsgenügend behauptet und belegt, was vom Ab- erkennungskläger unbestritten geblieben sei. Die negative Feststellungsklage sei daher abzuweisen (Urk. 29 S. 2-3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen und konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Aberkennungskläger bringt in seiner Beschwerde vor, er habe die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage nicht verpasst, sonst hätte er diese nicht persönlich eingereicht (Urk. 28 S. 1). Der Rechtsöffnungsentscheid vom 21. Januar 2015 war dem Aberkennungs- kläger am 4. Februar 2015 zugestellt worden (Urk. 4/8b). Die 20-Tage-Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage endete damit am 24. Februar 2015 (Diens- tag). Die Aberkennungsklage wurde erst am 25. Februar 2015 um 15:20 Uhr der Vorinstanz persönlich überbracht. Sie ist damit – wie von der Vorinstanz korrekt erwogen – einen Tag zu spät eingereicht worden. d) Der Aberkennungskläger bringt in seiner Beschwerde weiter vor, er habe den positiven Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege erst nach der Ver- handlung vom 7. Mai 2015 erhalten. Er habe gedacht, dass der Termin neu ange- setzt werde. Es sei ja noch offen gewesen (Rechtsunsicherheit), ob er den von der Gegenpartei geforderten Kostenvorschuss leisten müsse (Urk. 28 S. 1). Eine Rechtsunsicherheit bestand nicht. Die Parteien wurden ordentlich zur Hauptverhandlung auf den 7. Mai 2015, 08:00 Uhr, vorgeladen (Urk. 3, 5/1-2). Die Aberkennungsbeklagte hatte daraufhin ein Gesuch um Sicherstellung der Partei- entschädigung gestellt (Urk. 6). In der Verfügung vom 23. März 2015, mit welcher dem Aberkennungskläger Frist zur Stellungnahme dazu und zur Stellung eines Armenrechtsgesuchs angesetzt wurde, war jedoch unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass es derzeit nicht angezeigt sei, die auf den 7. Mai 2015 angesetzte Verhandlung abzunehmen (Urk. 9 Erwägung 4). In der späteren Ver- fügung vom 13. April 2015 (mit welcher der Aberkennungsbeklagten Frist zur frei-
gestellten Stellungnahme zum Armenrechtsgesuch des Aberkennungsklägers an- gesetzt wurde) war die Verhandlung vom 7. Mai 2015 mit keinem Wort erwähnt (Urk. 14). In dieser Situation bestand für den Aberkennungskläger nicht der ge- ringste Anlass zur Annahme, dass die Hauptverhandlung vom 7. Mai 2015 nicht wie vorgesehen durchgeführt werden könnte. Die Vorinstanz hat damit zu Recht erwogen, dass der Aberkennungskläger unentschuldigt nicht zur Hauptverhand- lung erschienen sei (Urk. 28 S. 3). Das vorinstanzliche Verfahren ist demnach korrekt durchgeführt worden. e) Der Aberkennungskläger bringt in seiner Beschwerde schliesslich vor, sein Schreiben vom 27. Februar 2015 an die Aberkennungsklägerin, mit welchem er Kopien der Rechnungen (welche der betriebenen Forderung zugrunde liegen würden) angefordert habe, sei unbeantwortet geblieben. Die geltend gemachte Forderung von Fr. 7'267.40 entspreche etwa einem Umsatz von Fr. 75'000.--, da eine Lasergravur höchstens 10 % des Preises sei. Einen solchen Umsatz habe er nie gehabt. Aus der fraglichen Zeitperiode habe er der Vorinstanz 8 bezahlte Rechnungen gesandt. Er habe in dieser Zeit einen grossen Zusammenbruch ge- habt und sei im Sanatorium Kilchberg gewesen. Beim Friedensrichter sei er fast genötigt worden, diese Forderung anzuerkennen (Urk. 28 S. 1). Die betriebene Forderung beruht auf einem Verlustschein des Betreibungs- amts Adliswil (Betreibung Nr. ...) vom 16. Juni 2009. Dieser weist neben der ei- gentlichen Forderung von Fr. 6'071.10 noch Zinsen von Fr. 1'041.80 und Kosten von Fr. 154.50 aus, insgesamt damit Fr. 7'267.40 (Urk. 22 Blatt 4). Die Aberken- nungsbeklagte hat an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 den Be- stand einer Forderung von Fr. 5'471.10 im Einzelnen behauptet und mit entspre- chenden Unterlagen belegt (Urk. 19, Urk. 21/1-9). Sie hatte sich auch zu den vom Aberkennungskläger eingereichten Rechnungen geäussert und dabei geltend gemacht, dass nur zwei davon die fragliche Forderung betreffen würden; bei die- sen beiden (welche einen handschriftlichen Vermerk "bar bezahlt" tragen; Urk. 13/8/10-11) wurde die Zahlung bestritten, was wiederum vom Aberkennungsklä- ger (der ja an der Verhandlung nicht anwesend war) nicht bestritten wurde. Auch wenn damit eine Differenz von Fr. 600.-- verbleibt (Fr. 6'071.10 ./. Fr. 5'471.10), hat der Aberkennungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nichts dergleichen gel-
tend gemacht und die Forderung an sich – abgesehen von den durch die einge- reichten Rechnungen behaupteten Zahlungen – nicht bestritten. Seine hierzu im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Beanstandungen sind verspätet und zu wenig konkret, um die vorinstanzlichen Erwägungen zu erschüttern. f) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde des Aberkennungsklägers abgewiesen werden. g) Der Aberkennungskläger ist darauf hinzuweisen, dass während der Rechtsmittelfrist (unten S. 6 Ziffer 6) die Akten des vorinstanzlichen und des Be- schwerdeverfahrens auf der Kanzlei der I. Zivilkammer zur Einsicht offen stehen (auf Voranmeldung). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'267.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 900.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Aberkennungskläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 28). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzu- weisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Aberkennungskläger zufolge seines Unterliegens, der Aberken- nungsbeklagten mangels Umtrieben (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt.
Zürich, 28. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se