Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 21. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Konkursmasse der Krankenkasse B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Konkursamt Wi nterthur-Altstad t
betreffend Kollokationsklage
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Mai 2015; Proz. FV140066
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte Am 15. Dezember 2014 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (fort- an Vorinstanz) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ei- ne Kollokationsklage anhängig. Er beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass der Kollokationsplan vom Januar 2014 mit 89 Gläubigern immer noch in Kraft sei und seine Gültigkeit behalten habe, und es sei festzustellen, dass der geänderte Kollokationsplan keine Rechtskraft erlangt habe (act. 1). Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist zur Klageantwort an (act. 2), welche diese mit Eingabe vom 18. Februar 2015 erstattete (act. 4). Die Klageantwort wurde dem Kläger samt Beilagen zugestellt (act. 6). Mit Eingabe vom 27. April 2015 ergänzte die Beklagte ihre Klageantwort (act. 7). Die Vor- instanz trat mit Verfügung vom 7. Mai 2015 auf die Klage nicht ein (act. 9 = 13/1 = 14). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. Juni 2015 fristgerecht Beschwer- de (act. 12 i.V.m. act. 10 S. 2). Er stellt folgende Anträge (act. 12 S. 4): "1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 7.5.15 des Ersatz- richters Dr. St. Jaissle vom Bezirksgeri cht Wi nterthur ungülti g i st, in allen Teilen. 2. Es ist festzustellen, dass die Verfügung vom 7.5.15 nichtig ist. 3. Es ist festzustellen, dass die Entscheidgebühr von Fr. 500.– un- gültig ist. 4. Es ist festzustellen, dass die Parteientschädigung von Fr. 300.– ungülti g i st. 5. Es ist festzustellen, dass eine Kollokationsklage selbstverständ- li ch noch mögli ch i st und das Verfahren noch gar ni cht spruchrei f war. 6. Es ist festzustellen, dass dieses Verfahren nach Winterthur zum Bezirksgericht zurückgeht um erneut von ei nem neuen fri schen unparteiischen Richter durchgeführt zu werden. Wo das Haupt- verfahren gemäss den Vorschriften der ZPO Art. 121 mit allen 4 Vorträgen erneut durchgeführt werden muss. Ebenso ist das Be- weisverfahren, ZPO Art. 134 durchzuführe n."
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Eine Stellungnahme braucht ni cht ei ngeholt zu werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchrei f. 2. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Kollokationsklage bezwecke die materiellrechtliche Überprüfung des Inhalts einer im Kollokationsplan getroffenen Verfügung der Konkursbehörde. Es werde geprüft, wie ein geltend gemachter Anspruch materiell richtig zu kollozieren sei. Wenn eine Forderung schon rechtskräftig kolloziert oder abgewiesen sei, bleibe für eine Kollokationsklage kein Raum. Die vorliegende Klage richte sich in erster Linie gegen die Streichung von 68 Kollokationsgläubi- gern aus dem Kollokationsplan. Ihre Forderungen seien mehrheitlich aufgrund von Kollokationsklagen in den Kollokationsplan aufgenommen worden, welcher darauf rechtskräftig geworden sei. In der Folge seien diese von der Hauptgläubi- gerin sichergestellt worden, woraufhin das Konkursamt die Forderungen mit Ver- fügungen vom 20. Februar 2014 aus dem Kollokationsplan gestrichen habe. Ge- gen diese Verfügungen habe der Kläger namens von 12 Gläubigern Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG geführt. Die letzte Beschwerde sei mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 rechtskräftig entschieden. Soweit der Kläger somit Verfahrensabläufe und Entscheide des Konkursamtes rüge, welche diesen Sachverhalt betreffen, sei darüber schon entschieden, wes- halb kein Raum für eine (erneute) Kollokationsklage bestehe. Soweit sich der Kläger – so die Vorinstanz weiter – gegen die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung vom 14. März 2014 wende, habe er dagegen be- reits Beschwerde im Sinne von Art. 239 Abs. 1 SchKG geführt, welche letzt- instanzlich durch das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2014 abgewie- sen worden sei. Dagegen sei eine Kollokationsklage ebenfalls nicht möglich. Die Zirkulationsbeschlüsse vom 28. Juli 2014 bzw. 8. August 2014, mit welchen die Gläubiger weitere Beschlüsse gefasst hätten, habe der Kläger ebenfalls mit Beschwerde angefochten. Zwischenzeitlich habe das Obergericht des Kantons
Zürich diese Beschwerde abgewiesen. Darüber habe abschliessend das Bundes- gericht zu befinden. Eine Kollokationsklage sei diesbezüglich nicht möglich. Die weiteren Feststellungsanträge des Klägers könnten sodann von vornherein nicht Gegenstand einer Kollokationsklage bilden. Dies gelte insbesondere bezüg- lich der bereits mehrfach geforderten Absetzung der Konkursverwaltung. Sodann merkte die Vorinstanz an, dass der Kläger bisher gegen die mit Verfügung des Konkursamtes Wi nterthur-Altstadt vom 20. Februar 2014 erfolgte Streichung sei- ner Forderung selbst zwar kein Rechtsmittel erhoben habe. Die Rechtsmittelfrist hi erzu sei jedoch bereits seit dem 3. März 2014 abgelaufen (act. 9 = 13/1 = 14 S. 3 f.). 3. Zur Beschwerde 3.1. Mit der Beschwerde können (a) die unri chti ge Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, son- dern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 326 N 3). 3.2. Der Kläger rügt zunächst prozessual, die Vorinstanz habe das Verfahren nicht korrekt durchgeführt, da sie auf Replik und Duplik sowie die Beweisabnah- me verzichtet habe. So habe er seine Beweise nicht wie geplant mit der Replik vorlegen können. Damit seien ihm wesentliche Verfahrensrechte verweigert wor- den (act. 12 S. 5 f.). Die Vorinstanz räumte nach Eingang der Klage der Beklagten die Möglichkeit zur Klageantwort ein. Die Klageantwort vom 18. Februar 2015 (act. 4), worin die Be- klage im Wesentlichen das Nichteintreten beantragte, stellte sie am 6. März 2015 dem Kläger zu (act. 6). In der Folge erliess die Vorinstanz den Nichteintretensent- scheid. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Unterschied zu materiellen Fragen kann sich das Geri cht bezüglich Prozessvoraussetzungen darauf be-
schränken, den Parteien das rechtliche Gehör und das Recht des letzten Wortes zu gewähren (OGer ZH, LB130054 vom 23. April 2014, einsehbar unter www.gerichte-zh.ch, Entscheide). Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, das Verfahren zunächst ordnungsgemäss mit allen Parteivorträgen durchzuf ühre n und Beweise in der Sache abzunehmen, bevor sie den Nichteintretensentscheid er- liess. Diese Rüge verfängt ni cht. 3.3. Materiell beanstandet der Kläger, dass – entgegen den Ausführunge n der Vori nstanz – eine Kollokationsklage noch möglich sei. Am 20. Februar 2014 sei in einem ersten Akt der Kollokationsplan geändert worden, indem 68 Gläubiger aus dem Kollokationsplan gestrichen worden seien. In einem zweiten Akt am selben Tag seien sodann Verfügungen geschrieben und an die 68 Gläubiger geschickt worden. Diese Verfügungen seien mit Beschwerde angefochten worden, jedoch ohne Erfolg, was sich im Dezember 2014 gezeigt habe. Er habe am 14. D ezem- ber 2014 nun die Kollokationsklage gegen den ersten Akt, die Änderung des Kol- lokationsplanes, erhoben. Die Kollokationsklage könne mit der Beschwerde nicht verglichen werden. Sie gründe auf den Vorschri ften i m SchKG, namentli ch Art. 251 Abs. 4, Art. 249 und Art. 250 SchKG. Bei der Änderung des Kollokations- planes seien eine öffentliche Auflage und die Publikation zwingend erforderlich. Die Löschung im Kollokationsplan durch den Konkursbeamten sei illegal. Beim durch die Löschung im Februar 2014 erstellten neuen Kollokationsplan handle es sich um einen nicht rechtskräftigen, rechtsgültigen Kollokationsplan. Schliesslich sei auch keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt. Somit seien alle 89 Gläubiger im Zeitpunkt der Einladung zur 2. Gläubigerversammlung noch rechtsgültig Gläubi- ger gewesen, weshalb alle eine Einladung hätten erhalten müssen. Die Verweige- rung der Einladung bei den 68 gestrichenen Gläubigern sei illegal. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kollokationsklage nicht zulässig sei (act. 12 S. 7 ff.). D i esen Ausführunge n ist entgegenzu halten, dass es bei der Kollokationsklage um die materielle Rechtslage im Hinblick auf die Aufnahme einer Forderung im Kollo- kationsplan sowie deren Rang geht, nicht hingegen um prozessuale Fragen. Folg- lich können die Beanstandungen des Klägers nicht Gegenstand einer Kollokati-
onsklage bilden. Beanstandungen, wie sie der Kläger vorbringt, si nd vielmehr mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG geltend zu machen (vgl. BSK SchKG II- HIERHOLZER, Art. 250 N 8). Den Weg der SchKG-Beschwerde hat der Kläger tei l- weise auch eingeschlagen, beispielsweise im Namen einiger Gläubiger gegen die beanstandeten Streichungen. Soweit unterlassen wurde, sogleich das entspre- chende Rechtsmittel zu ergreifen, ist das Anfechtungsrecht verwirkt. Es ist im Rahmen von SchKG-Verfahren nicht zulässig, zuzuwarten und bei späterer Gele- genheit frühere Verfahrensschritte zu beanstanden (vgl. M EIER/JENT- S ØRENSEN/DIGGELMANN/ MÜLLER, Wege zum Bundesgericht in Zivilsachen nach dem Bundesgerichtsgesetz, Zürich 2007, S. 87 f.). Selbst wenn man in der Hand- lung des Konkursamtes vom 20. Februar 2014 zwei separate Vorgänge sehen wollte (1. Handlung: Vermerk im Kollokationsplan, 2. Handlung: Verfügung ge- genüber den betroffenen Gläubigern), würde das nichts am Gesagten ändern: Auch dann wäre die Kollokationsklage nicht das richtige Rechtsmittel, um die ers- te Handlung anzufechten. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass für die Kollokationsklage kein Raum bestehe. Hinzu kommt, dass das "Streichen" von Forderungen keine Neufassung des Kol- lokationsplanes darstellt. Wird die Forderung eines Gläubigers beglichen, verliert dieser Gläubiger ipso iure seine Gläubigerstellung. Die Befriedigung eines Gläu- bigers ist im Kollokationsplan entsprechend zu vermerken. Es erfolgt aber keine Löschung bzw. Neufassung des Kollokationsplanes (vgl. act. 5/19). Der Kollokati- onsplan bleibt (abgesehen vom Vermerk) unverändert. Somit handelt es si ch ni cht um eine Änderung des Kollokationsplanes, die öffentlich aufgelegt oder publiziert werden müsste. Lediglich im Falle nachträgli cher zusätzli cher Forderungen ist der Kollokationsplan abermals öffentlich bekannt zu machen (Art. 251 SchKG). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass – wie die Kammer gegenüber dem Kläger als Vertreter einer Gläubigerin bereits im Rahmen ei ner SchKG- Beschwerde im Urteil vom 18. Juli 2014 ausführte (Geschäft-Nr. PS140095-O, Erw. 5) – die beanstandeten Verfügungen des Konkursamtes ni cht ni chti g si nd. Für die Nichtigkeit ist gemäss Art. 22 SchKG erforderlich, dass die öffentliche Ordnung oder die Interessen weiterer Kreise betroffen si nd; dies ist hi er ni cht der
Fall. Wurden Verfügungen nicht erfolgreich angefochten, bleibt es bei deren In- halt. Insofern hätte der Kläger auch die Streichung seiner eigenen Forderung mit Verfügung vom 20. Februar 2014 mit SchKG-Beschwerde anfechten müssen – abgesehen von der Problematik der Verspätung ist die Kollokationsklage hierfür das falsche Instrume nt. 3.4. Die weiteren Beschwerdeanträge auf Feststellung der Ungültigkeit der Ent- scheidgebühr von Fr. 500.– und der Parteientschädigung von Fr. 300.– hat der Kläger nicht begründet. Es ist davon auszugehen, dass er die Kostenauflage nur unter dem Aspekt rügt, dass – sei ner Mei nung nach – auf die Klage hätte einge- treten werden müssen. Da der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid (wie auf- gezeigt) richtig ist, ist auch die Verteilung der Kostenfolgen nicht zu beanstanden. Sollte der Kläger daneben (für den nun vorliegenden Fall, dass es bei der vor- i nstanzli chen Kostenauflage bleibt) auch noch die Kostenhöhe rügen wollen, wäre diesbezüglich auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. 3.5. Nach dem Gesagten vermag der Kläger mit seinen Argumenten nicht durch- zudri ngen. Die angefochtene Verfügung ist weder falsch noch ungülti g oder ni ch- tig. Die Vorinstanz war nicht gehalten, das Verfahren fortzusetzen. Zudem ist zu- treffend, dass die Anträge des Klägers nicht mit Kollokationsklage geltend ge- macht werden können, somit auf die Klage nicht einzutreten war. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege hat er nicht gestellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), ei n sol- ches hätte jedoch ohnehin infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie sich nicht äussern musste.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Wi nterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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