Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic . i ur. R. Maurer. Urteil vom 18. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Dr., Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. April 2015; Proz. FV150001
Erwägungen: 1. a) Nachdem ihm vom Friedensrichteramt Männedorf am 5. November 2014 die Klagebewilligung ausgestellt worden war (act. 1), beantragte der Kläger bei der Vorinstanz, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 6'231.50 zuzügli ch Zi ns zu bezahlen, ferner sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren des Betrei- bungsamtes Pfannenstiel, ... vom 14. Juli 2014 zu beseitigen (act. 2 S. 2; act. 24 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Kläger u.a. seine Forderung auf Fr. 4'931.50 reduzierte und der Be- klagte sie in diesem Umfang anerkannte (act. 24 S. 2). Ferner vereinbarten die Parteien, dass der Kläger einen Fünftel und der Beklagte vier Fünftel der Ge- richtskosten übernehme, sowie dass der Beklagte sich verpflichte, dem Kläger ei- ne reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (act. 24 S. 3). Die Vorinstanz schrieb das Verfahren ab unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi gungsfolgen (act. 24 Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz setzte ihre Entscheidgebühr auf Fr. 600.-- fest (act. 24 Dispositiv- ziffer 2), auferlegte die Entscheidgebühr sowie die Kosten des Schlichtungsver- fahrens in der Höhe von Fr. 375.-- zu einem Fünftel dem Kläger und zu vi er Fünf- teln dem Beklagten (act. 24 Dispositivziffer 3). Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, dem Kläger vier Fünftel der Entscheidgebühr (Fr. 480.-- ) sowie vier Fünftel der Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 300.-- ) zu ersetzen (act. 24 Dispositivziffer 4). b) Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid mit Beschwerde an. Er beantragt die Aufhebung der vori nstanzli chen Dispositivziffern 2 und 3 und stattdessen die Festsetzung einer gesamthaften Verfahrensgebühr für das Schli chtungsver fahre n und die Vorinstanz von insgesamt Fr. 600.-- , eventualiter die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens auf die Staatskasse, subeventualiter die Auf- hebung des Vergleichs bezüglich der Kosten für das Schli chtungsverfa hre n und die Vorinstanz, ferner sei ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zulasten der Staatskasse zuzusprechen (act. 21, sinngemäss).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 19; act. 23). Der Be- schwerdeführer leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 150.-- rechtzeitig (act. 25- 27). Die Vorinstanz nahm innert Frist zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift Stellung (act. 28-30). Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 31, 32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. a) Die Rechtsmittelinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Rechtsmittelanträge. Die Rechtsmitteleingabe hat daher konkrete Rechtsbe- gehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzli- che Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Der Beschwerdeführer ficht Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids, die Erledigung zufolge Vergleichs, nicht an, sondern wendet sich einzig gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Dieser ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Von juristischen Laien wird zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stel- len und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formuli erung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Be- gründung rei cht es aus, wenn auch nur rudi mentär zum Ausdruck kommt, wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers un- richtig sein soll. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein Entscheid durch die Beschwerdeinstanz von vornherein ausgeschlossen ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 16). Das ist vorlie- gend nicht der Fall. Zunächst i st hi er darauf einzugehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten ist, ob genügende bzw. zulässige Anträge vorliegen und ob darauf eingetreten werden kann. b) Der Beschwerdeführer beantragt erstens, die Dispositivziffern 2 und 3 der an- gefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen für das Schli chtungsverfah- ren und die Vorinstanz eine gesamthafte Verfahrensgebühr von Fr. 600.-- festzu-
setzen (act. 21). Die vom Beschwerdeführer verlangte Gesamtgebühr für die Ver- fahren vor der Schlichtungsbehörde und dem Gericht darf von vornherein nicht festgesetzt werden. Der Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde, welche ver- fügte, ihre Kosten würden auf Fr. 375.-- festgesetzt und mit dem Vorschuss des Klägers verrechnet bzw. bei Klageeinreichung zur Hauptsache geschlagen (act. 1 S. 2 mit Verweis auf Art. 207 ZPO), war innert Frist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 207 N 19). Eine Anfechtung erfolgte jedoch nicht. Eine nachträgliche Herabsetzung dieser Kosten ist daher ausge- schlossen, ebenso deren Verschmelzung mit den Kosten einer anderen Instanz. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden nach der Klageeinleitung zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und zusammen mit den Prozess- kosten verteilt (ZK ZPO-Honegger, Art. 207 N 5). Das erkennende Gericht ent- scheidet über die Verteilung der Kosten des Schlichtungsverfahrens zusammen mit den übrigen Prozesskosten. Das bedeutet, dass die beklagte Partei im Um- fang ihres Unterliegens die Kosten des Schlichtungsverfahrens an die klagende Partei zurückzue rstat te n hat (Egli , D IKE-Komm-ZPO, Art. 207 N 6). Dies ordnete die Vorinstanz in ihrer Dispositivziffer 4 denn auch an. Auf den ersten Antrag des Beschwerdeführers kann in der von ihm formulierten Form nicht eingetreten wer- den. Sinngemäss kann der Antrag des Beschwerdeführers jedoch dahingehend inter- pretiert werden, dass die vorinstanzlichen Gerichtskosten auf Fr. 225.-- zu redu- zieren seien. Auf diesen Antrag ist später einzugehen. c) Der zweite Antrag des Beschwerdeführers bzw. Eventualantrag auf Übernahme der Kosten des Schlichtungsverfahrens durch die Staatskasse ist grundsätzlich zulässig, denn das erkennende Gericht bzw. die Beschwerdeinstanz entscheidet über die Verteilung der zur Hauptsache geschlagenen Kosten des Schlichtungs- verfahrens. Es ist daher später darauf einzugehen. Von vornherein ausgeschlossen ist es dagegen, die Kosten der Schlichtungsbe- hörde der Berufshaftpflichtversicherung des Richters aufzuerlegen, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ni cht ei nzutreten i st. Ge- richtskosten können den Parteien oder dem Kanton (Art. 106 Abs. 1, 107 Abs. 2
ZPO), unnötige Kosten allenfalls einem Rechtsvertreter oder der Vorinstanz aufer- legt werden (Art. 108 ZPO; ZK ZPO-Jenny, Art. 108 N 7). d) In Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dem Kläger vier Fünftel der vorinstanzlichen Entscheid- gebühr (Fr. 480.-- ) sowie vier Fünftel der Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 300.-- ) zu ersetzen. In Dispositivziffer 5 nimmt die Vorinstanz davon Vormerk, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet habe, dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Der Beschwerdefüh- rer beantragt explizit einzig die Aufhebung der Dispositivziffern 2 sowie 3 und stellt keinen Antrag, auch die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Er beantragt insbesondere nicht, wie das Obergericht bezüglich dieser Dispositivziffern neu entscheiden solle. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner Gerichtskosten von Fr. 480.-- sowi e Schli chtungskosten von Fr. 300.-- zu ersetzen, widerspricht jedoch dem Sinn des ersten und zweiten An- trages des Beschwerdeführers, so dass sinngemäss davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer fechte auch Dispositivziffer 4 an, da er ja die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht in dem ihm auferlegten Umfang tragen will. Ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung von Dispositivziffer 5, wonach der Be- schwerdeführer verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Höhe der Gerichtskosten, eventualiter gegen deren prozentuale Verteilung. Er äussert si ch ni cht zur Partei- entschädigung. Aus der Rechtsschrift muss unzweifelhaft hervorgehen, dass die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in diesem Punkt verlangt wird (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 15). Dies ist hier nicht der Fall. Damit bleiben die vor- instanzliche Dispositivziffer 5, ebenso wie die Dispositivziffer 1, unangefochten. e) Seinen dritten Eventualantrag auf ersatzweise Aufhebung des Vergleichs, was die Kosten für Entscheidung und Schlichtung anbelange, konkretisiert der Be- schwerdeführer in seiner Begründung einzig dahingehend, dass ihm infolge sei- nes aussergerichtlichen Angebotes, 50% der Forderungssumme zu begleichen, nur 58% der Verfahrenskosten hätten aufgebürdet werden dürfen (act. 21 S. 2).
Sinngemäss kann davon ausgegangen werden, er wolle lediglich 58% von Fr. 600.-- maxi malen Kosten für Schli chtungsverfa hre n sowi e Vorinstanz bezah- len, d.h. Fr. 348.-- (statt der ihm von der Vorinstanz auferlegten Fr. 480.-- plus Fr. 300.-- , insgesamt Fr. 780.-- ). 3. a) Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Anträge vor, die Verfah- renskosten seien nicht korrekt protokolliert worden durch die Vorinstanz. Der Ge- genanwalt und er selbst hätten den Richter mehrfach gefragt, was mit den Kosten der Schlichtung sei, worauf dieser mehrfach geantwortet habe, diese seien nicht gesondert zu berechnen, sondern in den Fr. 600.-- Entschei dgebühr enthalten. In seiner (in Kopie beigelegten) Prozessmitschrift fehle die Position Schlichtungsver- fahren. Würden Kostenbestandteile verschwiegen oder falsch dargestellt, so sei der Vergleich zulasten der Staatskasse in diesem Punkt aufzuheben. Würden die Verfahrenskosten nicht allein schon infolge dieser formalen Mängel aufgehoben, so seien sie aus materiellen Gründen aufzuheben: Da er vorgerichtlich dem Klä- ger angeboten habe, 50% der Forderungssumme zu begleichen, entspreche der Vergleich in Höhe von Fr. 4'931.50 (statt Fr. 3'115.75) bei Fr. 6'231.50 Forderung einer Quote von 58% zu 42% (act. 21 S. 2). b) Der Ei nzelri chter führt i n sei ner Stellungnahme aus, es treffe zu, dass anläss- lich der Vergleichsgespräche sehr lange und detailliert über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen diskutiert worden sei (act. 30). Korrekt sei ferner, dass der Gegenanwalt des Beschwerdeführers, nachdem der Vergleich redigiert, aber noch nicht unterzeichnet gewesen sei, die Frage aufgeworfen habe, wer die Kos- ten der Schlichtungsbehörde trage. Er habe den Parteien erläutert, dass gemäss Art. 95 Abs. 2 ZPO der Begriff "Gerichtskosten" sowohl die Entscheidgebühr als auch die Pauschale für das Schlichtungsverfahren umfasse, so dass Ziffer 4 des Vergleichs auch die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erwachsenen Kosten regle (act. 30 S. 1 f.). Dem Beklagten sei auf seine Nachfrage hin die gerichtliche Verteilung der Prozesskosten erläutert worden sowie eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- in Aussicht gestellt worden. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass in diesem Betrag die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 375.-- enthalten sein sollten. Sodann sei dem Beschwerdeführer auf seine Nachfrage
hin sein Kostenanteil errechnet und in absoluten Zahlen mitgeteilt worden (act. 30 S. 2). 4. Als Beschwerdegründe sind unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend zu machen (Art. 320 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer Unangemessenheit der im Vergleich getroffenen Kostenaufteilung geltend machen will, so kann er auf die verbindliche vergleichs- wei se Ei ni gung hi ermi t ni cht zurückkommen, sondern müsste sich mittels des Rechtsmittels der Revision auf allfällige Willensmängel berufen (Art. 328 ff. ZPO). a) Mit Bezug auf den ersten sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Entscheidgebühr aufzuheben und auf Fr. 225.-- zu reduzieren, hat der Beschwerdeführer darzutun, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Ent- scheidgebühr das Recht unrichtig angewandt habe oder dass sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe (Art. 320 ZPO). Eine unrichtige Rechts- anwendung vermag der Beschwerdeführer von vornherein nicht darzutun. Die Höhe der Entschei dgebühr ri chtet si ch nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. Sept. 2010 (LS 211.11) und wird gestützt auf den Streitwert, den Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falles festgesetzt (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d GebV OG). Ausgehend vom Streitwert im Betrag von Fr. 6'231.50 beträgt die vol- le Gebühr Fr. 1'220.-- . Bei Erledigung ohne Anspruchsprüfung kann diese Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Mit der Festset- zung einer Gebühr von Fr. 600.-- schöpfte die Vorinstanz diesen Spielraum zu Gunsten der Parteien maximal aus. Die Höhe ihrer Entscheidgebühr ist rechtlich ni cht zu beanstanden. Auch in tatsächlicher Hinsicht vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe (Art. 320 lit. b ZPO) bzw. in Willkür verfallen sei (ZK ZPO-Frei burghaus/Afhe ldt, Art. 320 N 5). Er gibt zwar an, der Richter habe mehrfach zugesichert, er werde die Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht gesondert berechnen, sondern sie seien in den Fr. 600.-- Entscheidgebühr enthalten. Seiner in Kopie eingereichten Prozessmit- schrift i st di esbezügli ch ni chts zu entnehmen; si e lässt ni cht darauf schliessen, dass der Einzelrichter eine derartige Zusage gemacht habe. Der Beweiswert die-
ser Aufzeichnung braucht somit gar nicht näher geprüft zu werden. Der Einzelrich- ter führte i n sei ner Stellungnahme nachvollziehbar aus, er habe dem Beschwer- deführer erklärt, dass die in Ziffer 4 des Vergleichs geregelten Gerichtskosten so- wohl die Entscheidgebühr als auch die Pauschale für das Schlichtungsverfahren umfassen würden. Ferner habe er dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr für das Verfahren vor dem Einzelgericht von Fr. 600.-- in Aussicht gestellt. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass in diesem Betrag auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 375.-- enthalten seien, denn ei ne Entscheidgebühr von Fr. 225.-- hätte dem Streitwert und dem Aufwand des Ein- zelgerichts nie korrespondiert und sei schon von daher kein Thema gewesen (act. 30 S. 2). Es trifft zu, dass die vorinstanzliche Gerichtsgebühr, wie zuvor aus- geführt, sich im untersten Bereich des zulässigen Gebührenrahmens bewegt. Dies bildet ein deutliches Indiz dafür, dass der Einzelri chter ni cht di e Mei nung ver- trat, die Pauschale für das Schlichtungsverfahren sei in der Entscheidgebühr in- begriffen. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Folge zu diesen Ausführun- gen des Einzelrichters, insbesondere dass er dem Beschwerdeführer die ihn ge- mäss Ziffer 4 des Vergleichs treffenden Kostenfolgen konkret ausgerechnet habe, ni cht; sie blieben unbestritten (act. 31, 32). Es ist daher auf die Darstellung des Einzelrichters abzustellen. b) Der zweite Antrag (bzw. Eventualantrag) des Beschwerdeführers erweist sich ebenfalls als unbegründet. Das Gericht kann Prozesskosten, welche weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferle- gen (Art. 108 ZPO). Dass dies vorliegend bezüglich des Schlichtungsverfahrens der Fall sei, vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun, ebenso wenig, dass der Richter eine entsprechende Zusicherung abgegeben habe. c) Was der Beschwerdeführer materiell bzw. zur Begründung des dritten (Eventu- al-) Antrags vorbringt, wäre Thema einer allfälligen Revision, in welcher er allfälli- ge Willensmängel geltend machen könnte. Die von ihm bemängelte Regelung der Kostenaufteilung von 80% zu seinen Lasten sowie 20% zu Lasten seiner Gegen- partei ist Gegenstand des von ihm geschlossenen Vergleichs. Dieser ist verbind-
lich; der Beschwerdeführer kann im Beschwerdeverfahren nicht darauf zurück- kommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. a) Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, es sei ihm lediglich ein Anteil von insgesamt 58% von Fr. 600.-- , d.h. Fr. 348.-- an Entscheidgebühren für das Schli chtungs- sowie vorinstanzliche Gerichtsverfahren aufzuerlegen statt der ihm vorinstanzlich auferlegten Fr. 480.-- plus Fr. 300.-- bzw. insgesamt Fr. 780.-- . Der zweitinstanzliche Streitwert beträgt demnach Fr. 432.-- (Fr. 780.-- mi nus Fr. 348.-- ). Gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr auf den Mindestbetrag von Fr. 150.-- festzusetzen. b) Entsprechend seinem Unterliegen sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Beschwerdeführer hat kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem be- steht für die von ihm beantragte Entschädigung durch den Staat ohnehi n keine rechtliche Grundlage. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 21, sowie an das Bezirksgericht Mei len, Ei nzel- gericht im vereinfachten Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 432.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
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