Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150019-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 29. Juni 2015
i n Sachen
A._____,
Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Juli 2014 (FV120052-I)
Erwägungen: 1.a) Im Rahmen einer ärztlichen Behandlung unterzog sich die Beklagte und Be- schwerdegegnerin (fortan Beklagte) in den Jahren 2008 bis 2010 mehreren Ope- rationen, welche vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) durchgeführt wurden. Die Beklagte leistete verschiedene Teilzahlungen zur Tilgung der aus dem Auftragsverhältnis resultierenden Forderungen. Der Kläger macht mit der Klage sein Resthonorar geltend (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 17 S. 2 ff., Prot. Vi S. 12 ff., Urk. 4/4-7). b) Am 2. Oktober 2012 reichte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Volketswil vom 12. Juni 2012 (Urk. 1) gegen die Be- klagte beim Bezirksgericht Uster eine Forderungsklage über Fr. 8'087.90 nebst Zi ns und Kosten ein (Urk. 2 S. 4). Mit Urteil vom 21. Juli 2014, den Parteien in be- gründeter Fassung zugestellt am 13. resp. 14. April 2015 (Urk. 58), entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 57 = Urk. 65): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 587.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2011 sowie Fr. 53.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Begehren abgewiesen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ...des Betreibungsamtes Volkets- wil (Zahlungsbefehl vom 14. September 2011) wird im Umfang von Fr. 587.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2011 sowie Fr. 53.30 Zahlungsbefehlskosten aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden zu neun Zehntel (Fr. 1'350.–) dem Kläger und zu einem Zehntel (Fr. 150.–) der Beklagten auferlegt. Sie werden vom Kläger im Umfang von Fr. 1'350.– unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss bezogen. Zufolge der der Beklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, wird ihr Anteil an den Gerichtskosten von Fr. 150.– einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklag- ten (Rechtsanwalt lic. iur. Y._____) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'570.– zu bezahlen (volle Parteientschädigung entspricht Fr. 1'960.–). 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Zehntel der Kosten des Schlichtungsverfahrens, entsprechend Fr. 37.50, zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung
"1. In Aufhebung des Urteils vom 21. Juli 2014 sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von CHF 8'087.90, nebst Zins zu 5% seit 21. August 2008, zuzüglich Betreibungskosten von CHF 73.00 und Kosten des Schlich- tungsverfahrens von CHF 375.00 zu leisten. In der Betreibung Nr. ...sei der Rechtsvorschlag aufzuheben. 2. Eventuell sei die Causa an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'400.– angesetzt (Urk. 67), welchen er i nnert er- streckter Frist (Urk. 69) leistete (Urk. 70). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Die Vorinstanz hielt die Forderung des Klägers im Umfang von Fr. 587.90, bestehend aus den Teilforderungen von Fr. 422.90 (Rechnung vom 24. August 2009, Urk. 4/5), Fr. 130.20 (Rechnung vom 23. November 2009, Urk. 4/6) sowie Fr. 34.80 (Rechnung vom 1. September 2011, Urk. 4/7) für ausgewiesen. Die im Beschwerdeverfahren umstrittene Teilforderung von Fr. 7'500.– (Rechnung vom 4. Mai 2009, Urk. 4/4) aber sei zu wenig substantiiert. Zum ei nen könne dem Klä- ger dahingehend nicht gefolgt werden, als ein Zusammenhang dieser Restforde- rung mit den Operationen in der Klinik ... i n ..., dem Spital ... sowie der Klinik ... i n ... bestehe. Vielmehr sei auf der Rechnung vom 4. Mai 2009 ausdrücklich ver- merkt, dass es sich um eine "Restzahlung für die Operation vom 21. August 2008" handle (Urk. 4/4), welches die Operation im Spital ... gewesen sein müsse (Urk. 45/2). Die Operationen in der Klinik ... und der Kli ni k ... i n ... hätten dage- gen am 23. Juni 2009 bzw. 1. Juli 2010 und damit nach Erstellung der Rechnung vom 4. Mai 2009 stattgefunden. Zum anderen habe der Kläger nicht erläutert, wie sich der geforderte Betrag konkret zusammensetze, welche Leistungen wann er-
bracht und wie viele Stunden zu welchem Honoraransatz geleistet worden seien, wieviel das Gesamthonorar betragen habe und welche Teilzahlungen wann von der Beklagten geleistet worden seien (Urk. 65 S. 8 f.). Trotz des Hinweises auf die Substanti i erungspfli cht durch Geri cht und Gegenpartei habe der Kläger seine Be- hauptungen diesbezüglich ni cht ergänzt. Entsprechend wies die Vorinstanz die Klage im Umfang der Teilforderung von Fr. 7'500.– mangels Substantiierung ab (Urk. 65 S. 8 f., 17). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Par- tei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen ni cht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO e contrario), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger begründet seine Beschwerde i m Wesentli chen damit, die Argu- mentation der Vorinstanz und der Beklagten zum Einwand, der Kläger habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, könne materiellrechtli ch und prozessual nicht gehört wer- den. Die behauptete Unsorgfalt des Klägers sei vor Vorinstanz nicht eingeklagt oder substantiiert vorgebracht worden. Ebenfalls sei dem Einwand der Beklagten betreffend Tilgung der Forderung durch die Krankenkasse nicht zu folgen (Urk. 64 S. 3 f.). d) Die Vorbringen des Klägers gehen an der Sache vorbei. Wie ausgeführt, wurde die Teilforderung von Fr. 7'500.– wegen mangelnder Substantiierung ab- gewiesen (Urk. 65 S. 8 f.). Die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers
sowie die behauptete Tilgung der Teilforderung durch die Krankenkasse (Urk. 64 S. 3 f.) waren zwar Prozessthema vor Vorinstanz, fanden jedoch nicht Eingang in die Erwägungen zur Teilforderung von Fr. 7'500.–, da die Abweisung der Klage bereits mangels Substantiierung erfolgte (Urk. 65 S. 8 ff.). Rügen zur mangelnden Substantiierung und damit zu den entscheidtragenden Argumenten der Vor- i nstanz i n di esem Punkt bringt der Kläger kei ne vor. Der einfache Hinweis in sei- ner Beschwerde, er habe die offenen Rechnungen im Umfang von Fr. 8'087.90 rechtsgenügli ch ins Recht gelegt (Urk. 64 S. 3), ist als Rüge ungenügend und überdies nicht sti chhalti g. I m angefochtenen Entscheid wurde zutreffend ausge- führt, dass die Einreichung der Rechnung allein die bestrittene Teilforderung nicht zu begründen vermag, enthält sie doch kei ne näheren Hinweise, etwa auf deren Zustandekommen, die erbrachten Leistungen und geleisteten Teilzahlungen (Urk. 65 S. 9). Dazu äussert sich der Kläger in seiner Beschwerde mit keinem Wort. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch i nsofern, als der Kläger vor Vorinstanz eine Einigung der Parteien über die Teilforderung be- hauptete (Prot. Vi S. 19), was von der Beklagten bestritten wurde (Urk. 17 S. 3 Ziff. 2.2.1.), die geäusserten Willenserklärungen der Parteien sowie die näheren Umstände des Vergleichsschlusses i m Ei nzelnen hätten behauptet werden müs- sen. Auch Solches hat der Kläger vor Vori nstanz ni cht getan. Insgesamt geht aus der klägerischen Beschwerde mangels konkreter Rügen der entscheidtragenden Argumente ni cht hervor, was am angefochtenen Urteil bzw. an dessen Begründung ni cht korrekt sei. Insofern ist der Kläger seiner Rü- gepflicht nicht nachgekommen. e) Des Weiteren bringt der Kläger vor, die Beklagte anerkenne den offenen Be- trag von Fr. 8'087.90. Zum Nachweis verweist er pauschal auf die Vorakten (Urk. 64 S. 3). Auch in diesem Punkt dringt der Kläger nicht durch. Die behauptete Aner- kennung findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr hat die Beklagte vor Vor- instanz klar Bestand und Höhe der geforderten Teilsumme bestritten (Urk. 17 S. 3, Prot. I S . 15). Überdies genügt der pauschale Verweis auf die Vorakten wie-
derum der Rügepflicht ni cht, hat doch die beschwerdeführende Partei die angeru- fenen Beweismittel zur Unterlegungen ihrer Behauptungen genau zu bezeichnen. f) Die Beschwerde ist damit insgesamt als unbegründet abzuweisen. 3.a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'500.–. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Gebühre n- verordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'400.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mi t seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 64, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 29. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. i ur. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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