Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 18. Juni 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Feststellung neuen Vermögens
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. März 2015 (FV140086-G)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklager) erhob in der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Klägerin) gegen ihn an- gehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zolliko n-Zumi kon (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2014) Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Mit Urteil vom 29. August 2014 bewil- ligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens; zugleich nahm es davon Vormerk, dass sich der Rechtsvorschlag nicht auf den Bestand der Forderung be- zieht (Urk. 6). 2. In der Folge machte die Klägerin mit Eingabe vom 4. November 2014 beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorin- stanz), gegen den Beklagten eine Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG) mit folgendem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die beklagte Partei im massgeblichen Zeitraum im Umfang von Fr. 3'479.04 zu neuem Vermögen gekommen ist und es sei der durch die beklagte Partei erhobene Rechtsvorschlag mangels neuem Vermö- gen zu beseitigen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29.08.2014 aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. Mehrwertsteuer zu Lasten der beklagten Partei." Nach Eingang der beklagtischen Stellungnahme (Urk. 9) und durchgeführter Hauptverhandlung (Urk. 13) erging am 18. März 2015 das vorin stanzli che Urteil (Urk. 14 = Urk. 17), mit dem die Klage unter Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin abgewiesen und der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens in der genannten Betreibung bewilligt wurde. 3. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 7. Mai 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. März 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die beklagte Partei zu neuem Vermögen im Umfang von Fr. 972.00 gekommen ist. In diesem Umfang sei der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon erhobene Rechtsvor- schlag mangels neuen Vermögens zu beseitigen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen aufzuheben und die Sa- che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für sämtliche Verfahren (ordentliches Verfahren und Beschwerdeverfahren) zu Lasten der beklagten Partei." Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde der Klägerin für die zweitinstanzli- chen Geri chtskosten ei n Vorschuss von Fr. 250.-- auferlegt (Urk. 22). Weitere prozessuale Anordnungen sind nicht erfolgt. II. Prozessuales 1. Da sich die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen als unbe- gründet erweist, kann davon abgesehen werden, sie dem Beklagten zur Beant- wortung zuzustellen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Soweit die Vorinstanz die Klage im den Rechtsmittelantrag (auf Fest- stellung neuen Vermögens im Umfang von Fr. 972.-- ) übersteigenden Betrag ab- gewiesen hat, wird i hr Urteil ni cht angefochten. In diesem Umfang ist der vorin- stanzli che Entschei d nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und die Klage bereits endgültig beurteilt. 3. Die Rechtsmittelvoraussetzungen si nd erfüllt: Da der für eine Berufung erforderliche Streitwert nicht erreicht ist, ist gegen den angefochtenen erstinstanz- li chen Endentscheid die Beschwerde zulässig (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1, Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO sowie Urk. 15/2) und der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Urk. 22 und 23). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
vom 30.5.2012 E. 4.3.2) zürcherische Praxis geht im Sinne einer vermittelnden Betrachtungsweise zwar von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Ange- messenheit aus; dennoch greift die Beschwerdeinstanz nur mit einer gewissen Zurückhalt ung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; ebenso DIKE Komm. ZPO-Bli- ckenstorfer, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 5; vgl. auch KuKo ZPO-Brunner Art. 320 N 2; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommen- tar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3). Im vorliegen- den Fall ist die Kontroverse von untergeordneter Bedeutung, wirft die Klägerin der Vori nstanz doch letztli ch eine Überschreitung des Rechtsanwendungsermessens vor (vgl. hinten, E. III.3). III. Materielle Beurteilung 1. Die Vorinstanz erwog, dass neues Vermögen nach der Praxis unter anderem dann vorliege, wenn der Schuldner ein Einkommen erziele, welches das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteige und ein Vermögen zu kapitalisieren erlauben würde, wobei für die Berechnung auf den Zeitraum eines Jahres vor Anhebung der Betreibung (in casu: Mitte Juni 2013 bis Mitte Juni 2014) abgestellt werde. Ausgehend von einem in diesem Zeitraum durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen von monatlich Fr. 5'156.-- und ei nem Totalbetrag von monatli ch Fr. 5'075.-- , den die Vorinstanz dem Beklagten auf- grund seiner Vorbringen als Ausgaben für ein standesgemässes Leben zubilligte (wobei sie praxisgemäss den betreibungsrechtlichen Notbedarf zum Ausgangs- punkt nahm, einen Zuschlag von 2/3 zum Grundbetrag gewährte und einige zu- sätzliche Ausgabenpositionen miteinbezog), gelangte sie – wie vor ihr bereits die Summarrichterin (vgl. Urk. 6 S. 9 E. 4.5) – zum Schluss, dass beim Beklagten im massgeblichen Zeitraum ein Überschuss von Fr. 81.-- pro Monat resultiert habe. Dieser sei dem Beklagten als "Notgroschen" zu belassen, da es ihm unter Be- rücksichtigung einer standesgemässen Lebensführung nicht verunmöglicht wer- den solle, kleinere Rückstellunge n für Unvorhergesehenes zu bilden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass in der Bedarfsberechnung lediglich die effektiv be-
zahlten Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'000.– berücksichtigt worden seien. Würden im Bedarf des Beklagten die gemäss Scheidungskonvention vom 3. Januar 2003 tatsächlich geschuldeten, von der Gemeinde C._____ im Umfang von monatlich Fr. 522.-- bevorschussten Kinder- und darüber hi naus auch die nacheheli chen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'440.-- in Anschlag gebracht, ergäbe sich gar ein Manko von monatlich Fr. 1'881.-- . Der Beklagte sei im fraglichen Zeit- raum somit offensichtlich nicht in der Lage gewesen, neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG zu bilden (Urk. 17 S. 3-7 E. 3). 2. Die Klägerin erbli ckt i m vori nstanzli che n Entscheid, dem Beklagten den aus der Gegenüberstellung von Einkommen und notwendigen Auslagen resultie- renden monatlichen Überschuss von Fr. 81.-- als "Notgroschen" zu belassen, ei ne unri chti ge Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO. Die übrigen Erwä- gungen der Vorinstanz (insbesondere zu den anrechenbaren Ausgabenpositio- nen) beanstandet sie nicht (Urk. 16 S. 4 Rz 8). Ei nziges Thema der Beschwerde bildet somit die (Rechts-)Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art, in denen für den Entscheid betreffend neues Vermögen einzig auf das schuldneri sche Ein- kommen (und ni cht auf neu erworbene Akti ven) abzustellen ist, dem Schuldner neben dem erheblich erweiterten betreibungsrechtlichen Notbedarf ein gewisser Einkommensfreibetrag (als "Notgroschen") belassen werden darf. 3. Die Klägerin verneint dies mit dem Hinweis, dass sich die Vorinstanz für ihren gegeteiligen Entscheid nicht auf eine gängige Rechtsprechung stützen könne. Die Berechnung des neuen Vermögens anhand der Bedarfsberechnung lasse die Gewährung ei nes "Notgroschens" ni cht zu. Bezeichnenderweise sei ein solcher denn auch weder im Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 noch im Gesetz vorgesehen. Im vorliegenden Fall habe der aus der Gegenüberstellung von Einkommen und massgeblichem Bedarf resultierende Einkommensüberschuss dem Beklagten durchaus erlaubt, neues Vermögen im Sinne der zu Art. 265 f. SchKG entwickel- ten Gerichtspraxis zu bilden. Die Bedarfsberechnung gehe dahin, die Einkünfte und den Bedarf einander gegenüberzustellen. Daraus resultiere entweder ein Überschuss, also neues Vermögen, oder ein Manko. Das Ergebnis dieser Be-
rechnung sei somi t zwi ngendermassen binär: Werde neues Vermögen festge- stellt, sei der Rechtsvorschlag im Umfang des festgestellten Vermögens zu besei- tigen; werde kein neues Vermögen festgestellt, werde der Rechtsvorschlag bewil- ligt. Dabei seien zwei Punkte wesentlich: Erstens werde bei dieser Berechnung der aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum bekannte Grundbetrag um 2/3 erhöht, damit sich der Schuldner vom Konkurs wi rtschaftli ch erholen könne, ohne bei einem nur knapp über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lie- genden Einkommen umgehend wieder von den früheren Gläubigern belangt zu werden. Zweitens würden nur die vom Schuldner behaupteten, effektiv angefalle- nen und belegten Aufwendungen berücksichtigt, sofern sie zu einer standesge- mässen Lebenshaltung notwendig seien. Es liege somit in der Verantwortung des Schuldners, alle bei ihm angefallenen Aufwendungen in rechtsgenügender Weise geltend zu machen. Resultiere aus dieser Bedarfsrechnung ein Überschuss, be- stehe i n Anbetracht des erhöhten Grundbetrags und der Berücksichtigung aller geltend gemachten Auslagen kein Raum für die Gewährung eines weiteren "Not- groschens"; dieses "Polster" sei vielmehr bereits im 2/3-Zuschlag zum Grundbe- trag enthalten. Es verstosse gegen den Mechanismus der Gesetzesbestimmung von Art. 265a SchKG, wenn bei Feststellung eines Überschusses der Rechtsvor- schlag ni cht im entsprechenden Umfang beseitigt werde. Bei einem im massgeb- lichen Zeitraum von einem Jahr vor Anhebung der Betreibung errechneten monat- lichen Überschuss von Fr. 81.-- sei deshalb festzustellen, dass der Beklagte im Umfang von Fr. 972.-- zu neuem Vermögen gekommen sei, und die Einrede man- gelnden neuen Vermögens bzw. der gestützt darauf erhobene Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen. Schliesslich bemängelt die Klägerin, dass die Vor- i nstanz ni cht näher ausführe, in welchem Umfang ein Überschuss praxisgemäss als "Notgroschen" gelten könne (Urk. 16 S. 5 f. Rz 9-12). 4. Gestützt auf ei nen Konkursverlustsc hei n kann ei ne neue Betrei bung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Darüber hat im Streitfall der Richter zu entscheiden (Art. 265a SchKG).
4.1. Das Gesetz definiert den Begriff des "neuen Vermögens" ni cht. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die genannte Bestim- mung, dass sich der Schuldner nach einem Konkurs ökonomisch und sozial erho- len kann, ohne ständig Betreibungen der Verlustscheingläubiger ausgesetzt zu sei n. Massgebend für die Frage des neuen Vermögens ist dabei, ob er standes- gemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existenz aufbauen und zusätz- lich Ersparnisse beiseite legen kann. Unter neuem Vermögen ist deshalb nur neues Nettovermögen zu verstehen, d.h. der Überschuss der nach Schluss des Konkurses erworbenen Aktiven über die neuen Schulden. Auch Erwerbsei nkom- men kann neues Vermögen darstellen und wird als solches betrachtet, wenn und soweit es denjenigen Betrag übersteigt, der zur standesgemässen Lebensführung notwendig ist, und Ersparnisse gebildet werden könnten. Es genügt deshalb nicht, wenn di e Ei nkünfte im massgeblichen Zeitraum – ei n Jahr vor bi s zur Anhebung der Betreibung – bloss das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG übersteigen. Der Schuldner muss vielmehr in der Lage sein, ein standesgemässes Leben zu führen und zu sparen. Umgekehrt gilt es zu verhindern, dass der Schuldner sein Einkommen zum Nachteil seiner vormaligen Gläubiger unter dem Deckmantel der Einrede mangelnden neuen Vermögens verschwendet bzw. verprasst (BGE 135 III 4 2 4 [= Pra 99 Nr. 21] E. 2.1 S. 425 f.; 129 III 385 [= Pra 93 Nr. 30] E. 5.1.1 S. 388; BGer 5A_650/2013 vom 19.11.2013 E. 2.3; 5A_104/2010 vom 28.4.2010 E. 4.2; 5A_21/2010 vom 19.4.2010 E. 4.1; OFK SchKG-Kren Kostkiewicz/Walder Art. 265 N 5; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 9. A., Bern 2013, § 48 Rz 33 f.; einlässlich ferner BSK SchKG II-Huber Art. 265 N 13 ff.; Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, AJP 1998, S. 539 ff.; Fürstenberger, Einrede des mangelnden und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Kon- kursgesetz, Basel/Genf/München 1999, S. 6 f., 21 ff.) . Der Schuldner soll mit an- deren Worten ein standesgemässes Leben führen, sich aber nicht ausgesproche- nen Luxus leisten können. Er soll einen normalen, seinen persönlichen Bedürfnis- sen und beruflichen Verhältnissen entsprechenden Lebenswandel führen können, der weder ärmlich noch übertrieben aufwändig ist, wobei i hm auch notwendi ge Anschaffungen durchaus erlaubt sein sollen (ZR 84 [1985] Nr. 58 E. 6). Dieser
Auslegung liegt der Gedanke des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB) zugrunde (Gut/Rajower/Sonne nmose r, a.a.O., S. 537; s.a. BGE 129 III 385 E. 5.1.1 S. 388; Fürstenberger, a.a.O., S. 24). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 17 S. 3 E. 3.1), trägt im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG der Gläubiger die Beweislast für das Vorhandensein neuen Vermögens. Er hat sämtliche Tatsachen nachzuweisen, aus denen er das Vorhandensein neuen Vermögens ableitet. Demgegenüber ob- liegt dem Schuldner, diejenigen Ausgaben zu behaupten und zu beweisen, wel- che zur standesgemässen Lebensführung erforderlich sind (BGer 5A_104/2010 vom 28.4.2010 E. 3.2.1 m.w.Hinw.; Fürstenberger, a.a.O., S. 112 f.) . 4.2. Der Begriff der "standesgemässen Lebensführung" impliziert definiti- onsgemäss eine Individualisierung (BGE 129 III 385 E. 5.1.4 S. 389). Das Gericht hat deshalb nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen, welchen konkreten Betrag der Schuldner für ein standesgemässes Leben benötigt (BGer 5A_104/2010 vom 28.4.2010 E. 4.2; 5A_452/2007 vom 22.1.2008 E. 3.1; ZR 84 [1985] Nr. 58 E. 6). Das Gesetz schreibt ihm hi erfür keine bestimmte Methode vor (BGer 5A_622/2008 vom 11.6.2009 E. 2.2; 5A_21/2010 vom 19.4.2010 E. 4.2). Der Entscheid liegt weitgehend i m ri chterli chen Ermessen (BGE 135 III 424 E. 2.1 S. 426; 129 III 385 E. 5.1.1 S. 388; BGer 5A_452/2007 vom 22.1.2008 E. 3.1; 5A_622/2008 vom 11.6.2009 E. 2.1; BSK SchKG II-Huber Art. 265 N 22; OFK SchKG-Kren Kostkiewicz/Walder Art. 265 N 7; Fürstenberger, a.a.O., S. 21). In der Praxis bestimmen die Gerichte den Grenzwert für die Annahme neuen Vermögens häufig, indem sie den betreibungsrechtlichen Grundbetrag und die im Sinne von Art. 93 SchKG unerlässlichen Ausgaben berücksichtigen, die nicht re- duzierbaren Auslagen sowie die üblichen Kosten hinzurechnen und schliesslich noch ei nen Zuschlag i n der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (zwischen 50% und 100%, im Kanton Züri ch 66%) des Grundbetrags gewähren. Obwohl diese "Zuschlags"-Methode (d.h. die Berechnung des Zuschlags durch Multi pli ka- tion eines für alle Schuldner identischen Grundbetrags mit demselben Faktor) an sich im Widerspruch zur notwendigen Individualisierung (nach Massgabe der per- sönlichen Bedürfnisse und beruflichen Verhältnisse des Schuldners) steht, wird
sie als rechtskonform betrachtet, solange sie nicht abstrakt und starr erfolgt, son- dern i n Bezi ehung zur konkreten Situation des Schuldners gebracht wird (BGer 5A_622/2008 vom 11.6.2009 E. 2.3; 5A_21/2010 vom 19.4.2010 E. 4.2). Das Bundesgericht betont jedoch, man müsse sich bei der Berechnung des Grenzwer- tes für di e Annahme neuen Vermögens vor einem übermässigen Schematismus hüten. Insbesondere finde ein solcher Prozentsatz keine Grundlage in der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 III 385 E. 5.1.4 S. 389; s.a. BGE 135 III 424 E. 2.2-2.3 S. 426/427). Bei dessen quantitativer Festsetzung ist deshalb mit zu berücksichtigen, wie grosszügig die übrigen Auslagen des Schuldners be- rechnet werden (vgl. BGE 135 III 424 E. 2.3 S. 427). Auch in der Lehre werden derartige Faustregeln abgelehnt (BSK SchKG II-Huber Art. 265 N 22). 4.3. Genau auf eine solche Schematisierung läuft die Argumentation i n der Beschwerdeschrift letztli ch hi naus, wenn dort geltend gemacht wird, neben dem praxisgemäss gewährten prozentualen Zuschlag zum Grundbetrag bleibe von vornherei n kei n Raum für ei nen (zusätzlichen) "Notgroschen". Indem die Klägerin damit im Ergebnis eine allgemein gültige Regel zur Anwendung bringen will, ve r- kennt sie die vom Bundesgericht erörterten Grundsätze für ei ne individualisieren- de, einzelfallbezogene Bestimmung des zur standesgemässen Lebensführung notwendigen Betrags. In Anbetracht des weiten Ermessens, das dem Richter in diesem Zusammenhang zusteht, sowie der Interdependenz zwischen dem Pro- zentsatz des Zuschlags und den anerkannten Aufwendungen, erscheint es kei- neswegs von vornherei n unzulässi g, neben einem prozentualen Zuschlag zum Grundbetrag, welcher ohnehi n nur ein behelfsmässiges und mit Vorbehalten be- haftetes Kriterium zur Bestimmung der standesgemässen Lebensführung dar- stellt, einen gewissen Einkommensfreibetrag als "Notgroschen" ei nzurechnen, wenn dies aufgrund der Umstände des konkreten Falles sowie unter Berücksich- ti gung der dem Schuldner zugestandenen übrigen Auslagen gerechtfertigt er- schei nt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein solcher weder im Kreis- schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 noch im Gesetz vorgesehen ist (vgl. Urk. 16 S. 5 Rz 9). Dieses Kreisschreiben enthält Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli chen Exi stenzmi ni mums (und ni cht für di e anderen Grundsätzen folgende Festsetzung der standesgemäs-
sen Lebensführung , welche zusätzli che finanzielle Mittel bindet) und regelt somit einen anderen Sachverhalt (auch wenn es – wie dargelegt – in der Gerichtspraxis zu Art. 265a SchKG als rechneri scher Ausgangspunkt für die Bestimmung des Grenzwerts für die Annahme neuen Vermögens herangezogen wird). Und dass das Gesetz selbst keine diesbezüglichen Anhaltspunkte enthält, liegt im Wesen des unbestimmten, der richterlichen Konkretisierung bedürftigen Rechtsbegriffs des "neuen Vermögens" und liefert deshalb ebenfalls kein Argument für die An- sicht der Klägerin. Nach allgemeiner Lebensauffassung gehört ein gewisser (Frei-)Betrag an Bargeld bzw. eines Kontoguthabens denn auch zur standesge- mässen Lebensführung, wobei in diesem Zusammenhang von einem Betrag die Rede ist, der in etwa den Lebenshaltungskosten eines Monats entspricht (Gut/Ra- jower/Sonnenmoser, a.a.O., S. 541). Entgegen der klägerischen Auffassung ist dem Ri chter mi thi n keineswegs bereits im Grundsatz verwehrt, dem Schuldner neben dem erhöhten Grundbetrag einen "Notgroschen" zuzugestehen. Insoweit lässt sich der Vorinstanz kei ne Ermessensüberschreitung vorwerfen. 4.4. Auch hi nsi chtli ch der konkreten Höhe des zugestandenen "Notgro- schens" (Fr. 972.-- ) hält der angefochtene Entschei d einer Überprüfung stand, soweit er diesbezüglich überhaupt rechtsgenügend beanstandet wird (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vo rne , E . II.4). D azu ist einerseits festzuhalten, dass die dem Beklagten zugestandenen Lebenshaltungskosten keineswegs übermässig grosszügig veranschlagt wurden. So muten insbesondere die Ausgaben für Mobi- lität (rund Fr. 67.-- pro Monat) eher bescheiden an, und andere häufi g anfallende und als standesgemäss gebilligte Ausgaben (z.B. für Weiterbildung, Berufsausla- gen, Selbstbehalt Krankenkasse usw.) fehlen in der Berechnung ganz. Dort wer- den nur die gängigen, nicht reduzierbaren Auslagen aufgeführt. Von einem über- trieben aufwändigen Lebensstil des Schuldners kann bei diesen Auslagen keine Rede sein. Der dem Beklagten zur Bestreitung des standesgemässen Lebensun- terhalts gewährte Zuschlag von 2/3 zum Grundbetrag (Fr. 800.-- ) dürfte dazu auch keinen Spielraum bieten. Der Beklagte schei nt sich gegenteils zu bemühen, sei nen finanziellen Bedarf auf das Notwendige zu beschränken (vgl. Urk. 9 und Urk. 13 S. 3). Hi nzu kommt, dass von den geschuldeten Kinder- und nacheheli- chen Unterhaltsbeiträgen im Betrag von insgesamt Fr. 2'962.-- pro Monat (vgl.
Urk. 10/3) nur die effektiv bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge von monatli ch Fr. 1'000.-- in seinen Bedarf aufgenommen wurden. In diesem Zusammenhang darf ni cht unbeachtet bleiben, dass für die massgebliche Zeitspanne grundsätzli ch auch die restlichen, teilweise von der Gemeinde C._____ bevorschussten Unter- haltsbeiträge geschuldet und deshalb als (neue) Passiven zu berücksichtigen si nd (vgl. Gut/Rajower/Sonne nmoser, a.a.O., S. 544; Baumgartner, Die Bildung neuen Vermögens gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG, Zürich 1988, S. 34 f.; Fürstenberger, a.a.O., S. 34 f.). Auf diese als solche unbestritten gebliebenen Schulden hat si ch der Beklagte vor Vorinstanz denn auch berufen (vgl. Urk. 9; s.a. Urk. 13 S. 3). Selbst wenn aufgrund der Akten offenbleibt, wann und in welchem Umfang er die Restbeträge (nach)zahlen muss, erschei nt seine finanzielle Situation somit kei- neswegs komfortabel, sondern eher angespannt. Jedenfalls war er angesichts seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht in der Lage, i m Si nne von Art. 265 Abs. 2 bzw. Art. 265a Abs. 4 SchKG neues Vermögen zu bilden. Auf das namhafte mo- natliche Manko, das bei Berücksichtigung der effektiv geschuldeten Unterhaltsbei- träge resultieren würde, hat im Übrigen auch die Vorinstanz zutreffend hi ngewie- sen (Urk. 17 S. 7 E. 3.6). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin jedoch ni cht ausei nander (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). In Anbetracht all dieser Umstände erscheint es durchaus vertretbar und kei- neswegs unangemessen, dem Beklagten den errechneten monatlichen Über- schuss von Fr. 81.-- bzw. den verhältnismässig bescheidenen Kapitalbetrag von Fr. 972.-- als "Notgroschen" für die Bildung kleinerer Rückstellunge n für Unvor- hergesehenes zu belassen, d.h. seiner standesgemässen Lebensführung zuzu- rechnen. Für diese rechtliche Würdigung ist ohne Belang, dass der Beklagte selbst keine entsprechende Aufwandposition geltend gemacht hat (vgl. Urk. 16 S. 6 Rz 11; Sutter-Somm/von Arx, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasenböh- ler /Leuenberger, Art. 55 N 34 f.). Sodann hatte die Vorinstanz ni cht allgemeine Rechtsfragen zu beantworten, sondern den ihr unterbreiteten Sachverhalt (betrei- bungs)rechtli ch zu würdi gen. Deshalb bestand für si e weder Anlass noch Pflicht, sich in genereller Weise zur Frage zu äussern, welcher (Maximal-)Betrag unter dem Titel "Notgroschen" praxisgemäss berücksichtigt werden kann (vgl. Urk. 16 S. 6 Rz 12).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Züri ch, 18. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: mc