Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer. Urteil vom 21. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Aberkennungsklage
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. Oktober 2014; Proz. FV140044
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. April 2014 erteilte das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichts Dielsdorf der Gläubigerin, Aberkennungsbeklagten und Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2014 des Betreibungsamtes Regensdorf) gegen die Schuldnerin, Ab- erkennungsklägerin und Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'097.-- nebst diversen Zinsen sowie Verzugsfolge- und Zahlungs- befehlskosten (act. 2). Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig die Aberkennungsklage (act. 1). Nach- dem ihr die Vorinstanz Frist angesetzt hatte zur Leistung eines Kostenvorschus- ses (act. 5), stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 6). Mit Verfügung vom 17. September 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 10). Die Beschwerdeführerin blieb mit der Leistung des Kostenvorschusses säumig. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 trat das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf auf ihre Klage nicht ein (act. 14). Auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die unbegründete Ausfertigung dieser Verfügung erhobene Beschwerde trat das Obergericht am 4. Dezember 2014 nicht ein und leitete die Eingabe an die Vor- instanz weiter mit der Anweisung, diese als fristgemässes Gesuch um Begrün- dung der Verfügung vom 17.Oktober 2014 entgegen zu nehmen (act. 15). b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die begründete und i m Si nne vom Art. 334 Abs. 1 ZPO berichtigte Ausfertigung der Verfügung vom 17. Oktober 2014 (act. 22), mit welcher die Vorinstanz auf die Klage nicht eintrat. Die Be- schwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und Rückweisung an die Vorinstanz (act. 20). c) D i e vori nstanzli che n Akten, welche auch die Akten des Rechtsöffnungsverfah- rens einschliessen (act. 4/1-16), wurden beigezogen (act. 1-18). Eine Beschwer- deantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig ist. Die Eingabe der Be- schwerdeführerin erfüllt diese herabgesetzten Anforderungen nur knapp. Immer- hin lässt sich ihrer Eingabe entnehmen, dass sie mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung wünscht. b) Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festge- stellt (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen zwei Gründe vor. Zunächst beteuert sie, sie habe nie ... bestellt bei der Beschwerdegegneri n und sie habe nie bei einem Friedensrichter eine Schuldanerkennung unterzeich- net, weder in eigenem Namen noch im Namen der Firma C._____. Sie habe die- se sogenannte Anerkennung beim Bezirksgericht verlangt, aber bis heute nicht erhalten und möchte sie sehen. Zweitens führt die Beschwerdeführerin an, sie habe beim Bezirksgericht die verlangten Auszüge eingereicht (vgl. act. 20). c) Das erste Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag von vornherein keine un- richtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun. Ob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerde- gegnerin ... bestellt habe und ob sie eine Schuldanerkennung unterzeichnet habe, ist hier irrelevant, da die Vorinstanz nicht über den materi ellen Anspruch ent- schied. Die Vorinstanz trat vielmehr wegen einer fehlenden Prozessvorausset- zung nicht auf die Klage der Beschwerdeführerin ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO i.V. mit Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). d) Auch das zweite Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie die vom Be- zirksgericht verlangten Auszüge eingereicht habe, hilft ihr nicht weiter. Es bezieht sich sinngemäss auf das von der Vorinstanz mit Verfügung vom 17. September 2014 verweigerte Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege (act. 10 Dispositivziffer 2). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde innert der Rechts- mittelfrist nicht angefochten und erwuchs daher in formelle Rechtskraft (ZK ZPO- Emmel, Art. 120 N 1). Darauf kann vorli egend ni cht zurückgekommen werden.
Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzutun, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zufolge fehlender Leistung des Kostenvorschusses eine unri chti ge Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung bei nhalte. Ihre Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels er- heblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 10'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. R. Maurer
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