Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Bestreitung neuen Vermögens / Rechtsverzögerung / Rechtsver- weigerung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. März 2015; Proz. FV150017
Erwägungen: I. 1. Das Betreibungsamt Zürich 6 stellte dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... für eine Forderung der Beklagten und Be- schwerdegegnerin (fortan Beklagte) von Fr. 893.55 zuzüglich 5% Zins ab 1. No- vember 2013 sowie Mahn- und Umtriebsspesen von total Fr. 170.00 am 30. April 2014 den Zahlungsbefehl vom 22. April 2014 zu. Der Kläger erhob am 6. Mai 2014 Rechtsvorschlag und gab zur Begründung unter Hi nwei s auf den Art. 265a SchKG an, er bestreite die Forderung total und verfüge über kein neues Vermö- gen (act. 3/2). Das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich stellte mit Urteil vom 3. Dezember 2014 (Geschäftsnummer EB140767) die Unzulässigkeit der Einrede fehlenden neuen Vermögens fest, weil der Kläger nicht behauptet und belegt ha- be, dass die betriebenen Forderungen vor der Konkurseröffnung vom 3. August 1995 entstanden seien (act. 2 insb. S. 5). 2. Am 6. Januar 2015 (Datum Poststempel) erhob der Kläger und Be- schwerdeführer (nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend auch: Einzelgericht) eine "Klage auf Bestrei- tung neuen Vermögens Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungs-Beschwer- de/Rechtsvorkehr" und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (Geschäfts-Nr. FV150017). Der Kläger stellte darin eine Reihe von Anträgen, vorab auf Nichtig- erklärung von Urteilen des Einzelgerichts Audienz vom "03./18.12.2014" und "vom 04./21.08. 2014" sowie einer Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen "vom 12./ 24.06.2014" (act. 1 S. 2 f.). 3. Das Einzelgericht gab dem Kläger an der Anhörung vom 6. März 2015 Gelegenheit, seine als (zum wiederholten Mal) unverständlich, weitschweifig und ungebührlich eingeschätzte Klage zu verbessern und sein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege zu ergänzen (act. 4/1; Vi-Prot. S. 3 ff.).
bung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 22.04.2014, mitwirkend begründet wiederholt & fortgesetzt abgelehnter, ex tunc ohne Verzug in unstrittigen Ausstand zu setzender Ersatzrichter lic.iur. S. Schmid, unterzeichnet mit GSin MLaw L. Reich, kostenlos, ohne Begründung, ohne Rechtsmittelbelehrung wie immer in to- taler Geheimjustiz ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben. 4. Es sei auch die vorsätzlich gesetzwidrig zu beurteilendes Urteil Geschäfts-Nr.: FN150017-L/U vom 06./27.03.2015, Einzelgericht für SchKG-Klagen, BGZ, in Betrei- bung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 22.04.2014, mitwirkend begründet wiederholt & fortgesetzt abgelehnter, ex tunc ohne Verzug in unstrittigen Ausstand zu setzender Ersatzrichter lic.iur. Ph. Talbot, unterzeichnet mit GSin MLaw N. Stauber, kostenpflichtig CHF 200 - Beilage 5. Es sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. Es sei der Ersatzrichter lic.iur. S. Schmid & Ph. Talbot infolge in über 100 Rechtssa- chen begründet wiederholt und fortgesetzt nachgewiesener Befangenheit, Parteilich- keit und Feindschaft gegenüber dem gesetzlichen Rechtsstaat, der EMRK und IBf so- fort in unstrittigen Ausstand infolge nachgewiesenen Verfassungsbruchs und fortge- setzter Rechtsbeugung in amtlicher Eigenschaft zu setzen/sich setzen zu lassen. 7. Es sei UP&URB zu gewähren; Pfändungsregister Auszug vom 10.03.2011, Betrei- bungsamt ZH6 8. Es kostendeckende Entschädigung und angemessene Genugtuung zu gewähren. 9. Falls Fragen unklar sind, sind diese zur allfälligen Beantwortung schriftlich aufgelistet dem IBf zukommen zu lassen. 10. Es sei die gerichtlich untersuchenden, beratenden, beurteilenden und urteilenden Personen innert nützlicher Frist zum Voraus zu benennen und bekannt zu geben. 11. Es sei das hängige Verfahren gem. Art. 4, 6/1/2/3, 8, 14, 17 iVm Art. 13 EMRK und gem. Art. 190 BV etc. dem gesetzlich zuständigen Richter gem. Art. 265a, 30a etc. SchKG etc. mit öffentlicher Hauptverhandl ung und gehöriger Rechtsvertretung unver- züglich durchzuführen." 6. Die Akten des Verfahrens des Einzelgerichts für SchKG-Klagen, Ge- schäfts-Nr. FV150017-L, wurden beigezogen (act. 1-8). Von der Forderung eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) und von der Einholung einer Beschwerdeant-
wort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. Der Beklagten ist indes noch ein Doppel von act. 10 zuzustelle n. II. 1. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung zum einen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und zum anderen festgehal- ten, dass die Klage nach Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte (act. 12). Ers- teres ist nach Art. 121 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Letzteres stellt keinen Nichteintretensentscheid dar, der mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden könnte. Insoweit ist daher lediglich die Beschwerde wegen Rechtsverzö- gerung bzw. Rechtsverweigerung gegeben (Art. 319 lit. c ZPO; vgl. BK ZPO-F REI, Art. 132 ZPO N 25). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Dass die Be- schwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als prozessleitender Entscheid an sich innert 10 Tagen anzufechten wäre, ist dem Kläger als Laien nicht zur Last zu legen (vgl. BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2). 2. Eine Prozesspartei hat keinen Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der am Entscheid Mitwirkenden, sofern die Namen der Richter und Gerichts- schreiber der entsprechenden Gerichtskammer publiziert sind (BGE 117 Ia 322). Dies ist in Bezug auf die Richter und Gerichtsschreiber des Obergerichtes der Fall (www.gerichte-zh.c h/organisation/obergericht). Die Kammer hat den Kläger be- reits in früheren Verfahren zwischen den Parteien darauf hingewiesen (vgl. OGer ZH PS140107 vom 13. Juni 2014, E. 2.5). Die Gerichtsbesetzung wurde dem Kläger daher vorgängig nicht mitgeteilt. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heute ergehenden Erledigungsentscheid gegenstandslos, weshalb darauf nicht weiter ei nzugehen i st.
Die Beschwerde führende Partei hat konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen und si ch i n der Begründung der Anträge mit der Begründung des ange- fochtenen Entscheides auseinander zu setzen. Dabei ist anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach der Ansi cht der Beschwerde führen- den Partei leidet. Sinngemäss gilt dies auch für die Rechtsverzögerungsbe- schwerde, mit der geltend gemacht wird, die untere Instanz habe eine Eingabe zu Unrecht als nicht erfolgt betrachtet (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 15). Diese Anforderungen gelten – wenn auch weniger streng – auch gegenüber juristischen Laien. Auch si e müssen zur Begründung weni gstens rudimentär darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Auf- fassung nach leidet. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1 m.w.Nw.). Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Daher ist die Beschwerde abschliessend in Wahrung der Be- schwerdefrist zu begründen. Dem Kläger im Fall von Unklarheiten schriftlich Ge- legenheit zur Ergänzung der (erst nach Fristablauf beim Obergericht eingegange- nen) Beschwerdebegründung zu geben (wie von ihm beantragt), ist aus diesem Grund ni cht mögli ch (vgl. BK ZPO-S TERCHI, Art. 321 ZPO N 22 i.V.m. Art. 311 ZPO N 21). 4. Das Einzelgericht erwog, der Kläger habe sich auch auf wiederholte Aufforderung hin weder zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspfle- ge geäussert, noch habe er seine Eingabe vom 6. Januar 2015 verbessert. Auf die Säumnisfolge, dass die Eingabe beim Ausbleiben einer Verbesserung als nicht erfolgt gelten würde, sei er hingewiesen worden. Auch anlässlich der Anhö- rung vom 6. März 2015 habe der Kläger unvollständige, weitschweifige und unge- bührli che Ausführunge n gemacht. Die Eingabe vom 6. Januar 2015 gelte daher als nicht erfolgt, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweise sich als aussi chtslos i m Si nne von Art. 117 ZPO, weshalb es abzuweisen sei (act. 12 S. 2).
Der Kläger bringt vor, das Protokoll der Anhörung vom 6. März 2015 erfülle form- und fristgerecht zusätzlich zur bereits am 6. Januar 2015 eingereich- ten Begründung die Anforderungen an die Klagebegründung (act. 10 S. 4). Sinn- gemäss stellt er damit den Antrag, seine Klage sei in Gutheissung der Rechtsver- zögerungsbeschwerde entgegen zu nehmen und gestützt auf sei ne Ausführunge n zu behandeln. Zur Thematik der unentgeltliche n Rechtspflege beantragt der Klä- ger sinngemäss die Gutheissung seines Gesuchs (act. 10 S. 7). 6./6.1 Die Beschwerde des Klägers an das Obergericht beschränkt sich zu einem grossen Teil auf weitschweifige und teilweise ungebührliche Ausführunge n und rein appellatorische Kritik, etwa wenn der Kläger die Erwägungen und das Verfahren des Einzelgerichts unter verschiedenen Hinweisen auf Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen als "rabulistische Fehlleistung", und "wi rre, unver- ständliche Pseudojuristik" oder gar als "Staatsterrorismus" bezeichnet (act. 10 S. 4, 6). Solche Vorbringen genügen den Anforderungen an die Beschwerdebe- gründung ni cht. 6.2 Zur Anhörung vom 6. März 2015 macht der Kläger geltend, aus der Vorladung sei nicht hervorgegangen, welche Klage resp. welchen Rechtsvor- schlag mangels neuen Vermögens die Anhörung betreffe (act. 10 S. 4). Das ist nicht zutreffend. Das Einzelgericht gab in der Vorladung vom 4. Februar 2015 die Gegenpartei gemäss Klage vom 6. Januar 2015 und den Klagegrund an (vgl. act. 1, 4/1). Die Vorladung entsprach insoweit den Anforderungen von Art. 133 ZPO (vgl. ZK ZPO-S TAEHELIN, 2. Auflage 2013, Art. 133 N 5). 6.3 Aus welchen Gründen das Einzelgericht die Klage sei ner Ansi cht nach zu Unrecht – und damit rechtsverweigernd – als nicht erfolgt betrachtete, verdeut- licht der Kläger nicht. Er geht auch ni cht auf die Würdigung seiner Angaben an der Anhörung vom 6. März 2015 ein (Vi-Prot. S. 3 ff.), ausser mit dem pauschalen Vorwurf, dabei habe es sich um eine "Pseudo-Anhörung" gehandelt (act. 10 S. 4). Weshalb das Einzelgericht die damali gen Ausführunge n des Klägers seiner An- si cht nach zu Unrecht als wei tschwei fi g, unvollstä ndi g und ungebührli ch ein- schätzte (act. 12), lässt sich der Beschwerdeeingabe des Klägers nicht entneh- men.
6.4 Im Weiteren erhebt der Kläger in seiner Beschwerdeschrift wiederholt den Vorwurf, Gerichtspersonen hätten Ausstandsgründe missachtet. Ausstands- gründe können auch nach geltendem Recht (der Kläger zitiert in seinen Ausfüh- rungen das ausser Kraft gesetzte Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 [GVG]; vgl. act. 10 S. 23 f.) im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, wenn sie erst nach Abschluss des Verfahrens vor einer Instanz entdeckt worden sind (vgl. BGE 139 III 466). Dass er einen Ausstandsgrund gegenüber den Ge- richtspersonen, die am Verfahren FV150017 des Einzelgerichts mitwirkten, erst nach dem Abschluss des Verfahrens entdeckt hätte, macht der Kläger indes nicht geltend. Ohnehin erhebt der Kläger zur Begründung seines Ausstandsbegehrens nur unbestimmte Vorwürfe, indem er den Justizpersonen allgemein Befangenheit, Parteilichkeit und Feindschaft sowie gesetzbrecherisches Verhalten vorwirft. Das genügt der Begründungspfli cht ni cht. Auch mi t sei nen weiteren, tei ls ungebührli- chen Äusserungen wi e dem Hinweis auf "trölerische Richterlügen" des "einseitig begabten Pseudo-Ersatzrichters" (act. 10 S. 4 f., S. 24) vermag der Kläger keinen Ausstandsgrund darzutun. Unter diesem Gesichtspunkt kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden. 6.5 Sodann fehlt es auch an einem konkreten Vorbringen zur Frage, wes- halb die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege sei- ner Mei nung nach zu Unrecht abwies. Der Kläger äussert sich nicht dazu, wes- halb sein Standpunkt entgegen der Verfügung vom 6. März 2015 (act. 12) ni cht aussichtslos sei. Auch in diesem Punkt lässt die Beschwerde eine Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. 6.6 An welche andere angeblich zuständige Gerichtsinstanz (als das Ein- zelgericht der Vorinstanz) das Verfahren nach dem Standpunkt des Klägers zu überweisen sein soll (vgl. Beschwerdeantrag 11), geht aus der Beschwerde nicht hervor und i st ni cht ersi chtli ch. Auf di e Beschwerde kann auch diesbezüglich ni cht eingetreten werden. 6.7 Soweit der Kläger die Aufhebung von Entscheiden in früheren Verfah- ren als dem aktuellen Verfahren FV150015 des Einzelgerichts verlangt, und so- weit er in diesem Zusammenhang Ausstandsgründe geltend macht, kann auf die
Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für das unbe- zifferte Schadenersatz- und Genugtuungsbege hre n, zu welchem aus der Be- schwerdeeingabe auch nicht hervorgeht, gegen wen und warum genau die Forde- rungen geltend gemacht werden (vgl. OGer ZH NP140001 vom 13. März 2014, E. 3.3.1-2, 3.4.1). 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. III. 1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Beklagten sind durch das Rechtsmittelverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Entscheidgebühr ist gestützt § 4 Abs. 1-2 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1-2 GebV OG am Streitwert zu bemessen, das heisst an der eingangs erwähnten Forderung von Fr. 893.55, welche die Beklagte in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Zürich 6 geltend macht. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltli che n Rechts- pflege erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos i.S. des Art. 117 lit. b ZPO. Die Voraussetzungen für seine Gutheissung fehlen bereits in- soweit. Es ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s.
und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt und dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- neri n unter Beilage eines Doppels von act 10, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 893.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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