Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 15. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Dr. iur., Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. November 2015 (FV140057-C)
Erwägungen: 1. a) Der Kläger war als Rechtsanwalt von der Beklagten im Zusam- menhang mit dem Erbgang von deren am tt.mm.2012 verstorbenen Ehemann be- auftragt worden. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 hatte die Beklagte den Auf- trag gekündigt. Im vorliegenden Verfahren umstritten ist die (Rest-) Honorarforde- rung des Klägers. b) Am 30. Juli 2014 reichte der Kläger – unter Beilage der Klagebewilli- gung vom 8. Mai 2014 – beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) gegen die Be- klagte eine Forderungsklage über Fr. 7'785.40 nebst Zins ein (Urk. 1 und 2). Mit Urteil vom 28. November 2014 entschied die Vorinstanz (nachträglich begründet; Urk. 15 = Urk. 18): 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 7'785.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2013 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'440.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Entscheidgebühr wird mit dem Vorschuss der klagenden Partei ver- rechnet. Im übersteigenden Betrag von Fr. 40.– wird der Kostenvor- schuss der klagenden Partei zurückerstattet (sofern keine weiteren of- fenen Forderungen der Gerichtskasse bestehen). Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'440.– zu ersetzen. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 500.– zuzüglich der Kosten des Schlichtungsver- fahrens von Fr. 400.– zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] c) Hiergegen hat die Beklagte am 29. April 2015 fristgerecht (Urk. 16) Be- schwerde erhoben und stellt sinngemäss den Antrag (Urk. 17): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. d) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht (nachgeholt) werden. c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde keine solchen Beanstandun- gen. Sie legt – teilweise nicht einfach verständlich – einzelne Episoden dar, bei welchen sie mit dem Kläger bzw. dessen Arbeiten nicht zufrieden war. Die Be- schwerde geht jedoch auf die Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort ein; aus der Beschwerde geht nicht hervor, was am angefochtenen Urteil bzw. an dessen Begründung nicht korrekt sein soll. d) Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'785.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 15. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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