Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 20. Mai 2015
i n Sachen
A._____,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 6. März 2015 (FV150006-E)
Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 26. März 2015 (Urk. 16) und vom 28. April 2015 (Urk. 17), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 28. April 2015 am 30. April 2015 von der Beschwerdeführerin persönlich entgegengenommen wurde (vgl. den an Urk. 17 angehefteten Empfangsschein), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 100.– am 5. Mai 2015 abgelaufen ist, da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführerin die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beschwerdegegner mangels wesentlicher Umtrie- be für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, mit dem Hinweis, dass die Gebühr bis zu einem Streitwert von Fr. 1'000.– 25 % des Streitwerts beträgt, mindestens aber Fr. 150.–, wobei eine Ermässigung auf die Hälfte angezeigt ist, weil auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (§ 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 75.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
Züri ch, 20. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc