Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichteri n Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Beschluss vom 17. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Februar 2015 (FV140030-F)
Erwägungen: 1. Am 25. Juni 2014 ging bei der Vorinstanz die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Langnau vom 12. Juni 2014 ein, mit welcher sie vom Be- klagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) Fr. 6'750.– nebst Zi ns zu 5% seit 1. Dezember 2013 und Fr. 1'392.25 verlangte (Urk. 1, 2 und 7). Nach D urch- führung der Hauptverhandlung am 22. Oktober 2014 (Prot. I S . 4 ff.) wies die Vor- instanz mit Urteil vom 10. Februar 2015 die Klage – soweit sie darauf eintrat – ab, auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten und sprach keine Parteientschädigun- gen zu (Urk. 23 = Urk. 29). 2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12. März 2015 i nnert Frist Beschwerde (Urk. 28). Darin beantragte sie die Fristwiederherstellung der Rechtsmittelfrist, um die noch nötigen Beweisunterlagen zu organisieren und die- se dem Geri cht nachträgli ch ei nzurei chen (Urk. 28 S. 2). Mit Schreiben der Kam- mer vom 20. März 2015 wurde die Klägerin auf die noch laufende Rechtsmittelfrist bis am 27. April 2015 hingewiesen (Urk. 31 S. 1). Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass selbst wenn sie innert der Rechtsmittelfrist neue Be- weismittel einreichen würde, diese gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ni cht berück- sichtigt werden könnten (Urk. 31 S. 2). 3. a) Ei ne Beschwerde i m Si nne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Klägerin vom 12. März 2015 nicht zu genügen. D i e Klägerin unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei (Urk. 28). Aus der Formulierung "krasses Fehlurteil" (Urk. 28 S. 2) könnte geschlossen werden, dass die Klägerin das Nichteintreten auf die Klage bzw. das Abweisen der Klage anfechten will. In ihrer Beschwerdeschrift äussert sie sich ni cht dazu, weshalb das Urteil der Vorinstanz nicht rechtmässig sein soll- te. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Reetz/Theiler, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Züri ch/Basel/Genf 2013, 2. Auflage, N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 321 ZPO). b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren können unri chti- ge Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansi cht nach leidet. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es i st ni cht ei ne Nachfri st zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf ni cht ei nzutreten. Sodann sind neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdever- fahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte die Klägerin vom Beklagten unter anderem die Mietzinskaution in der Höhe von Fr. 4'900.– (Prot. I S. 4, 5 und 7). Die Vorinstanz erwog dazu, der Zugriff auf die Mietzinskaution während lau- fendem Mietverhältnis sei nicht möglich. Damit sei die Forderung der Klägerin, dass der Beklagte ihr die Mietzinskaution zurückzubezahlen habe, illiqui d. Sie trat deshalb auf das Begehren ni cht ei n (Urk. 29 S. 4). Im Beschwerdeverfahren bringt nun die Klägerin vor, dass sie, obwohl sie aus der gemeinsamen Wohnung aus- gezogen sei, für Mietzins- und Stromrechnungsauss tände belangt und i hre Ent- lassung aus dem Mietvertrag verhindert werde (Urk. 28 S. 1 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2014 wurde der Auszug der Klägerin und die verweigerte Entlassung aus dem Mietvertrag thematisiert (Prot. I S. 6, 11 und 12). In ihrer Beschwerdeschrift setzt sich die Klägerin mit den Erwägungen im ange- fochtenen Entschei d zur Mi etkauti on in keiner Weise auseinander und wiederholt lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte. Insbesondere unterlässt sie es darzulegen, weshalb die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Zudem handelt es sich bei den Vorbringen der Klägerin zu den offenen Mietzins- und Stromrechnungen um erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Tatsachenbehauptungen, welche i m Si nne von Art. 326 Abs. 1 ZPO ni cht zu beachten si nd. Nach dem Ge- sagten vermögen die Ausführunge n der Klägerin den Anforderungen an eine Be- schwerdebegründung nicht zu genügen bzw. liegen keine konkreten Beanstan- dungen der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vor, womit es beim vo- ri nstanzli chen Entschei d bleibt. c) Die Klägerin moniert weiter, die Vorinstanz habe nach der Haupt- verhandlung am 22. Oktober 2014 beinahe vier Monate gebraucht, um das Urteil am 10. Februar 2015 zu fällen (Urk. 28 S. 1). Ob sie damit sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben will, bleibt unklar. Sollte dies der Fall sein, wäre eine solche abzuweisen gewesen: Gegenstand der Rechtsverweige- rungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 ZPO bildet die formelle Rechtsverweigerung, welche sich in einer unrechtmässigen Verweige- rung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert (Freiburghaus/Af- heldt, a.a.O., N 17 zu Art. 319 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kog- nition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, wobei der Gestal- tungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu beachten und ei ne Pfli chtverlet- zung nur i n klaren Fällen anzunehmen i st (Frei burghaus/Afheldt, a.a.O., N 7 zu Art. 320 ZPO). Zwischen der Hauptverhandlung am 22. Oktober 2014 und dem Erlass des begründeten vori nstanzli chen Entschei ds vom 10. Februar 2015 sind knapp vier Monate verstrichen. Eine solche Zeitdauer ist in einem erstinstanzli- chen Forderungsprozess am Einzelgericht im vereinfachten Verfahren grundsätz- li ch nicht zu bemängeln. Im Hinblick auf den erwähnten Gestaltungsspielraum der ersti nstanzli chen Geri chte liegt keine Pflichtverletzung der Vorinstanz vor. d) Schliesslich rügt die Klägerin, sie habe sich während der Haupt- verhandlung vom 22. Oktober 2014 unwohl und benachtei li gt gefühlt. Trotz der von ihr eingereichten Unterlagen habe das zuständige Einzelgericht, unter der Leitung des Ersatzrichters lic. iur. C._____, auf sie inkompetent gewirkt und die Belehrungen seitens des Einzelrichters hätten an Amtsmissbrauch gegrenzt
(Urk. 28 S. 1). Ob die Klägerin damit ein Ausstandsbegehren stellen will, ist un- klar, beantragt sie doch in ihrer Beschwerde nicht ausdrücklich den Ausstand des Vorderrichters. Hätte die Klägerin ein Ausstandsbegehren gegen den Ersatzrich- ter lic. iur. C._____ stellen wollen, wäre darauf zufolge der bestehenden Zustän- digkeit der Rechtsmittelinstanz einzutreten gewesen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Die Klägerin macht jedoch keine einen Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Ihre nicht weiter begründete Behauptung, die Belehrungen des Richters würden an Amtsmissbrauch grenzen (Urk. 28 S. 1), vermag nicht zu genügen (Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Basel 2014, 2. Auflage, N 3 zu Art. 49 ZPO m.w.H.). Das Protokoll der Vor- i nstanz lässt denn auch keine zu beanstandenden Äusserungen des Vorderrich- ters erkennen (vgl. Prot. I S. 4 ff.). Infolgedessen wäre das Ausstandsbegehren abzuweisen gewesen. Die Klägerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass allfäl- lige inhaltlich falsche Entscheide oder Verfahrensfehler zwar im Rechtsmittelver- fahren geltend gemacht werden können und von der Rechtsmittelinstanz zu beur- teilen sind, solche Fehler aber nicht zwingend die Befangenheit des Richters und sei nen Ausstand zur Folge haben müssen. e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensi chtli ch unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei und ei- ner Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen si nd. Die Entschei dgebühr ist i n Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen. b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzuspreche n (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'142.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. E. Ferreño versandt am: mc