Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Kröger. Urteil vom 13. August 2015
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführer setzten mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Wi nterthur-Stadt vom 26. September 2013 (Betreibung Nr. ...) und vom 1. November 2013 (Betreibung Nr. ...) zwei Forderungen von Fr. 3'934.00 und Fr. 3'525.00 zuzüglich Zins gegen die Beschwerdegegnerin 1 sowie eine Forde- rung von Fr. 8'331.00 zuzüglich Zins gegen die Beschwerdegegneri n 2 i n Betrei- bung (act. 5/2/1; act. 5/9a/3/1/1). Mit Eingaben vom 4. November 2013 bzw. 3. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdegegnerinnen beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (Vorinstanz) negative Feststellungsklagen gestützt auf Art. 85a SchKG gegen die Beschwerdeführer (vgl. act. 5/1, act. 5/9a/1). Die Vorinstanz vereinigte die entsprechenden Verfahren und führte nach Eingang der schri ftli chen Stellungnahme n der Beschwerdeführer am 25. August 2014 die Hauptverhandlung durch (act. 5 Prot. S. 13). Dabei erschienen die Beschwerde- gegnerinnen (vertreten durch ihre Organe) sowie der Beschwerdeführer 2 für si ch und namens der Beschwerdeführerin 1 (act. 5 Prot. S. 13; act. 5/26). Nach Ver- gleichsgesprächen unter richterlicher Mitwirkung unterzeichneten die an der Ver- handlung Erschi enenen ei ne Ei nigung. Darin hielten die Parteien im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdegegnerinnen die in Betreibung gesetzten Forderungen ni cht schuldeten, und ersuchten das Gericht um Aufhebung der Betreibungen. Ausserdem verpflichteten sich die Beschwerdeführer, keine weiteren Betreibun- gen gegen die Beschwerdegegnerinnen anzuheben, wobei im Widerhandlungsfal- le eine Strafzahlung von Fr. 5'000.– fällig werde. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens übernahmen die Beschwerdeführer und die Parteien verzichteten ge- genseitig auf Parteientschädigung (act. 5/27). Mit Eingabe vom 29. August 2014 und Ergänzung vom 1. September 2014 teilten die Beschwerdeführer der Vor- instanz ihren sofortigen Rücktritt von der vorstehend erwähnten Vereinbarung mit (act. 5/28-31). Mit Verfügung vom 2. September 2014 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (act. 5/33).
1.2. Mit Eingabe vom 27. September 2014 stellten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch (act. 1). Am 30. September 2014 erhoben die Beschwerdeführer ausserdem bei der Kammer Beschwerde gegen den vor- i nstanzli chen Abschreibungsentscheid (act. 5/35). Mit Beschluss vom 20. Novem- ber 2014 trat die Kammer auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten zur Behandlung des Revisionsgesuchs an die Vorinstanz. Mit Urteil vom 9. Februar 2015 wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch ab (act. 7 = act. 14/2 = act. 15). 1.3. Dagegen erhoben die im Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2015 (Datum Poststempel) bei der Kammer fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 12): "1. Das Urteil BR140001 vom 9. Februar 2015 sei aufzuheben. 2. Die am 25. August 2014 im Verfahren FV130069-K abgeschlossene Parteivereinba- rung sei ungültig zu erklären. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.4. Mit Verfügung vom 16. April 2015 wurde den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Kosten des Beschwerdeverfahrens an- gesetzt (act. 17). Dieser ging am 28. April 2015 fristgerecht ein (act. 19). Die Ak- ten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-10). Auf di e Ei nholung ei ner Be- schwerdeantwort kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Zu r Beschwerde 2.1. Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmit- teli nstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Es ist im Einzel- nen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast; ZK ZPO- Freiburg- haus/Afheldt, 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 13 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbe-
hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Das Revisionsbegehren der Beschwerdeführer richtet sich gegen den Ab- schrei bungsentschei d der Vorinstanz, welchem die von den Beschwerdegegne- rinnen und dem Beschwerdeführer 2 anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2014 unterzeichnete Vereinbarung zugrunde liegt. Die Vorinstanz führte zur Be- gründung i hres abweisenden Entscheids aus, dem Protokoll sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 – entgegen seinen Behauptungen – an der Haupt- verhandlung durchaus Gelegenheit erhalten habe, seinen Standpunkt darzulegen. Nachdem er zunächst erklärt habe, vorerst auf eine Duplik zu verzichten, sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass er später keine Möglichkeit mehr ha- ben werde, sich zu Protokoll zu äussern. Daraufhin habe er weitere Ausführungen gemacht. Auch habe er zusätzliche Beweisanträge stellen können. Nachdem die Parteien ihre Parteivorträge beendet hätten, seien Vergleichsgespräche geführt worden. In deren Rahmen sei den Parteien wie üblich die vorläufige richterliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der Prozess- chancen dargelegt worden und es sei auf die möglichen Kostenfolgen bei einer Weiterführung des Verfahrens hingewiesen worden. Wenn im Rahmen dieser Einschätzung die Prozesschancen einer Partei als gering beurteilt würden und gestützt darauf ein (vollumfängliches) Nachgeben nahegelegt werde, möge dies gerade für die Partei, welche die Lage anders beurteilt habe, als schwer verständ- li ch und ni cht ohne Wei teres nachvollzi ehbar erschei nen. Von ei ner Ausübung von Druck könne indes nicht die Rede sein, handle es sich doch dabei um eine Empfehlung aufgrund einer (vorläufigen) Einschätzung, über welche mit den Par- teien üblicherweise eine Diskussion stattfinde, in deren Rahmen ein Vergleich gleichsam erarbeitet werde. Die Tatsache, dass die fragliche Verhandlung insge- samt fast 1.5 Stunden gedauert habe, obschon die Parteivorträge äusserst knapp ausgefallen seien, zeige, dass dies auch vorliegend so gehandhabt worden sei (vgl. act. 15). 2.3. Dagegen bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Vorgehen der Ersatzri chteri n könne ni cht mehr als neutrale Ei nschätzung der Sach- und
Rechtslage oder als "Nahelegen" qualifiziert werden, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid versuche. Im Rahmen der Vergleichsverhandlung sei nicht nur seitens der Gegenpartei, sondern auch durch die Ersatzrichterin von Beginn weg enorm viel Druck auf den Beschwerdeführer 2 ausgeübt worden. Der verbale Zwang der Ersatzrichterin habe den Beschwerdeführer 2 derart einge- schüchtert, dass er den Vergleich unterschrieben habe. Mitnichten handle es sich bei den Äusserungen der Ersatzrichterin lediglich um eine im Rahmen von Ver- gleichsverhandlungen übliche vorläufige Einschätzung. Der angefochtene Ent- scheid stelle in dieser Hinsicht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem sich zum tatsächlichen Vorgehen der Ersatzrichterin keine Anmerkungen fänden. Zudem werde der ausgeübte verbale Druck lediglich pauschal als "übliche Ein- schätzung" abgehandelt, was nicht zutreffe (vgl. act. 12). 2.4. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, unter anderem die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn geltend gemacht wird, dass die Kla- geanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Als Revisionsgrund in diesem Sinne kommen insbesondere Willensmängel nach Art. 21 ff. OR infrage. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend darauf hingewiesen (act. 15 E. 1.1., E. 1.2.). Das Revisionsgesuch muss begründet werden (Art. 329 Abs. 2 ZPO). Es ist darzulegen, welcher Entscheid mit der Revision angefochten wird und auf welchen Revisionsgrund sich der Revisionskläger stützt. Die Revisi- onsgründe sind in ihren verschiedenen Elementen darzutun und mit Beweisanträ- gen zu versehen. Wird die Unwirksamkeit einer Willenserklärung geltend ge- macht, so sind die entsprechenden Ungültigkeitsvoraussetzungen sowie deren Zusammenhang mit der Prozesserledigung darzutun und zu belegen (Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 329 N 4). 2.5. Die Beschwerdeführer verlangen im Beschwerdeverfahren neu, Ersatzrich- terin lic. i ur. E._____ sei zum genauen Ablauf der Vergleichsverhandlungen als Zeugin zu befragen (act. 12 S. 4). Wie erwähnt sind neue Beweismittel im Be- schwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charak- ter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im
Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl. 2013, Art. 326 N 3). Das gilt auch vorliegend. Insbesondere schliesst der Umstand, dass für die Beurteilung des Revisionsbegehrens das Gericht zuständig ist, welches den mit der Revision angegriffenen Entscheid gefällt hat, nicht aus, dass die Beschwerde- führer die Befragung von Ersatzrichterin lic. i ur. E._____ als Zeugin bereits vor Vorinstanz hätten verlangen können. Bei Anrufung der zuständigen Richterin als Zeugin hätte diese zwar nicht gleichzeitig das Verfahren führen und über das Re- visionsgesuch entscheiden können. Dies steht der Zuständigkeitsregelung von Art. 328 Abs. 1 ZPO jedoch nicht entgegen. Dieser mag zwar die Überlegung zu- grunde liegen, dass das Gericht, welches den aufzuhebenden Entscheid gefällt hat, am besten in der Lage ist, das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu beurtei- len. Mit Blick darauf wird das Revisionsbegehren innerhalb der zuständigen Ge- richtsinstanz idealerweise von demjenigen Richter behandelt, der den in Frage gestellten Entscheid gefällt hat. Dies ist jedoch keinesfalls zwingend. Liegt ein Fall von Befangenheit vor – wie dies bei gleichzeitiger Stellung als Zeuge der Fall ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO) – so kann die Mitwirkung von Gerichtspersonen, die am ersten Entscheid mitgewirkt haben, nach den Regeln über den Ausstand ver- hindert werden (vg l. BK ZPO-Sterchi, Band II, Art. 328 N 5). Di e Anrufung der zu- ständigen Ersatzrichterin als Zeugin wäre demnach bereits vor Vorinstanz ohne weiteres möglich gewesen. Ein entsprechender Antrag kann auch von den im vor- i nstanzli chen Verfahren ni cht anwaltli ch vertretenen Beschwerdeführern verlangt werden, lag doch die Situation bereits bei Einreichung des Revisionsbegehrens auf der Hand. Etwas anderes machen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde denn auch nicht geltend. Der neue Beweisantrag ist im Beschwerdeverfahren demnach verspätet und daher nicht zuzulassen. 2.6. Ebenso unzulässig sind die in der Beschwerde enthaltenen neuen Tatsa- chenbehauptungen. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Drucksituation, in der sich der Beschwerdeführer 2 befunden habe, lasse sich insbesondere den in der Beschwerdeschrift beschriebenen zusätzlichen Indizien entnehmen, erweist sich ihre Beschwerde daher von vornherein als unbegründet (act. 12 S. 6).
2.7. Vor Vorinstanz begründeten die Beschwerdeführer ihr Revisionsgesuch mit dem Hinweis auf ihre Eingabe vom 29. August 2014 und legten diese Eingabe ih- rem Revisionsgesuch bei (act. 1-2). D ari n führten si e hinsichtlich der geltend ge- machten D ruckausübung durch di e Vori nstanz aus, der Beschwerdeführer 2 sei "massiv bedrohlich" unter Druck gesetzt worden, damit er in die vom Gericht vor- geschlagene Vereinbarung einwillige. Obschon er von Beginn weg unmissver- ständlich zu verstehen gegeben habe, dass er die Vereinbarung nicht unter- schreiben werde, habe die Richterin ihn gedrängt und ihm immer wieder zu ver- stehen gegeben, dass die Beschwerdeführer keine Chance hätten. Auch sei aus- geführt worden, sie könnten niemals die Kosten tragen, welche bei einem weite- ren Prozessieren anfielen. Der Beschwerdeführer 2 sei von der Richterin ge- täuscht und in die Irre geführt worden, sodass er sich eingeschüchtert und in die Enge getrieben gefühlt habe. Er habe sich schliesslich als Laie nicht zu helfen gewusst und gezwungenermassen die völlig ungerechtfertigte Vereinbarung un- terzeichnet (act. 2 S. 2 f.). 2.7.1. Weder aus dem Protokoll der Verhandlung vom 25. August 2014 noch aus den weiteren Akten des vorinstanzlichen Verfahrens geht hervor, dass der Be- schwerdeführer 2 von der Vorinstanz gedrängt worden wäre, die fragliche Verein- barung zu unterzei chnen (act. 5 Prot. S. 13 ff.). Dem Protokoll lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Ersatzrichterin zunächst beiden Parteien Gelegenheit zu ei- nem zweiten Parteivortrag sowie zur Ergänzung ihrer Beweisanträge gab. Her- nach wurden unter geri chtli cher Mi twi rkung Vergleichsgespräche geführt (act. 5 Prot. S. 14). Dass dabei auf die möglichen Kostenfolgen eines längeren Verfah- rens hingewiesen oder einer Partei aufgrund der einstweiligen Einschätzung der Prozesschancen auch ein vollumfängliches Nachgeben nahegelegt wird, ist – wie bereits die Vorinstanz festhielt – ni cht unübli ch und ni cht zu beanstanden. Für die der Ersatzrichterin vorgeworfenen Druckversuche sind keinerlei objektiven An- haltspunkte ersichtlich. Allein durch die pauschale, weder belegte noch mi t Be- weisofferten verbundene Behauptung der Beschwerdeführer, es sei enorm viel Druck auf den Beschwerdeführer 2 ausgeübt worden, ist ein Willensmangel, der zu einer Revision des angefochtenen Entscheids führen würde, nicht dargetan.
2.7.2. Ei ne D ruckausübung durch di e Vori nstanz lässt sich auch ni cht aus dem Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs herleiten. Die Beschwerdeführer machen geltend, dieser komme nicht nur einer vollständigen Klageanerkennung gleich, sondern gehe zu Lasten der Beschwerdeführer sogar darüber hinaus und ver- pflichte ihn unter Androhung einer Konventionalstrafe zu einem Unterlassen (act. 12 S. 5 f.). Werden in einer Parteivereinbarung zusätzli che Verpfli chtungen geregelt, um einen Strei t insgesamt beizulegen, so ist das nicht ungewöhnlich und vermag eine Vereinbarung ni cht per se als ungerechtfertigt erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer 2 erklärte an der Verhandlung zudem ausdrücklich, es be- stünden keine weiteren offenen Forderungen gegenüber den Beschwerdegegne- ri nnenn, an deren Durchsetzung die Beschwerdeführer durch den abgeschlosse- nen Vergleich gehindert wären (vgl. act. 5 Prot. Vi S. 15). Darüber hinaus besteht im Rahmen des Revisionsverfahrens kein Raum, um zu prüfen, ob die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung unter den gegebenen Umständen ge- recht und angemessen war. 2.8. Die Vorinstanz qualifizierte das Revisionsgesuch demnach zu Recht als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Verfahrens- streitwert von Fr. 15'790.– (Fr. 7'459.00 + Fr. 8'331.00, vgl. act. 6 S. 6) ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 4 GebV OG). 3.2. Den Beschwerdegegnerinnen ist mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Den Beschwerdegegnerinnen wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Wi nterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'790.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: